OGH 7Ob741/77

OGH7Ob741/7716.2.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H*, Baumeister, *, vertreten durch Dr. Bernd Flitsch und Dr. Hans Peter Benischke, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei E*, Kaufmann, *, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wegen 26.854,-- S samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17. Oktober 1977, GZ 3 R 152/77‑26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Handelsgerichtes vom 29. Juli 1977, GZ 19 Cg 477/76‑21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

 

I. den Beschluss gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0070OB00742.77.0216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Ergänzung der Revision der beklagten Partei (S 153) wird zurückgewiesen.

 

II. zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Die Firma K*-KG (= Firma E*) ist Hauptmieterin einiger im Erdgeschoss des Hauses *, gelegener Geschäftsräumlichkeiten. Der Beklagte ist Alleininhaber des in den anschließenden Bestandsräumlichkeiten betriebenen Textilgeschäftes G*. Mit Untermietvertrag vom 19. 6. 1975 (Beilage 2) mietete der Beklagte von der Firma K*-KG einen Teil ihrer an sein Bestandobjekt anschließenden Geschäftsräume im Ausmaß von 27 m2. Punkt III. des Untermietvertrages vom 19. 6. 1975 lautet wie folgt:

„Vor Beginn des Mietverhältnisses wird die Vermieterin die zu vermietenden Räumlichkeiten vom Hauptlokal durch Errichtung einer Ziegelwand baulich abtrennen und die Abtrennungswand beiderseits verputzen lassen. Die derzeit bestehende Zwischenwand wird entfernt, ferner wird ein Betonfußboden mit Estrich hergestellt. Die Verbindungstüre zu den Hinterräumen wird abgemauert und eine Verbindungsöffnung zum bestehenden Textilgeschäft wird geschaffen ...…“

Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten nach Klagseinschränkung die Zahlung von 26.854,-- S samt Anhang. Er habe von der Firma K*-KG den Auftrag zur Herstellung eines Mauerdurchbruches zum Geschäftslokal des Beklagten in der Größe einer Zimmertüre erhalten. Der Beklagte, dem die vorgesehene Verbindungsöffnung zu klein gewesen sei, habe ihm den Auftrag zur Herstellung eines größeren Mauerdurchbruchs erteilt, wodurch zusätzliche Baukosten in der Höhe des Klagsbetrages entstanden seien. Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, der Kläger habe den erweiterten Mauerdurchbruch über Auftrag der Firma K*-KG hergestellt. Nach dem Untermietvertrag vom 19. 6. 1975 (Beilage 2) sei der Beklagte berechtigt gewesen, die Größe des herzustellenden Durchbruchs zu bestimmen. Der Beklagte habe daher angenommen, dass dem Kläger von der Firma K*-KG der Auftrag zur Herstellung des Mauerdurchbruchs in der von ihm gewünschten Größe erteilt worden sei. Hätte der Beklagte gewusst, dass er die Mehrkosten bezahlen müsse, wäre ein allfälliger Auftrag zur Herstellung einer größeren Geschäftsverbindung von ihm nicht erteilt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen wurde von den Streitteilen auch nach Abschluss des Untermietvertrages (Beilage 2) die Verpflichtung der Firma K*-KG zur Herstellung einer Verbindungsöffnung zum bestehenden Textilgeschäft des Beklagten (hinsichtlich der Größe des Durchbruches) nicht näher präzisiert. Der Beklagte erklärte allerdings dem Vertreter der Firma K*-KG, dass die Türöffnung die Breite einer Stellage (180 bis 200 cm) haben müsse. Der Kläger führte die Umbauarbeiten auf Grund eines ihm von der Firma K*-KG beigestellten Bauplanes durch, in dem die Herstellung einer Türöffnung im Umfange einer bereits bestehenden Mauernische von 114 cm Breite, 190 cm Höhe und 31 cm Tiefe vorgesehen war. Der Beklagte hatte vom Umfang des dem Kläger erteilten Bauauftrages keine Kenntnis. Bei der Besprechung zwischen dem Polier des Klägers, dem Beklagten und dessen Innenarchitekten über den herzustellenden Mauerdurchbruch erklärte der Letztere, dass anstatt der vorgesehenen Geschäftsverbindung in der Größe der vorhandenen Mauernische die Herstellung einer größeren Verbindungsöffnung (so groß und so breit wie möglich) zweckmäßig wäre, die dann auch tatsächlich hergestellt wurde. Dieser Bauwunsch des Beklagten ging über den dem Kläger von der Firma K*-KG erteilten Bauauftrag hinaus. Wer die hiedurch entstehenden Mehrkosten zu tragen hatte, wurde zwischen den Streitteilen nicht besprochen. Der Beklagte wurde auch vom Kläger bzw dessen Polier nicht darüber informiert, dass sein Wunsch nach Schaffung eines größeren Mauerdurchbruchs über den dem Kläger erteilten Bauauftrag hinausgehe. Der Kläger war über den Inhalt des zwischen dem Beklagten und der Firma K*-KG geschlossenen Untermietvertrages nicht informiert. Das Erstgericht war der Ansicht, der Kläger hätte den Beklagten darüber aufklären müssen, dass sein Bauwunsch auf Herstellung eines größeren Mauerdurchbruches durch den ihm von der Firma K*-KG erteilten Auftrag nicht gedeckt sei. Durch sein Stillschweigen habe er den Anschein erweckt, dass auch die Herstellung einer größeren Türöffnung in dem ihm erteilten Bauauftrag ihre Deckung finde. In dem Verhalten des Beklagten könne daher eine konkludente Auftragserteilung an den Kläger zur Errichtung einer größeren Verbindungsöffnung nicht erblickt werden.

Das Berufungsgericht erkannte mit Zwischenurteil, dass der Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es war der Auffassung, in den gegenüber dem Polier des Klägers abgegebenen Erklärungen des Beklagten bzw seines Innenarchitekten, anstatt der geplanten Geschäftsverbindung einen größeren Mauerdurchbruch (so groß und so breit wie möglich) herzustellen, sei eine Auftragserteilung an den Kläger zur Durchführung dieser zusätzlichen Arbeiten zu erblicken. Wenn auch ein bestimmtes Entgelt für die vorzunehmenden Arbeiten nicht vereinbart worden sei, so gelte dennoch ein ortsüblicher Werklohn als vereinbart. Der dem Kläger von der Firma K*-KG erteilte Auftrag zur Herstellung einer Verbindungsöffnung im Bereiche der vorhandenen Mauernische habe sich nur auf jene Arbeiten beschränkt, die zur Herstellung dieses Mauerdurchbruches erforderlich gewesen wären. Nur wenn der Kläger gewusst hätte, der Beklagte sei der Meinung gewesen, die Firma K*-KG müsse für die Kosten der Herstellung eines Mauerdurchbruches in welcher Größe immer aufkommen, wäre er verpflichtet gewesen, den Beklagten darüber aufzuklären, dass sein geäußerter Bauwunsch den ihm erteilten Auftrag überschreite. Dies sei jedoch zu verneinen, weil dem Kläger der Inhalt des Untermietvertrages vom 19. 6. 1975 nicht bekannt gewesen sei. Außerdem hätten die dem Kläger von der Firma K*-KG zur Verfügung gestellten Planunterlagen nur eine Verbindungsöffnung in der Größe der vorhandenen Mauernische vorgesehen. Ein allfälliger Irrtum des Beklagten über den Inhalt der von ihm bzw seinem Innenarchitekten abgegebenen Erklärungen sei vom Kläger weder veranlasst worden noch hätte er ihm nach den Umständen offenbar auffallen müssen. Der Entgeltanspruch des Klägers für die durch die Herstellung eines größeren Mauerdurchbruches verursachten Mehrarbeiten sei daher dem Grunde nach zu bejahen. Im fortgesetzten Verfahren werde sich das Erstgericht mit der Höhe des Anspruches zu befassen haben.

Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO und beantragt, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. In seiner Ergänzung der von ihm eingebrachten Revision (S 153) macht der Beklagte auch den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO geltend.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

I. Die Erhebung eines Rechtsmittels ist eine einheitliche Prozesshandlung, die der Partei gegen eine Entscheidung nur einmal zusteht. Die Einbringung eines zweiten Schriftsatzes, sei es auch nur zur Ergänzung des bereits ergriffenen Rechtsmittels, ist daher selbst vor Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig (Fasching IV, S 26; JBl 1959/376; Eleve 1959/123 uam). Der vom Revisionswerber eingebrachte Schriftsatz (S 153) zur Ergänzung seiner bereits erhobenen Revision war daher zurückzuweisen. Die erst in diesem Schriftsatz erhobene Mängelrüge kann somit keine Berücksichtigung finden.

II. Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber beharrt auf seinem Standpunkt, er habe dem Kläger niemals den Auftrag zur Herstellung einer größeren als der vorgesehenen Maueröffnung erteilt. Er sei vom Kläger nicht darüber informiert worden, dass der ihm von der Firma K*-KG erteilte Auftrag auf die Herstellung eines Mauerdurchbruches in der Größe der vorhandenen Mauernische beschränkt sei. Im Hinblick auf die mit der Firma K*-KG getroffene Vereinbarung im Untermietvertrag (Beilage 2) sei der Revisionswerber der Meinung gewesen, der Kläger habe auch den Auftrag zur Herstellung des von ihm gewünschten Mauerdurchbruches erhalten. Dem Revisionswerber habe daher der Wille zum Abschluss eines Werkvertrages mit dem Kläger gefehlt.

Dem Revisionswerber ist darauf zu entgegnen, dass die Auslegung von Verkehrsgeschäften im Sinne des § 914 ABGB nach der Vertrauenstheorie zu erfolgen hat (Gschnitzer in Klang2, IV/1, S 73; EvBl 1972/111; MietSlg 18.116, 25.079 uam). Bei der Beurteilung einer abgegebenen Erklärung ist daher nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Gegner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil diese Erklärung verstehen mußte (Gschnitzer in Klang2, IV/1, S 404; RZ 1966/148; MietSlg 22.073, 23.080 uam). Auch die Frage, ob die Äußerung einer Partei überhaupt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung darstellt, ist daher nach objektiven Maßstäben und nicht nach ihrem inneren Willen zu beurteilen.

Hier war bei dem mit dem Polier des Klägers über die Herstellung des Mauerdurchbruches geführten Gespräch davon die Rede, daß die Herstellung einer räumlichen Verbindung in der Größe einer vorhandenen Mauernische vorgesehen ist. Der Revisionswerber mußte daher annehmen, daß die Firma K*-KG nur die Errichtung einer Verbindung in dieser Größe plane. Naheliegend war es daher, daß der Kläger von der Firma K*-KG auch nur den Auftrag zur Durchführung dieser Arbeiten erhalten hatte. Nicht der Kläger hätte daher den Revisionswerber über den Umfang des ihm erteilten Auftrages aufklären müssen. Dieser hätte vielmehr auf eine Klarstellung dringen müssen, ob die von ihm gewünschte Herstellung eines grösseren und breiteren Mauerdurchbruches noch durch den dem Kläger von der Firma K*-KG erteilten Auftrag gedeckt sei. Eine diesbezügliche Rückfrage unterließ jedoch der Revisionswerber. Der Kläger konnte daher dessen Begehren, eine größere und breitere Geschäftsverbindung als die vorgesehene zu errichten, nur so verstehen, daß er vom Revisionswerber mit der Durchführung der hiezu erforderlichen, über seinen Auftrag von der Firma K*-KG hinausgehenden Mehrarbeiten betraut werde. Warum es an einer Einigung der Streitteile über den Vertragsinhalt fehlen soll, ist nicht recht verständlich. Hat doch der Kläger dem Wunsch des Revisionswerbers nach Herstellung einer größeren und breiteren Geschäftsverbindung entsprochen. Ob der Revisionswerber die Absicht hatte, mit dem Kläger einen Werkvertrag abzuschließen, ist im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen ohne Bedeutung. Richtig ist allerdings, daß eine Abrede über die Höhe des Werklohnes des Klägers nicht getroffen wurde. Dies schließt aber das Zustandekommen eines Werkvertrages nicht aus, weil in diesem Falle, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, vom Besteller ein angemessenes Entgelt zu entrichten ist (Adler-Höller in KlangV, S 414 f, SZ 6/296 ua). Im Hinblick auf die gleichzeitige Anwesenheit des Revisionswerbers kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß sein Innenarchitekt die von den Untergerichten festgestellten Erklärungen als sein Vertreter abgegeben hat (JBl 1976/40).

Der Revisionswerber behauptet schließlich, er sei bei den von ihm bzw seinem Innenarchitekten abgegebenen Erklärungen in einem Irrtum befangen gewesen. Er habe nämlich angenommen, daß auch die Kosten der Herstellung des von ihm gewünschten größeren Mauerdurchbruches von der Firma K*-KG getragen werden. Sein Irrtum hätte einerseits dem Kläger auffallen müssen und sei ausserdem von diesem veranlaßt worden, weil er ihn über den Umfang seines von der Firma K*-KG erhaltenen Auftrages nicht aufgeklärt habe.

Auch diese Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist allerdings die Veranlassung eines Irrtums im Sinne des § 871 ABGB bereits dann anzunehmen, wenn dieser durch irgendein Verhalten des Geschäftspartners verursacht wurde. Ein Verschulden des Vertragspartners am Zustandekommen des Irrtums ist daher nicht Voraussetzung der Irrtumsanfechtung. Kann ein Kontrahent vielmehr nach der Verkehrsauffassung auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gewisser den Geschäftsinhalt betreffender Umstände rechnen, solange ihm nicht das Gegenteil vom anderen Vertragsteil mitgeteilt wird, so begründet schon die Unterlassung dieser Mitteilung eine Veranlassung des Irrtums (Gschnitzer in Klang2, IV/1 S 128; SZ 28/103, 46/84; EvBl 1971/117; vgl auch Ehrenzweig 2 I/1, S 232; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 I, S 105). Hier bestand aber, wie bereits ausgeführt, für den Kläger, dem der Inhalt des Untermietvertrages vom 19. 6. 1975 (Beilage 2) nicht bekannt war, keine Veranlassung, den Revisionswerber über den Umfang des ihm von der Firma K*-KG erteilten Auftrages aufzuklären. Er konnte vielmehr annehmen, der Revisionswerber sei sich als Kaufmann darüber im klaren, daß er die Mehrkosten zu tragen haben werde, die sich aus der Herstellung der von ihm begehrten größeren und breiteren Geschäftsverbindung ergeben werden. Nicht der Kläger, sondern der Revisionswerber hat daher durch die von ihm unterlassene Klärung des Umfanges des Bauauftrages der Firma K*-KG den seinerseits behaupteten Irrtum veranlaßt.

Das offenbare „Auffallenmüssen“ eines Irrtums ist hingegen nur dann anzunehmen, wenn der Erklärungsempfänger den Irrtum fahrlässig nicht erkannt hat (Gschnitzer in Klang² IV/1; S 131 f.; Koziol-Welser, S 105). Hievon kann jedoch hier schon deshalb keine Rede sein, weil dem Kläger der Inhalt des Untermietvertrages vom 19. 6. 1975 nicht bekannt gewesen ist. Die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB liegen somit nicht vor.

Der Revision des Beklagten war daher nicht Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 52 Abs 2, 393 Abs 4 ZPO.

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