OGH 2Ob89/78

OGH2Ob89/7822.6.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer Dr. Kralik und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, Angestellte, *, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Heribert Melion, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei L*, Landwirt, *, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen restlicher S 7.814,47 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 10. Februar 1978, GZ 1 R 581/77‑24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13. September 1977, GZ 4 C 549/77‑16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0020OB00089.78.0622.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat dem Beklagten die mit S 1.584,38 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 99,58 Umsatzsteuer und S 240,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Kühe des Beklagten brachen am 29. Juli 1976 aus ihrer mit einem Elektrozaun gesicherten Weide aus. Eine davon lief von rechts in das Kraftfahrzeug der Klägerin, die auf der * Bundesstraße in Richtung Westen fuhr. Der Schaden der Klägerin beträgt DM 1.041,93.

Die Klägerin begehrte zuletzt Zahlung von S 7.814,47 sA wegen mangelhafter Verwahrung der Tiere durch den Beklagten.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte vor, daß er die Kühe in ortsüblicher Weise hinter einem mindestens 30 m von der Straße entfernten, elektrisch geladenen Weidezaun verwahrt habe. Sie seien bis zum Unfallstag nie ausgebrochen. Der Beklagte habe die Umzäunung zweimal täglich kontrolliert.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht wies es ab.

Die Klägerin erhebt Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben oder im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.

Der Beklagte beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Untergerichte gingen von den vom Berufungsgericht auf S 2 bis 3 seiner Entscheidung wiedergegebenen Feststellungen, aus.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Verwahrung von Kühen durch einen elektrischen Weidezaun zwar im allgemeinen als ausreichend angesehen werden könne. Da die Weide jedoch in der Nähe einer stark befahrenen und verhältnismäßig engen Straße gelegen sei, müßten an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters zur Verhinderung eines Ausbrechens der Tiere höhere Anforderungen gestellt werden. Diesen habe der Beklagte durch Errichtung eines verhältnismäßig schwachen Elektrozaunes nicht entsprochen, gleichgültig ob ein solcher ortsüblich gewesen sei oder nicht.

Das Berufungsgericht hielt jedoch die vom Beklagten vorgenommene Verwahrung und Beaufsichtigung für ausreichend. Wenn auch an die Verwahrungspflicht des Tierhalters in der unmittelbaren Nähe einer stark befahrenen Straße entsprechend höhere Anforderungen zu stellen seien, dürfe die Verwahrungspflicht doch nicht überspannt und eine Verwahrung gefordert werden, die jede Möglichkeit einer Beschädigung ausschließe. Die Verwahrung von Rindern mittels eines elektrisch geladenen Weidezaunes sei ungeachtet der Tatsache, daß es zwar nicht möglich sei, daß die Rinder aus außergewöhnlicher Veranlassung ausnahmsweise ausbrechen könnten, als praktisch befriedigende und hinlängliche Verwahrung anzusehen.

 

1.) Zum Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO:

 

Die Revisionswerberin macht unter diesem Revisionsgrund geltend, daß sie sich bereits in erster Instanz erfolglos auf die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Landwirtschaftsfache zum Beweise dafür berufen habe, daß ein Weidezaun wie der gegenständliche mit einem einzigen stromführenden Draht in der Nähe einer frequentierten Bundesstraße keinen ausreichenden Schutz gegen das Ausbrechen von Rindern darstelle. Es handle sich hiebei nicht nur um eine Rechtsfrage, sondern auch um eine Tatfrage.

Der Revisionswerberin ist zuzustimmen, daß die Frage, ob ein elektrischer Weidezaun das Ausbrechen von Rindern auch bei außergewöhnlichen Ereignissen verhindern könne, eine Tatfrage ist. Daß der vom Beklagten verwendete Weidezaun diese Voraussetzung nicht erfüllte, hat aber das Berufungsgericht ohnehin seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ob aber die Verwahrung von Rindern mittels eines solchen Zaunes trotz eines nicht völlig auszuschließenden Risikos des Ausbrechens als ausreichend angesehen werden kann, ist eine Rechtsfrage und somit nicht von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen zu lösen. Dem angefochtenen Urteil haftet daher kein Feststellungsmangel an. Der Revisionsgrund nach § 503 Ζ 2 ZPO, der Verfahrensverstöße durch das Berufungsgericht zum Gegenstand hat, liegt nicht vor.

 

2.) Zum Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO:

 

Die Revisionswerberin ist der Ansicht, daß der vom Erstbeklagten verwendete Elektrozaun zu niedrig und zu schwach dimensioniert gewesen sei. Er habe bloß aus 5 cm starken, 70 bis 90 cm hohen und weit voneinander entfernten Pfählen bestanden und nur einen einzigen stromführenden Draht aufgewiesen. Er sei daher zur gehörigen Verwahrung von Weidevieh in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße nicht geeignet gewesen. Dem Beklagten sei der Beweis, daß er für die erforderliche Verwahrung seiner Rinder gesorgt habe, nicht gelungen.

Dem kann nicht beigepflichtet werden:

Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Tierhalter keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Die Verwahrung von Tieren in der Nähe einer stark befahrenen Bundesstraße muß zwar besonders sorgfältig erfolgen (ZVR 1970/75, ZVR 1976/367, ZVR 1977/59 uva), doch dürfen die Anforderungen an den Tierhalter nicht überspannt werden, weil sonst die Viehhaltung geradezu unmöglich gemacht würde. Vom Tierhalter kann nicht verlangt werden, jede Möglichkeit einer Schadenszufügung durch seine Tiere auszuschließen (SZ 25/278 uva), sondern es ist lediglich zu fordern, daß eine den Anforderungen des § 1297 ABGB entsprechende Vorsicht bei der Verwahrung der Tiere angewendet wird. Durch die Verwendung eines elektrischen Weidezaunes wird eine praktisch befriedigende Hütewirkung erreicht; Auf den guten Wirkungsgrad einer solchen Einrichtung wurde schon in ZVR 1969/295, von Wussow in VersR 70, 382 sowie in der Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtshofes vom 6. März 1951, BGE 77 II 44 f hingewiesen. Wenn es auch nicht unmöglich ist, daß ein solcher Zaun von Rindern aus außergewöhnlicher Veranlassung durchbrochen wird, ist er als hinlängliche Verwahrung anzusehen (ZVR 1974/18 und 65, 8 Ob 257/76).

Der Hinweis der Revisionswerberin auf die zu geringe Dimensionierung des Elektrozaunes verkennt das Wesen dieser Hüteeinrichtung. Elektrozäune stellen nicht wie andere Zäune ein physisches Неmmnis, sondern nur eine psychologische Schranke dar, die zu durchbrechen aber das Vieh normalerweise auf Grund seines tierischen Instinktes, durch vorangegangene Stromstöße erschreckt, gehindert ist. Die landwirtschaftliche Erfahrung hat bewiesen, daß weidegewohnte und mit Futter und Wasser ausreichend versorgte Rinder im allgemeinen sowohl die früher benützten Einfriedungen wie den Elektrozaun meiden (BGH 14. Juni 1976, VersR 1976, 1086 mit weiteren Literatur- und Entscheidungshinweisen).

Geht man vom Wesen dieser Einrichtung aus, so kann aber auch nicht gesagt werden, daß Elektrozäune, bei denen nur ein stromführender Draht vorhanden und in einer Höhe von 70 bis 90 cm gespannt ist, diese abschreckende Funktion nicht zu erfüllen imstande seien.

Auch der Einwand der Revisionswerberin, daß der Beklagte wegen der Verletzung der Schutzgesetze des § 21 BStG 1971 und des § 91 Abs 4 StVO 1960 hafte, ist nicht berechtigt. § 21 Abs 1 und 2 BStG 1971 ordnet an, in einer Entfernung bis 15 m beiderseits der Bundesstraßen Einfriedungen nicht angelegt werden dürfen. § 91 Abs 4 StVO 1960 verfügt, daß elektrisch geladene Drahteinfriedungen, zB Weidezäune, nur in einer Entfernung von mehr als 2 m von der Bundesstraße entfernt angebracht werden dürfen.

Beide Bestimmungen dienen jedoch, wie sich aus den einschlägigen Materialien (242 Blg NR 12. GP, 28 f, und 22 Blg NR 9. GP, 71) ergibt, nicht zum Schutz der Straßenbenützer vor dem aus solchen Einfriedungen aus-brechenden Weidevieh; sie wollen vielmehr die Verletzung und Gefährdung der Straßenbenützer durch die Einfriedung (insbesondere wegen der dadurch entstehenden Sichtbehinderung) bzw durch den elektrisch geladenen Weidezaun (insbеsоnderе beim Abkommen von der Straße) hintanhalten. Der eingetretene Schaden, der sich überdies in einer Entfernung von etwa 250 m von dem Feld, wo die Rinder des Beklagten weideten, ereignete, liegt daher nicht im Schutzbereich der verletzten Normen.

Der Beklagte hat somit den Nachweis erbracht, daß er durch die Errichtung und regelmäßige periodische Kontrolle eines üblichen Elektrozaunes für die erforderliche Verwahrung der Tiere gesorgt hat. Es trifft ihn daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, kein Verschulden.

Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Revision, daß der mit S 7,05 pro DM außer Streit gestellte Umrechnungskurs auf einem aus der Gesamtsumme von S 7.814,47 leicht erkennbaren Protokollierungsfehler beruhe, einzugehen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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