OGH 15Os109/95

OGH15Os109/9531.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter W***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.März 1995, GZ 8 c Vr 8447/94-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter W***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 19.Juli 1994 in Wien der Martha Ho***** durch zahlreiche massive Schläge gegen den ganzen Körper eine schwere Körperverletzung, nämlich Brüche der dritten bis zwölften Rippe links und der vierten bis elften Rippe rechts mit einer Luftbrustfüllung rechts und einem Hautemphysem, Prellungen der Lunge und der Nieren sowie zahlreiche Hautabschürfungen, Blutergüsse und Prellungen am Brustkorb vorne und hinten sowie an beiden unteren und oberen Extremitäten, absichtlich zufügte, wobei die Tat den Tod der Geschädigten am 27.August 1994 zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Soweit sich der die Tatbegehung leugnende Angeklagte gegen die Feststellung eines "Einschlagens" auf den Körper seiner Lebensgefährtin wendet, weil dieses durch die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen nicht gedeckt sei, die eine erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung als Ursache der zahlreichen Verletzungen konstatiert hätten, übergeht er, daß das Schöffengericht sowohl im Urteilstenor, als auch in den Entscheidungsgründen von zahlreichen massiven Schlägen spricht (US 4 und 5), die sehr wohl - vor allem in Form von Faustschlägen - einer erheblichen stumpfen Gewalteinwirkung entsprechen. Daß das Schöffengericht (nur) von Schlägen ausging und die Möglichkeit von Fußtritten oder die Zuhilfenahme von zur stumpfen Gewalteinwirkung tauglichen Werkzeugen nicht in Betracht zog, schlägt, wie angemerkt sei, ohnedies nur zu Gunsten des Angeklagten aus. Alle Einzelheiten der Tatausführung festzustellen war das Gericht außerdem nicht verhalten (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 163).

Die Verantwortung des Angeklagten, daß er nicht der Täter gewesen sei, wurde vom Schöffengericht als nicht glaubwürdig angesehen und festgestellt, daß er die Tat verübt hat (US 4 und 5). Im Interesse einer gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war es nicht verpflichtet, noch auf jenen Teil der Verantwortung des Beschwerdeführers gesondert einzugehen, wonach er darauf angewiesen gewesen sei, was ihm die schwerst verletzte und später verstorbene Lebensgefährtin oder dritte Personen mitgeteilt hätten; ist doch diese seine Behauptung nur ein Detail seiner insgesamt als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung.

Richtig ist zwar, daß - wie der Beschwerdeführer vorbringt - sich das Schöffengericht nicht mit jenem Teil der Aussage der Zeugin Hr***** auseinandergesetzt hat, wonach ihr von den das Tatopfer behandelnden Ärzten mitgeteilt worden sei, es habe, als es noch ansprechbar war, einerseits einen Sturz über Stiegen, andererseits einen Raubüberfall durch drei Männer als Verletzungsursache genannt (S 318 und 104; vgl hiezu die Krankengeschichte S 207 und 215).

Angesichts des Umstandes, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.P*****, das vom Schöffengericht als schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt wurde (US 6), ein selbständiger Sturz auf einer Stiege als Ursache der umfänglichen Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (S 143), was auch vom intervenierenden Notarzt zum Ausdruck gebracht wurde (S 331 f), worauf sich das Schöffengericht außerdem stützte (US 5), und des weiteren Umstandes, daß die Angaben des Tatopfers über einen Raubüberfall unmittelbar vor einer zunehmenden Verwirrung gemacht wurden (S 217), stellt es keinen entscheidenden Umstand mehr dar, daß das Schöffengericht davon ausging, die Zeugin Hr***** habe die in Rede stehenden Informationen nicht (mittelbar über behandelnde Ärzte) von ihrer Mutter, sondern vom Angeklagten erhalten (US 5), wobei nur noch am Rande darauf verwiesen sei, daß die letztbezeichnete Feststellung mit den insoweit unmißverständlichen Angaben der Zeugin vor der Polizei in Einklang steht (S 51).

Abgesehen von dem allen enthüllt der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen, daß es ihm um die Durchsetzung des Zweifelgrundsatzes geht, der jedoch nicht Grundlage einer Bekämpfung eines Urteils mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein kann (Mayerhofer/Rieder aaO § 258 E 42); das Vorbringen stellt sich somit als ein im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehener und damit unzulässiger Angriff gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung dar.

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).

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