OGH 9ObA42/04y

OGH9ObA42/04y29.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas S*****, Arbeiter, *****, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilfrid Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, wegen EUR 1.762,98 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2003, GZ 12 Ra 84/03i-19, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Bestimmung des Punktes IV 1. a) des Kollektivvertrages für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben zu Recht auf die Entscheidungen 9 ObA 308/92 und 8 ObA 56/97m berufen. Ebenso zutreffend hat es ausgeführt, dass die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 9 ObA 102/93 die Richtigkeit der im Berufungsurteil vertretenen Rechtsauffassung nicht in Frage stellt, weil auf das dort zu beurteilende Arbeitsverhältnis weder die in Rede stehende Bestimmung des hier anzuwendenden Kollektivvertrags noch eine ihr vergleichbare Bestimmung eines anderen Kollektivvertrages anzuwenden war. Auf der Grundlage der wiedergegebenen Rechtsprechung ist aber die Beurteilung durch die zweite Instanz keineswegs unvertretbar.

Dass die genannte Bestimmung hier nicht anwendbar sei, weil sie einen "Fahrplan" voraussetze, der im Unternehmen der Beklagten nicht existiere, trifft nicht zu. Nach den Feststellungen führt die Beklagte zu bestimmten Zeiten die festgestellten Linienverkehrsdienste durch. Dass sie die von ihr dabei eingehaltene Zeiteinteilung nicht als "Fahrplan" bezeichnet, ändert nichts daran, dass inhaltlich jene Situation vorliegt, die die zitierte Kollektivvertragsbestimmung voraussetzt. Dagegen spricht auch nicht das Ausmaß der hier zu beurteilenden Zeiten, was allein schon der Umstand zeigt, dass die in Rede stehende Bestimmung Regelungen für Steh- (Umkehr-)zeiten von mehr als sechs Stunden täglich trifft. Dass sie nur für kurzfristige Aufenthalte gedacht sei, ist daher nicht richtig. Damit kommt es aber auf den Umstand, dass der Kläger die Zeiten nach seinem Belieben nutzen konnte, nicht an, weil die Honorierung nach dem Kollektivvertrag davon nicht abhängt. Die Ausführungen über eine bei Richtigkeit der Auslegung des Berufungsgerichtes mögliche Verletzung der Bestimmungen über die Einsatz- bzw Ruhezeiten sind weder durch Tatsachenfeststellungen noch durch erstinstanzliches Vorbringen gedeckt und daher von vornherein ungeeignet, die Zulässigkeit der Revision zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, warum die nunmehr vom Revisionswerber aufgezeigte Abweichung in der Qualifikation der hier in Rede stehenden Zeiten kein Abgehen von seiner im seinerzeitigen Aufhebungsbeschluss geäußerten Rechtsansicht sei. Unabhängig verwirklicht ein solches Abgehen des Berufungsgericht von seiner früheren Rechtsauffassung keinen Revisionsgrund, wenn das neue Urteil richtig ist (Kodek in Rechberger² § 499 ZPO Rz 3 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Dass das Berufungsgericht trotz des entsprechenden Antrags in der Berufung keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt hat, macht sein Verfahren nicht mangelhaft, weil der Streitgegenstand, über den das Erstgericht entschieden hat, EUR 2000,- nicht übersteigt und eine mündliche Berufungsverhandlung daher nur anzuberaumen ist, wenn dies das Gericht für erforderlich hält.

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