Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im oben bezeichneten Verfahren wurde mit dem genannten Urteil des Jugendgerichtshofes Wien neben anderen Entscheidungen auch über die Abschöpfung eines Betrages von 41.500 S zum Nachteil des Mike Ak***** erkannt, wogegen die zur Hauptverhandlung geladene (vgl HV-Bogen S 1r) jedoch nicht erschienene Nebenbeteiligte Rose A***** nach Urteilszustellung am 14. September 2001 an ihren ausgewiesenen Vertreter (der ebenfalls zur Verhandlung geladen war, vgl ON 175/II) am 12. Oktober 2001 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ausführte.
Rechtliche Beurteilung
Eine Anmeldung dieser Rechtsmittel (deren Frist für den Verfallsbeteiligten mit der Verkündung des Urteils auch dann zu laufen beginnt, wenn er bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war,
vgl § 444 Abs 1 StPO, Mayerhofer StPO4 § 284 E 26 und SSt 48/32), war allerdings nicht vorgenommen worden, weshalb sie gemäß §§ 285a Z 1, 294 Abs 4 iVm 296 Abs 2 StPO zurückzuweisen waren (aaO § 285a E 2).
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