European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00032.20T.0226.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht teilte das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse der geschiedenen Ehegatten in bestimmter Weise auf.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners, mit dem er insbesondere die Erhöhung des ihm zu zahlenden Ausgleichsbetrags um 60.000 EUR anstrebte, nicht, dem Rekurs der Antragstellerin hingegen teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss in den Punkten 3. und 4. ab. Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschied, übersteigt 30.000 EUR. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Antragsgegners am 20. 12. 2019 zugestellt. Den außerordentlichen Revisionsrekurs brachte der Antragsgegner am 16. 1. 2020 (im ERV) beim Erstgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine Sonderbestimmung für Aufteilungssachen gibt es nicht. Die 14‑tägige Revisionsrekursfrist endete am 3. 1. 2020. Eine Fristenhemmung zum Jahreswechsel und im Sommer – der Rechtsmittelwerber beruft sich ausdrücklich auf § 222 ZPO – ist für das Verfahren außer Streitsachen nicht vorgesehen (§ 23 Abs 1 AußStrG). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen (7 Ob 174/10d; vgl RIS‑Justiz RS0006083 [T2]; RS0108631 [T5]).
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