OGH 3Ob565/78

OGH3Ob565/7830.5.1979

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Stix, Dr. Griehsler und Dr. Winklbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* P*, vertreten durch Dr. Wilhelm Watzke, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei J* D*, vertreten durch Dr. Max Kogler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Herausgabe von Pfandbriefen und Zahlung von S 15.419,50 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 3. Februar 1978, GZ 1 R 542/77‑22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 23. September 1977, GZ 16 C 272/77‑15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1979:0030OB00565.78.0530.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in seinem klagsabweisenden Teil als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird in seinem stattgebenden Teil dahin abgeändert, daß das Begehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin den Betrag von S 15.086,50 samt 0,75 % Zinsen von 25. September 1976 bis 31. Jänner 1977 und 4 % Zinsen seit 1. Februar 1977 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, abgewiesen wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.019,78 bestimmten Prozeßkosten (darin S 320,-- Barauslagen und S 792,58 Umsatzsteuer) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von S 1.749,60 (darin S 129,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die klagende Partei ist ferner schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.370,54 (darin S 480,-- Barauslagen und S 140,04 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die am * 1976 verstorbene Tante der Streitteile J* S* setzte in dem am 10. Juni 1976 errichteten Testament den Beklagten als Erben ein. Im Punkt IV dieser letztwilligen Anordnung vermachte die Erblasserin „das vorhandene Bargeld, Sparguthaben“ und ihren Schmuck zu gleichen Teilen ihren sechs Neffen und Nichten und verfügte, daß der Beklagte die Aufteilung nach seinem Gutdünken vorzunehmen habe. Zu dem dem Beklagten eingeantworteten Nachlaß gehören ua Schmuck, ein Guthaben von S 3.951,13 auf einem Girokonto bei der Kärntner Sparkasse, ein Guthaben von S 86.555,92 auf dem Pensionskonto bei demselben Kreditinstitut, ein Sparbuch mit einer Einlage von S 91.849,58 und 80 mit 8,5 / 6,75 % verzinsliche Kärntner Pfandbriefe der Kärntner Landeshypothekenanstalt mit einem Nennwert von je S 1.000,--. Den Erlös des Schmuckes und das Realisat des Sparbuches teilte der Beklagte unter den Vermächtnisnehmern auf.

Die Klägerin begehrte mit der Behauptung, daß die fest verzinslichen Pfandbriefe den Sparguthaben und die Guthaben auf den Girokonten dem Bargeld zuzurechnen seien, nach Klagsausdehnung zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe von 8,5 / 6,75%‑igen Kärntner Pfandbriefen im Nominalwert von S 13.000,-- und die Zahlung von S 15.419,50 samt Nebengebühren (AS 16 f). Sie brachte vor, der Beklagte habe bei der Verlassenschaftsabhandlung anerkannt, daß die Guthaben auf den Girokonten unter den Vermächtnisnehmern aufzuteilen seien. Der Anteil der Klägerin an diesen Guthaben betrage S 15.086,50, jener an den Pfandbriefen wertmäßig S 13.333,--, wovon mangels Teilbarkeit der Pfandbriefe S 333,-- in barem zu bezahlen seien.

Der Beklagte bestritt den Klagsanspruch und wendete ein, daß nach dem Willen der Erblasserin lediglich das Guthaben auf dem Sparbuch unter den Legataren aufzuteilen gewesen sei, nicht aber die Pfandbriefe und die Giroguthaben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:

Während der Beklagte zur Erblasserin bis zu deren Ableben ein gutes Verhältnis hatte und sich um sie kümmerte, hatten seine Geschwister nur anfangs einen guten Kontakt zu ihrer Tante, kümmerten sich aber zuletzt nicht um die Verwandtschaft und verärgerten die Erblasserin teilweise. J* S* bevorzugte von Anfang an den Beklagten als Erstgeborenen ihres Bruders. Sie schenkte dem Beklagten den Gegenwert eines Grundstückes. Während ihres Spitalsaufenthaltes teilte sie dem Beklagten sinngemäß mit, daß sie ihm ihr gesamtes Vermögen hinterlassen wolle und er nur ein vorhandenes Sparbuch sowie den Schmuck aufteilen solle; sie werde nach ihrer Genesung beim Notar ein Testament errichten. Sie äußerte sich auch, daß sie für den Beklagten noch eine Überraschung habe. Anläßlich eines Besuches teilte sie dem Beklagten unter vier Augen mit, daß es sich dabei um Pfandbriefe handle, von denen niemand etwas wisse. Weil der Beklagte äußerte, die Wohnung im Hause * nicht zu benötigen, änderte die Erblasserin ihre Absicht, auch ihren Anteil an dem Haus dem Beklagten zu vererben, zugunsten ihres Stiefsohnes G* S*. Am 10. Juni 1976 errichtete die Erblasserin in einer Notariatskanzlei in K* ihr Testament. Es war ihr auf Grund der erteilten Belehrung bekannt, daß alle Gegenstände, über die sie nicht verfügte, dem Erben zufielen. Die Erblasserin begründete ihren letzten Willen nicht näher. Sie verfügte ausdrücklich nur die Aufteilung des Bargeldes und ihres Sparguthabens zugunsten ihrer 6 Neffen und Nichten. Bei der Verlassenschaftsabhandlung am 7. Jänner 1977, an der auch die Vermächtnisnehmer teilnahmen, gab der Verhandlungsleiter, Notarsubstitut Dr. Lindner, den Stand der Girokonten, des Sparguthabens und den Wert der Pfandbriefe bekannt. Eine Aufteilung dieser sofort realisierbaren Werte von zusammen ungefähr S 260.000,-- auf die sechs Geschwister hätte für jeden einen Betrag von rund S 45.000,-- ergeben. Der Beklagte war damit nicht einverstanden; er äußerte, daß es der Wille der Erblasserin gewesen sei, die Pfandbriefe ihm allein zu überlassen. Dr. Lindner kam hierauf zu einer Summe von S 180.000,--, wovon auf jeden Vermächtnisnehmer са. S 30.000,-- entfallen wären. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß die Guthaben auf dem Giro- und auf dem Pensionskonto kein Bargeld seien. Eine Einigung über diese Werte kam nicht zustande. Der Beklagte anerkannte lediglich die Aufteilung des Sparguthabens, des Bargeldes und des Schmuckes. Das Ergebnis der Verhandlung wurde schriftlich festgehalten und von allen 6 Geschwistern unterfertigt. Die Formulierung „der Sparguthaben“ beruht auf einem Hör- und Tippfehler; sie sollte richtig lauten; „des Sparguthabens“. Unter Bargeld wird im strengen Sinn lediglich Papier- und Münzgeld verstanden. Giralgeld ist bargeldähnlich, kommt in seiner wirtschaftlichen Funktion dem Bargeld immer näher, ist aber damit nicht ident. Wertpapiere sind weder Bargeld noch Sparguthaben. J* S* war stets eine konsequente Gegnerin von Banküberweisungen und bevorzugte es, Geldgeschäfte bar abzuwickeln.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Beklagte weder zur Herausgabe der Pfandbriefe noch zur Aufteilung der Girokonten verpflichtet sei. Die Erblasserin habe mit der im Testament gebrauchten Formulierung zum Ausdruck bringen wollen, daß sie nur die Aufteilung ihrer am Todestag vorhandenen Barschaft, ihres einzigen Sparbuches und des Schmuckes wünsche. Da sie über die Pfandbriefe nicht verfügt habe, fielen diese dem Beklagten als Erben zu. Ihre Guthaben auf den beiden Girokonten seien Buchgeld und daher weder Bargeld noch Sparguthaben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise dahin Folge, daß es den Beklagten zur Zahlung von S 15.086,50 samt 0,75 % Zinsen vom 25. September 1976 bis 31. Jänner 1977 und 4 % Zinsen seit 1. Februar 1977 verurteilte. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung mit Ausnahme der als unerheblich angesehenen Feststellungen, daß sich die Geschwister des Beklagten relativ wenig um die Verwandtschaft kümmerten und die Erblasserin verärgerten, daß die Erblasserin gegenüber dem Beklagten äußerte, für ihn noch eine Überraschung zu haben und ihm später mitteilte, es handle sich dabei um Pfandbriefe, sowie der Feststellung, die Erblasserin hätte ihren Stiefsohn mit einem Hausanteil bedacht, weil der Beklagte erklärt habe, an der in diesem Haus befindlichen Wohnung nicht interessiert zu sein.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß die im Testament gebrauchten Worte gemäß § 655 ABGB in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen werden müßten, da die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen diesfalls nicht zum Tragen kämen. Obwohl die Parteien den Beweis dafür, daß die Erblasserin mit den gebrauchten Ausdrücken einen ihr eigenen Sinn zu verbinden gewohnt sei, nicht einmal angetreten hätten, sei letztlich der Wille der Erblasserin zu erforschen und dabei die von ihr verwendeten Worte nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch (nach der allgemeinen Gewohnheit) zu verstehen. Girokonten dienten zur Abwicklung aller baren und unbaren Geldgeschäfte, die Guthaben auf solchen Konten seien sogenannte täglich fällige Gelder. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch seien unter dem „vorhandenen Bargeld“ auch die Guthaben auf dem Girokonto zu verstehen, zumal Bargeld im Sinne von Münzen und Bargeld im Nachlaß gar nicht vorhanden gewesen sei. Es sei heute allgemein üblich, daß solche Guthaben die Stelle des baren Geldes vertreten und als Bargeld angesehen werden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte seien auch die Guthaben auf den Girokonten dem von der Erblasserin gebrauchten Begriff „Bargeld“ zu unterstellen.

Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem stattgebenden Teil und im Kostenpunkt mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme von drei als unerheblich erachteten Feststellungen übernommen. Damit ist auch die Feststellung übernommen, daß die Erblasserin dem Beklagten mitgeteilt habe, sie wolle ihm ihr gesamtes Vermögen hinterlassen und er solle nur ein vorhandenes Sparbuch sowie Schmuck aufteilen. Die Übernahme dieser von der Klägerin in der Berufungsschrift ausdrücklich bekämpften Feststellung ist allerdings offensichtlich nur darauf zurückzuführen, daß das Berufungsgericht diese Feststellung zu Unrecht als unbekämpft ansah. Für die Revision ist mit der Übernahme dieser Feststellung allerdings nichts gewonnen, weil ihr für die Auslegung des letzten Willens der Erblasserin keine entscheidende Bedeutung zukommt. Es steht doch jedenfalls außer Zweifel, daß die Erblasserin das bei ihrer Mitteilung nicht erwähnte Bargeld sämtlichen Neffen und Nichten vermacht hat. Für die Frage, ob Giroguthaben nach dem Willen der Erblasserin zum Bargeld gehören, besagt die erwähnte Feststellung nichts. Der Wortlaut der letztwilligen Anordnung weicht auch sonst vom Inhalt der Mitteilung der Erblasserin über die beabsichtigte Testamentserrichtung ab. Im Testament ist nicht von einem Sparbuch, sondern von „Sparguthaben“ ohne (bestimmten oder unbestimmten) Artikel die Rede. Der festgestellten Äusserung darf also keine besondere Bedeutung für die Auslegung des letzten Willens beigemessen werden. Zu der Feststellung, daß die Erblasserin anläßlich der Testamentserrichtung nur eine Aufteilung des Bargeldes und „ihres“ Sparguthabens zugunsten ihrer Neffen und Nichten verfügte, führte das Berufungsgericht aus, daß diese Formulierung („ihres“) offensichtlich nur eine unpräzise und daher unrichtige Wiederholung des vorher richtig zitierten Testamenttextes darstelle. Maßgebend ist daher allein der Wortlaut der letztwilligen Anordnung. Aus diesem Wortlaut läßt sich jedoch nicht ableiten, daß die Erblasserin die Guthaben aus den Girokonten als „Sparguthaben“ angesehen hat. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind Sparguthaben oder Spareinlagen die auf ein Sparkonto bei Sparkassen oder Banken eingelegten Sparbeträge, über die eine Urkunde (Sparbuch) ausgestellt wird (vgl Brockhaus Enzyklopädie17 17. Bd. S 685). Hingegen sind Guthaben auf Girokonten, wie das Berufungsgericht zutreffend dargetan hat, sogenannte täglich fällige Gelder, über die der Kontoinhaber ohne Betragsbeschränkung jederzeit verfügen kann, was auf Sparguthaben nicht zutrifft. Giroguthaben sind daher nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch keine Sparguthaben.

Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß unter dem von der Erblasserin gebrauchten Begriff „Bargeld“ mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch ihre Guthaben auf Girokonten im allgemeinen und Pensionskonten im besonderen zu verstehen seien. Richtig ist lediglich, daß das sogenannte Buchgeld, d.s. Konten bei Kreditinstituten, über die sofort verfügt werden kann, zum Geld im weiteren Sinne zu rechnen ist, während Geld im engeren Sinne nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht (Koziol‑Welser I 177). Manche zählen allerdings auch das Giralgeld zum Geld im engeren Sinn (Koziol‑Welser, aaO Anm 19). Nach ihnen liegt der Unterschied zwischen Geld im engeren Sinn und einer bloßen Forderung in der sofortigen Disponierbarkeit, die das Charakteristikum des Geldes ausmache. Da der Gläubiger an der Übereignung von Geldscheinen oder Münzen nicht interessiert sei, sondern lediglich einen Wert erhalten wolle, und über das Buchgeld ebenso disponiert werden könne wie über Bargeld, sei es als Geld im engeren Sinnе zu behandeln (Koziol‑Welser aaO). Demgegenüber wird von Koziol‑Welser zutreffend darauf hingewiesen, daß das Buchgeld insofern nicht sofort verfügbar ist, als ein weiterer Schuldner (zB die Bank) dazwischengeschaltet ist. Dadurch entsteht aber für den Gläubiger ein zusätzliches Risiko, weil es immerhin denkbar ist, daß das Kreditinstitut zahlungsunfähig ist. Ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger Geld zu leisten, so bedeutet die Erbringung von Buchgeld eine Leistung an Zahlungsstatt (§ 1414 ABGB), mit der der Gläubiger einverstanden sein muß (Koziol‑Welser, aaO 177 f). Buchgeld hat also, was auch die Revision einräumt, die wirtschaftliche Funktion von Bargeld, ist aber nicht Bargeld. Die im angefochtenen Urteil zitierte Bestimmung des § 680 ABGB spricht nicht für, sondern gegen den Standpunkt des Berufungsgerichtes. Zur Barschaft im Sinne dieser Bestimmung gehört das in- und ausländische Gemünzte sowie das in- und ausländische Papiergeld, nicht aber z.B. Wechselurkunden (Weiß in Klang2 III 589). Aus dem Umstand, daß die Erblasserin stets eine konsequente Gegnerin von Banküberweisungen war und es bevorzugte, Geldgeschäfte bar abzuwickeln, läßt sich für die Frage, ob die Erblasserin unter Bargeld auch Buchgeld verstanden hat, nichts ableiten. Bei Berücksichtigung aller tatsächlichen Feststellungen ist vielmehr kein vom vorstehend dargelegten Begriffsinhalt abweichender Wille der Erblasserin erkennbar. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß die Erblasserin über ihr gesamtes Vermögen verfügt habe und aus diesem Grunde die Giroguthaben entweder unter das Bargeld oder die Sparguthaben zu subsumieren seien. Denn es steht fest, daß die Erblasserin Pfandbriefe besaß, über die sie nicht ausdrücklich verfügt hat.

Die Giroguthaben fallen daher, wie der Revision zuzugeben ist, nicht unter „das vorhandene Bargeld“ im Sinne der letztwilligen Anordnung.

Der Revision war somit Folge zu geben und das angefochtene Urteil im stattgebenden Teil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren auch insoweit – und damit zur Gänze – abgewiesen wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO, wobei nur 50 % ES gebührten und nicht beigebrachte Protokollgebühren nicht zuzusprechen waren.

 

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