Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
Im Verfahren AZ 9a EVr 1153/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie § 6 MedienG wurde mit (rechtkräftigem) Urteil vom 21. März 2000 (ON 7) unter anderem die F***** GmbH als Medieninhaberin zur Bezahlung eines Entschädigungsbetrages an den Antragsteller DI Michael S***** verurteilt (§ 6 Abs 1 MedienG) und die Veröffentlichung dieses Urteils in der ersten oder zweiten nach dessen Rechtskraft erscheinenden Ausgabe mit einem im Urteilstenor festgelegten Wortlaut angeordnet (§§ 8a Abs 6, 34 Abs 1 MedienG).
In dem am 5. April 2000 gestellten (eingelangt am 7. April 2000) Durchsetzungsantrag gemäß § 20 Abs 1 MedienG wies der Antragsteller darauf hin, dass das Urteil auf Seite 13 der Ausgabe Nr 14 der periodischen Druckschrift ***** zwar frist-, aber nicht formgerecht im Sinne des § 13 Abs 3 MedienG veröffentlicht worden war. Die ordnungsgemäße Urteilsveröffentlichung erfolgte erst auf Seite 8 der Ausgabe Nr 29 der betreffenden Wochenschrift im Juli 2000 (vgl hiezu auch Schriftsatz ON 35).
Bis dahin wurden vom Antragsteller Folgeanträge zum erwähnten Durchsetzungsantrag ON 9 eingebracht, und zwar:
- 1. Antrag ON 10 vom 12./13. April 2000, eingelangt am 13. April 2000,
- 2. Antrag ON 14 vom 19. April 2000, eingelangt am 20. April 2000,
- 3. Antrag ON 15 vom 25. April 2000, eingelangt am 27. April 2000,
- 4. Antrag ON 18 vom 2. Mai 2000, eingelangt am 3. Mai 2000,
- 5. Antrag ON 19 vom 7./9. Mai 2000, eingelangt am 10. Mai 2000,
- 6. Antrag ON 20 vom 17. Mai 2000, eingelangt am 18. Mai 2000, sowie dann vom 23. Mai bis 19. Juli 2000 insgesamt 10 weitere Anträge (ON 23 - 25, 27 - 29, 31 - 34).
Nachdem der Antragsgegnerin mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 23. Juni 2000, AZ 18 Bs 159/00 (ON 30 des Vr-Aktes), wegen des Unterbleibens einer gehörigen Urteilsveröffentlichung in den Folgen Nr 14 bis 20 der periodischen Druckschrift ***** jeweils eine Geldbuße nach § 20 Abs 1 MedienG auferlegt worden war, schränkte der Antragsteller nach der ordnungsgemäßen Urteilsveröffentlichung den zuletzt gestellten Folgeantrag vom 19. Juli 2000 (ON 34) "auf den Kostenersatz" ein (ON 36) und beantragte im Schriftsatz ON 38 schließlich die Bestimmung der Kosten des Durchsetzungsverfahrens hinsichtlich des Durchsetzungsantrages ON 9 sowie der unter Punkt 1. - 6. angeführten Folgeanträge. Vom Landesgericht für Strafsachen Wien wurden dem Antragsteller mit Beschluss vom 24. Jänner 2001 (ON 40) jedoch lediglich Kosten für den Durchsetzungsantrag ON 9 zuerkannt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. März 2001, AZ 18 Bs 50/01 (ON 44 des Vr-Aktes), dahin Folge, dass es (in Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung) der Antragsgegnerin neben den Kosten des Durchsetzungsantrages ON 9 (vom 5. April 2000) auch jene für die Folgeanträge ON 15 (vom 25. April 2000) und ON 20 (vom 17. Mai 2000) auferlegte. Dagegen fand das Oberlandesgericht zur Berücksichtigung der Kosten für die Folgeanträge ON 10, 14, 18 und 19 keinen Anlass, weil es davon ausging, dass nur die zuerst genannten Anträge zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen wären und es daher der Zusammenfassung des übrigen Begehrens mit diesen Anträgen bedurft hätte. Unter dem Gebot der Verfahrens- und Kostenökonomie sei nämlich den Interessen des Antragstellers an zügiger Rechtsverfolgung hinreichend Genüge getan, wenn er nach seinem (ersten) Durchsetzungsantrag erst nach drei weiteren Erscheinungsterminen einen die Geldbußen für das Unterbleiben gehöriger Veröffentlichung in den mittlerweile erschienenen Ausgaben zusammenfassenden Folgeantrag stelle.
Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien erhebt der Generalprokurator Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. In deren Begründung führt er aus:
"Mangels einer gesonderten Regelung des Kostenersatzes im Durchsetzungsverfahren durch das Mediengesetz ist unter sinngemäßer Heranziehung der Bestimmungen der §§ 389, 390 und 390a StPO im Rahmen der Entscheidung über einen Durchsetzungsantrag zugleich auszusprechen, welche Partei die Kosten dem Grunde nach zu tragen hat. Im vorliegenden Fall wurde die Antragsgegnerin zum Kostenersatz verpflichtet (ON 30).
Da § 20 MedienG auch die ziffernmäßige Bestimmung der Kosten nicht regelt, kommt hiefür bei Nichteinigung der Parteien die Vorschrift des § 395 zur Anwendung, deren Abs 2 eine Überprüfung dahin vorsieht, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen (hier: Durchsetzungsanträge) notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind.
Bei der danach vorzunehmenden Kostenfestsetzung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf zügige Durchsetzung seines Rechtes auf Veröffentlichung besitzt und es ihm nicht zuzumuten ist, mit Folgeanträgen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Durchsetzungsantrag zuzuwarten. Vielmehr steht es ihm zu, für jede unterlassene Veröffentlichung einen gesonderten Antrag auf Geldbuße nach § 20 Abs 1 MedienG zu stellen, die vorrangig Beugemittel zur Erzwingung der Veröffentlichung ist, aber ebenso zur Abgeltung jener Kränkung dient, die dem Veröffentlichungswerber durch das Verhalten des Antragsgegners widerfahren ist (Brandstetter-Schmid, MedienG2, § 20 Rz 5 und 6). Durch beharrliches Verweigern seitens der Antragsgegnerin veranlasste (letztlich erfolgreiche) Anträge nach § 20 Abs 1 MedienG sind demnach grundsätzlich immer "notwendig" gewesen und demnach auch zu honorieren. Die Unterlassung der Zusammenfassung von Fortsetzungsanträgen in nur einem einzigen Antrag, der dann auch allein zu entlohnen wäre, kann nur dann nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgung angesehen werden, wenn die Zusammenfassung zeitlich möglich war, der Antragsteller nicht bereits auf einen früheren Verstoß gegen den Veröffentlichungsauftrag reagiert, sondern einen oder mehrere weitere Erscheinungs- bzw Sendetermine abgewartet hat, bevor er sich zur Durchsetzung der Veröffentlichung im Wege des § 20 MedienG entschloss (Brandstetter-Schmid aaO Rz 17; Hanusch, MedienG § 20 Rz 6).
Vom Antragsteller von vornherein ein Zuwarten zwecks Ermöglichung einer derartigen Verbindung seiner Anträge zu verlangen, wäre hingegen weder mit dessen Anspruch auf zügige Rechtsdurchsetzung noch mit der erwähnten Rechtsnatur der Geldbuße nach § 20 Abs 1 MedienG in Einklang zu bringen. Wenn der Antragsteller an Stelle der ihm seitens des Oberlandesgerichtes Wien zugemuteten zusammenfassenden Antragstellung in Abständen von drei bis vier Wochen jeden Verstoß gegen den Veröffentlichungsauftrag zum Anlass eines weiteren Durchsetzungsantrags nahm, war dies eine zweckentsprechende Durchsetzung seines durch § 20 MedienG geschützten Interesses an der Urteilsveröffentlichung. Die Verweigerung des Ersatzes der vollen auf jeden dieser Anträge entfallenden Kosten ist demnach durch die Bestimmung des § 395 Abs 2 StPO nicht gedeckt, sondern stellt eine auf einem Rechtsfehler beruhenden Ermessensausübung dar. Vielmehr wären entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichtes Kosten auch für die Folgeanträge ON 10, 14, 18 und 19 zuzuerkennen gewesen."
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, hat das Gericht bei Bemessung der Gebühren des Antragstellers nach § 395 Abs 2 StPO eine Überprüfung der geltend gemachten Kosten dahin vorzunehmen, ob die Durchsetzungsanträge notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren. Dabei sind jedenfalls als Untergrenze die Kosten für den ersten Durchsetzungsantrag und als Obergrenze die Kosten für alle Folgeanträge zu beachten. Vorliegend war es daher verpflichtet zu klären, ob die insgesamt sechs Folgeanträge notwendig oder im konkreten Fall gerechtfertigt waren, und die dafür verzeichneten Kosten sodann im aufgezeigten Rahmen nach seinem Ermessen zu bestimmen.
Während das Erstgericht nur Gebühren für den (ersten) Durchsetzungsantrag zugesprochen hatte, ging der Gerichtshof zweiter Instanz davon aus, dass weitere Anträge zur "zügigen Rechtsdurchsetzung" zweckmäßig waren. Er war jedoch der Ansicht, ein Folgeantrag sei jeweils nur nach drei weiteren der wöchentlich erscheinenden Ausgabe der Zeitschrift ohne entsprechende Veröffentlichung unter zusammenfassender Antragstellung zu dem für diesen Zeitraum zu verhängenden Geldbußen notwendig. Damit hat er nur von dem ihm nach dem Gesetz eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass für den Antragsteller eine Verkürzung der ihm insgesamt zukommenden Geldbeträge eintreten konnte.
Ermessensentscheidungen aber können im Allgemeinen im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§§ 33 Abs 3, 292 StPO) nicht überprüft werden, sondern nur dann, wenn das Gericht auf Grund unrichtiger Rechtsansicht von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Mayerhofer StPO4 § 292 E 7 und 9; EvBl 1991/90, 1992/72 uva).
Bleibt anzumerken, dass aus der Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes jene Kriterien insoweit hervorgehen, als es die Argumentation des Erstrichters, der Antragsteller hätte nach dem ersten Durchsetzungsantrag die Rechtskraft der Entscheidung über die Ordnungsgemäßheit der Veröffentlichung abzuwarten gehabt, abgelehnt und im Hinblick auf den durch zwischenzeitige - wenngleich nicht gehörige - Veröffentlichung gezeigten Willen der vom Gericht aufgetragenen Veröffentlichung tatsächlich nachzukommen, einen nach weiteren drei Ausgaben zu stellenden Durchsetzungsantrag als ausreichend angesehen hat, bei einer wöchentlich erscheinenden periodischen Druckschrift dem gestellten Begehren entsprechenden Nachdruck zu verleihen. Da es zudem weitere Durchsetzungsanträge zur "zügigen Rechtsdurchsetzung" durchaus anerkannt hat, ergeben sich auch aus diesen der Entscheidung zu entnehmenden Grundlagen im vorliegenden Fall weder eine Überschreitung des eingeräumten Ermessens noch eine auf einem Rechtsfehler beruhende falsche Beurteilung der Grundlagen für das Ermessen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
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