OGH 3Ob127/77

OGH3Ob127/7720.12.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei J*, Mechanikermeister, *, vertreten durch Dr. Rudolf Wagner, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wider die verpflichtete Partei H*, Hausfrau, *, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen 19.769,53 S samt Anhang infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 17. Oktober 1977, GZ. 46 R 562/77‑5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hainburg vom 4. August 1977, GZ. E 791/77‑2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0030OB00127.77.1220.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte auf Grund eines gegen die Verpflichtete lautenden Exekutionstitels zur Hereinbringung einer Geldforderung die Pfändung „des Anspruches der verpflichteten Partei auf Einverleibung des Eigentumsrechtes“ an 4 im Antrag näher bezeichneten, ihr laut Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Hainburg vom 15. Oktober 1976, A 17/75‑64, als Erbin nach J* ins Eigentum zu übertragenden Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen, und zwar

a) durch Verbot an die Verpflichtete, sich jeder Verfügung über „das gepfändete Recht“ zu enthalten,

b) durch Verbot an das Verlassenschaftsgericht, „auf Grund des gepfändeten Rechtes“ das Eigentumsrecht der Verpflichteten grundbücherlich einzutragen,

c) zur Verwertung des gepfändeten Anspruches durch Ermächtigung, diesen im Namen der Verpflichteten geltend zu machen und der betreibenden Partei die grundbücherliche Einverleibung der Eigentumsrechte zu übertragen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Pfändung und erließ das unter Punkt a) beantragte Verbot – der unter b) bestellte Verbotsantrag wurde unangefochten abgewiesen –; das Rekursgericht wies den gesamten Exekutionsantrag ab, im wesentlichen mit der Begründung, Exekutionsobjekt sei nach dem vorliegenden Antrag der „Anspruch auf amtswegige Verbücherung“, ein derartiger Anspruch existiere jedoch nicht, weil es sich bei der Verbücherung der Ergebnisse einer Verlassenschaftsabhandlung nach § 29 LiegTeilG um ein amtswegiges Verfahren handle, selbst im Fall der Bejahung eines derartigen Anspruches handle es sich um den öffentlich-rechtlichen Anspruch „auf Setzung eines Verfahrensaktes“, der kein taugliches Exekutionsobjekt darstelle.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht gerechtfertigt.

Wenn auch der betreibenden Partei beizupflichten ist, daß auch der Erbe die Verbücherung der Ergebnisse einer Verlassenschaftsabhandlung beantragen kann, so ändert dieser Umstand nichts daran, daß es sich bei dieser Antragsbefugnis um einen dem Verfahrensrecht (im weiteren Sinn) zuzuordnenden Anspruch handelt.

Gegenstand einer Exekution gemäß §§ 331 f EO sind jedoch nur materiellrechtliche Ansprüche (ebenso Heller-Berger-Stix, 2335 u.a.), das bloße Recht auf „Einverleibung“ bzw. Übertragung des Eigentumsrechtes ist daher – abgesondert – kein taugliches Exekutionsobjekt (ebenso Heller-Berger-Stix, 2465, Kollroß, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, S. 27/28, ZBl 1933/381). Nur auf das vorbezeichnete Recht erstreckte sich jedoch der gegenständliche Exekutionsantrag, wie aus dem eingangs wiedergegebenen und Inhalt – insbesondere zu den Punkten b) und c) – eindeutig ersichtlich ist. Demzufolge hat das Rekursgericht den hier vorliegenden Exekutionsantrag mit Recht abgewiesen (es steht der betreibenden Partei frei, den sich aus der angeführten Einantwortungsurkunde ergebenden materiellrechtlichen Anspruch der Verpflichteten zum Gegenstand einer Exekutionsführung zu machen, vgl. hiezu Heller-Berger-Stix, 2464/65).

Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 40, 50 ZPO.

 

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