OGH 1Ob504/78

OGH1Ob504/787.7.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Schragel, Dr. Schubert und Dr. Winklbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei J* H*, Schuhfabrikant, *, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei M* H*, Hausfrau, *, vertreten durch Dr. Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, wegen Ehescheidung und Unterhalt, infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. Oktober 1977, GZ 5 R 73,74/77‑158, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 7. Februar 1977, GZ 5 Cg 443/74‑148, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00504.78.0707.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger und Widerbeklagte ist schuldig, der Beklagten und Widerklägerin die mit S 5.883,84 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin keine Barauslagen, aber S 435,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Im ersten Rechtsgang wurde die am 19. Mai 1959 geschlossene Ehe der Streitteile, welcher drei Kinder entstammen (mj. Jo*, 16 Jahre, C*, 13 Jahre, R*, 10 Jahre) mit dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Erstgerichtes vom 27. März 1974, ON 80, auf Grund von Klage und Widerklage aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Strittig ist jetzt nur noch die Verschuldensaufteilung sowie die Frage des Unterhaltes der Beklagten für die Zeit ab 17. April 1974 bis zur Rechtskraft des Endurteiles.

Der Kläger und Widerbeklagte – im folgenden kurz Kläger genannt – strebt ein überwiegendes Verschulden der Beklagten und Widerklägerin – im folgenden kurz Beklagte genannt – an der Scheidung der Ehe im wesentlichen mit der Begründung an, daß sie durch ihre jahrelange unbegründete Eifersucht und den schließlich am 17. September 1970 mit dem ihr flüchtig bekannten J* F* begangenen Ehebruch die Ehe unheilbar zerrüttet habe. Nach Einbringung der auf § 47 EheG gestützten Scheidungsklage im Oktober 1970 habe die Beklagte eine Reihe weiterer schwerer Eheverfehlungen begangen, so insbesondere durch kreditschädigende Angaben gegenüber der Hausbank des Klägers, dem B*, durch Anzeige bei der Steuerfahndung wegen angeblicher Steuerhinterziehungen und durch eine Reihe von Exzessen in Form von Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten und Drohungen die auch zu strafgerichtlichen Verurteilungen der Beklagten geführt hätten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S 4 bis 6) verwiesen.

Die Beklagte hat sich zunächst nicht gegen, die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sondern für den Fall der Klagsstattgebung die Feststellung des überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe beantragt. In der Folge wechselte sie ihren Standpunkt mehrmals und erhob schließlich im Jänner 1974 Widerklage mit dem Begehren auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers sowie Verurteilung desselben zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 4.000,-- an die Beklagte ab dem Tage der Scheidung. Sie warf dem Kläger langdauernde ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu A* und R* N*, wiederholte Beschimpfungen und Mißhandlungen, Aussperrung und Vertreibung der Beklagten aus der ehelichen Wohnung im Betriebsgebäude in L*, gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht ua vor.

Das Erstgericht sprach im 2. Rechtsgang aus, daß das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung den Kläger trifft und verurteilte ihn für die Zeit vom 17. April 1974 bis zur Rechtskraft des Verschuldensausspruches zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.800,-- und ab dann zu einer solchen von S 1.500,--. Das Unterhaltsmehrbegehren der Beklagten wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung beider Streitteile diesen Verschuldensausspruch sowie den Unterhaltszuspruch für die Zeit bis zur Rechtskraft des Endurteiles, änderte aber die Entscheidung über den sodann weiterhin der Beklagten zu bezahlenden Unterhalt auf S 4.000,-- monatlich (anstatt S 1.500,--) ab. Beide Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Die am 19. Mai 1959 geschlossene Ehe der Streitteile verlief nur in den ersten Jahren harmonisch, als beide Ehegatten im Betrieb noch gemeinsam und unmittelbar Hand anzulegen hatten. Mit der um die Mitte der 60-iger Jahre beginnenden Änderung der Betriebsstruktur und der Übernahme der Leitung der Fabrik und des Großhandels durch den Kläger ging auch eine Änderung in den Beziehungen der Ehegatten einher, die dazu führte, daß der Kläger ab Beginn des Jahres 1970 zunächst zögerte und sich dann überhaupt weigerte, die Beklagte auf Geschäftsreisen, insbesonders nach W* mitzunehmen; außerdem bestand er darauf, die im Betrieb in L* beschäftigte R* N* an Familienausflügen teilnehmen zu lassen. Zu dieser Zeit wurden der Beklagten auch Gerüchte zugetragen, wonach der Kläger sowohl mit R* N* als auch mit der Leiterin seiner Großmärkte in W*, A*, intime Beziehungen unterhalte, sodaß die Spannungen in der Ehe mehr und mehr zunahmen.

Der Kläger hatte A* schon im Jahre 1964 kennengelernt, als sie noch im Schuhgeschäft der H* W* in L* beschäftigt war. Er besuchte sie in den Jahren 1964 bis 1966 regelmäßig einmal in der Woche im Geschäft ihrer Dienstgeberin und brachte sie schließlich im Jahre 1967 in einem Schuhgroßmarkt der späteren Kommanditistin S* W* in W* als Filialleiterin unter. Er traf sich mit ihr in Abwesenheit der Beklagten in W* und besuchte mit ihr meist in größerer Gesellschaft auch Gaststätten. Als dann A* im Jahre 1967 eine eigene Wohnung in der Bl*gasse in Wien bezog, war der Kläger dort häufig zu Gast, nahm Frühstück und Abendessen bei ihr ein und unterhielt jedenfalls gelegentlich seiner Aufenthalte in Wien mit A* eine Bekanntschaft auf erotischer Basis. Die beiden haben seit 1967 oder 1968 in der Wohnung der A* in der B*gasse und zumindest auch einmal im November 1968 im Gästezimmer der Filiale in der K*straße im selben Raum genächtigt. Der Kläger hielt sich damals allwöchentlich, meistens am Freitag und Samstag in W* auf, außerdem zu den Messen und den Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit. Er nächtigte dabei meist regelmäßig in der Wohnung der A* in der B*gasse mit dieser zusammen im selben Raum; dies allerdings nur, soweit er sich bis zu Beginn des Jahres 1970 nicht in Begleitung seiner Gattin befand. Als die Beklagte mit dem Kläger im Jahre 1969 in der Wohnung der A* nächtigte, stellte sie fest, daß A* gleichartige Gegenstände besaß, wie sie selbst als Geschenke vom Kläger erhalten hatte, so eine Kristallvase und ein Radio. Als der Kläger die Beklagte nicht mehr auf Geschäftsreisen, insbesondere nach W* mitnehmen wollte, vermehrten sich die Spannungen in der Ehe und die Eifersucht der Beklagten in zunehmendem Maße.

Diese Spannungen erreichten am Sonntag nach Ostern des Jahres 1970 (sogenannter weißer Sonntag) ihren vorläufigen Höhepunkt als der Kläger mit R* N* zum Fischen fuhr, anstatt mit der Beklagten und den Kindern den traditionellen Besuch bei den Schwiegereltern zu unternehmen. Schon vorher hatte der Kläger R* N* wiederholt, so auch in Gegenwart der Beklagten in der Ehewohnung und anläßlich der Rückkehr von einem Schiausflug auf der * in der Wohnung des Schwagers F* T* umarmt. Dies veranlaßte die Tochter der Streitteile gegenüber ihrer Tante E* T* zu der Bemerkung, „daß Vati mit der R* immer schmust“. Die Beklagte stellte daher am 18. Mai 1970 R* N* zur Rede, wobei diese sich dahingehend äußerte „Sie kennen doch ihren Mann, wenn ich es nicht mache, dann tut es eine andere“. Diese Äußerung hielt die Beklagte wiederum dem Kläger vor, der daraufhin R* N* zur Rede stellte und – als diese die Äußerung bestritt – seine Gattin in Gegenwart der Angestellten R* N* ohrfeigte und verletzte. Die Beklagte erlitt dabei eine blaugelbliche Verfärbung an der Stirn und am Jochbein; bei einer weiteren Mißhandlung durch den Kläger am 21. Juni 1970 erlitt sie eine Abschürfung in der Nasen‑Augen‑Gegend. Wegen dieser beiden Mißhandlungen wurde der Kläger mit Urteil des Bezirksgerichtes L* vom 22. Juli 1970 nach § 419 StG schuldig erkannt; über Ersuchen der Beklagten wurde jedoch keine Strafe verhängt.

Ab dem 18. Mai 1970 bis Ende August/Anfang September 1970 waren allwöchentliche Streitigkeiten der Ehegatten geradezu üblich. Im Verlaufe solcher Streitigkeiten beschimpften sie sich gegenseitig, wobei der Kläger Schimpfworte wie „Kanaille und Mistvieh“ und die Beklagte solche wie „Saukerl, Dreckskerl und Schweinehund“ verwendete. Auseinandersetzungen gab es allerdings auch wegen ausgefallener Kleiderwünsche der Beklagten (transparenter Badeanzug) sowie deswegen, weil sie einmal nach einem Ausgang mit Turnkolleginnen erst nach Mitternacht heimkehrte. Eifersuchtsszenen der Beklagten waren durch das Verhalten des Klägers gerechtfertigt. Denn dieser erklärte sowohl auf Vorhalt der Beklagten wie auf solche ihres Vaters, die Beklagte müsse wissen, daß er (Kläger) kein heiliger Mann sei und sich auch mit anderen Frauen abgebe; wenn er mit den anderen Frauen (R* N* und A*) schlafe, dann müsse dies der Beklagten gleichgültig sein.

Am 5. September 1970 lernte die Beklagte beim * Volksfest J* F* kennen. Er brachte sie mit dem Auto nach Hause, wobei sie sich küßten und F* die Beklagte an Brust und Schenkeln betastete. Am 17. September 1970 kam es zu einem zweiten Zusammentreffen, in dessen Verlauf die beiden im Auto miteinander geschlechtlich verkehrten. Das Einschreiten des Klägers unterband weitere Kontakte, welche telefonisch angeknüpft werden sollten.

Nach der Aufdeckung des Ehebruchs und der darauf gegründeten Ehescheidungsklage des Klägers vom 20. Oktober 1970 wurde die Beklagte zunehmend unduldsamer. Nunmehr waren Streitigkeiten und gegenseitige Beschimpfungen an der Tagesordnung, die auch auf den Bereich des Betriebes übergriffen. Im Zuge solcher Streitigkeiten wurde die Beklagte vom Kläger am 11. November und 30. Dezember 1970 auch verletzt. In dieser Zeit stand auch zum 1. Jänner 1971 die Gründung der Kommanditgesellschaft bevor, in die S* W* ihre 5 Schuhgroßmärkte in W* einbringen sollte; ihr Ehegatte sollte als Treuhänder des Bankhauses B* tätig werden. Sein Vorgänger, Prokurist M*, wurde nun bei der Bank vorstellig und wies auf das einem ruhigen Betriebsklima abträgliche Verhalten der Beklagten hin. Daraufhin drohte das Bankhaus B* dem Kläger und der Beklagten mit Schreiben vom 21. Dezember 1970 für den Fall der Wiederholung derartiger unliebsamer Szenen die Aufkündigung der Kredite an. Im Jänner 1971 erstattete die Beklagte gegen den Kläger eine Anzeige bei der Steuerfahndung. Als die Beklagte am 30. Dezember 1970 dem Bruder der R* N*, K* N*, das Frühstück streitig machen wollte, vom Kläger in das Schlafzimmer verwiesen wurde und dann behauptete, vom Kläger verletzt worden zu sein, nahm der Kläger das vorerwähnte Schreiben des Bankhauses B* zum Anlaß, die Beklagte aus dem Hause zu verweisen und sie aufzufordern, im Hause seiner Eltern (Schwiegereltern der Beklagten) in S* Aufenthalt zu nehmen. Der Kläger brachte selbst die Kinder der Streitteile noch am gleichen Tag zu seinen Eltern. Die Beklagte, die damit nicht einverstanden war, drang zusammen mit ihrem Bruder F* T* und dessen Gattin am Abend dieses Tages in das Haus ihrer Schwiegereltern in S* ein und holte die Kinder gewaltsam weg. Wegen dieses Vorfalles wurde die Beklagte am 25. Jänner 1972 rechtskräftig nach § 83 StG verurteilt (Strafakt 31 Е Vr 1001/71 des Kreisgerichtes Wels).

Nach dem Vorfall vom 30. Dezember 1970 weigerte sich die Beklagte, der Anordnung des Klägers Folge zu leisten und nach S* zu übersiedeln. Außerdem war die Ehewohnung in L* wesentlich komfortabler und auch ihr Anwalt hatte ihr abgeraten, den vom Kläger vorgesehenen Wohnsitzwechsel mitzumachen. Erst im Oktober 1971 bezog sie widerwillig die vom Kläger bestimmte Ehewohnung in S*, wo ihr dann die Kinder R* und C* zur Betreuung anvertraut wurden; der Sohn Jo* befand sich im Internat. Als die Beklagte am Dienstag, dem 9. November 1971 unter Hinterlassung der Mitteilung, daß sie erst wieder am Samstag zurückkomme, wegfuhr, holte der Kläger die Kinder wieder nach L* zurück und löste so die Wohnungsgemeinschaft mit der Beklagten auf; vorher hatte er sich einen Monat lang immer am Abend nach S* begeben und dort auch genächtigt.

Der Kläger übergab nur gelegentlich Geldbeträge an die Beklagte, und zwar im Jänner 1971 S 2.000,--, am 11. Oktober 1971 S 1.000,--, am 21. Oktober 1971 S 500,--, am 26. Oktober 1971 S 600,-- und am 4. November 1971 S 500,--. Ansonsten leistete er seit 1. Jänner 1971 keinen Unterhalt an die Beklagte, bis er auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 6. Dezember 1972 rund S 33.000,-- an sie nachzahlen mußte.

Die Beklagte hatte in der Zeit zwischen Jänner und Oktober 1971 in Li* eine Wohnung innegehabt. Sie erwarb in diesem Zusammenhang Einrichtungsgegenstände im Wert von rund 130.000,-- S, darunter einen Kristallspiegel und Samtvorhänge; die Rechnungen schickte sie dem Kläger zu. Von Oktober bis November 1971 wohnte die Beklagte, wie schon erwähnt, in S*, anschließend lebte sie auf dem Hof ihrer Eltern in O*. Sie nahm keine Beschäftigung an, obwohl sie hiezu gesundheitlich in der Lage gewesen wäre. Allerdings hat sie keine besondere Ausbildung genossen und besitzt höchstens die Berufserfahrung einer Verkäuferin. Für ihre gelegentliche Mitarbeit am elterlichen Hof bekam sie keinen regelmäßigen Barlohn, da ihr Vater sich keine fremden bzw zusätzlichen Arbeitskräfte leisten kann.

Am 29. November 1971 zerschlug die Beklagte die Portalglasscheibe einer Tür der Schuhfabrik „S*“ in L* und gelangte dadurch über das Büro in die Wohnung und in das Kinderzimmer, wo sie den Kläger vor den Kindern beschimpfte. Als sie der Kläger vor die Haustür setzte, schlug sie auch noch die Glasscheibe der Haustür ein und bedrohte den Kläger mit den Worten „ich bring di um und wenn's ich net tu, dann tut ’s mein Vater, er hat eh a Pistoln in der Tischlad und er hat eh grad nur a halbes Jahr zu leben“. Am 3. Dezember 1971 schlug die Beklagte abends die Portalglasscheibe der vom Büro in das Wohnhaus führenden Tür und hernach die Portalglasscheibe der Wohnungstür im ersten Stock ein, weil sie zu ihren Kindern gelangen wollte. Am 2. Dezember 1971 drang die Beklagte wiedereinmal in das Wohn- und Betriebsgebäude in L* ein und drohte, Holzknechte zu bringen, die den Kläger umbringen würden.

Die Verweisung aus der Ehewohnung und die Übergabe der Kinder in Pflege und Erziehung des Vaters hatten also den Unmut der Beklagten gegenüber dem Kläger nur noch verstärkt. Da sie auch seine tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht wahrhaben wollte, wandte sie sich sogar an Außenstehende, nämlich den Redakteur H*, um von diesem die von ihr vermuteten Schwarzgelder erheben zu lassen. Auch gegenüber dem Bankhaus B* hatte sie zumindest bei einer Vorsprache Ende 1970 die Abwicklung von Schwarzgeschäften durch den Kläger behauptet.

In rechtlicher Hinsicht vertraten sowohl das Erst-wie das Berufungsgericht die Ansicht, daß trotz der angeführten Eheverfehlungen sowie des Ehebruches der Beklagten das Verschulden des Klägers an der Scheidung der Ehe überwiege, weil er durch seine Hinwendung zu anderen Frauen, sein vermindertes Interesse an der Beklagten, seine mangelnde eheliche Gesinnung und durch Mißhandlungen der Beklagten die Vertrauensgrundlage der Ehe zerstört, die eheliche Krise heraufbeschworen und bereits im Jahre 1970 eine weitgehende Zerrüttung der Ehe herbeigeführt habe. Der einmalige Ehebruch der Beklagten falle daher in eine Zeit, in der die Ehe bereits weitgehend gescheitert gewesen sei; die vorangegangenen schweren und ehezerrüttenden Verfehlungen des Klägers dürften bei der Beurteilung dieser an sich wohl schwerwiegendsten Eheverfehlung aber nicht außer Betracht bleiben. Nach Einbringung der Ehescheidungsklage habe die Beklagte zunehmend die Fähigkeit zur ruhigen Überlegung und Selbstkontrolle verloren und sei schließlich, nachdem sie sich durch den Ehebruch selbst ins Unrecht gesetzt habe, in einen Zustand der Verzweiflung und Ratlosigkeit, aber auch der eindeutigen Vergeltungssucht geraten. Sowohl der Hausfriedensbruch als auch die erfolgten Sachbeschädigungen seien von der Absicht getragen gewesen, zu den Kindern zu gelangen und das Zusammensein mit ihnen wieder herzustellen. Nach der Verweisung der Beklagten aus der Ehewohnung in L*, die im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten des Klägers nicht allein auf das Verschulden der Beklagten zurückgeführt werden könne, habe die Beklagte auch nicht recht gewußt, wo sie wieder Fuß fassen solle; sie sei daher auf die Anschaffung einer Wohnung in Li* verfallen, habe aber auch dabei in offensichtlicher Überschätzung der Leistungspflicht des Klägers durch die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen im Werte von rund 130.000 S über das Ziel geschossen; anderseits müsse ihr aber zugebilligt werden, daß sie offensichtlich bestrebt gewesen sei, ein den Verhältnissen in L* gleichwertiges Heim zu schaffen, um damit die Übergabe der Kinder in ihre Pflege und Erziehung zu erreichen. Die Anzeigen beim Bankhaus B* sowie bei der Steuerfahndung seien für den Kläger allerdings existenzbedrohend gewesen und es könne dies, gleich den Drohungen vom 29. November und 2. Dezember 1971 nur mehr mit Rachegefühlen erklärt werden. In diesem Zusammenhang ergebe sich jedoch aus der mit dem Bankhaus B* getroffenen Entschuldigungsvereinbarung, daß auch die Beklagte für die beim Bankhaus B* aufgenommenen Kredite mithaftete, sodaß von einer Kreditkündigung auch die Beklagte selbst mitbetroffen gewesen wäre; es zeige sich also, daß die Beklagte weder für sich noch für den Partner die Vor- und Nachteile ihres Verhaltens abzuwägen vermocht habe.

Das Begehren der Beklagten, ihr „ab dem Tage der Scheidung“ einen monatlichen Unterhalt zuzusprechen, verstand das Erstgericht dahin, daß sie damit auf die Rechtskraft des Ausspruches über die Scheidung der Ehe – hier war dies der 17. April 1974 – abstellen habe wollen. Das Erstgericht sprach ihr deshalb aus der rechtlichen Erwägung heraus, daß der Scheidungsstreit erst mit der Entscheidung auch der Verschuldensfrage beendet sei, und bis dahin Unterhalt nach den §§ 91 alt bzw 94 neu ABGB zu leisten sei, für die Zeit bis zur Rechtskraft des gegenständlichen Endurteiles Unterhalt nach den erwähnten Gesetzesstellen zu, wobei es eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches durch die Beklagte verneinte. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Beklagte ausschließlich Unterhalt für die Zeit nach Scheidung der Ehe auf Grund des § 66 EheG verlangt habe. Soweit ihr daher Unterhalt auch für die Zeit vor rechtskräftiger Beendigung des Ehescheidungsprozesses zugesprochen worden sei, liege eine Überschreitung des Klagebegehrens nach § 405 ZPO vor, die jedoch mangels Anfechtung in der Berufung des Klägers nicht wahrgenommen werden könne. Beurteile man den Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG, so sei er in Anbetracht des überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Ehescheidung jedenfalls begründet.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die vorliegende Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern daß das überwiegende Verschulden der Beklagten an der bereits rechtskräftig ausgesprochenen Scheidung der Ehe festgestellt und weiters das Unterhaltsbegehren der Beklagten abgewiesen werde; weiters stellte der Kläger die Eventualanträge auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Urteiles und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht oder auf teilweise „Aufhebung“ bezüglich des Unterhaltszuspruches an die Beklagte für die Zeit vom 17. April 1974 bis zur Rechtskraft des Verschuldensausspruches.

Die Beklagte hat beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erblickt der Kläger bei der Lösung der Verschuldensfrage zunächst darin, daß das Berufungsgericht den Umstand außer Acht gelassen habe, daß der zugestandene Ehebruch der Beklagten mit J* F* vom 17. September 1970 nach § 47 EheG einen absoluten Ehescheidungsgrund darstelle, der jedenfalls als die entscheidende Zäsur von der an und für sich noch heilbaren Ehekrise zur unheilbaren Ehezerrüttung anzusehen sei.

Richtig ist, daß der Ehebruch als die wohl schwerste Verletzung der ehelichen Treue einen absoluten Ehescheidungsgrund darstellt, der ohne Rücksicht auf seine Bedeutung für das eheliche Verhältnis eine Scheidung aus Verschulden des Ehebrechers ermöglicht (vgl MGA ABGB30 § 47 EheG/2). Das heißt aber nicht, daß sonstige Eheverfehlungen der Ehegatten außer Betracht zu bleiben hätten. Kommt es infolge Vorliegens beiderseitiger Eheverfehlungen zu einer Verschuldensabwägung nach § 60 Abs 2 EheG, so hängt der Verschuldensausspruch, auch wenn einem Teil ein Ehebruch zur Last liegt, immer vοm Gesamtverhalten der Ehegatten während der ganzen Ehe ab (Schwind in Klang2 I/1, 838 F; Godin 2 275 f; Volkmar 236 f, Hoffmann-Stephan² 612 f). Für die Beurteilung der Bedeutung der beiderseitigen Eheverfehlungen ist dabei nicht allein der Grad ihrer Verwerflichkeit für sich betrachtet entscheidend, sondern es kommt auch darauf an, wessen Verfehlungen die erste Ursache für die weiteren waren (EFSlg 18.266, 15.875, 15.876 ua), inwieweit sie einander bedingten und welchen Anteil sie am schließlichen Scheitern der Ehe der Streitteile hatten (Hoffmann-Stephan², 607, Schwind aaO 785, 787, EFSlg 27.475, 25.085, 25.086, 22.857, 20.510, 18.266). Im Gesamtzusammenhang gesehen kann daher ein Ehebruch mitunter hinter anderen, für sich allein zwar nicht so schweren, aber infolge ihrer Dauer oder Wiederholung, ihrer zermürbenden Wirkung auf die Ehegesinnung des Partners und ihrer ursächlichen Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe gewichtigeren Eheverfehlungen des anderen Ehegatten derart zurücktreten, das ausnahmsweise diesen das überwiegende Verschulden an der Scheidung trifft (vgl EFSlg 27.480, 25.087, 22.863, 20.516, 18.270, 18.275).

Diese rechtlichen Gesichtspunkte haben die Vorinstanzen, entgegen der Meinung des Revisionswerbers, bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens beachtet. Der Kläger hat zunächst durch seine jahrelange „auf erotischer Basis“ beruhende Bekanntschaft mit A*, mit der er auch fallweise gemeinsam in ihrer Wohnung übernachtete, die Beklagte hintergangen und gegen die dem Wesen der Ehe entsprechende Treuepflicht gröblichst verstoßen. Er hat überdies mit R* N* zumindest ehewidrige Beziehungen unterhalten und seinen Gefühlen sogar vor seinen Kindern derart freien Lauf gelassen, daß dies seine Tochter einmal zur Bemerkung veranlaßte „daß Vati mit der R* immer schmust“. Die mangelnde eheliche Gesinnung des Klägers zeigt sich auch darin, daß er auf Vorhalte der Beklagten entgegnete, sie müsse wissen, daß er kein „heiliger Mann“ sei und sich auch mit anderen Frauen abgebe; wenn er mit den beiden anderen Frauen (R* N* und A*) schlafe, dann müsse es der Beklagten gleichgültig sein. Der Kläger ging schließlich so weit, daß er seine Gattin wegen einer wörtlichen Auseinandersetzung, die sie in der Ehewohnung mit R* N* hatte, und in deren Verlauf diese ihr gegenüber die Äußerung machte „Sie kennen doch Ihren Mann, wenn ich es nicht mache, dann tut es eine andere“, vor R* N* zur Rechenschaft zog und sie dabei ohrfeigte und mißhandelte. Diese sich immer mehr steigernden schweren Eheverfehlungen des Kläger lassen darauf schließen, daß ihm bereits damals jegliche eheliche Gesinnung fehlte. Wenn es in der Folge bei den immer häufiger werdenden häuslichen Auseinandersetzungen zu wechselseitigen Beschimpfungen der Streitteile kam, können diese unter den hier gegebenen besonderen Umständen und mangels einseitiger Verursachung keinem Teil als schwere Eheverfehlung angelastet werden; Tätlichkeiten, zu denen sich allerdings nur der Kläger hinreißen ließ (21. Juni 1970), gehen aber jedenfalls über zumutbare Reaktionshandlungen hinaus. Aus dem ganzen Verhalten des Klägers, insbesondere seinen ständigen Frauenbekanntschaften und seiner Weigerung, die Beklagte entgegen seiner früheren Gewohnheit auf Geschäftsreisen mitzunehmen, mußte die Beklagte schließen, daß der Kläger jegliches Interesse an ihr verloren habe. Wenn die Beklagte in dieser Situation mit einem anderen Mann, den sie erst kurz vorher kennengelernt hatte, Ehebruch beging, so ist das weder zu billigen noch zu entschuldigen; es kann aber diesem einmaligen Fehltritt auch nicht das Gewicht beigemessen werden, das ihm der Kläger beimessen will, der selbst durch jahrelange ehewidrige Beziehungen, die nach den festgestellten Umständen und seinen Äußerungen (es müsse der Beklagten gleichgültig sein, wenn er mit anderen Frauen schlafe), zweifellos ebenfalls ehebrecherisch waren, in weit erheblicherem Maße zum Scheitern der Ehe beigetragen hat. Der Kläger unternahm auch keinen Versuch, die Ehe zu retten, sondern ergriff sofort die Gelegenheit des einmaligen Ehebruchs der Beklagten, seinerseits auf Scheidung zu klagen. Er bekundete damit und durch die konsequente Fortsetzung des Scheidungsverfahrens, daß er jedenfalls an einer Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr interessiert war.

Die während des jahrelangen Scheidungsverfahrens von der Beklagten begangenen weiteren Eheverfehlungen fallen allerdings, auch wenn sie an sich zum Teil durchaus als schwerwiegend bezeichnet werden müssen, bei der Verschuldensabwägung nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Denn die Ehe der Streitteile muß in Anbetracht des festgestellten ehewidrigen Verhaltens beider Teile im Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage auch objektiv als vollständig und unheilbar zerrüttet angesehen werden. Zwar sind auch nach diesem Zeitpunkt noch Eheverfehlungen möglich, aber nur unter der Voraussetzung, daß eine weitere Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen ist und der andere Teil das Verhalten des Gatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden konnte (EFSlg. 25.090, 15.995, 13.954, 12.028 ua, zuletzt 7 Ob 676/77). Dies ist aber hier nicht anzunehmen, da die Ehe der Streitteile schon vorher vollständig zerrüttet war, dem Kläger selbst jede Ehegesinnung fehlte und er offensichtlich auch ohne weitere Eheverfehlungen der Beklagten nicht bereit gewesen wäre, von seinem Scheidungsbegehren abzustehen. Es ist daher den Vorinstanzen in der rechtlichen Beurteilung der festgestellten beiderseitigen Eheverfehlungen dahin zu folgen, daß das Verschulden des Klägers an der Scheidung der Ehe jenes der Beklagten erheblich übersteigt, weshalb gemäß § 60 Abs 2 EheG die Ehe mit Recht aus dem beiderseitigen, jedoch überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden wurde.

Damit erledigt sich auch die gegen den Unterhaltszuspruch gerichtete Revision des Klägers, soweit sie für die Zeit nach Scheidung der Ehe davon ausgeht, daß den Kläger nicht das überwiegende Verschulden an der Scheidung treffe und daher § 66 EheG nicht anwendbar sei. Es bleibt somit nur mehr die Frage, ob im vorliegenden Falle hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Folgen als Zeitpunkt der Scheidung der Ehe der Eintritt der Rechtskraft des im ersten Rechtsgang erflossenen Teilurteiles, mit welchem die Ehe der Streitteile auf Grund von Klage und Widerklage aus beiderseitigem Verschulden geschieden wurde, anzusehen ist, oder ob dies erst mit der Rechtskraft des nachfolgenden Verschuldensausspruches zutrifft.

Auszugehen ist davon, daß die Ehe der Streitteile mit dem im ersten Rechtsgang erflossenen Teilurteil aus beiderseitigem Verschulden geschieden wurde. Mit der Rechtskraft dieses Teilurteiles sind die beiderseitigen ehelichen Rechte und Pflichten erloschen. Auch Unterhalt kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach den für die aufrechte Ehe geltenden gesetzlichen Bestimmungen – denen entsprechende Pflichten des alimentationsbedürftigen Gatten gegenüberstehen – verlangt werden (vgl Schwind aaO 866 ff). Anderseits fehlte noch der für die abschließende Beurteilung des Unterhaltsanspruches nach der Scheidung wesentliche Verschuldensausspruch. Daraus folgt, daß zunächst nur ein vorläufiger Unterhalt festgesetzt oder die bestehende vorläufige Unterhaltsregelung als weiter anwendbar angesehen werden kann, wobei jedoch die bereits rechtskräftig erfolgte Ehescheidung beachtet werden muß (vgl SZ 27/80). Soweit in der Entscheidung EvBl 1971/62 = EFSlg 14.523, die Ansicht vertreten wurde, daß von einer den Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach § 91 ABGB (alter Fassung) beendenden Scheidung der Ehe erst dann gesprochen werden könne, wenn bei einer Scheidung wegen Verschuldens auch über die Verschuldensfrage abschließend entschieden worden sei, auch wenn der Ausspruch über die Scheidung der Ehe selbst bereits rechtskräftig sei, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal die dort angeführten Vorentscheidungen (2 Ob 263/55, SZ 20/232, SZ 27/80, JBl 1953, 211) diese Auffassung ebenfalls nicht zu stützen vermögen. Die Entscheidung SZ 20/232 betrifft die Frage des Verhältnisses eines noch nicht vollständig erledigten Verfahrens über einen Antrag auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett nach § 109 ABGB zur Scheidung nach § 115 EheG, die übrigen Entscheidungen (2 Ob 263/55, SZ 27/80 und JBl 1953/211) befassen sich unter dem Gesichtspunkt der Dauer des Ehescheidungsprozesses mit der Wirksamkeit vorläufiger Unterhaltstitel nach § 382 Z 8 EO auch für den nur mehr den Verschuldensausspruch betreffenden Teil des Rechtsstreites und bejahen diese Frage, ohne zur materiellen Rechtsgrundlage des Unterhaltsanspruches in diesem Verfahrensstadium Stellung zu nehmen.

Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Frage, ob durch den Unterhaltszuspruch ab 17. April 1974 (Rechtskraft des Teilurteiles über die Scheidung der Ehe) das auf Unterhalt „ab dem Tage der Scheidung“ gerichtete Begehren der Beklagten in zeitlicher Hinsicht überschritten wurde, mangels Anfechtung durch den Kläger nicht mehr zu prüfen ist. Jedenfalls hat die Beklagte ihr offensichtlich für die Zeit nach Scheidung der Ehe gerichtetes Unterhaltsbegehren nur auf § 66 EheG gestützt. Da nunmehr fest-steht, daß die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden wurde und dieser Verschuldensausspruch auf den Zeitpunkt der Scheidung der Ehe zurückwirkt, steht der Beklagten auch von da ab Unterhalt nach § 66 EheG zu. Daß die sonstigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle hier nicht gegeben wären, behauptet der Kläger gar nicht. Seine auf der Annahme einer Verwirkung des bei aufrechter Ehe zustehenden Unterhaltes beruhenden Rechtsmittelausführungen gehen daher an der Sache vorbei. Die Revision erweist sich damit als nicht gerechtfertigt, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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