European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00209.22I.1215.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
1. Die Bezeichnung der betreibenden Partei wird von R* R* eGen, *, auf R* N* eGen, *, richtiggestellt.
2. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Zu 1.:
[1] Die im Exekutionsantrag als betreibende Partei angeführte R* R* eGen, *, wurde als übertragende Genossenschaft mit der R* N* eGen, *, als übernehmender Genossenschaft verschmolzen. Es ist Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Die R* R* eGen wurde im Firmenbuch gelöscht.
[2] Im Falle einer solchen Gesamtrechtsnachfolge ist bei laufendem Verfahren die Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen (RS0035114 [T5]; 9 ObA 178/02w; jüngst 3 Ob 171/22a).
Zu 2.:
[3] Das Erstgericht wies den Antrag der verpflichteten Partei vom 20. 10. 2021 auf Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 9 EO ab (Spruchpunkt I.), sprach aus, dass die am 3. 11. 2021 beschlossene Zurückbehaltung der pfändbaren Beträge beendet wird und die vom Drittschuldner zurückbehaltenen Beträge an den Berechtigten auszuzahlen sind (Spruchpunkt II.), und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei für die Äußerung vom 3. 11. 2021 mit 1.719,74 EUR (Spruchpunkt III.).
[4] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in seinen Spruchpunkten I. und II. und änderte ihn in seinem Spruchpunkt III. dahin ab, dass es die Kosten der betreibenden Partei für deren Äußerung vom 3. 11. 2021 anstatt mit 1.719,74 EUR mit 871,56 EUR (davon 145,26 EUR USt) bestimmte.
[5] Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist – wie bereits vom Rekursgericht ausgesprochen – jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[6] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, „wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist“. Ebenso ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO der Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt“ jedenfalls unzulässig.
[7] Die von der Revisionsrekurswerberin vertretene Ansicht, aufgrund der Abänderung seines Spruchpunktes III. sei der erstinstanzliche Beschluss vom Rekursgericht nicht iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO „zur Gänze“ bestätigt worden und damit nicht jedenfalls unanfechtbar, übersieht, dass sich die Anfechtbarkeit dieses Teils der rekursgerichtlichen Entscheidung – weil den Kostenpunkt betreffend – nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO richtet. Die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Frage der Bestimmung der Kosten der betreibenden Partei für deren Äußerung vom 3. 11. 2021 ist nach dieser Vorschrift keinesfalls geeignet, an den Obersten Gerichtshof herangetragen zu werden.
[8] Hinsichtlich der verbleibenden Spruchpunkte liegen zur Gänze konforme Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Weil nicht der Ausnahmefall einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vorliegt, ist der rekursgerichtliche Beschluss – soweit nicht § 528 Abs 2 Z 3 ZPO greift – folglich nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar (vgl auch RS0044257).
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