European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00158.77.1109.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil und das Urteil des Erstgerichtes werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung unter Einbeziehung des nicht in Beschwerde gezogenen und des bestätigten Teiles zu lauten hat:
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 30.452,70 samt 12 % Zinsen aus S 4.938,80 vom 24. März 1976 bis 15. Oktober 1976 und aus S 30.452,70 seit 16. Oktober 1976 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien an Prozeßkosten S 4.049,16 (darin an Umsatzsteuer S 234,43 und an Barauslagen S 884,33) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
Am 23. Feber 1976 kam es auf der Kreuzung der W*-Bezirksstraße mit dem Güterweg S* in der Nähe der Ortschaft A* zu einem Zusammenstoß zwischen dem in Richtung W* fahrenden, nach links in den Güterweg S* einbiegenden, vom Erstbeklagten gelenkten Traktor und dem ihn links überholenden, vom Kläger gelenkten PKW. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des Traktors.
Der Kläger begehrt Ersatz eines – von der Beklagten der Höhe nach außer Streit gestellten – Schadens von S 91.358,10 (AS 43). Den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden. Er sei ohne Betätigung des linken Blinkers nach links eingebogen.
Die Beklagten machen Alleinverschulden des Klägers geltend. Dieser habe den Traktor überholt, obwohl letzterer zum Linkseinbiegen eingeordnet und der linke Blinker eingeschaltet gewesen sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Urteil des Erstgerichtes blieb hinsichtlich der Abweisung von S 30.452,70 (ein Drittel der Klagsforderung) unangefochten. Das Berufungsgericht bestätigte es im übrigen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger S 60.905,40 zugesprochen werden, oder es aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Untergerichte gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die W*-Bezirksstraße ist im Bereich der Unfallstelle 5,6 m und der Einmündungstrichter des Güterweges S* 20 m breit. Die Kreuzung ist aus größerer Entfernung sehr gut zu erkennen. 200 m vor der Abzweigung verläuft die Straße in einer unübersichtlichen Rechtskurve. Ca 100 m vor der Abzweigung beginnt eine Linkskrümmung, die infolge der freien Wiese auf der linken Seite der Straße übersichtlich ist und ca 30 m vor der Abzweigung des Güterweges endet. Auf Höhe des Beginnes des Einmündungstrichters beginnt eine Rechtskurve der W*-Bezirksstrasse. Infolge des an der Kurveninnenseite stehenden Waldes und der leicht ansteigenden Böschung ist diese Rechtskurve sehr unübersichtlich. Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h. Ihm folgte ein von F* gelenkter Kleinbus, der ab einer Entfernung von rund 125 m von der Einmündung in einem Abstand von 15 bis 20 m hinter dem Traktor herfuhr. Der Traktor des Erstbeklagten war nur mit einem Innenrückblickspiegel ausgestattet. Er hatte ein Schutzverdeck mit einem Plastikfenster, so daß der Fahrer in dem ober der Windschutzscheibe angebrachten Innenspiegel ausreichende Sicht gerade nach hinten, nicht aber nach links hinten hatte. Rund 80 m vor der Einmündung blickte der Erstbeklagte in den Innenrückspiegel und sah den Kleinbus gerade um die Rechtskurve kommen. Ca 45 bis 50 m vor der Einmündung betätigte der Erstbeklagte den am linken hinteren Kotflügel angebrachten linken Blinker. Gleichzeitig fuhr er an die durch das Aufeinandertreffen zweier verschieden gefärbter Asphaltfahrbahnbeläge deutlich sichtbare Fahrbahnmitte heran und hielt bis zur Einmündung diese Fahrspur ein. Der Kleinbus fuhr weiter rechts als der Traktor. Als der Erstbeklagte rund 30 m vor der Einmündung neuerlich in den Rückspiegel blickte, sah er nur den hinter ihm nachkommenden Kleinbus, der ungefähr die gleiche Geschwindigkeit wie der Traktor hatte. Inzwischen war hinter dem Kleinbus der PKW des Klägers mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h nachgekommen. Der Kläger bemerkte den eingeschalteten linken Blinker am Traktor nicht und wollte beide vor ihm fahrenden Fahrzeuge in einem Zuge überholen. Er überholte zunächst den Kleinbus. Als der Erstbeklagte zum letzten Mal in den Rückblickspiegel blickte, war der PKW des Klägers gegenüber dem Kleinbus schon in Überholstellung. Der Erstbeklagte konnte aber den überholenden PKW des Klägers im Innenspiegel infolge der Linkskurve und der Einstellung des Spiegels nicht sehen. Er hätte ihn nur dann sehen können, wenn er sich umgedreht hätte. Da der Kläger das Blinkzeichen am Traktor nicht bemerkte, setzte er sein Überholmanöver fort. Als der Erstbeklagte ungefähr in der Mitte des Einmündungstrichters nach links abbog, konnte der Kläger die Bremse nicht mehr richtig zur Wirkung bringen. Der PKW stieß mit der rechten vorderen Ecke gegen das linke Hinterrad des Traktors. Die Anhaltestrecke für den PKW des Klägers hätte bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h 39 m betragen. Wenn der Kläger 2,5 Sekunden vor dem Zusammenstoß die Abbiegeabsicht des Erstbeklagten bemerkt hätte, hätte er sein Fahrzeug noch vor der Abbiegelinie anhalten können. Das Blinkzeichen am Traktor des Erstbeklagten und dessen Fahrweise in der Fahrbahnmitte wären für den Kläger 7,5 Sekunden vor dem Zusammenstoß zu sehen gewesen. Infolge der nach rechts gestaffelten Fahrweise des Kleinbusses und insbesondere wegen der vor der Abzweigung befindlichen Linkskrümmung hätte der Kläger eine sehr gute Beobachtungsmöglichkeit auf die linke Blinkleuchte des Traktors gehabt.
Das Erstgericht verneinte ein Verschulden des Erstbeklagten. Dieser habe sich davon überzeugt, daß niemand zum Überholen angesetzt habe, habe rechtzeitig den linken Blinker betätigt und sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet. Zu einem zweiten Rückblick sei er nicht verpflichtet gewesen, da die Straße, in die er nach links einbiegen wollte, von Weitem zu erkennen gewesen sei. Der Ausbau der Einmündung habe sich auch nicht von dem der Bezirksstraße unterschieden. Wäre der Traktor allerdings mit einem der Vorschrift des § 23 KFG 1967 entsprechenden Rückspiegel ausgerüstet gewesen, hätte der Erstbeklagte bei seinem zweiten Rückblick den in Überholstellung sich befindenden PKW des Klägers wahrnehmen können. Er hätte aber darauf vertrauen dürfen, mit Rücksicht auf seine Einordnung nicht links überholt zu werden. Daher sei die nicht vorschriftsmäßige Einstellung des Rückblickspiegels am Traktor für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Demgegenüber treffe den Kläger das Alleinverschulden. Er habe durch sein Überholen gegen die Vorschriften des § 15 Abs 2 lit a und gegen die des § 16 Abs 1 lit a und c sowie Abs 2 lit d StVO verstoßen. Unter Zugrundelegung der für die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten maßgebenden Grundsätze des § 11 Abs 1 EKHG bestehe kein Anlaß, die Beklagten zum Ausgleich heranzuziehen.
Das Berufungsgericht führte aus, bei dem Güterweg, in den der Erstbeklagte nach links eingebogen sei, habe es sich nicht um einen unbedeutenden und unauffälligen Seitenweg gehandelt. Die Einmündung sei schon von weitem erkennbar gewesen. Mit Rücksicht auf den Kurvenverlauf habe der Erstbeklagte nicht damit rechnen müssen, daß nachkommende Fahrzeuge mit hohen Geschwindigkeiten fahren werden. Das Einordnen zur Fahrbahnmitte und die Betätigung des linken Blinkers 45 bis 50 m vor der Einmündung sei rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger noch nicht in Überholposition befunden. Der Erstbeklagte sei weder 30 m vor der Einmündung noch später zu einem zweiten Rückblick verpflichtet gewesen. Sei dies aber der Fall, dann fehle es an dem spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Übertretung der Schutznorm des § 23 KFG 1967 durch die nicht entsprechende Einstellung des Rückblickspiegels und dem eingetretenen Schaden. Es wäre für den Kläger aber auch nichts gewonnen, wenn angenommen würde, der Erstbeklagte sei zu einem zweiten Rückblick verpflichtet gewesen. Im Hinblick auf die dem Kläger anzulastenden schweren Verstöße gegen die Bestimmungen des § 15 Abs 2 lit a und § 16 Abs 1 lit a und c StVO wäre eine Heranziehung des Erstbeklagten zum Ausgleich nach § 11 EKHG abzulehnen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Kläger geltend, die Untergerichte hätten es unterlassen festzustellen, ob sich der Kläger in dem Zeitpunkt, als der Erstbeklagte in der Absicht, sein Fahrzeug links einzuordnen, in den Rückblickspiegel geblickt habe (erster Rückblick), schon in Überholstellung befunden hat.
Damit zeigt der Kläger keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne von Verstößen des Berufungsgerichtes gegen Verfahrensvorschriften auf, sondern macht einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel geltend. Dieser liegt aber nicht vor, da das Erstgericht ohnehin festgestellt hat, daß der Erstbeklagte beim ersten Rückblick 80 m vor der Einmündung wahrnahm, daß der Kleinbus gerade um die 120 m hinter ihm liegende unübersichtliche Rechtskurve (200 m vor der Einmündung) kam. Daraus ergibt sich, daß sich der PKW des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch hinter dieser Rechtskurve befand, für den Erstbeklagten daher noch gar nicht sichtbar war und von einer Überholstellung gegenüber dem Traktor des Erstbeklagten noch keine Rede sein konnte.
Der Rechtsrüge des Klägers kann aber Berechtigung nicht versagt werden, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes wendet, die schlechte Einstellung des Rückblickspiegels am Traktor des Erstbeklagten vermöge eine Haftung des Erstbeklagten mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht zu begründen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegt darin, daß auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für diejenigen verursachten Schäden zu haften ist, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm erfaßt werden, da sie gerade diese Schäden verhindern will (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I S 115; Welser, Der Oberste Gerichtshof und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, S 2). Nach § 23 Abs 1 KFG 1967 müssen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann. Daß der am Unfall beteiligte Traktor von diesen Bestimmungen des II. Abschnittes des KFG 1967 im Sinne des § 1 Abs 2 dieses Gesetzes nicht ausgenommen war, ergibt sich schon aus seiner Fahrgeschwindigkeit und seiner bestimmungsgemäßen Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. § 23 Abs 1 KFG 1967 stellt eine Schutzvorschrift dar, durch die gewährleistet werden soll, daß die Verkehrslage neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblickt werden kann. Sie dient daher insbesondere dem Schutz vor den spezifischen Gefahren, die einerseits durch die Änderung der Fahrtrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens des einen Fahrzeuges und andererseits durch den Überholvorgang eines anderen Fahrzeuges entstehen. Der spezifischen Gefährlichkeit von Kausalverläufen dieser Art soll dadurch vorgebeugt werden, daß der Lenker vor einer Fahrtrichtungsänderung oder einem Fahrstreifenwechsel in einem entsprechend eingestellten Rückblickspiegel die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken und sich vom Nachfolgeverkehr überzeugen kann. Nach den getroffenen Feststellungen war der Rückblickspiegel, mit dem der Traktor des Erstbeklagten ausgerüstet war, so angebracht, daß der Erstbeklagte zwar eine ausreichende Sicht gerade nach hinten, nicht aber nach links hinten hatte. Der Rückblickspiegel war daher nicht so eingerichtet, daß der Erstbeklagte von seinem Fahrersitz aus auch die Straße links neben dem Traktor ausreichend nach hinten überblicken konnte. Durch die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, an dem der Rückblickspiegel nicht entsprechend der Vorschrift des § 23 Abs 1 KFG 1967 angebracht war, hat der Erstbeklagte gegen diese Schutzvorschrift verstoßen. Beim zweiten Rückblick rund 30 m vor der Kreuzung nahm der Erstbeklagte daher nur den hinter ihm fahrenden Kleinbus, nicht aber den den Kleinbus bereits überholenden PKW des Klägers wahr. Nach ständiger Rechtsprechung hat derjenige, der gegen eine Schutznorm verstößt, zu beweisen, daß der Schaden auch ohne diesen Verstoß in gleicher Weise eingetreten wäre (vgl ZVR 1966/105 und 145; ZVR 1976/224 ua). Diesen Beweis hat der Erstbeklagte gar nicht angetreten, geschweige denn erbracht. Da es für den Rechtswidrigkeitszusammenhang nur darauf ankommt, ob der verursachte Schaden vom Normzweck der verletzten Schutznorm erfaßt wird, wird er im vorliegenden Falle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht dadurch beseitigt, daß der Erstbeklagte allenfalls zu einem zweiten Rückblick nicht verpflichtet war. Hätte der Erstbeklagte beim zweiten Rückblick in einem entsprechend eingestellten Rückspiegel wahrnehmen können, daß der PKW des Klägers bereits den 15 bis 20 m hinter dem Traktor fahrenden Kleinbus überholte, hätte er nicht mehr ohne einen weiteren Rückblick unmittelbar an der Kreuzung nach links einbiegen dürfen. Es ist daher auch dem Erstbeklagten ein Verschulden an dem Unfall anzulasten.
Diesem Fehlverhalten des Erstbeklagten steht auf Seiten des Klägers gegenüber, daß ihm infolge äußerst mangelhafter Beobachtung der vor ihm liegenden Verkehrslage während rund 7,5 Sekunden nicht nur die Betätigung des linken Blinkers am Traktor, sondern auch dessen Einordnung zur Fahrbahnmitte entgangen ist. Bei dieser Sachlage erscheint eine Schadensaufteilung im Verhältnisse 1 : 2 zu Lasten des Klägers angemessen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, die über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
