OGH 1Ob186/09y

OGH1Ob186/09y13.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Viktor T*****, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Autohandels GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Bruno S*****, Autohändler, *****, vertreten durch Dr. Hans-Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, wegen 18.749,52 EUR sA, infolge der Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. April 2009, GZ 4 R 21/09d-69, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. November 2008, GZ 13 Cg 43/07t-50, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.027,88 EUR (darin 337,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der später vom Kläger erworbene PKW wurde erstmals im März 2003 auf eine deutsche GmbH angemeldet; im Anschluss daran kam es im September 2006 zu einer Zulassung auf eine in Slowenien wohnhafte physische Person. Dieser wurde das Fahrzeug gestohlen. Die Beklagte erwarb den PKW vom Nebenintervenienten im April 2007; deren Mitarbeiter gingen den auffälligen Diskrepanzen zwischen Zulassungsschein und Typenschein bzw dem letzten Kaufvertrag nicht nach. Der Kläger, der über eine Annonce in einer Zeitung von der Verkaufsabsicht der Beklagten Kenntnis erlangt hatte, teilte deren Vertreter telefonisch mit, für ihn komme nur ein unfallfreier Wagen in Betracht, der lediglich einen Vorbesitzer aufweise. Dies wurde vom zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zugesichert. Nach einer Probefahrt am 9. 5. 2007 fasste der Kläger den Kaufentschluss und leistete eine Anzahlung. Die Parteien vereinbarten den 11. 5. 2007 zur Übernahme des Fahrzeugs und zur Zahlung des restlichen Kaufpreises. Bis dahin sollte noch ein bei einer Probefahrt aufgetretenes Problem auf Kosten der Beklagten behoben werden. Am 11. 5. 2007 kam es zur Unterfertigung des Kaufvertrags, wobei ein (angemessener) Kaufpreis von 62.500 EUR vereinbart und im schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich „Erstbesitz" angeführt wurde. Der Mitarbeiter der Beklagten hatte dem Kläger mitgeteilt, dass ein Kärntner Casinobesitzer das Fahrzeug zuvor besessen habe und lediglich aus finanztechnischen Gründen Eintragungen im Typenschein in Deutschland und Slowenien erfolgt seien. Nach der Unterfertigung des Vertrags wurde dem Kläger ein Konvolut von diversen Unterlagen ausgefolgt. Er sollte in Absprache mit dem Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug im Anschluss daran beim Reparaturunternehmen abholen. Nachdem ihm dort mitgeteilt wurde, dass während einer Probefahrt erneut ein Fehler aufgetreten sei, sicherte die Beklagte zu, auch die Kosten dieser Reparatur zu übernehmen und das Fahrzeug am 15. 5. 2007 im vereinbarten Zustand zu übergeben. Bei Durchsicht der Fahrzeugunterlagen und nach weiteren Recherchen im Internet stellte die Ehefrau des Klägers fest, dass der PKW „in der EU durch eine Meldung aus Slowenien als gestohlen angezeigt" sei. Der Kläger unternahm daraufhin eine Fahrt von seinem Wohnort zu einer Polizeidienststelle in Graz, um den Sachverhalt zu klären. Dafür fielen Reise-, Aufenthalts- und sonstige Kosten von 471,78 EUR an. Am 14. 5. 2007 begehrte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags, worauf sich der Vertreter der Beklagten Bedenkzeit erbat. Am nächsten Tag verweigerte er die Rückabwicklung mit der Begründung, der Kläger habe in Österreich ohnehin gutgläubig Eigentum am Fahrzeug erworben. Danach holte der Kläger das Fahrzeug von der Reparatur ab. Drei bis vier Wochen später stellte sich ein weiterer Mangel heraus (defektes Federbein), der bereits bei Übernahme des Fahrzeugs vorhanden gewesen war. Da eine längere Wegstrecke mit dem Fahrzeug nicht mehr zurückgelegt werden durfte, ließ der Kläger den Mangel in einer Werkstätte in Wien um 1.877,15 EUR beheben. Am 18. 8. 2008 war das Fahrzeug immer noch im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben; als Zulassungsbesitzer war der Kläger vermerkt. Dieser unternahm keine Anstrengungen, das Fahrzeug aus der Fahndungsliste zu bekommen. Ins Ausland fuhr er bisher wegen der bestehenden Fahndung nicht, obwohl das Fahrzeug beim Ankauf auch für Urlaubsfahrten in das Ausland vorgesehen gewesen war.

Der Kläger begehrte nun Preisminderung wegen der unrichtigen Zusage des Erstbesitzes (6.250 EUR) sowie wegen der eingeschränkten Gebrauchsmöglichkeit im Ausland (drohende Beschlagnahme) angesichts der europaweiten Fahndung nach dem Fahrzeug (9.375 EUR), weiters den Ersatz der Mängelbehebungskosten (1.877,15 EUR) sowie von im Zusammenhang mit den Aufklärungsversuchen bei der Polizei in Graz angefallenen Aufwendungen (1.247,37 EUR).

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der Kläger habe auf die Geltendmachung von Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder Rückabwicklungsansprüchen verzichtet. Zur Preisminderung berechtigende Mängel seien bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vorgelegen.

Der Nebenintervenient wandte darüber hinaus ein, der Kläger habe die Beklagte niemals zur Verbesserung bzw zum Austausch des Fahrzeugs aufgefordert.

Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren mit einem Betrag von 11.201,73 EUR samt Zinsen als berechtigt und wies das darüber hinausgehende Begehren von 7.547,79 EUR samt Zinsen ab. Für Mängel des Kaufgegenstands könne der Erwerber anstelle der Gewährleistung gemäß § 933a ABGB auch Schadenersatz verlangen. Im Hinblick auf die Problematik der Fahndung nach dem als gestohlen gemeldeten Fahrzeug im Ausland sei eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich. Der vom Kläger insoweit als Minderwert begehrte Betrag von 9.375 EUR stehe ihm jedoch nicht voll zu, weil er in einem Zeitraum von über 1 ½ Jahren untätig geblieben sei und nicht versucht habe, das Fahrzeug aus den Fahndungslisten herauszubekommen. Unter der Annahme, dass der Kläger in einem Drittel der verstrichenen Zeit die Löschung aus der Fahndungsliste hätte erwirken können, stehe ihm infolge der Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht unter Anwendung des § 273 ZPO lediglich ein Betrag in Höhe von 3.300 EUR zu. Da das Fahrzeug entgegen der Zusage zumindest zwei Vorbesitzer aufgewiesen habe, sei dem Kläger eine Wertminderung von 5.000 EUR zuzuerkennen; dabei werde gemäß § 273 ABGB (richtig: ZPO) eine Wertminderung von 8 % angenommen, wobei von der Feststellung ausgegangen werde, dass bei drei Vorbesitzern eine Wertminderung von 10 % angemessen wäre. Selbst wenn man die relevanten Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beklagten verneinte, hätte der Kläger einen diesbezüglichen Gewährleistungsanspruch. Da der Übergeber dafür einstehen müsse, dass die Sache seiner Beschreibung entspricht, habe die Beklagte dem Kläger für den (unbehebbaren) Mangel des Erstbesitzes Gewähr zu leisten. Weiters seien die Reparaturkosten von 1.877,15 EUR zu ersetzen. Auch wenn dem Übergeber keine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt wurde, hätte dieser zu behaupten und zu beweisen, dass ihm geringere Kosten entstanden wären. Für die Fahrt nach Graz seien dem Kläger und seiner Gattin Aufwendungen von 1.024,58 EUR entstanden, wofür die Beklagte schadenersatzpflichtig sei, da diese Maßnahmen durch die schuldhaft unrichtigen Angaben der Beklagten veranlasst worden seien.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger 16.723,93 EUR samt Zinsen zu zahlen, wogegen das Mehrbegehren von 2.025,59 EUR samt Zinsen abgewiesen wurde; die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Ein Verzicht des Klägers auf Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag liege nicht vor. Aus den Umständen bei der Übernahme des Fahrzeugs habe die Beklagte nach Treu und Glauben, nicht ableiten können, der Kläger wolle auf Preisminderungsansprüche verzichten, zumal ihm der Vertreter der Beklagten nur die Rückabwicklung verweigert habe und zwischen ihnen nur die Frage eines Gutglaubenserwerbs nach österreichischem Recht erörtert worden sei. Für das Fehlen der ausdrücklich bedungenen Eigenschaft des „Erstbesitzes" habe die Beklagte nach Gewährleistungsrecht verschuldensunabhängig einzustehen. Dem Erstgericht sei bei seiner unter Anwendung des § 273 ZPO vorgenommenen Ausmittlung mit 8 % des Kaufpreises keine rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen. Auch wegen der Gebrauchseinschränkung im Ausland stünde dem Kläger Preisminderung in der begehrten Höhe zu. Die vorliegende Einschränkung im nach dem Vertrag geschuldeten Gebrauch des Fahrzeugs sei nicht nur durch die weiterhin laufende Fahndung in den Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens begründet, sondern auch dadurch, dass der Kläger mangels guten Glaubens bei Übernahme des Fahrzeugs gar nicht Eigentümer geworden sei. Da er schon nach Gewährleistungsrecht gemäß § 932 Abs 4 ABGB den Preisminderungsanspruch habe, komme eine Schadensminderungspflicht nach § 1304 ABGB wegen der verschuldensunabhängigen gewährleistungsrechtlichen Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Im Übrigen sei die Rechtslage nicht unproblematisch und der Kläger nicht zu Verfahrensschritten im Ausland verpflichtet, deren Erfolg nicht einschätzbar und die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden seien. Zu Recht habe das Erstgericht dem Kläger auch nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen den Ersatz jener Aufwendungen zuerkannt, die ihm infolge der objektiv vertragswidrigen Leistung der Beklagten zur Ermittlung des Schadens entstanden sind; die Beklagte habe den ihr gemäß § 1298 ABGB obliegenden Beweis des fehlenden Verschuldens nach der feststehenden Sachlage nicht erbracht. Ihr Verschulden sei jedenfalls darin zu erblicken, trotz berechtigter Aufforderung die Wandlung abgelehnt zu haben. Die Beteiligung der Ehegattin des Klägers an der Fahrt nach Graz und der Anzeige sei hingegen nicht erforderlich gewesen, sodass die Beklagte nur jene Unkosten zu ersetzen habe, die auch ohne die Mitreise der Ehegattin entstanden wären. Im Ergebnis stünden dem Kläger daher eine Preisminderung von 5.000 EUR (zugesagter Erstbesitz) und von 9.375 EUR (eingeschränkter Gebrauch wegen Fahndung im Ausland), der Ersatz der Mängelbehebungskosten von 1.877,15 EUR sowie der Ersatz der Aufwendungen von 471,78 EUR zu. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob dem Käufer eines gebrauchten PKW eine Preisminderung allein deshalb zustehe, weil nach dem Fahrzeug im Ausland gefahndet wird und ihm im Fall einer Fahrt in das Ausland die Beschlagnahme droht, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten erweisen sich als unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erörtert wird. Die vom Berufungsgericht angesprochene Rechtsfrage ist schon deshalb nicht in diesem Sinn erheblich, weil der Übergeber gemäß § 922 Abs 1 Satz 2 ABGB unter anderem dafür (gewährleistungsrechtlich) haftet, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und der Natur des Geschäfts gemäß verwendet werden kann. Ist die Sache nun bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses insoweit in ihrer gewöhnlich vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeit beeinträchtigt, als sie als gestohlen zur Fahndung ausgeschrieben ist und ein Erwerber - insbesondere im Ausland - mit Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten rechnen muss, sind die erwähnten Tatbestandsvoraussetzungen zweifellos erfüllt.

1. Zur Revision des Nebenintervenienten:

Vorauszuschicken ist, dass die Revisionsausführungen des Nebenintervenienten über weite Strecken schwer verständlich sind und darüber hinaus zahlreiche Aktenwidrigkeiten enthalten. So ist etwa unrichtig, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen wäre, dass ein gültiger Kaufvertrag nicht zustandegekommen sei, oder dass das Berufungsgericht ausgeführt hätte, es hätte lediglich einen „Vorbesitzer" gegeben und die beiden Eintragungen im Typenschein seien lediglich aus finanztechnischen Gründen erfolgt. (Tatsächlich wurde insoweit nur eine Behauptung des Vertreters der Beklagten gegenüber dem Kläger festgestellt.) Insgesamt entsteht auch der Eindruck, der Nebenintervenient sei der Rechtsauffassung, eine allenfalls unterbliebene Eigentumsverschaffung führe (rückwirkend) zur Ungültigkeit des Kaufvertrags. Da letztlich nicht erkennbar ist, worauf der Nebenintervenient mit seinen diesbezüglichen Ausführungen hinaus will, erscheint eine sinnvolle Auseinandersetzung mit diesem Teil seines Rechtsmittels nicht möglich. Es ist auch nicht erkennbar, welche Konsequenzen er aus der von ihm offenbar für richtig gehaltenen Version, der Kläger habe gutgläubig Eigentum erworben, ziehen will und aufgrund welcher Erwägungen er dabei zu anderen Ergebnissen gelangen würde als das Berufungsgericht.

Davon, dass der Kläger wissentlich eine fremde Sache gekauft und schon aus diesem Grund „gemäß § 929 ABGB" keinen Gewährleistungsanspruch hätte, kann schon deshalb keine Rede sein, weil es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gegeben hat, dass der Käufer schon bei Abschluss des Kaufvertrags Bedenken gegen das Eigentum der Beklagten am Kaufobjekt haben konnte. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf § 928 ABGB und die Behauptung, der „offene Mangel" sei bereits vor Übernahme durch den Kläger bekannt und erkennbar gewesen; nach unstrittiger Auffassung bezieht sich die Regelung des § 928 ABGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht jenen der Übergabe. Der Kläger hat auch keinesfalls durch die Zahlung des Kaufpreises „zumindest schlüssig" auf Gewährleistung verzichtet.

Schwer nachvollziehbar sind die Revisionsausführungen, in denen der Nebenintervenient bestreiten will, dass eine Schadensminderungspflicht des Käufers nach § 1304 ABGB bei einem verschuldensunabhängigen Gewährleistungsanspruch nicht in Betracht kommt. Er übersieht hier offenbar, dass in gewissem Rahmen zwischen dem (verschuldensunabhängigen) Anspruch auf Preisminderung und dem (verschuldensabhängigen) Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB Konkurrenz besteht. Wählt der Übernehmer das gewährleistungsrechtliche Preisminderungsrecht, ist zweifellos für eine Anwendung des § 1304 ABGB kein Raum.

Unklar sind auch die Ausführungen zur angeblich unrichtigen Anwendung der relativen Berechnungsmethode zur Preisminderung. Wird die Preisminderung - wie hier - nicht mit Absolutbeträgen, sondern vielmehr mit einem Prozentsatz vom Kaufpreis ermittelt, wird damit automatisch auf den Grundsatz der subjektiven Äquivalenz Rücksicht genommen. Dass das Berufungsgericht die Bestimmungen des § 273 ZPO zu Unrecht herangezogen hätte, „ohne hiefür Gründe anzugeben, wie es zur Preisminderung" in bestimmter Höhe gelangt, ist schon deshalb ein unberechtigter Vorwurf, weil die genannte Vorschrift eben gerade in jenen Fällen heranzuziehen ist, in denen sich der zuzuerkennende Betrag einer exakten Ermittlung entzieht. Auch der Nebenintervenient vermag nicht darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht zu einem anderen Betrag hätte gelangen sollen.

Ganz unverständlich sind die Erörterungen des Nebenintervenienten zur Frage einer allenfalls wirksamen Zession von Ansprüchen der Ehegattin des Klägers an diesen, hat doch das Berufungsgericht das Klagebegehren insoweit ohnehin abgewiesen.

2. Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagte bekämpft in ihrer Revision den Zuspruch von 1.877,15 EUR (Ersatz für Mängelbehebungskosten) ausdrücklich nicht und führt weiter zum aus dem Titel des Schadenersatzes zugesprochenen Aufwandersatz von 471,78 EUR inhaltlich nichts aus, sodass auf diese beiden Positionen nicht einzugehen ist.

Dass der Kläger keineswegs auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche (schlüssig) verzichtet hat, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt, sodass insoweit auf deren Begründung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Ausmittlung einer Preisminderung wegen des unrichtigerweise zugesagten „Erstbesitzes" mit 8 % ist angesichts des Umstands, dass jedenfalls zwei Zulassungsbesitzer im Typenschein aufscheinen und das Fahrzeug darüber hinaus noch durch weitere Hände gegangen ist („Casino Royal", Nebenintervenient, Beklagte), nicht als übermäßig zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist über den ihm durch § 273 ZPO eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht hinausgegangen.

Unzutreffend ist auch das Revisionsargument, es stelle keineswegs eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft dar, dass ein Gebrauchtwagen überall im Ausland uneingeschränkt genutzt werden kann, da alleine schon aufgrund der länderweise sehr unterschiedlichen kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Normen die Benützung eines PKW im Ausland stark eingeschränkt sein könne. Hier geht es allerdings nicht um kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Normen, mit deren Unterschiedlichkeit in verschiedene Staaten jeder Kraftfahrer selbstverständlich rechnen muss, sondern vielmehr um die gerade das vom Kläger gekaufte Fahrzeug betreffende Tatsache, dass dieses schon bei Kaufvertragsabschluss wegen einer Diebstahlsmeldung in vielen Ländern Europas zur Fahndung ausgeschrieben war, was unausweichlich eine Beschränkung der gewöhnlich vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeiten des PKW - ganz unabhängig von unterschiedlichen innerstaatlichen kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Normen - mit sich brachte. Dass der Erwerber einer solchen Sache Beschränkungen der üblichen Verwendungsmöglichkeiten gewärtigen muss, ist auch von der Frage unabhängig, ob er gegebenenfalls Eigentum nach § 367 ABGB erworben hat. Wie gerade dieses Verfahren zeigt, ist es schon in einem Zivilprozess vor österreichischen Gerichten nicht ohne weiteres möglich, Klarheit über die Frage eines solchen Eigentumserwerbs zu gewinnen; umso mehr muss der Kläger wie auch jeder sonstige Erwerber eines wegen Diebstahls zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugs im Ausland damit rechnen, dass er zumindest für einige Zeit an der Weiterbenützung des Fahrzeugs gehindert wird und er sein Eigentum in einem zeitaufwendigen Verfahren nachweisen muss. Dass ein derartiger Umstand zu einer Preisminderung führt, kann nicht zweifelhaft sein. Die vom Berufungsgericht mit 15 % des Kaufpreises angenommene Minderung erscheint nicht unvertretbar. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang eine Unbilligkeit darin sehen will, dass das Fahrzeug nach einer zukünftigen Löschung aus der Fahndungsliste diesen „Mangel" nicht mehr aufweist und der Kläger in Höhe der Preisminderung ungerechtfertigt bereichert wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie es durchaus in der Hand gehabt hätte, eine solche Risikoverlagerung zu vermeiden, wenn sie auf das ursprüngliche, außergerichtlich erhobene Wandlungsbegehren eingegangen wäre.

Zur weiters aufgeworfenen Frage einer Anwendung des § 1304 ABGB ist auf die Erörterungen im Zusammenhang mit der Revision des Nebenintervenienten zu verweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seinen Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen, sodass sich seine Schriftsätze als zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahmen darstellen. Der jeweils verzeichnete Streitgenossenzuschlag ist nicht angefallen.

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