OGH 7Ob746/77

OGH7Ob746/7726.1.1978

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Pflegschaftssache des mj M* W* geboren am *, *, infolge Revisionsrekurses des 1.) B* W*, Justizwachebeamter und 2.) E* W*, Haushalt, beide *, und vertreten durch Dr. Franz Hager, Rechtsanwalt in Krems, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 13. Oktober 1977, GZ R 335/77‑16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems/Donau vom 5. September 1977, GZ P 9/77‑11, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0070OB00746.77.0126.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Michael Weiß wurde am * außer der Ehe von E* S* geboren. Diese hat am 7. Dezember 1976 den Vater des Minderjährigen, F* W*, geehelicht. Mit Beschluß vom 26. Jänner 1977 wurde gemäß § 31 des Personenstandsgesetzes vom Bezirksgericht Krems an der Donau zu P 9/77‑2 festgestellt, daß der mj M* S* durch die Heirat seiner Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat.

Nachdem das Kind vorerst bei seinen leiblichen Eltern aufgewachsen war, kam es ohne eine entsprechende gerichtliche Anordnung im Mai 1976 zum Bruder des Vaters des Minderjährigen, B* W*, und zu dessen Ehegattin E* W*.

Das Erstgericht ordnete auf Antrag des Stadtjugendamtes Krems gemäß §§ 9 Abs 2 und 26 JWG die gerichtliche Erziehungshilfe über den Minderjährigen durch Weiterverbleib auf seinem derzeitigen Pflegeplatz beim Ehepaar B* und E* W* an und verwies den Antrag der Eltern auf Einweisung des Minderjährigen in ihre Pflege und Erziehung auf diese Entscheidung. Hiebei ging es davon aus, daß die Eltern seit Mai 1977 eine geräumige Wohnung in W* bewohnen, wo der Vater in einem Hotel mit einem monatlichen Einkommen von 16.000,-- S beschäftigt ist. Nachdem die Mutter vor der Eheschließung unstet war und dem Alkohol zugesprochen hatte, lebt sie nunmehr bei ihrem Ehemann und geht keinem Erwerb nach, weshalb sie sich um das Kind kümmern kann. Der Vater des Kindes leistet derzeit keinen Unterhalt an die Pflegeeltern. Das Kind hat seit Dezember 1976 keinen Kontakt mit seinen Eltern. Es wird von seinen Pflegeeltern sehr umsorgt und hängt an ihnen.

Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, daß die Eltern bisher wenig Interesse an ihrem Kind gezeigt hätten, weshalb die Überweisung des Kindes in die Pflege und Erziehung seiner Eltern zu einem Schock führen könnte. Dem Wohl des Kindes sei daher ein Weiterverbleib bei seinen Pflegeeltern angemessen.

Das Rekursgericht wies den Antrag auf Erziehungshilfe durch Weiterbelassung bei den Pflegeeltern ab und überwies den Minderjährigen in Pflege und Erziehung seiner Eltern. Es vertrat hiebei den Standpunkt, daß grundsätzlich die Eltern ein Recht darauf haben, ihr Kind selbst zu erziehen. Nach § 9 Abs 1 JWG sei Fürsorgeerziehung nur zu bewilligen, wenn ein Erziehungsnotstand bestehe. Von einem solchen Notstand könne nur die Rede sein, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die Erziehung vernachlässigen. Wenn die Eltern auch bisher die Betreuung des Kindes nicht im gebotenen Ausmaß vorgenommen hätten, sei doch zu berücksichtigen, daß sie nunmehr durch ihre Eheschließung und durch die Aufnahme einer geregelten Existenz Verhältnisse geschaffen haben, die keinerlei Bedenken an einer ordnungsgemäßen Erziehung durch sie aufkommen lassen. In einem solchen Falle liege kein Erziehungsnotstand im Sinne des § 26 Abs 1 JWG vor.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des B* und der E* W* mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Rekurswerber ist gemäß § 34 Abs 4 JWG zulässig (SZ 39/15), er ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Nach § 26 Abs 1 JWG darf das Vormundschaftsgericht die gerichtliche Erziehungshilfe nur anordnen, wenn sie deshalb geboten ist, weil die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllen. Das bisherige Verfahren hat lediglich ergeben, daß die Eltern des Minderjährigen bis zu ihrer Verehelichung nicht jene Sorgfalt dem Minderjährigen entgegenbrachten, die vom Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Erziehung aus geboten wäre. Diese Verhältnisse haben sich seit der Eheschließung jedoch insoferne geändert, als die Eltern nunmehr eine ordentliche Existenz aufgebaut haben die eine entsprechende Betreuung des Minderjährigen durch sie gewährleisten würde. Die bloße Tatsache, daß Eltern früher ihre Pflichten gegenüber einem Kind nicht ausreichend wahrgenommen haben, schließt nicht aus, dass sie bei Erlangung entsprechender Reife ihre Einstellung zum Kind geändert haben. Gerade die erfolgte Eheschließung und das Aufbauen einer geordneten Existenz zeigt aber die Hinwendung der Eltern zu einem ordentlichen Lebenswandel überhaupt und damit auch zu ihren Pflichten als Eltern. Jedenfalls kann nach den Verfahrensergebnissen nicht angenommen werden, daß nunmehr ein Erziehungsnotstand bei den Eltern bestünde. Das Vorbringen des Revisionsrekurses bezieht sich ausschließlich auf das Verhalten der Eltern vor der Eheschließung. Wie bereits ausgeführt wurde, ließ dieses Verhalten sicherlich nicht eine wünschenswerte Kindererziehung erwarten. Dies schließt aber nicht für alle Zukunft die Annahme der Fähigkeit und des Willens der Eltern zu einer richtigen Erziehung des Kindes aus. Insbesondere rechtfertigt nicht jede Bestrafung eine Verfügung nach § 178 ABGB (nunmehr § 176 ABGB) und insbesondere nicht eine Maßnahme nach § 26 Abs 1 JWG, weil nicht immer die Gefahr des bösen Beispieles gegeben ist bzw eine mögliche Gefährdung des Kindes vorliegt (EFSlg 1175). Wenn daher der Vater vor Aufnahme eines geregelten Lebenswandels Delikte begangen hat, die mit der Erziehung eines Kindes überhaupt nichts zu tun haben, schließt dies nicht grundsätzlich die Annahme einer ordnungsgemäßen Erziehung des Kindes durch ihn aus. Aus den Erhebungen der beteiligten Jugendämter ergibt sich aber nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß die vom Revisionsrekurs behaupteten früheren Straftaten des Vaters mit seiner Beziehung zu einem Kind etwas zu tun gehabt hätten. Nicht einmal die Rekurswerber behaupten derartiges. Aus diesem Grunde erübrigte sich ein weiteres Eingehen auf die behaupteten Straftaten.

Daß im allgemeinen der Wechsel des Pflegeplatzes für ein Kind vorerst mit unangenehmen Folgen verbunden ist, ist allgemein bekannt und bedarf keiner näheren Erhebungen. Dies schließt aber nicht aus, daß, falls ein Kind sich aus irgendwelchen Gründen bei anderen Personen als den Eltern in Pflege befindet, ein Wechsel zu den Eltern vorgenommen wird, wenn diese Gewähr für eine ordnungsgemäße Erziehung bieten. In einem solchen Falle muß daher die mit einem derartigen Wechsel regelmäßig verbundene, meist aber vorübergehende Belastung des Kindes in Kauf genommen werden. Dafür, daß im vorliegenden Fall der Wechsel zu den Eltern für das Kind eine größere Belastung mit sich brächte, als dies in der Regel der Fall ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Gerade das Alter des Kindes spricht dagegen, weil es noch nicht so weit fortgeschritten ist, daß ein Pflegewechsel besonders schwer empfunden würde. Insbesondere ist hiebei auch zu berücksichtigen, daß sich das Kind noch nicht sehr lange bei den Pflegeeltern befunden hat.

Im übrigen will das Rechtsmittel nur dartun, daß das Kind bei den Rekurswerbern besser versorgt ist, als bei seinen Eltern. Wie jedoch das Rekursgericht richtig dargelegt hat, haben die Eltern ein Recht darauf, ihr Kind selber zu erziehen, weshalb eine Maßnahme nach § 178 (jetzt § 176 ABGB oder § 26 JWG nur gerechtfertigt wäre, wenn die Eltern die Erziehung vernachlässigen oder die Erziehungsgewalt mißbrauchen, nicht aber schon dann, wenn die Erziehung bei einer dritten Person besser wäre als die an sich ordnungsgemäße Erziehung bei den Eltern.

Da demnach die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 JWG nicht gegeben sind, erweist sich der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Verweigerung derartiger Maßnahmen richtet, als nicht berechtigt. Wie bereits ausgeführt wurde, besteht auch kein Grund für Maßnahmen nach § 178 (nunmehr 176) ABGB, weshalb die Frage unerörtert bleiben kann, inwiefern die Rekurswerber bezüglich derartiger Umstände überhaupt ein Rekursrecht hätten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte