European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0060OB00771.77.0209.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz wiederhergestellt wird.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 1.139,74 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 82,94 S an Umsatzsteuer und 20,-- S an Barauslagen) sowie die mit 1.464,38 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 99,58 S an Umsatzsteuer und S 120,-- an Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte den Zuspruch eines Betrages von 5.258,80 S samt Anhang als Honorar für seine anwaltliche Tätigkeit, die er zum Zwecke der Verfassung eines Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem als Mieter vorgesehenen K* F* entfaltet habe. Zur Verfassung dieses Mietvertrages sei der Kläger vom Beklagten gemeinsam mit F* beauftragt worden. Nach mehreren Besprechungen, bei welchen der Inhalt des abzufassenden Vertrages im wesentlichen festgelegt worden sei, sei es dann überraschenderweise nicht zum Abschluß des Mietvertrages gekommen, weil der Beklagte das Mietobjekt an einen anderen Interessenten vergeben habe.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, der Kläger sei ausschließlich im Interesse und im Auftrag seines langjährigen Mandanten K* F* tätig geworden. Der Beklagte habe dem Kläger keinen Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt.
Der Höhe nach stellten die Parteien den Klagebetrag außer Streit (AS 11 und 33).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht übernahm zwar die erstrichterlichen Feststellungen (AS 77), gab dem Klagebegehren jedoch aus von der erstrichterlichen Rechtsauffassung abweichenden rechtlichen Erwägungen Folge.
Bezüglich des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes wird auf dessen Wiedergabe im Urteil des Berufungsgerichtes verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zur Begründung der Klageabweisung aus:
Der Beklagte habe seinen Willen, seinerseits keinen Rechtsanwalt beizuziehen und keine Kosten für die Vertragserrichtung zu zahlen, gegenüber F* eindeutig geäußert. Da Schweigen im Regelfall noch nicht als Zustimmung gelte, habe der Beklagte auch nicht allein durch sein Stillschweigen zur Äußerung des Klägers, er sei Vertragsanwalt und werde beider Interessen vertreten, in einen Honorarvertrag eingewilligt. Eine konkludente Handlung könne nur dann angenommen werden, wenn diese nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen sei. Es dürfe kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliege. Es sei allgemein gebräuchlich und üblich, daß die Kosten der Errichtung eines Bestandvertrages vom Mieter zu tragen seien. Der Beklagte habe daher nicht eindeutig erkennen können, daß er Kosten der Vertragserrichtung zu tragen habe. Der Hinweis des Klägers auf seine Stellung als Vertragsanwalt bedeute ebenfalls noch nicht eindeutig, daß der Beklagte für seine Kosten, aufzukommen habe, da, wer immer bei der Errichtung oder Abwicklung eines Vertrages für beide Vertragspartner tätig werde, die Interessen beider Teile wahrzunehmen habe, auch wenn er nur Bevollmächtigter eines Vertragspartners sei. Da sich F* im ersten Gespräch allein an den Kläger gewendet, diesen nach den Kosten der Vertragserrichtung gefragt und erst in der Folge über Anregung des Klägers den Beklagten zu den Besprechungen herangezogen habe, somit nicht (sogleich) beide Vertragsteile zum Zweck einer Vertragserrichtung in der Anwaltskanzlei erschienen seien, sei auch nicht im Zweifel anzunehmen, daß beide Vertragspartner den Auftrag zur Errichtung des Vertrages gegeben hätten. Unter diesen Umständen hätte der Kläger den Beklagten, wenn er ihn in der Folge zur Bezahlung eines Teiles seines Honorars heranziehen wollte, ausdrücklich auf dessen Leistungsverpflichtung aufmerksam machen müssen. Da der Kläger dies nicht getan habe, sei er als nur von F* beauftragt anzusehen, sodaß er gegenüber dem Beklagten keinen Honoraranspruch habe.
Das Berufungsgericht stützte die Klagsstattgebung auf nachstehende Rechtsausführungen:
Eine Willenserklärung des Beklagten gegenüber F*, er wolle keinen Rechtsanwalt beiziehen und keine Kosten für die Vertragserrichtung zahlen, vermöge einen Honoraranspruch des Klägers nicht zu beeinträchtigen. Da es nicht zur Errichtung des Bestandvertrages gekommen sei, berühre die für den Fall der Vertragserrichtung vorgesehene Kostentragung durch den Mieter allein die Frage, wem gegenüber der Kläger den Honoraranspruch zu erheben berechtigt sei, nicht. Erschienen beide Vertragsteile zum Zwecke einer Vertragserrichtung in einer Rechtsanwaltskanzlei, dann sei, sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergebe, anzunehmen, dass beide Vertragsteile den Auftrag zur Vertragserrichtung geben wollten. Dies treffe allenfalls auch dann zu, wenn nur ein Teil den Rechtsanwalt informiere und ausdrücklich beauftrage. Da der Rechtsanwalt im Rahmen der Vertragserrichtung in der Regel keine rechtsgeschäftlichen Handlungen als Vertreter der Vertragsteile vorzunehmen habe, bedürfe es zur Vertragserrichtung durch einen Rechtsanwalt nicht des Abschlusses eines Bevollmächtigungsvertrages und der Ausstellung einer schriftlichen Vollmacht. Der ausdrücklich oder den Umständen nach von beiden Teilen mit der Vertragserrichtung betraute Rechtsanwalt habe die Interessen beider Vertragsteile wahrzunehmen. Es sei nicht erforderlich, daß beide Vertragsteile gleichzeitig zu Beginn der Vertragsverhandlungen beim Anwalt erschienen, um die Vermutung zu rechtfertigen, daß sie beide den Auftrag zur Vertragserrichtung geben wollten. Da der Beklagte im Zuge der Vertragsverhandlungen dem Kläger gegenüber niemals erklärt habe, daß er keinesfalls für das Honorar des Klägers aufkommen werde, habe sich für den Kläger aus den Umständen nicht ergeben, daß nur F* sein Auftraggeber sein solle. Die Tätigkeit des Anwalts sei schon nach seinem Stande grundsätzlich entgeltlich, was zweifellos auch dem Beklagten als Kaufmann bekannt gewesen sei. Es habe daher eines Hinweises des Klägers auf die allfällige Leistungsverpflichtung des Beklagten nicht bedurft, vielmehr hätte dieser, wenn er sich einer Honorarforderung des Klägers in jedem Falle hätte entziehen wollen, dem Kläger gegenüber ausdrücklich erklären müssen, daß er in keinem Falle für dessen Honorar aufkommen werde. Es könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit zwischen dem Beklagten und F* Vereinbarungen darüber getroffen worden seien, auf wessen Kosten die Inanspruchnahme des Klägers letztlich geschehen solle. Es sei daher davon auszugehen, daß beide Vertragspartner den Kläger mit der Vertragserrichtung beauftragt hätten. Dabei spiele es keine Rolle, daß sich die Vertragspartner auf einen Rechtsanwalt als Vertragserrichter geeinigt hätten, der schon früher als Vertreter eines der beiden Vertragspartner in Erscheinung getreten sei. Der eingeklagte Honoraranspruch sei somit dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Höhe nach stehe der Klagebetrag außer Streit.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bereits wiederholt entschieden, daß dann, wenn beide Vertragsteile zum Zwecke einer Vertragserrichtung in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes oder Notars erscheinen, sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, anzunehmen ist, daß beide Vertragsteile den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilen wollen, und zwar gegebenenfalls selbst dann, wenn nur ein Teil den Rechtsanwalt oder Notar informiert und ausdrücklich beauftragt, weil eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung auch konkludent abgegeben und angenommen werden kann. Die Annahme einer konkludenten Auftragserteilung auch seitens des in Aussicht genommenen Geschäftspartners des Klienten des Rechtsanwaltes oder Notars wurde hiebei vor allem darauf gestützt, daß die Verfassung eines zweiseitigen Vertrages im Interesse beider Vertragsteile gelegen sei. Der Vertragsverfasser werde eben unbeschadet dessen, daß er im übrigen nur Bevollmächtigter eines Vertragsteils sei, bei der Errichtung des Vertrages im Interesse beider Vertragsteile tätig, woraus ihm die Verpflichtung erwachse, beide Vertragsteile mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor einer Gefährdung ihrer Interessen zu bewahren. Auch der Vertragspartner des Klienten eines Rechtsanwaltes oder Notars müsse in solchen Fällen der alleinigen Intervention eines juristischen Fachmannes darauf vertrauen können, daß ihn der Vertragsverfasser gleichermaßen vor Nachteilen schützen werde. Eine Verletzung der demnach gegenüber beiden Vertragsteilen bestehenden vertraglichen Sorgfaltspflichten mache den Rechtsanwalt oder Notar auch dem Vertragspartner seines Klienten gegenüber haftbar (siehe außer den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SZ 28/57, EvBl 1959 S 464 Nr 262, JBl 1962 S 91 und SZ 43/221 insbesondere noch JBl 1962 S 152, NotZtg 1970 S 104, JBl 1970 S 621 und 1 Ob 193/73). Der Annahme einer konkludenten Auftragserteilung zur Vertragserrichtung an den Kläger seitens des Beklagten steht also der Umstand allein, daß F* den Kläger im Bedarfsfalle ständig als seinen Rechtsbeistand heranzog und im gegenständlichen Falle zunächst allein konsultierte, nicht entgegen. Wenn die genannten Entscheidungen auch in gegen die Vertragsverfasser geführten Schadenersatzprozessen ergingen, sind die darin zum konkludenten Zustandekommen einer Vertragsbeziehung auch zwischen dem Vertragsverfasser und dem Vertragspartner seines Klienten ausgesprochenen Rechtsgedanken dennoch auf die hier zu beantwortende Frage der Haftung dieses Vertragspartners für das Honorar des Vertragsverfassers anwendbar.
Geht man aber von diesen Grundsätzen und davon aus, daß ein Vertrag durch schlüssige Handlungen oder Unterlassungen nur dann zustandekommt, wenn diese mit Überlegung aller Umstände des Falles und unter Rücksichtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche keinen vernünftigen Grund zu Zweifeln daran übrig lassen, daß ein Rechtsfolgewillen in der Richtung eines solchen Vertragsabschlusses vorliegt (§ 863 ABGB; Koziol-Welser 4 I 73 f.; 3 Ob 144/75, ImmZtg 1976, 147; 6 Ob 676/76 ua), so kann auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe dem Kläger konkludent den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt, nicht beigepflichtet werden. Dieser Annahme steht nämlich die im Zuge der Vertragsbesprechungen in der Kanzlei des Klägers diesem gegenüber gemachte Äußerung des Beklagten entgegen, es sei üblich, daß der Mieter die Kosten für die Vertragserrichtung zu bezahlen habe. Angesichts dieser Äußerung des Beklagten fehlt es bei Bedachtnahme auf die sonstigen Umstände des gegenständlichen Falles an der für das Vorliegen eines konkludenten Vertragsabschlusses nötigen Eindeutigkeit des Verhaltens im Bezug auf die Sachlage.
Ist es jedoch zu keiner Auftragserteilung des Beklagten an den Kläger gekommen, dann entbehrt der Honoraranspruch des Klägers einer Rechtsgrundlage.
Es war daher der Revision Folge zu geben und in Abänderung des Berufungsurteils die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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