European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00506.78.0111.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Rekurs der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei, dessen Kosten diese selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das Urteil des Erstgerichtes wurde dem Vertreter beider Beklagten am 15. Juli 1977 zugestellt, die dagegen erhobene Berufung des Zweitbeklagten und der Kostenrekurs der Erstbeklagten am 9. September 1977 zur Post gegeben. Das Oberlandesgericht wies die Berufung und den Rekurs als verspätet zurück, da die Rechtsmittelfrist am 8. September 1977 geendet habe. Falle das den Beginn der Frist auslösende Ereignis in die Gerichtsferien, beginne der Fristenlauf mit dem ersten Tag nach den Gerichtsferien.
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes richten sich die Rekurse der beiden Beklagten mit dem Antrage, den angefochtenen Beschluß vollinhaltlich aufzuheben und dem Rechtsmittelgericht die Verhandlung und Entscheidung über die eingebrachten Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Erstbeklagten ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich der Rechtsmittelausschluß gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO) ausnahmslos auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Weise über Kosten abgesprochen wird, also auch formale Beschlüsse über die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung oder die Ablehnung einer solchen. Auch ein Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist demnach unzulässig (EvBl 1971/95; EvBl 1969/358; EvBl 1968/406; SZ 39/26; Jud 13 neu = SZ 6/132 uva).
Der Rekurs der Zweitbeklagten ist zwar zulässig (SZ 43/234; RZ 1967, 109; SZ 40/1 ua), aber nicht berechtigt.
Der Rekurswerber meint, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 125 Abs 1 ZPO übersehen, daß bei Berechnung einer Frist, welche in Tagen bestimmt ist, der Tag nicht mitgerechnet wird, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich die Frist richten soll. Diese Bestimmung will der Rekurswerber dahin verstehen, daß bei Berechnung der vierzehntägigen Berufungsfrist der erste Tag nach den Gerichtsferien nicht mitzurechnen sei. Er meint also, daß fiktiv als Zustellungstag der erste Tag nach den Gerichtsferien, der 26. August, zu gelten habe. Der Rekurswerber läßt hiebei aber die maßgebliche Bestimmung des § 225 Abs 1 ZPO außer Betracht, wonach dann, wenn der Beginn einer Frist in die Gerichtsferien fällt, die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert wird. Die Zustellung als „Ereignung, nach der sich die Frist richten soll“ gilt also sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen, nur die Frist beginnt nicht vor dem Ende der Gerichtsferien zu laufen. Da die Zustellung des erstgerichtlichen Urteiles an den Vertreter des Zweitbeklagten am 15. Juli 1977 und damit am ersten Tag der Gerichtsferien erfolgte, wurde die Frist nicht, wie der Zweitbeklagte meint, um volle sechs Wochen verlängert, sondern nur um den übrigen Teil der Gerichtsferien, also um die Zeit bis 25. August 1977 oder um 41 Tage. Die Tatsache der Zustellung in den Gerichtsferien wurde hingegen dadurch nicht geändert, daß die Rechtsmittelfrist mit dem Ende der Gerichtsferien, also am 26. August 1977, zu laufen begann und demnach am 8. September 1977 endete (4 Ob 536/76; vgl SZ 45/77; Fasching II 1027). Mit Recht wies damit das Berufungsgericht die erst am 9. September 1977 zur Post gegebene Berufung des Zweitbeklagten zurück. Seinem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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