OGH 1Ob11/78

OGH1Ob11/7822.5.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Winklbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, Fürsorgerentnerin in * vertreten durch Dipl. Kons. Dr. Wilhelm Brada, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Rosenbursenstraße 1, wegen S 3.304.000,-- samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Jänner 1978, GZ 7 R 245/77‑17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 7. September 1977, GZ 1 Cg 138/77‑12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00011.78.0522.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.208,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

E*, die Tochter der Klägerin, erwarb 1956 die Liegenschaft mit dem Haus in * und richtete darin eine Pension ein. Bereits 1965 führten finanzielle Schwierigkeiten zu einem Zwangsverwaltungs- und einem Zwangsversteigerungs‑ verfahren; nach deren Einstellung wurde in einem am 9. 1. 1969 zu 8 Е 9/69 des Bezirksgerichtes Hietzing eingeleiteten weiteren Zwangsversteigerungsverfahren am 18. 3. 1970 dem H* der Zuschlag erteilt.

Die Klägerin erhob am 8. 7. 1970 beim Bezirksgericht Hietzing gegen den Ersteher eine Klage, mit der sie unter anderem die Feststellung begehrte, daß sie Hauptmieterin einer Wohnung im Hause *, alleinige Benützerin zweier dort im Garten aufgestellter Hütten sowie Eigentümerin verschiedener Gegenstände sei und daß sie den Mietzins für 25 Jahre an die Voreigentümerin E* im voraus bezahlt habe. Eine weitere Klage gegen H* wurde am 13. 8. 1970 vom Schwiegersohn der Klägerin, Ha*, ua mit dem Begehren auf Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses an einer in diesem Haus befindlichen Wohnung, der Zinsvorauszahlung an E*, sowie der Unzulässigkeit der Räumungsexekution hinsichtlich dieses Bestandobjektes eingebracht. Mit Urteil vom 21. 2. 1973, 4 C 223/73‑31, wies das Bezirksgericht Hietzing beide Klagebegehren ab. Es ging dabei auf Grund eines vom Sachverständigen Univ. Prof. Dr. R* erstellten, in der Entscheidung als „Angelpunkt der Beweiswürdigung und des ganzen Prozesses“ bezeichneten Gutachtens im wesentlichen davon aus, daß es sich sowohl bei dem mit 22. 12. 1956 datierten, in Wahrheit jedoch erst nach dem 8. 8. 1958 verfaßten schriftlichen Mietvertrag zwischen der Klägerin und E*, als auch bei den am 30. 4. 1964 abgefaßten Mietverträgen zwischen letzterer und Ha* um Scheingeschäfte gehandelt habe, welche nur dazu dienen sollten, die von den Klägern an der Liegenschaft gemachten Investitionen zu retten. Das Landesgericht für ZRS Wien gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige. Es billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und sah auch die Rechtsrüge als unberechtigt an, weil die unter Vorbehalt erfolgte Entgegennahme von Mietzinszahlungen durch H* nicht als konkludenter Mietvertragsabschluß im Sinne des § 863 ABGB qualifiziert werden könne.

H* hatte seinerseits beim Bezirksgericht Hietzing gegen die Klägerin und Ha* eine Räumungsklage erhoben. Dieses Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu 4 С 223/73 beim selben Gericht anhängigen Rechtsstreites unterbrochen und erst im Jahre 1974 fortgesetzt. Mit Urteil vom 22. 11. 1974, 4 C 225/73‑11 (hiemit verbunden 4 C 322/73) gab das Bezirksgericht Hietzing dem Räumungsbegehren gegen beide Beklagte statt, wobei es sich im wesentlichen auf den im präjudiziellen Verfahren 4 C 223/73 festgestellten Sachverhalt stützte. Das Landesgericht für ZRS Wien gab der dagegen von den Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige. Rechtlich ging es dabei davon aus, daß in der rechtskräftigen Abweisung der von der Klägerin und Ha* eingebrachten positiven Feststellungsklagen eine der Rechtskraft fähige Negation des behaupteten Mietverhältnisses liege. Auf Grund dieses Urteils wurde H* am 11. 4. 1975 die Räumungsexekution bewilligt, welche am 7. 11. 1975 vollzogen wurde.

Eine noch vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptprozesses 4 C 223/73 von dessen Klägern zu 4 C 175/74 des Bezirksgerichtes Hietzing eingebrachte Wiederaufnahmsklage wurde vom Erstgericht zurückgewiesen und der diesbezügliche Beschluß vom Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht bestätigt.

Am 1. 8. 1975 brachten die Klägerin und Ha* neuerlich, und zwar zu 4 С 461/75 des Bezirksgerichtes Hietzing eine auf § 530 Abs 1 Z 1 und 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ein, welche vom Erstgericht mit Beschluß vom 22. 8. 1975 mangels Vorliegens eines gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde. Der dagegen von den Klägern erhobene Rekurs blieb erfolglos (Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 23. 12. 1976, 41 R 567/75‑9). Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, daß die Beibringung eines Gutachtens, das von dem im Hauptprozeß abgegebenen abweicht, kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund sei.

Gegen die Klägerin ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 21 с Vr 9123/73 ein Strafverfahren anhängig, in welchem ihr vorgeworfen wird, sie habe im Verfahren vor dem Bezirksgericht Hietzing zu 4 С 223/73 am 11. 8. 1971 durch die Aussage: „Beide Mietverträge wurden an den Tagen unterschrieben, die in den Mietverträgen angegeben sind und keinen Tag später“ ein falsches Zeugnis gerichtlich abgelegt. Dieses Strafverfahren ist noch nicht beendet.

Die Klägerin hat bezüglich der klagsgegenständlichen Ersatzansprüche eine Aufforderung im Sinne des § 8 AHG an die Finanzprokuratur gerichtet, welche mit Schreiben vom 18. 4. 1977, Zl. 28.974‑4/77, jede Zahlung verweigert hat.

Mit der vorliegenden, beim Landesgericht Eisenstadt als dem gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Verhandlung und Entscheidung bestimmten Landesgericht (Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. 4. 1977, 7 Nc 14/77‑3) erhobenen Klage begehrt die Klägerin Zahlung des Betrages von S 3.304.000,--. Sie behauptet, daß ihr und Ha* ein Schaden in dieser Höhe durch rechts- und gesetzwidrige Handlungen und Unterlassungen von Organen des Bezirksgerichtes Hietzing und des Landesgerichtes für ZRS Wien in Ausübung ihrer Amtstätigkeit, und zwar in den Verfahren 4 С 223/73 des Bezirksgerichtes Hietzing bzw 41 R 190/74 des Landesgerichtes für ZRS Wien entstanden sei, in denen die rechtswidrigen Grundlagen bestimmt worden seien, auf denen die weiteren Verfahren, nämlich 4 C 322/73 und 4 C 461/75 des Bezirksgerichtes Hietzing und 41 R 567/75, 41 Nc 26/75, 7 R 251/75, 41 R 30/77 und 39 b Nc 12/76 des Landesgerichtes für ZRS Wien ‒ „entscheidungsfrei“ ‒ aufbauten. Dieser Schaden resultiere aus der gesetzwidrigen Wegnahme von Wohnungen, die von ihnen mit Eigenmitteln in den Jahren 1956/57 und 1964/65 erstellt bzw erworben worden seien. Einzige Basis der in diesen Verfahren gefällten Urteile sei ein offenbar unrichtiges Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. R*, das die Gerichte ungeachtet der dagegen erhobenen Einwände ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hätten. Ha* habe ihr, Klägerin, seine Schadenersatzansprüche zediert.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß sich keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Organs im Sinne des § 1 AHG ergebe, eine (angeblich) unrichtige Beweiswürdigung nicht geeignet sei, einen Amtshaftungsanspruch zu begründen und die beklagte Partei, soweit solche Ansprüche aus einem angeblich unrichtigen Gutachten des Sachverständigen Dr. R* abgeleitet würden, passiv nicht legitimiert sei, weil es sich bei einem gerichtlich bestellten Sachverständigen um kein Organ im Sinne des § 1 AHG handle.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging dabei unter Abstandnahme von sonstigen Beweisaufnahmen von der eingangs dargelegten Aktenlage aus und kam auf dieser Grundlage in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, daß ein Amtshaftungsanspruch nicht gegeben sei, weil eine (angeblich) unrichtige Beweiswürdigung im Sinne der Rechtsprechung einen Amtshaftungsanspruch nicht begründen könne und die Ansprüche der Klägerin überdies in erster Linie aus dem angeblich unrichtigen Gutachten des Sachverständigen Dr. R* abgeleitet würden, was aber keinen Amtshaftungsanspruch, sondern höchstens einen gegenüber dem Sachverständigen selbst zu erhebenden privatrechtlichen Anspruch im Sinne des § 1299 ABGB rechtfertigen könne. Die in den gegenständlichen Verfahren auf einer angeblich unrichtigen Beweiswürdigung aufbauende Rechtsansicht der erkennenden Gerichte aber sei darüber hinaus nicht bloß vertretbar, sondern rechtlich durchaus zutreffend gewesen.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin keine Folge. Es führte im wesentlichen aus, allgemeine Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruches sei, daß jemandem durch ein rechtswidriges Verhalten eines in Vollziehung der Gesetze handelnden Organs der im § 1 Abs 1 AHG genannten Rechtsträger ein Schaden am Vermögen oder an der Person schuldhaft zugefügt wurde. Ein rechtswidriges Verhalten nach dem AHG liege aber nur vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung eines Organs gegen das objektive Recht, somit gegen eine Rechtsnorm verstoße. Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 1 AHG sei nach der ständigen Judikatur nur dann gegeben, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung das Recht gebeugt, also gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstoßen wurde oder gesetzliche Bestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurden. Für die Frage ob und inwiefern eine allenfalls unrichtige Beweiswürdigung im Amtshaftungsverfahren von Bedeutung sei, komme es nicht auf die (objektive) Richtigkeit der Beweiswürdigung, sondern auf ihre Vertretbarkeit an. Dег Oberste Gerichtshof habe noch zur Zeit der Geltung des Syndikatsgesetzes zu § 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 272 ZPO grundsätzlich ausgesprochen (SZ 15/50), daß eine Syndikatshaftung, soweit sie auf unrichtige Beweiswürdigung gegründet werde, an und für sich kaum denkbar sei, was allerdings für den Richter keinen Freibrief für eine willkürliche, sich über die Ergebnisse des Verfahrens hinwegsetzende, d.h. diese völlig und ohne ersichtlichen Grund außer acht lassende Beweiswürdigung bedeute. Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß es sich bei der Beweiswürdigung um einen der Kontrolle durch Dritte überhaupt nicht oder doch nur schwer zugänglichen inneren Vorgang des erkennenden Richters handle und daß die bloße Möglichkeit eines anderen Schlusses, der sich im nachhinein als der richtigere herausstellt, nicht mehr in Betracht kommen könne. Ähnlich wie im Bereich der rechtlichen Beurteilung das Ermessen biete eben im Bereich der Tatsachenfeststellung die freie Beweiswürdigung dem erkennenden Richter einen nur durch die Gesetze der Logik begrenzten Spielraum; halte sich die Beweiswürdigung des Richters innerhalb dieser Grenzen, dann sei sie vertretbar und könne als solche nicht Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches sein, es sei denn, es lägen ganz besondere Umstände wie Begünstigungsabsicht vor.

Was nun die Haftung für das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen anlangt, so habe dieser nur die Grundlagen der Entscheidung zu liefern, wogegen die Entscheidung selbst das zuständige Gerichtsorgan treffe; der Sachverständige sei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht Rechtsgehilfe des Richters und daher kein Organ im Sinne des § 1 AHG.

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute dies, daß eine Haftung des beklagten Rechtsträgers für die Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren wegen Erstattung eines angeblich unrichtigen Gutachtens von vorneherein nicht in Frage komme, weil der Sachverständige nicht Organ im Sinne des § 1 AHG sei. Insoweit mangle der beklagten Partei daher die Passivlegitimation. Insofern aber die Klägerin einen Amtshaftungsanspruch aus der Tätigkeit der Gerichtsorgane selbst abzuleiten versuche, sei davon auszugehen, daß die Beweiswürdigung jedenfalls vertretbar gewesen sei und eine willkürliche, sich über die Ergebnisse des Beweisverfahrens hinwegsetzende Vorgangsweise nicht erblickt werden könne. Zur Klagsbehauptung „aus der Fülle der vorhandenen Beweise“ ergebe sich „die zwingende Schlußfolgerung, daß den amtshandelnden Personen die schweren Mängel, die seinem (Dris. R*) Gutachten anhaften, bekannt gewesen sein mußten“, habe es die Klägerin an jeglichem konkreten Tatsachenvorbringen fehlen lassen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich, ungeachtet ihrer Weitwendigkeit, in vagen Unterstellungen, aus denen kein Substrat für einen Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger gewonnen werden könne; ihre diesbezüglichen Beweisanbote beschränkten sich auf die Zitierung von Akten, deren Inhalt gleichfalls keinen Anhaltspunkt in der aufgezeigten Richtung böten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

In der Revision wird ausgeführt, das Gutachten des Univ. Prof. Dr. R*, das die Grundlage für die gegen die Klägerin erflossenen Urteile des Bezirksgerichtes Hietzing und des Landesgerichtes für ZRS Wien gebildet habe, sei unrichtig, wie sich dies aus dem Gutachten des wissenschaftlichen Oberrates Dr. G*, Graz, vom 21. 6. 1975 ergebe. Die Bestimmung des § 1 AHG sei extensiv auszulegen, sodaß der Rechtsträger auch für Schäden einzustehen habe, die durch unrichtige Gutachtenserstattung verursacht werden. Die Gerichte hätten im übrigen das Gutachten des Univ. Prof. Dr. R* durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen überprüfen lassen müssen, da dies nicht geschehen sei, liege eine gesetzwidrige Vorgangsweise vor.

Nun haben bereits die Vorinstanzen zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach der gerichtlich bestellte Sachverständige kein Organ im Sinne des § 1 AHG ist, weil er selbst keine Entscheidung trifft, sondern dem Gericht durch seinen Befund und sein Gutachten lediglich ein Beweismittel liefert (vgl. außer den bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidungen SZ 28/116 und RZ 1965 83 die nichtveröffentlichten Entscheidungen 1 Ob 68/65, 1 Ob 174/67 und 1 Ob 191/72). Für den durch ein unrichtiges Gutachten schuldhaft verursachten Schaden haftet der Sachverständige gemäß § 1299 ABGB (SZ 16/143; 6 Ob 475/60; 5 Ob 164/67). Zutreffend ist auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß aus einer unrichtigen Beweiswürdigung ein Amtshaftungsanspruch grundsätzlich nicht abgeleitet werden kann, es sei denn, es läge Willkür vor, weil sich der Richter über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinweggesetzt hat (JBl 1958/237; 1 Ob 44/69). Anhaltspunkte in dieser Richtung vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

Der unbegründeten Revision ist demnach aber der Erfolg zu versagen.

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