OGH 8Ob144/77

OGH8Ob144/779.11.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Angestellter, *, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) M*, Kraftfahrer, *, 2.) F*, Autounternehmer, *, 3.) W* Versicherungsanstalt, *, sämtliche vertreten durch Dr. Heinz Oppitz, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 20.000,-- samt Anhang, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1. Juni 1977, GZ 4 R 63/77‑16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. März 1977, GZ 6 Cg 388/75‑12, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00144.77.1109.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.414,13 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 161,06 und die Barauslagen von S 240,--) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am 22. November 1968 in * einen Trümmerbruch des linken Schenkelhalsknochens sowie eine Schnittwunde an der rechten Halsseite.

Im Rechtsstreit zu 31 Cg 80/70 wurde mit Teilanerkenntnisurteil vom 19. Jänner 1971 die Haftung der Beklagten für künftige Schäden des Klägers, hinsichtlich der Drittbeklagten mit der Beschränkung auf den Haftpflichtversicherungsvertrag festgestellt und mit Endurteil vom 3. Juni 1971 unter Zugrundelegung eines Schmerzengeldes von S 80.000,-- und unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 25.000,-- und eines Teilzuspruches im Strafverfahren von S 1.000,-- ein restliches Schmerzengeld von S 54.000,-- zugesprochen.

In dem weiteren Rechtsstreit zu 6 Cg 261/72 begehrte der Kläger nach einer am 24. März 1972 vorgenommenen Versteifungsoperation ein weiteres Schmerzengeld von S 130.000,--. Mit dem durch Urteil des Oberlandesgerichtes Linz teilweise abgeänderten Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Juli 1973 wurde dem Kläger ein weiters Schmerzengeld von S 70.000,-- zugesprochen.

Am 30. Mai 1974 wurde dem Kläger der bei der Versteifung des Hüftgelenks eingesetzte Marknagel nach einem Bruch der bei dieser Operation auch eingeführten Platte entfernt und ein neuer Marknagel eingesetzt. Der Kläger wurde hiefür von der Drittbeklagten mit einen weiteren Schmerzengeld von S 12.000,-- abgefunden.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger ein weiteres Schmerzengeld von S 25.000,- und bringt hiezu vor, Ende Dezember 1974 seien im linken Hüftbereich und im linken Bein neu starke Schmerzen aufgetreten, ein Teil des Beckenknochens sei abgestorben. Deshalb sei dessen Entfernung und das Einsetzen einer Hüftgelenksprothese notwendig geworden.

Die Beklagten wenden ein, mit dem bisher bezahlten Schmerzengeld von S 160.000,-- seien auch die künftigen Schmerzen, somit auch die im Zusammenhang mit der Hüftgelenksprotheseneinsetzung verbundenen Schmerzen abgegolten worden. Im Vorprozeß sei davon ausgegangen worden, daß der Zustand des Klägers nicht mehr besserungsfähig sei. Der Kläger habe bereits mehr Schmerzengeld erhalten, als ihm bei Vorausschau auf die nunmehrige Entwicklung zugestanden wäre.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich der Teilabweisung von S 5.000,--, änderte es im übrigen im Sinne der Klage durch Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldes von S 20.000,-- ab.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Untergerichte gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Bei der am 24. März 1972 vorgenommenen Versteifungsoperation war außer dem Oberschenkelmarknagel noch eine Elflochplatte mit zwei Schrauben eingeführt worden. Am 24. Mai 1974 kam es zum Bruch dieser Platte, der entweder auf eine Materialermüdung oder auf eine äußere Belastung zurückzuführen ist. Diese erforderte eine neuerliche Operation im AUKH *, bei der am 30. Mai 1974 ein Marknagelwechsel durchgeführt wurde. Der Kläger befand sich in diesem Zusammenhang vom 26. Mai bis 7. Juni 1974 (13 Tage) im Krankenhaus. Der Bruch der Platte war nicht vorhersehbar. Vom 4. Februar bis 8. März 1975 (33 Tage) befand sich der Kläger im Krankenhaus *. Es entwickelte sich bei ihm nämlich eine Pseudoarthrose, da es bei der Versteifungsoperation nicht zu einer völligen knöchernen Durchbauung des Hüftgelenksspaltes gekommen war. Dies konnte ebenfalls nicht vorhergesehen werden. Am 14. Februar 1975 wurde nach Entfernung des Marknagels eine Totalplastik des linken Hüftgelenkes (Endoprothese) eingesetzt. Die Meinung der Ärzte über die zweckmäßigste Versorgung eines Schenkelhalsbruches ist nicht einheitlich. Während im AUKH * eine Versteifung des Hüftgelenkes vorgenommen wird, neigt man in der Unfallsabteilung des AKH * zur Anbringung einer Hüftgelenksprothese, weil damit eine verbesserte Beweglichkeit erreicht wird. Letztere Behandlungsart ist an sich optimaler und daher im allgemeinen einer Versteifung vorzuziehen. Beim Kläger war jedoch wegen des bestehenden Muskelschwundes und im Hinblick auf sein Alter (geboren * 1930) auch eine Versteifung angezeigt. Die Haltbarkeit künstlicher Hüftgelenksprothesen ist derzeit noch problematisch und beträgt wahrscheinlich nur 10 bis 15 Jahre. Während man daher bei älteren Leuten die Prothese vorzieht, ist bei jüngeren Menschen Vorsicht geboten. An sich wäre es durchaus möglich gewesen, schon am 30. Mai 1974 eine Endoprothese einzuführen, statt den Marknagel zu wechseln. Wäre der Kläger von ärztlicher Seite eingehender beraten worden, dann hätte er sich eine der beiden Operationen ersparen, können. Andererseits war aber durch die Pseudoarthrose eine weitere Behandlung notwendig geworden. Der Kläger befand sich seit der im vorausgegangenen Rechtsstreit am 13. März 1973 erfolgten Begutachtung auf Grund seiner Unfallsverletzungen neuerlich 46 Tage im Krankenhaus. Der Gesamtkrankenhausaufenthalt unter Berücksichtigung der bereits vorher im Krankenhaus verbrachten Tage betrug 209 Tage. Der Kläger war zunächst weiterhin als Schaltwart tätig, wobei er etwa die halbe Zeit gehen oder stehen mußte und in der übrigen Zeit sitzen konnte. Seit März 1976 ist er als Zählerreparateur beschäftigt und übt damit zur Gänze eine sitzende Tätigkeit aus. Seinen ursprünglichen Beruf als Straßenbahnfahrer kann er nie mehr ausüben. Die verbliebenen Unfalls- und Operationsnarben sind restlos verheilt und unbedeutend. Am linken Bein besteht ein Muskelschwund sowie eine Verkürzung des Beines um 1 cm. Diese Beinverkürzung bewirkt jedoch keine Erschwernis. Der Kläger leidet auch unfallsunabhängig infolge einer angeborenen Deformation an Beschwerden im rechten Hüftgelenk. Auch hier kann durch Überlastungsschäden eine Verschlimmerung eintreten und eine Operation erforderlich werden. Diese stünde allerdings mit dem gegenständlichen Unfall nur teilweise im mittelbaren Zusammenhang. Der Zustand des Klägers ist gegenwärtig besser als im Zeitpunkt der Untersuchung am 13. März 1973, sodaß auch die psychischen Dauerfolgen geringer sind. Der Kläger kann nunmehr besser gehen, weil das Hüftgelenk bis 65 Grad beweglich ist. Allerdings sind die Drehbewegungen, das Abspreitzen und die sonstigen Bewegungen erheblich beeinträchtigt. Es besteht eine Belastungsbehinderung sowohl durch den Muskelschwund als auch dadurch, daß die langwierige Behandlung die Weichteile bereits in Mitleidenschaft gezogen hat. Der Kläger ist derzeit im allgemeinen beschwerdefrei. Statische Beschwerden sind möglich, aber nicht sehr bedeutsam. Die rein körperlichen Beschwerden hängen wesentlich von der Belastung ab und sind daher medizinisch nicht genau zu bestimmen. Auch in Ruhigstellung sind bei Wetterwechsel gewisse Schmerzen unvermeidbar. Der Kläger verspürt bei Bewegungen des linken Beines ein leichtes Ziehen und leidet bei Wetterwechsel unter stechenden Schmerzen, die seinen Schlaf stören. Darüberhinaus bereitet ihm das Liegen auf der linken Seite Beschwerden. Insgesamt haben die Beschwerden jedoch gegenüber früher nachgelassen und die Gehfähigkeit hat sich gebessert, so daß eine Besserung des körperlichen Gesamtzustandes eingetreten ist. Spätfolgen sind weiterhin nicht auszuschließen. Es kann in späteren Jahren die Auswechslung der Hüftgelenksprothese erforderlich werden. Es können aber auch sekundäre Schäden statischer Natur eintreten, so insbesondere durch eine verstärkte Beanspruchung der rechten von Geburt aus nicht belastungsfähigen Hüfte, sowie sekundäre Schmerzen im Bein und in der Wirbelsäule. Diese Restbeschwerden, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, wurden jedoch schon in den vorangegangenen Befunden berücksichtigt und stellen daher keine Verschlechterung gegenüber dem früheren Zustand dar. Infolge des Plattenbruches am 24. Mai 1974 und im Zuge der hiedurch erforderlichen weiteren Behandlungen (in zwei Operationen) hatte der Kläger neuerlich unfallsursächliche und ursprünglich nicht vorausehbare Schmerzen zu ertragen. Er litt 10 bis 11 Tage an starken, 24 Tage an mittelstarken und drei Wochen an leichten Schmerzen. Dazu kommen noch fünf bis sechs Wochen leichte Schmerzen, die aber im wesentlichen unter die bereits ursprünglich voraussehbaren Schmerzen fallen. Insgesamt erlitt der Kläger 29 bis 37 Tage starke Schmerzen, 80 bis 87 Tage mittelstarke und 7 Monate sowie 3 Wochen leichte Schmerzen. Dazu kommen noch die bereits vor Schluß des vorausgegangenen Verfahrens 6 Cg 261/72 überschaubar gewesenen leichten Schmerzen von rund 5 Wochen jährlich und ab Vornahme der Endoprothese die wesentlich von der Belastung aber auch von der Witterung abhängigen, medizinisch nicht genau bestimmbaren sekundären Restbeschwerden. Der Kläger kann seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben und ist im allgemeinen Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt. Er kann auch keinen Sport mehr betreiben, muß mit einem Stock gehen. Es ist derzeit noch ungewiß, wie lange künstliche Hüftgelenke überhaupt halten. Man nimmt jedoch an, daß in der Regel nach 10 bis 15 Jahren eine Auswechslung erforderlich wird. Der Kläger hat auch eine angeborene Fehlhaltung der Hüfte, so daß die Mehrbelastung der rechten Hüfte ihren früheren Verschleiß bewirkt und somit eine Operation erforderlich machen kann. Die Mehrbelastung ist durch die Komplikationen, die nicht vorhersehbar waren, wesentlich gestiegen und hat auch die andere Hüfte stärker in Mitleidenschaft gezogen.

Das Erstgericht führte aus, die Bemessung des Schmerzengeldes in mehreren Teilbeträgen dürfe nicht dazu führen, daß der Verletzte mehr als bei einer einmaligen Globalbemessung erhalte. Insgesamt erscheine ein Schmerzengeld von S 210.000,-- als angemessen. Davon seien die geleisteten Teilzahlungen von S 160.000,-- unter Bedachtnahme auf den inzwischen eingetretenen Kaufkraftschwund des Geldes in einer ihrem nunmehrigen Wert entsprechende Höhe von S 200.000,-- sowie die Teilzahlung von S 12.000,-- die auf die mit der Auswechslung des Marknagels verbundenen Schmerzen geleistet wurde, abzuziehen, sodaß die Schmerzengeldansprüche des Klägers zur Gänze abgefunden seien.

Demgegenüber erachtete das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von insgesamt S 230.000,-- als angemessen und sprach dem Kläger nach Abzug der geleisteten Teilzahlungen in einer dem Kaufkraftschwund des Geldes entsprechenden Aufwertung von S 210.000,-- ein weiteres Schmerzengeld von S 20.000,-- zu und bestätigte die Teilabweisung von S 5.000,--.

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Die Beklagten meinen, der Kläger werde durch den Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldes von S 20.000,-- besser gestellt als bei einer Globalbemessung. Die Ausmessung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht mit einem Globalbetrag von S 230.000,-- sei überhöht. Aber selbst ein Schmerzengeldanspruch in dieser Höhe wäre durch die geleisteten Teilzahlungen bereits abgedeckt, die dem inzwischen eingetretenen Kaufkraftverlust des Geldes entsprechend nicht nur auf S 210.000,--, sondern mindestens auf S 230.000,-- aufzuwerten seien.

Diesen Ausführungen kann nicht Berechtigung zuerkannt werden. Eine ergänzende und auch wiederholte Ausmessung des Schmerzengeldes kommt vor allem dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozeß weitere, nachdem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen eintreten (vgl ZVR 1974/116; 2 Ob 69/75 ua). Daß dies auf den vorliegenden Fall zutrifft, wird in der Revision nicht mehr bestritten. Bei der gegebenen Sachlage ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es sich hier um einen außergewöhnlichen Fall von Verletzungsfolgen nach einem Schenkelhalstrümmerbruch mit ungewöhnlich langer Heilungsdauer handelt. Immer wieder haben neue Komplikationen die Heilung verzögert und neue Operationen notwendig gemacht. Insgesamt wurden bisher fünf Operationen durchgeführt. Von der ersten Operation nach dem Unfall am 22. November 1968 bis zur letzten (14. Februar 1975), bei der eine Plastikprothese eingesetzt wurde, sind mehr als sechs Jahre verstrichen. Unmittelbar nach dem Unfall wurde der Oberschenkelhalsbruch durch eine Halsnagelung versorgt. Bereits nach 3 ½ Jahren mußte infolge Absterbens des Oberschenkelkopfes eine Versteifung der linken Hüfte durch Einführung eines Marknagels durchgeführt werden. Nach 2 weiteren Jahren trat ein Bruch der Marknagelplatte auf, so daß bei einer neuerlichen Operation ein neuer Marknagel eingesetzt werden mußte (30. Mai 1974). Nach weiteren 9 Monaten (14. Februar 1975) wurde in einer bisher letzten Operation eine Endoprothese eingesetzt. Die Ungewißheit über die Heilungsaussichten im Zusammenhang mit den im Laufe der Jahre immer wieder auftretenden Komplikationen stellte für den Kläger eine enorme seelische Belastung dar. Trotz der Hüftgelenksprothese sind Spätfolgen nicht auszuschließen. Die durch die Verletzungsfolgen an der linken Hüfte bedingte Mehrbelastung der rechten Hüfte kann mit Rücksicht auf eine angeborene Fehlhaltung der Hüften den früheren Verschleiß der rechten Hüfte bewirken und auch dort eine Operation erforderlich machen. Auch die Ungewißheit über derartige Spätfolgen stellt eine erhebliche seelische Belastung für den Kläger dar. Bei Beachtung des Gesamtbildes der Unfallsfolgen, die Vielzahl der Operationen, die ungewöhnlich lange Dauer des Heilungsverlaufes, die langen Schmerzperioden, schließlich die erheblichen Dauerfolgen, kann in der Zuerkennung eines weiteren Schmerzengeldes von S 20.000,-- auch unter Berücksichtigung einer entsprechenden Aufwertung der geleisteten Teilzahlungen nicht eine Überschreitung des dem Kläger bei einer einmaligen Globalbemessung zuzuerkennenden Schmerzengeldes erblickt werden.

Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

 

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