European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0070OB00074.77.0112.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.099,52 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin keine Barauslagen und 155,52 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte gewährte dem Kläger anläßlich seines Antrages auf Abschluß eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Vertrages am 28. März 1975 vorläufige Deckung. Am 19. Mai 1975 verschuldete der Kläger einen Verkehrsunfall. Er hatte bis dahin weder die Versicherungspolizze noch die Vorschreibung der ersten Prämie erhalten. Erst etwa 14 Tage nach dem Unfall erhielt der Kläger einen Erlagschein mit Aufforderung zur Zahlung dieser Prämie und zahlte den vorgeschriebenen Betrag.
Auf Grund dieses im Revisionsverfahren unbestrittenen Sachverhalts begehrte der Kläger die Feststellung, daß die beklagte Partei „aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag“ für die Ansprüche hafte, die auf Grund des Unfalls vom 19. Mai 1975 geltend gemacht werden. Die Beklagte behauptete ua die Unschlüssigkeit dieses Begehrens.
Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Beklagte Revision wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens oder Aufhebung des Berufungsurteiles und Rückverweisung der Rechtssache an eine der Vorinstanzen. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger habe Deckung auf Grund seines Haftpflichtversicherungs-“Antrages“ begehrt. Tatsächlich enthält jedoch die Urschrift des Berufungsurteiles an der betreffenden Stelle das Wort „Versicherungsvertrages“. Da sie maßgeblich ist, ist von dieser richtigen Fassung des Berufungsurteiles auszugehen, die Aktenwidrigkeitsrüge geht ins Leere. Das gleiche gilt für die aus dem gleichen Grund erhobene Mängelrüge.
Aber auch der Rechtsrüge kommt Berechtigung nicht zu.
In der Sache war zwischen den Parteien strittig, ob der Kläger mit der Zahlung der Erstprämie aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag in Verzug geraten ist. Dies wurde von den Vorinstanzen auf Grund der getroffenen Feststellungen verneint und wird im Revisionsverfahren nicht mehr behauptet. Darüber hinaus ist die Behauptung des Klägers unbekämpft geblieben, daß er die nach dem Unfall vorgeschriebene Erstprämie nun sogleich bezahlte. Damit ist der Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 38 Abs 2 VersVG nicht eingetreten. Die Revisionswerberin behauptet aber auch zu Unrecht, daß der Haftpflichtversicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Abgesehen davon, daß sie einen Rücktritt von diesem Vertrag nach § 38 Abs 1 VersVG nicht einmal behauptet, hat sie doch auch die Prämienzahlung angenommen. Die Ausstellung des Versicherungsscheines aber war kein zwingendes Erfordernis des Versicherungsvertrages, der vielmehr ein Konsensualvertrag und formfrei ist (EvBl 1974/141 ua).
Bei dieser Sachlage ist die Einwendung mangelnder Schlüssigkeit des Klagebegehrens verfehlt. Wohl begründen Deckungszusage und endgültiger Versicherungsvertrag zwei selbständige Vertragsverhältnisse (SZ 34/100 ua). Dennoch erfolgt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bei rechtzeitiger Einlösung des Versicherungsscheines die vorläufige Deckung im Rahmen und auf Rechnung des im einheitlichen Antrag bezeichneten Versicherungsvertrages. Die Revisionswerberin hat selbst nicht behauptet, die Klagsaufforderung nach § 12 Abs 3 VersVG auf das besondere Versicherungsverhältnis der vorläufigen Deckung bezogen zu haben. Die Bestreitung des Klagsanspruches aus diesem formalen Grund verstößt dann aber geradezu wider Treu und Glauben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich, ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 502 ZPO, auch für das Revisionsverfahren nach § 54 Abs 1 JN sowie §§ 3 und 4 RAT; Gerichtskostenmarken wurden nicht entrichtet.
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