OGH 3Ob84/77

OGH3Ob84/7720.12.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Z*, *, vertreten durch Dr. Wilhelm Rosenzweig, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach W*, Beamter in *, vertreten durch Dr. Otto Hausberger, öffentlicher Notar in Lienz, als Nachlaßkurator, wegen Zwangsversteigerung einer Liegenschaft infolge Revisionsrekurses der Buchgläubigerin R* Genossenschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 17. Mai 1977, GZ. 3 R 240, 241/77‑47, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Matrei in Osttirol vom 4. Februar 1977, GZ. E 14/75‑40, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0030OB00084.77.1220.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er die Kostenzuweisung laut Punkt I B 1.) a) und I B 2.) a) bekämpft, zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird unter Einbeziehung seiner unangefochtenen bzw. unzulässig angefochtenen Teile in nachstehenden Punkten bestätigt:

I) hinsichtlich der Feststellung der Verteilungsmasse laut Punkt I) a) b) und c) des angefochtenen Beschlusses (unbekämpft);

II) hinsichtlich folgender Zuweisungen:

1.) an die Republik Österreich als Vorzugspost laut Punkt I A 1) (unbekämpft) S     3.272,--

2.) an die betreibende Partei Z* im Range COZ 5., wie in Punkt I B 1.) a) angeführt, jedoch lediglich

a) an Kapital insgesamt S 377.023,74,

b) an Kosten (86 %) S   23.033,--

3.) an die betreibende Partei Z* im Range COZ. 14, wie in Punkt I B

2.) a) angeführt, jedoch lediglich

a) an Kapital insgesamt S  64.535,99

b) an Kosten (14 %) S    3.749,56,

somit insgesamt wie in Punkt I B 2.) am Ende ausgeführt, jedoch lediglich S 468.342,29

statt S 775.401,71;

4.) an die Pfandgläubigerin „R*“, richtig R* im Range COZ. 32, 55 und 58 laut dem zur Gänze aufrecht bleibenden Punkt I B 3.) also entsprechend diesem Punkt zusammen S 1,747.870,29 (unbekämpft);

III) hinsichtlich nachstehender Auszahlungsanordnungen:

1.) an die Republik Österreich laut Punkt II a) (unbekämpft) S 3.272,--

2.) an die Z*, wie Punkt II b), jedoch nur in Ansehung eines Teilbetrages von S 468.342,29

3.) an die R* laut Punkt II c) (unbekämpft) S 21.326,29;

IV) hinsichtlich des Ausspruches, daß der nicht erlegte Meistbotrest von der Pfandgläubigerin und Ersteherin R* in Anrechnung auf ihre zugewiesene Forderung übernommen wird (laut Punkt II. letzter Absatz, unbekämpft);

V) soweit

1.) den Widersprüchen der R* teilweise Folge gegeben wurde (laut Punkt III. Abs. 1 Z. 1.) und 2.), unbekämpft),

2.) dem Widerspruch der R*, Zinsen- und Kapitalsraten, die älter als drei Jahre vor dem Zuschlag entstanden sind, nicht zuzuweisen, nicht Folge gegeben wurde (Punkt III. Abs. 2 Z. 4.).

Hingegen, wird der angefochtene Beschluß

I. in Ansehung der Zuweisung von S 2.561,65

als Vorzugspost (laut Punkt I. A 2.),

II. in Ansehung der Zuweisung von Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen an die betreibende Partei Z* laut Punkt I. B 1.) a) und b) also in Ansehung der dort angeführten Teilbeträge von 66.664,42 S, 47.701,60 S, 47.808,77 S, 86.794,55 S, 9.827,98 S und 10.655,26 S,

III. in Ansehung der Zuweisung von Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen an die betreibende Partei Z* laut Punkt I B 2.) a) und b), also in Ansehung der dort angeführten Teilbeträge von 13.335,63 S, 5.636,65 S, 6.379,58 S, 8.569,83 S, 815,40 S, 963,-- S, 1.658,90 S, 1.058,86 S und 1.191,93 S,

IV. in Ansehung einer den Betrag von 468.342,29 S übersteigenden Gesamtzuweisung laut Punkt I. B 2.) am Ende sowie der diesen Betrag übersteigenden Auszahlungsanordnung laut Punkt II. b), in beiden Fällen somit hinsichtlich eines Teilbetrages von 307.059,42 S,

V. in Ansehung der Widerspruchsentscheidungen zu Punkt III. Abs. 2. Z. 1.) 2.) und 3.),

VI. in Ansehung der Kostenentscheidungen laut Punkt IV. Abs. 2 aufgehoben.

In diesem Umfang wird auch der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Meistbotverteilung nach Ergänzung der Verhandlung über die erhobenen Widersprüche aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses der Buchgläubigerin R* sind als weitere Kosten des Meistbotverteilungsverfahrens zu behandeln.

 

Begründung:

In der gegenständlichen Zwangsversteigerungssache ist nunmehr allein strittig, welche Beträge der betreibenden Partei Z* aus dem Meistbot zuzuweisen sind.

Zugunsten dieser betreibenden Partei ist auf der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft EZ. * KG. * unter COZ. 5 das Pfandrecht für die Darlehensforderung von 490.000,-- S „samt höchstens 11,5 % Zinsen, höchstens 13,5 % Verzugs- bzw. Zinseszinsen“ und einer Nebengebührenkaution von 98.000,-- S, ferner zu COZ. 14 das Pfandrecht für eine Darlehensforderung von 80.000,-- S „samt höchstens 11,5 % Zinsen, höchstens 13,5 % „Verzugs- bzw. Zinseszinsen“ und eine Nebengebührenkaution von 20.000,-- S, einverleibt. Die gegenständliche Zwangsversteigerung wurde auf Grund eines Exekutionstitels bewilligt, mit welchem der betreibenden Partei ein Betrag von 113.210,93 S samt 9,5 % Zinsen (gestaffelt), 230,-- S an Porti und Spesen, 1.711,70 S an Prämien sowie 4 % Zinsen seit Klagstag 17. September 1971 (und Kosten) zuerkannt wurden.

In der Forderungsanmeldung vom 18. März 1976 erklärte die betreibende Partei, es seien (einschließlich des im Exekutionstitel angeführten Betrages) an Kapital insgesamt 441.559,73 S, an Zinsen „306.387,01 S‟ (dieser Betrag wurde damals nicht weiter aufgeschlüsselt) und an vorschußweise bezahlten Versicherungsprämien 2.561,65 S offen (ONr. 22).

Nach dem Inhalt des Protokolls über die Meistbotsverteilungstagsatzung vom 17. August 1976, ONr. 36, legte die betreibende Partei „eine Forderungsaufstellung zur Meistbotsverteilung“ vor. Unmittelbar anschließend findet sich im Protokoll die Erklärung:

„Unbestritten ist aus dem Darlehen in COZ. 5 der Darlehensrest von 205.289,51 S und weiters aus dem Darlehen in COZ. 14 der Darlehensrest von 43.591,41 S per 21. September 1961“ (die zweite Summe soll richtig 43.591,51 heißen). Anschließend erhob die ‒ bei jeder Verringerung der Zuweisungen an die betreibende Partei zum Zuge kommende ‒ Buchgläubigerin R* Widerspruch gegen die beantragte Zuweisung von

1.) Zinseszinsen und Verzugszinsen im Kapitalsrang,

2.) Zinsen, welche den in den Schuld- und Pfandbestellungsurkunden vereinbarten Zinsfuß übersteigen,

3.) Zinsen und Verzugs- oder Zinseszinsen aus Exekutionskosten,

4.) länger als 3 Jahre seit Zuschlag (30. März 1976) zurückliegenden Zinsen,

5.) Verzinsungen, soweit sie nach dem Zuschlag der Fruktifikationszinsen übersteigen,

6.) „Versicherungsprämien“.

Ferner wurde auch gegen die laut Aufstellung in Jahresraten erfolgende Berechnung Widerspruch erhoben, weil „laut Schuld- und Pfandbestellungsurkunde Halbjahrsraten vereinbart sind und sich daher die Verzinsung anders darstellt“.

Die betreibende Partei beantragte Abweisung „des Widerspruches“, also aller erhobenen Widersprüche; sie legte zum Beweis für die Berechtigung der Verrechnung höherer Zinsen und für die Notwendigkeit der Bezahlung der Versicherungsprämien und deren tatsächliche Zahlung eine Reihe von Urkunden vor.

Daß die Widerspruchswerberin Gelegenheit gehabt hätte, zu diesen Urkunden Stellung zu nehmen, ist aus dem Protokoll über die Meistbotsverteilungstagsatzung nicht ersichtlich (ONr. 36).

Das Erstgericht wies der betreibenden Partei Z*

1.) die von ihr bezahlten Versicherungsprämien per 2.561,65 S als Vorzugspost,

2.) zu COZ. 5 im Kapitalsrang das Kapital von 205.289,51 S sowie gestaffelte Zinsen und Verzugszinsen aus diesem Kapital ab 30. März 1973, ferner im Rang der Nebengebühren 86 % der mit 26.782,55 S bestimmten Kosten und weitere gestaffelte Zinsen für die Zeit vom 21. September 1969 bis 30. März 1973,

3.) zu COZ.14 im Kapitalsrang an Kapital „S 43.591,41‟ sowie gestaffelte Zinsen und Verzugszinsen, aus diesem Kapital ab 30. März 1973, ferner im Rang der Nebengebühren 14 % der Kosten sowie weitere gestaffelte Zinsen für die Zeit vom 21. September 1969 bis 30. März 1973 zu, also insgesamt 376.057,79 S. Es verwies die Widersprüche der R* auf diese Zuweisungen, verwarf also den Widerspruch nur in Ansehung der Versicherungsprämie.

Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, es sei außer Streit gestellt, daß per 21. September 1969 die Darlehenskapitalien mit 205.289,51 S bzw. „43.591,41 S“ aushaften, die Zinssätze seien zwar nachgewiesen, aber nur vom Kapitalsrest zuzuweisen, hingegen sei für Verzugs- und Zinseszinsen kein entsprechender Erhöhungsnachweis erbracht; bei den vorgeschossenen Brandschadenversicherungsprämien handle es sich um Kosten im Sinn des § 120 Abs. 2 Z. 4 EO und daher um eine Vorzugspost.

Gegen diesen Beschluß erhoben sowohl die betreibende Partei als auch die Buchgläubigerin R* Rekurs. Die betreibende Partei beschwerte sich ‒ unter ausführlicher Darstellung sämtlicher Teilbeträge ‒ im wesentlichen dagegen, daß ihr nicht alle in der am 17. August 1976 vorgelegten Forderungsaufstellung angeführten Teilbeträge zugewiesen wurden; sie wies insbesondere darauf hin, daß sie an Kapital in dieser Aufstellung höhere Beträge angemeldet habe, die vom Erstgericht angenommene „Außerstreitstellung“ daher aktenwidrig sei; sie vertrat auch die Auffassung, sie habe durch die in der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegten Urkunden die Berechtigung aller angemeldeten Zinsenansprüche nachgewiesen (hiezu wurden im Rekurs weitere Urkunden vorgelegt).

Die Buchgläubigerin führte in ihrem Rekurs aus, einerseits die vorzugsweise Zuweisung der Brandschadenversicherungsprämine, andererseits die gesamte Zinsenzuweisung zu bekämpfen. Sie vertrat hiezu die Ansicht, der im Grundbuch eingetragene Zinsfuß von „höchstens“ 11,5 bzw. 13,5 % sei gesetzwidrig und daher unwirksam, außerdem habe die betreibende Partei die Zinsenforderung nicht gehörig angemeldet, Versicherungsprämien seien keine Vorzugspost.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der Buchgläubigerin R* keine Folge, hingegen dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise (im Ergebnis fast zur Gänze) Folge.

Es wies der betreibenden Partei zu COZ. 5 im Kapitalsrang einen weiteren Kapitalsbetrag von 171.734,23 S ‒ also an Kapital insgesamt 377.023,74 S ‒ ferner auch höhere Zinsbeträge und die Kosten im Kapitalsrang zu, ebenso höhere Zinsbeträge im Rahmen der Nebengebührensicherstellung, allerdings mit dem im Grundbuch einverleibten Höchstbetrag vom 98.000,-- S; ferner wies es der betreibenden Partei im Range COZ. 14 einen weiteren Kapitalbetrag von 20.944,48 S (also an Kapital unter ‒ Korrektur des geringfügigen Schreibfehlers des Erstgerichtes ‒ insgesamt 64.535,99 S), höhere Zinsenbeträge sowie die anteiligen Kosten im Kapitalsrang, außerdem auch im Range der Nebengebührensicherstellung höhere Zinsbeträge zu. Die jeweiligen Zuweisungen von Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen sind aus dem Spruch der vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ersichtlich.

Unter Berücksichtigung der Meistbotszinsen gelangte das Rekursgericht daher zu einer Gesamtzuweisung von 775.401,71 S. Hiedurch verminderte sich die Zuweisung an die R* (laut Beschluß des Erstgerichtes aus dem erlegten Meistbotsteil 402.297,09 S) auf 21.326,29 S.

Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, der „Ansatzpunkt“ der erstgerichtlichen Zinsenberechnung hinsichtlich der Forderungen der betreibenden Partei, basierend auf der „Außerstreitstellung“ von Darlehensrestkapitalien per 205.289,51 S und 43.591,41 S, sei offenkundig unrichtig, weil die betreibende Partei nicht bloß die am 21. September 1969 offenen (fälligen) Kapitalbeträge, sondern auch die später in den nicht bezahlten Annuitäten enthaltenen weiteren Kapitalanteile per 171.734,23 S und 20.944,48 S angemeldet habe und diese Aufschlüsselung zur Überprüfung der Berechnung von Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen notwendig gewesen sei. Die Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Zinsfußes sei durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen und daher die dementsprechende Zuweisung gerechtfertigt, zumal die gegenständliche Grundbuchseintragung als zulässig anzusehen und daher ‒ im Rahmen der nachgewiesenen Erhöhung und des im Grundbuch aufscheinenden Höchstbetrages ‒ wirksam sei. Zufolge der in den Schuld- und Pfandbestellungsurkunden getroffenen Vereinbarungen seien der betreibenden Partei im Rahmen der Nebengebührensicherstellung auch für die Zeit zwischen Zuschlagserteilung und Meistbotsverteilungstagsatzung Zinsen, Zinseszinsen und Verzugszinsen zuzuweisen. Ferner seien die Kosten der betreibenden Partei gemäß § 216 Abs. 2 EO im Kapitalsrang zuzuweisen. Schließlich sei die Bekämpfung der Zuweisung von 2.561,65 S als Vorzugspost durch den Rekursantrag der Buchgläubigerin nicht gedeckt, darüber hinaus seien die Auslagen für die Brandschadenversicherung zum Nutzen der Masse aufgewendet worden und daher vorzugsweise zu befriedigen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Buchgläubigerin R*, welche die Zuweisung der Kapitalbeträge von 171.734,23 S und 20.944,48 S, die Zuweisung von 2.561,65 S als Vorzugspost (statt im Rahmen der Nebengebührensicherstellung), die Zuweisung der Kosten der betreibenden Partei für die Forderungsanmeldung und die Intervention bei der Meistbotsverteilungstagsatzung im Kapitalrang (statt im Rahmen der Nebengebührensicherstellung), schließlich die Zuweisung sämtlicher Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen (sowohl dem Grunde wie der Höhe nach) bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist in Ansehung der Kostenzuweisung unzulässig, im übrigen aus nachstehenden Erwägungen teilweise gerechtfertigt.

1.) Zur Zuweisung von Kosten im Rang des Kapitals statt der Nebengebührenkaution:

Die Frage, in welchem Rang Kosten bei der Meistbotverteilung zuzuweisen sind, betrifft die „Kostenentscheidung“ im Sinn des § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO (ebenso SZ 19/114, JBl 1962, 455, EvBl 1969/358 u.a.). Der Revisionsrekurs war daher in diesem Punkt zufolge §§ 78 EO, 528 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

2.) Zur Zuweisung weiterer Kapitalbeträge:

Zunächst war hiezu festzuhalten, daß die Forderungsanmeldung auch erst bei der Meistbotsverteilungstagsatzung erfolgen kann (ebenso Heller‑Berger‑Stix, 1442 u.a.), daher umso eher eine bereits vorher erfolgte Forderungsanmeldung ‒ wie hier durch den Schriftsatz ONr. 22 ‒ noch in der Meistbotsverteilungstagsatzung durch genaue Detaillierung der bereits angemeldeten Forderungen präzisiert werden kann (und zwar in einfacher Ausfertigung, vgl. Heller-Berger-Stix, 1442/43). Die inhaltlich zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Rechtsmittelwerberin, daß hier die betreibende Partei bereits formell keine dem Gesetz entsprechende Anmeldung vorgenommern habe, ist daher nicht stichhältig.

Was nun den Inhalt der gegenständlichen Forderungsanmeldung der betreibenden Partei anlangt, so ergibt sich der dem Protokoll über die Meistbotsverteilungstagsatzung einverleibten genauen Forderungsaufstellung der betreibenden Partei zum 17. August 1976 eindeutig, daß die betreibende Partei hinsichtlich des zu COZ. 5 sichergestellten Darlehens ein Kapital von 205.289,51 S plus 171.734,23 S (AS. 123) und hinsichtlich des zu COZ. 14 sichergestellten Darlehens ein Kapital von 43.591,51 S plus 20.944,48 S (AS. 127) als offen bezeichnete, wobei der Gesamtbetrag des offenen Kapitals mit der in der Forderungsanmeldung ONr. 22 angegebenen Gesamtsumme übereinstimmt. Da sich die Fälligkeit der in der angeführten Höhe angemeldeten Kapitalsforderung aus den gleichzeitig vorgelegten Schuld- und Pfandbestellungsurkunden Beilagen N und R ergibt, waren die angemeldeten Kapitalbeträge zuzuweisen (selbst ohne Anmeldung erhält ein Hypothekargläubiger das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe, soweit nicht dessen Bezahlung nachgewiesen wird, vgl. Heller-Berger-Stix, 1439 u.a.).

Da ferner dem wiedergegebenen Inhalt des Protokolles über die Meistbotsverteilungstagsatzung jedenfalls nicht entnommen werden kann, daß die betreibende Partei ihre Forderungsanmeldung reduziert hätte, ist der Revisionsrekurs hinsichtlich der vom Rekursgericht vorgenommenen Kapitalzuweisung nicht gerechtfertigt.

3.) Zur Zuweisung des Betrages von 2.561,65 S als Vorzugspost:

Hier führt die Rechtsmittelwerberin zutreffend aus, daß ihr Rekurs gegen den erst gerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluß ausdrücklich gegen diese Zuweisung gerichtet war (Punkt A der Rekurserklärung AS. 168) und in diesem Rekurs auch ausgeführt wurde, warum nach ihrer Auffassung kein Vorzugspfandrecht besteht (AS. 170). Da nun nach den Verfahrensgesetzen im Rekursverfahren ein ausdrücklicher Rekursantrag nicht vorgesehen ist, hindert dessen Fehlen bzw. dessen Fehlerhaftigkeit, sofern dem Rechtsmittel eindeutig zu entnehmen ist, in welchem Umfang sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet, nicht die sachliche Rekurserledigung (ebenso SZ 37/170, JBl 1970, 381, EvBl 1974/126 u.a.). Zutreffend bekämpft die Rechtsmittelwerberin auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß die von der betreibenden Partei bezahlten Brandschadenversicherungsprämien im Zwangsversteigerungsverfahren stets als Vorzugspost zu behandeln sei. Dies ist auf Grund der Bestimmung des § 120 Abs. 2 Z. 4 EO zwar im Zwangsverwaltungsverfahren der Fall, im Zwangsversteigerungsverfahren jedoch zufolge § 216 Abs. 1 Z. 1 EO nur im Falle einer vorausgegangenen Verwaltung. Nur auf diesen Fall beziehen sich die vom Rekursgericht zitierten Ausführungen von Heller-Berger-Stix, 1468 (“… die während der Verwaltung bezahlten ... notwendigen Auslagen …“). Demzufolge gehören die Auslagen der betreibenden Partei für bezahlte Versicherungsprämien hier nicht zu den Vorzugsposten, sondern zu jenen Kosten, welche ‒ wie auch die Rekurswerberin einräumt ‒ im Rahmen der Nebengebührensicherstellung zu berücksichtigen sind. Die Zuweisung des Betrages von 2.561,65 S als Vorzugspost war daher aufzuheben, eine sofortige Zuweisung im Rahmen der Nebengebührensicherstellung durch den Obersten Gerichtshof, welche grundsätzlich auch zu COZ. 14 möglich wäre, ist jedoch aus den unter Punkt 4.) noch zu erörternden Gründen unzweckmäßig.

4.) Zur Zuweisung von Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen:

Hiezu ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, daß es zum Nachweis angemeldeter Zinsen usw. genügt, wenn sich aus dem Grundbuch oder aus den Exekutionsakten einschließlich der bis zur Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegten Urkunden ergibt, daß und von welchem Zeitpunkt an Zinsen rückständig sind (ebenso Heller-Berger-Stix, 1439 u.a.). Hiebei stellt die Einverleibung eines „Höchstzinssatzes‟ wie im vorliegenden Fall unter der Voraussetzung, daß in der der Grundbuchseintragung zugrundeliegenden Urkunde ein bestimmter Zinsfuß vereinbart wurde, aber gleichzeitig dessen materiellrechtlich wirksame Abänderung vorgesehen ist, ein wirksam begründetes Pfandrecht dar. Es handelt sich nämlich um einen derartigen Fall nicht um einen schlechthin „beweglichen“ Zinsfuß, dessen grundbücherliche Eintragung unzulässig wäre (ebenso Bartsch GBG7, 237 vor Anm. 84 u.a.), sondern, um einen „veränderlichen“ Zinsfuß mit Eintragung eines Höchstbetrages, dessen Eintragung als zulässig anzusehen ist (ebenso Bartsch a.a.O. vor Anm. 85, NZ. 1929, 89, vgl. auch Edstadler, NZ 1956, 146 f).

Im vorliegenden Fall ist laut Punkt 1. der in der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegten Urkunden Beilage N und R „das erhaltene Darlehen mit derzeit jährlichen 7 1/2 %, oder in dem Falle, als die Z* den Zinsfuß herabsetzen oder erhöhen sollte, von dem von ihr festgesetzten Zeitpunkte an mit dem von ihr bestimmten, jedoch 11,5 % nicht übersteigenden Ausmaße ... zu verzinsen“ und demzufolge ein Zinsfuß von „höchstens 11,5 % Zinsen“ einverleibt. Eine materiellrechtlich gegenüber der verpflichteten Partei wirksame Erhöhung dieses Zinsfußes berechtigte somit die betreibende Partei ab Wirksamkeitszeitpunkt zur Geltendmachung der erhöhten Zinsen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Verzugszinsen auf Grund des Punktes 4. dieser Urkunden.

Ferner ist aus den vorgelegten Urkunden Beilage N und R ersichtlich, daß mit jeweils gleichbleibenden Pauschalraten sowohl Zinsen als auch Kapital zurückzuzahlen sind, es wurden somit sogenannte Annuitäten vereinbart. Bei Annuitätenzahlungen ist nun im Falle des Rückstandes des Kapitals auch der sich daraus ergebende Zinsenrückstand im Rahmen des § 216 EO zuzuweisen (ebenso Heller‑Berger‑Stix, 1439/40).

Hingegen können nachträgliche schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer, welche in der der Pfandrechtseinverleibung zugrundeliegenden Urkunde nicht vorgesehen sind, keine dinglichen Wirkungen hervorrufen.

Nun entspricht zwar die von der betreibenden Partei vorgelegte Forderungsaufstellung den Erfordernissen einer genauen, auf ihre Richtigkeit überprüfbaren Anmeldung (vgl. Heller-Berger-Stix, 1443), die ihr zugrundeliegenden Berechnungen sind jedoch namentlich in Ansehung der Wirksamkeit der jeweiligen Zinsfußerhöhungen durch die vorgelegten Urkunden teils überhaupt nicht nachgewiesen, teils bestehen diesbezüglich Unklarheiten, welche im Rahmen der gemäß § 212 Abs. 1 EO vorgeschriebenen Verhandlung zu erörtern gewesen wären (vgl. Heller-Berger-Stix, 1450/51 u.a.).

Die Mitteilung über die Erhöhung des Zinssatzes von 7,5 % auf 8 % ab 21. September 1973 erging laut den hiezu vorgelegten Urkunden Beilage E und H erstens jeweils an F* in *, zweitens mit Zitierung von Darlehensnummern, welche in den von W* unterfertigten Urkunden nicht aufscheinen. Trotz Zitierung der gegenständlichen Liegenschaft als „Realität“ und des Vermerkes „Kopie ergeht nachrichtlich an Herrn W*“ ‒ dieser ist nach dem Akteninhalt am * verstorben ‒ ist auf Grund dieser Urkunden ohne zusätzliche Sachverhaltserörterung unklar, ob damit eine gegenüber dem Realschuldner W* materiellrechtlich wirksame Erhöhung des Zinsfußes erfolgt ist (es könnte sehr wohl der Standpunkt vertreten werden, die Vereinbarung laut Schuldurkunde sei dahin auszulegen, daß Zinsfußerhöhungen dem Schuldner bekannt gegeben werden müssen, um ihm gegenüber wirksam zu sein). Über die Erhöhung des Zinssatzes für Verzugszinsen und Zinseszinsen von 9,5 % und 11 % ist in diesen Urkunden überhaupt nichts enthalten.

Ähnliches gilt für die weiteren Mitteilungen über die Erhöhung des Zinsfußes von „derzeit 8,5 %“ ‒ die zwischenzeitige Erhöhung von 8 % auf 8,5 %, welche auch in der Forderungsanmeldung unberücksichtigt blieb, ergibt sich erst aus einer im Rekursverfahren vorgelegten Fotokopie ! ‒ auf 10 % laut Beilage E und F. Auch diese Mitteilungen sind an F* gerichtet, in ihnen ist nicht einmal die gegenständliche Liegenschaft zitiert. Sie enthalten zwar auch die Mitteilung, daß der Verzugszinsensatz ab 1. Juni 1974 13 % beträgt, eine Erhöhung des Satzes für die Zinseszinsen ist aus ihnen überhaupt nicht ersichtlich.

Demzufolge hätten der betreibenden Partei auf Grund der bei der Meistbotsverteilungstagsatzung vorgelegten Urkunden ‒ die erst nachträglich im Rekurs vorgelegten weiteren Urkunden hätte das Rekursgericht nicht berücksichtigen dürfen, vgl. EvBl 1976/82 u.a. ‒ keinesfalls mehr als 9,5 % Zinseszinsen und bis 31. Mai 1974 nicht mehr als 9,5 % Verzugszinsen zugewiesen werden dürfen; höhere Zinsen und ab 1. Juni 1974 höhere Verzugszinsen können nur unter der Voraussetzung der materiellrechtlichen Wirksamkeit dieser Erhöhung gegenüber dem Realschuldner zugewiesen werden.

Ferner erstreckt sich das zu COZ. 5 einverleibte Pfandrecht nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf die nachträglich mit bloß schuldrechtlicher Wirkung vereinbarte jährliche ‒ statt wie in Beilage N vorgesehene halbjährliche ‒ antizipative Verzinsung (hinsichtlich des zu COZ. 14 einverleibten Pfandrechtes ist bereits eine ganzjährige antizipative Verzinsung, wie von der betreibenden Partei berechnet, vorgesehen). Die Auswirkungen des zu diesem Punkt erhobenen Widerspruchs der Buchgläubigerin wäre gleichfalls in der Meistbotsverteilung zu erörtern gewesen.

Da nach dem Inhalt des Protokolls über die Meistbotsverteilung faktisch überhaupt nicht über die erhobenen Widersprüche verhandelt wurde, weil nicht einmal ersichtlich ist, ob die Buchgläubigerin Gelegenheit hatte, zu den von der betreibenden Partei (abgesehen von der Forderungsaufstellung) vorgelegten Urkunden Stellung zu nehmen (vgl. hiezu Heller-Berger-Stix, 1450), war im vorstehenden Umfang ‒ insbesondere zur Frage der Erhöhung des Zinssatzes für Zinsen und Verzugszinsen ‒ die Aufhebung der diesbezüglichen Zuweisungen erforderlich, zumal die Auffassung der Buchgläubigerin, in einem derartigen Fall müßten die von der betreibenden Partei vorgenommenen Anmeldungen trotz ihrer genauen Detaillierung gänzlich unberücksichtigt bleiben, nicht dem Gesetz entspricht. Vielmehr hat die betreibende Partei an Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen jedenfalls Anspruch auf Zuweisung jener Beträge, die sich auf der Basis der bereits zugewiesenen Kapitalsfälligkeiten und des Inhaltes der Schuldurkunden Beilage H und R ergeben (also jedenfalls 7,5 % Zinsen, 9,5 % Verzugszinsen sowie Zinseszinsen, und zwar vom 30. März 1973bis 30. März 1976 im Kapitalsrang, vorher bzw. seither bis zur Meistbotsverteilungstagsatzung im Hinblick auf die im Punkt V. der beiden Schuldurkunden ausdrücklich hiefür vorgesehene Nebengebührensicherstellung in deren Rahmen).

Es wäre nun äußerst unzweckmäßig, zunächst diese der betreibenden Partei nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls gebührenden Beträge zu berechnen und im Falle eines Mehranspruches die gesamte Berechnung ‒ namentlich der Zinseszinsen ‒ nochmals vornehmen zu müssen. Aus diesem Grund war zur Klärung der allfälligen weitergehenden Berechtigung der Forderungsanmeldung der betreibenden Partei in Ansehung der Zinsen, Zinseszinsen und Verzugszinsen die gesamte diesen Komplex betreffende Zuweisung (sowohl im angefochtenen Beschluß als auch im erstgerichtlichen Beschluß) aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, wobei sich die Kostenentscheidung auf §§ 78 EO, 52 ZPO stützt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte