Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht Zinghers steht nicht nur in unüberbrückbarem Gegensatz zum Wortlaut des § 12 Abs 3 MRG und dessen Entstehungsgeschichte; sie ist auch deshalb verfehlt, weil der Eintritt des Unternehmenserwerbers nicht den "Beginn des Dauerschuldverhältnisses" (Zingher, ÖJZ 1982, 118), sondern eine Vertragsübernahme bedeutet. Ist aber die Aufrechterhaltung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar, dann steht dem Vermieter ohnehin das Recht zur Auflösung des Vertrages (oder auf Kündigung nach § 30 MRG) zu.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß gegen § 12 Abs 3 MRG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (SZ 57/191; MietSlg. 37.277/47); das fehlende Ablehnungsrecht bedeutet keinen neuen Aspekt für diese Beurteilung, da möglichen Nachteilen des Vermieters im Einzelfall der Vorteil, daß Unternehmen erhalten bleiben, gegenübersteht.
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