European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00194.22H.0419.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
I. Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass die Entscheidung lautet:
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig der klagenden Partei 15.231,15 EUR samt 4 % Zinsen seit 14. April 2020 zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.984 EUR (darin 664 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 3.144,69 EUR (darin 320,95 EUR USt und 1.219 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, sowie die mit 860,58 EUR (darin 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Streitteile sind Eigentümer unmittelbar aneinander grenzender Liegenschaften. Im Februar 1999 erteilte die Gemeinde der Klägerin für die Errichtung ihres Wohnhauses mit Garage die Genehmigung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstands zur nordwestlichen Bauplatzgrenze (von vier Metern) um 2,48 m. Eine entsprechende Erklärung zur Unterschreitung des Mindestabstands hatte der Rechtsvorgänger des Vaters des Beklagten unterfertigt und im Gespräch hatten sich die Parteien damals geeinigt, dass der Ablauf der Dachrinne der Kleingarage jedenfalls einen Meter entfernt von der Grundgrenze verlaufen sollte. Die Garage reicht(e) tatsächlich auf 1,34 m (statt 1,52 m) an die Bauplatzgrenze heran. Als der Vater des Beklagten im Jahr 2008 seinerseits die Klägerin um Zustimmung zum Unterschreiten des Mindestabstands ersuchte, erwähnte sie die frühere Genehmigung des Rechtsvorgängers und unterfertigte ihre eigene Zustimmungserklärung mit Hinweis auf diese. Im März 2008 erhielt auch der Vater des Beklagten die Genehmigung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstands. Der Beklagte (und sein Vater) beanstandete(n) zu keinem Zeitpunkt die – damals bereits unverändert vorhandene – Garage der Klägerin, auch nicht, dass sie Schatten auf sein Grundstück werfen würde.
[2] Der Vater des Beklagten brachte am 29. Juli 2014 eine Anzeige gegen die Klägerin bei der Gemeinde – unter anderem – wegen „Unterschreitung des Nachbarabstands“ ein (im ersten Punkt beanstandet die Anzeige die Bauhöhe sowie eine allfällige Abstandsunterschreitung des Hauses; Beil ./M). In einem nach dieser Anzeige von der Klägerin gegen den Vater des Beklagten geführten Rechtsstreit, in den der Beklagte nach dem Tod seines Vaters als Gesamtrechtsnachfolger eintrat, (folgend: Vorverfahren) erging (als Endurteil) ein Feststellungsurteil, das lautet: „Der Beklagte haftet der Klägerin weiters für jeden künftigen Schaden, der ihr auf Grund seiner rechtswidrigen und vertragswidrigen Behauptung und Anzeige einer konsenslosen (also ohne Zustimmung des Beklagten erfolgten) Errichtung der Garage und der dadurch ausgelösten verwaltungsbehördlichen Verfahren durch die in diesem Verfahren vom Beklagten vertragswidrig erhobenen Einwendungen und der vorerst verweigerten Zustimmung zur nachträglichen Bewilligung der errichteten Garage der Klägerin erwächst.“
[3] Die Klägerin beantragte nach der Anzeige in mehreren Verwaltungsverfahren (bisher erfolglos) unter anderem die (nachträgliche) Erteilung einer Baubewilligung für die baulichen Abweichungen ihrer Garage zum Einreichplan.
[4] Die Klägerin begehrte vom Beklagten Schadenersatz für ihre – sich aus einzeln genannten Honorarnoten ergebenden – bisherigen Vertretungskosten in mehreren baubehördlichen Verwaltungsverfahren. Der Beklagte (bzw dessen Rechtsvorgänger) habe nicht nur der Abstandsunterschreitung, sondern auch der damals bereits errichteten Garage mit der bereits bestehenden First- und Traufenhöhe zugestimmt. Sämtliche geltend gemachten Kosten beträfen Eingaben und Rechtsbehelfe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und nicht von vornherein aussichtslos gewesen seien.
[5] Der Beklagte wendete zusammengefasst ein, die begehrten Vertretungskosten seien nicht von ihm schuldhaft und rechtswidrig verursacht. Die Garage der Klägerin entspreche nicht der Baubewilligung und sie sei – unabhängig von einer Zustimmung zur Unterschreitung des Bauabstands – nicht genehmigungsfähig. Die Kosten seien auch nicht richtig verzeichnet worden und sie hätten nicht (sämtlich) der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient.
[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 10.824,87 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 4.406,28 EUR sA ab.
[7] Im Vorverfahren sei als Hauptfrage entschieden worden, dass der Beklagte der Klägerin für jeden künftigen Schaden hafte, der ihr aufgrund seiner vertragswidrigen Anzeige des konsenslosen Garagenbaus und der dadurch ausgelösten verwaltungsbehördlichen Verfahren erwachse. Nach dem Sachverhalt seien sämtliche von der Klägerin erhobenen Anträge, Rechtsmittel und sonstige Eingaben „zweckentsprechend“ gewesen, um die nachträgliche Genehmigung zu erreichen bzw einen größeren Schaden wie Abbruch und Neuerrichtung der Garage abzuwehren. Der Schaden setze sich aus den von ihr bezahlten Honorarnoten zusammen. Allerdings sei jeweils als Bemessungsgrundlage nach § 5 Z 4 AHK ein Wert von nur 7.000 EUR anzusetzen, weil die Garage als „geringfügige Bausache“ zu qualifizieren sei. Aus den – näher angeführten – Beträgen der (teilweise) entsprechend reduzierten Honorarnoten sowie den pauschalierten Unkosten errechne sich der zuerkannte Schadenersatzbetrag; das (nur aus der höheren Bemessungsgrundlage resultierende) Mehrbegehren sei hingegen nicht berechtigt.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und bestätigte das Urteil im Umfang der Abweisung von 4.406,28 EUR sA als Teilurteil und hob die Entscheidung im Umfang des Zuspruchs von 10.824,87 EUR zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
[9] Die Klägerin mache mit ihrer Schadenersatzforderung einen Rettungsaufwand geltend, weshalb bei der Prüfung der Angemessenheit der Vertretungskosten die Tarife der AHK heranzuziehen seien. Der abweisende Teil des Ersturteils sei zu bestätigen, weil die Klägerin gar nicht behauptet habe, dass es sich bei der Kleingarage um keine geringfügige Bausache handle. Allerdings könne anhand der Feststellungen nicht überprüft werden, ob die Leistungen jeweils im Sinn einer ex-ante Prüfung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Der Rechtsvorgänger des Beklagten habe mit seiner Erklärung nicht auf jegliche Nachbarrechte verzichtet, sondern ausschließlich auf den sich aus den baubehördlichen Vorschriften ergebenden Mindestabstand zu seiner Grundgrenze. Wenn aber eine Zustimmungserklärung für die Behörde schlicht unbeachtlich sei, könne es hier für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch am Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlen. Das Feststellungsurteil aus dem Vorverfahren hindere nicht die Prüfung der einzelnen Verfahrensschritte auf deren Zweckmäßigkeit, die der Beklagte bestritten habe. Für eine abschließende Prüfung bedürfe es ergänzender Feststellungen.
[10] Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss sei zulässig, weil zu einem vergleichbaren Fall im Bezug auf die Bindungswirkung und Reichweite eines Feststellungsurteils keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege; dies insbesondere deswegen, weil einzelne Verfahrensschritte bereits im Vorverfahren bekannt gewesen seien und daher vom Feststellungsurteil umfasst sein könnten.
[11] Nachträglich ließ das Berufungsgericht über Antrag der Klägerin auch die Revision gegen das Teilurteil mit der Begründung zu, dass der Frage, ob der als Rettungsaufwand geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Höhe nach mit den Tarifen des § 5 AHK begrenzt sei, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
[12] Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Teilzuspruch des Erstgerichts wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[13] Der Beklagte beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[14] Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
[15] Gegen das Teilurteil wendet sich die Klägerin in ihrer Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die Entscheidung insoweit im stattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise aufzuheben.
[16] Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
[17] Die Revision gegen das Teilurteil ist zulässig, sie ist im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.
I. Zum Rekurs:
[18] 1. Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts hat der Oberste Gerichtshof nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Dass hierbei praktisch gegen den Rekurswerber entschieden wird, steht einer Stattgebung des Rekurses nicht entgegen, da der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nicht gilt (RS0043903).
[19] 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung wird mit einem Feststellungsurteil zwar die Ersatzpflicht des Haftenden festgelegt, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. Im folgenden Leistungsprozess muss daher geprüft werden, ob das haftungsbegründende Verhalten für den dort geltend gemachten einzelnen Schaden ursächlich war (vgl RS0111722 [T6]).
[20] 2.2 Gemäß § 1295 Abs 2 ABGB besteht eine Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten nur dann, wenn der Einschreiter rechtswidrig wider besseres Wissen (RS0097183; RS0097195) falsche Angaben gegenüber der Behörde gemacht hat, die dafür kausal waren, dass diese ein Verfahren veranlasste, wodurch dem Geschädigten die als Schaden geltend gemachten Vertretungskosten entstanden (6 Ob 110/21a mwN). Allgemein muss daher jeder Person grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen, strittige Rechtsfragen durch das Gericht oder die sonst zuständige Behörde klären zu lassen, ohne mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet zu werden (9 Ob 37/17g mwN). Grundsätzlich ist daher jedermann berechtigt, sich zur Durchsetzung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche in einen Rechtsstreit einzulassen (RS0022840 [T21]); die „Gutgläubigkeit“ wird bei der Anrufung einer Behörde vermutet, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Prozess mutwillig geführt wurde, ein strenger Maßstab angelegt werden muss (vgl RS0022777; RS0022796).
[21] 2.3 Der Beklagte hat bereits in erster Instanz eingewendet, dass die Garage der Klägerin in mehreren Punkten nicht der Baubewilligung entsprochen habe; die Vertretungskosten könnten nur insoweit von ihm verursacht sein, als sie dadurch notwendig geworden seien, dass er (nachträglich) vereinbarungswidrig seine Zustimmung zur Abstandsunterschreitung verweigert habe. Die Ausführung der Garage sei aber auch in anderen Punkten nicht entsprechend dem bewilligten Einreichplan errichtet worden und die eine nachträgliche Genehmigung der tatsächlich errichteten Garage verweigernden Entscheidungen der Baubehörden seien letztlich nicht von seiner Zustimmung (oder der Verweigerung der Zustimmung) zur Abstandsunterschreitung abhängig gewesen.
[22] 2.4 Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Zustimmungserklärung des Beklagten zum Heranbauen an seine Grundgrenze nicht bedeute, dass er (oder seine Rechtsvorgänger) auf jegliche Nachbarrechte verzichtet hätten und nicht befugt (gewesen) wären, auf sonstige, nicht der Baubewilligung entsprechende Ausführungen des Gebäudes hinzuweisen. Aus den von der Klägerin vorgelegten Urkunden geht hervor, dass etwa First und Traufen der Garage um rund 67 cm bzw 77 cm über den bewilligten Höhenmaßen liegen (vgl etwa Blg ./E8). Der nun geltend gemachte Verfahrensaufwand in den zum Teil schon während des Vorverfahrens von der Klägerin geführten, die Baubewilligung betreffenden Verwaltungsverfahren war auch nicht – wie das Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung andeutet – bereits „Gegenstand des Vorverfahrens“, weil in diesem (nach mehreren anderen Begehren der Klägerin) über die Haftung des Beklagten dem Grunde nach für künftige Schäden „aufgrund seiner rechtswidrigen und vertragswidrigen Behauptung und Anzeige einer konsenslosen [...] Errichtung der Garage“ abgesprochen wurde.
[23] 2.5 Das nun von der Klägerin erhobene Begehren auf Schadenersatz setzt voraus, dass das im Vorverfahren als haftungsbegründend festgestellte Verhalten des Beklagten, und zwar (nur) seine vertragswidrige Behauptung und Anzeige der fehlenden (bzw verweigerten) Zustimmung zur Abstandsunterschreitung, für den geltend gemachten Vertretungsaufwand ursächlich war. Ergänzender Feststellungen zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der einzelnen Verfahrensschritte (Anträge und Rechtsmittel) anhand der „verwaltungsbehördlichen Vorschriften und allenfalls auch der dazu herrschenden Spruchpraxis der Verwaltungsbehörden und des VwGH“, wie sie das Berufungsgericht für erforderlich erachtet, bedarf es daher nicht, wenn diese Maßnahmen der Klägerin einem vertragswidrigen („rechtswidrigen“) Verhalten des Beklagten schon nach dem bisherigen Sachverhalt rechtlich nicht zugeordnet werden können, wie dies hier der Fall ist.
[24] 3.1 Die im Jahr 2014 erstattete Bauanzeige, die den Anlass für ein Einschreiten der Baubehörden und damit auch für die daraufhin von der Klägerin geführten Verwaltungsverfahren bildete, betraf nicht nur die Abstandsunterschreitung, an die sich die Klägerin ohnehin nicht gehalten hat, sondern auch andere Beanstandungen. Der Rechtsvorgänger des Vaters des Beklagten hat aber – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte – durch sein Einverständnis zur Abstandsunterschreitung im Bezug auf die Garage nur dieser Unterschreitung und nur im zugestandenen Umfang zugestimmt und nicht auf alle denkbaren Nachbarrechte verzichtet. Er (bzw der Vater des Beklagten) war – wie jede Person – berechtigt, die Baubehörde zur Klärung strittiger Rechtsfragen anzurufen. Ein mutwilliges oder rechtsmissbräuchliches Vorgehen in diesem Zusammenhang hat die Klägerin nicht behauptet und ein solches ist auch nicht erkennbar.
[25] 3.2 Die Zustimmungserklärung betraf also unbestritten nur die Abstandsunterschreitung in bestimmtem Ausmaß, nicht hingegen andere denkbare Abweichungen der Garage von Bauvorschriften. Aus der bloßen Kenntnis der tatsächlichen Ausführung der Garage und der unterbliebenen Beanstandung ist – entgegen der Ansicht der Klägerin keine „Zustimmungserklärung“ abzuleiten. Selbst gegebenenfalls würde daraus aber auch kein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten folgen, das für die von ihr geltend gemachten Ersatzansprüche ursächlich gewesen wäre, weil sie selbst nicht einmal behauptet, dass eine solche zivilrechtliche (vertragliche) Zustimmung des Nachbarn zu ihrer Garage in der tatsächlichen, nicht dem Einreichplan entsprechenden Ausführung für deren (nachträgliche) baubehördliche Genehmigungsfähigkeit ausreichend gewesen wäre.
[26] 3.3 Eine Zuordnung der einzelnen Verfahrensschritte, für die die Klägerin Kostenersatz vom Beklagten fordert, allein auf das zugestandene Ausmaß der Abstandsunterschreitung hat die Klägerin, obwohl diese Frage erkennbar strittig war, nicht vorgenommen und diese wäre auch durch die vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Verfahrensergänzung nicht möglich, weshalb das Klagebegehren schon aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen im Sinn einer Abweisung spruchreif ist.
II. Zur Revision:
[27] 4. Auf die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage zur Auslegung des § 5 Z 4 AHK (in der für die von der Klägerin geltend gemachten Vertretungshandlungen anzuwendenden Fassung), die aufgrund ihres klaren Wortlauts erst dann heranzuziehen ist, wenn sich nicht schon aus der Sache selbst oder den Interessen des Auftraggebers ein bestimmter (anderer) Wert ergibt (vgl RS0052157), ist nicht einzugehen, weil das Klagebegehren insgesamt unberechtigt ist. Die Klägerin verwies zwar bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf, dass eine Bewertung als „mittlere Bausache“ in Anbetracht des komplexen und aufwändigen Verwaltungsverfahrens gerechtfertigt und die den Honorarnoten zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage von 16.000 EUR daher „angemessen“ sei. Allerdings stellt sich die Frage der für die Vertretungshandlungen heranzuziehenden Bemessungsgrundlage hier nicht, weil der Beklagte dem Grunde nach für die Kosten, die einem vertragswidrigen Verhalten im Sinn des Feststellungsurteils aus dem Vorverfahren („… durch die vom Beklagten vertragswidrig erhobenen Einwendungen und die vorerst verweigerte Zustimmung zur nachträglichen Bewilligung der errichteten Garage“) nicht zuordenbar sind, nicht haftet.
[28] 5. Der Revision gegen das abweisende Teilurteil ist daher im Ergebnis nicht Folge zu geben.
[29] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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