OGH 3Ob209/22i

OGH3Ob209/22i15.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R* N* eGen, *, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, gegen die verpflichtete Partei E* S*, vertreten durch Mag. Max Verdino, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, wegen 175.950,26 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. September 2022, GZ 3 R 121/22m‑30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 13. Mai 2022, GZ 3 E 3140/21a‑17, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00209.22I.1215.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

1. Die Bezeichnung der betreibenden Partei wird von R* R* eGen, *, auf R* N* eGen, *, richtiggestellt.

2. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Zu 1.:

[1] Die im Exekutionsantrag als betreibende Partei angeführte R* R* eGen, *, wurde als übertragende Genossenschaft mit der R* N* eGen, *, als übernehmender Genossenschaft verschmolzen. Es ist Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Die R* R* eGen wurde im Firmenbuch gelöscht.

[2] Im Falle einer solchen Gesamtrechtsnachfolge ist bei laufendem Verfahren die Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen (RS0035114 [T5]; 9 ObA 178/02w; jüngst 3 Ob 171/22a).

Zu 2.:

[3] Das Erstgericht wies den Antrag der verpflichteten Partei vom 20. 10. 2021 auf Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 9 EO ab (Spruchpunkt I.), sprach aus, dass die am 3. 11. 2021 beschlossene Zurückbehaltung der pfändbaren Beträge beendet wird und die vom Drittschuldner zurückbehaltenen Beträge an den Berechtigten auszuzahlen sind (Spruchpunkt II.), und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei für die Äußerung vom 3. 11. 2021 mit 1.719,74 EUR (Spruchpunkt III.).

[4] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in seinen Spruchpunkten I. und II. und änderte ihn in seinem Spruchpunkt III. dahin ab, dass es die Kosten der betreibenden Partei für deren Äußerung vom 3. 11. 2021 anstatt mit 1.719,74 EUR mit 871,56 EUR (davon 145,26 EUR USt) bestimmte.

[5] Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist – wie bereits vom Rekursgericht ausgesprochen – jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[6] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, „wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist“. Ebenso ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO der Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt“ jedenfalls unzulässig.

[7] Die von der Revisionsrekurswerberin vertretene Ansicht, aufgrund der Abänderung seines Spruchpunktes III. sei der erstinstanzliche Beschluss vom Rekursgericht nicht iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO „zur Gänze“ bestätigt worden und damit nicht jedenfalls unanfechtbar, übersieht, dass sich die Anfechtbarkeit dieses Teils der rekursgerichtlichen Entscheidung – weil den Kostenpunkt betreffend – nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO richtet. Die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Frage der Bestimmung der Kosten der betreibenden Partei für deren Äußerung vom 3. 11. 2021 ist nach dieser Vorschrift keinesfalls geeignet, an den Obersten Gerichtshof herangetragen zu werden.

[8] Hinsichtlich der verbleibenden Spruchpunkte liegen zur Gänze konforme Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Weil nicht der Ausnahmefall einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vorliegt, ist der rekursgerichtliche Beschluss – soweit nicht § 528 Abs 2 Z 3 ZPO greift – folglich nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar (vgl auch RS0044257).

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