European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00188.21Z.1125.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Gemäß § 141 Abs 1 Satz 1 AußStrG dürfen – zu Lebzeiten der betroffenen Person – Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Damit wird auch die Frage der Akteneinsicht geregelt (RIS‑Justiz RS0117566). Daraus folgt, dass Dritte kein Recht auf Akteneinsicht in den Erwachsenenschutzakt haben, selbst wenn sie sich auf ein rechtliches Interesse daran berufen (vgl 7 Ob 211/20k mwN). Die Beurteilung durch die Vorinstanzen steht mit dieser Rechtslage im Einklang.
[2] 2. Mit seinem Argument, er sei nicht „Dritter“, sondern der Sohn der Betroffenen, der sich um sie kümmere, kann der Rechtsmittelwerber kein Recht auf Akteneinsicht begründen, weil er nicht der gesetzliche Vertreter ist. Das Rekursgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass er auch über keine Bevollmächtigung der Betroffenen verfügt.
[3] Auch das Argument, der (zwischenzeitlich bestellte) gerichtliche Erwachsenenvertreter komme seinen Aufgaben nur unzureichend nach, ist nicht zielführend. Nach § 127 Abs 3 AußStrG steht volljährigen Kindern einer betroffenen Person gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf dessen Person ein (beschränktes) Rekursrecht zu. Daraus folgt, dass ein Angehöriger der betroffenen Person keine eigenen Rechte in Bezug auf die Fragen geltend machen kann, ob ein Erwachsenenvertreter bestellt wird, mit welchem Wirkungsbereich er betraut wird und ob er seine Aufgaben pflichtgemäß erfüllt (vgl 7 Ob 199/20w mwN).
[4] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)