OGH 8Ob139/77

OGH8Ob139/775.10.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, Verkäufer, *, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) E*, Schlossergeselle, *, 2.) I*aktiengesellschaft, *, beide vertreten durch Dr. Alfred Glössel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kostenzahlung (Rev Strw S 24.000,-- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Juni 1977, GZ 8 R 78/77‑22, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24. Februar 1977, GZ 28 Cg 756/76‑16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00139.77.1005.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 1.718,82 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 240,-- und die Umsatzsteuer von S 109,54) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 20. Juli 1973 gegen 20,15 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße * in Ortsgebiet von * ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines Motorfahrrades Marke Honda SS 50 M mit dem Kennzeichen * und der Erstbeklagte als Lenker eines PKWs Steyr Fiat 125 mit dem Kennzeichen * beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten. Das Verschulden trifft beide Unfallsbeteiligte zu gleichen Teilen.

Der Kläger begehrte unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldens ein Schmerzengeld von S 65.000,-- und – nach Klagsausdehnung – eine abstrakte Rente, von monatlich S 425,-- und stellte ein entsprechendes Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht sprach dem Kläger das begehrte Schmerzengeld und eine abstrakte Rente von monatlich S 200,-- ab 28. Juni 1976 und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Rentenbegehren wies es – unangefochten – ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte das Ersturteil in seinem Ausspruch über das Schmerzengeldbegehren, änderte es jedoch in seinem Ausspruch über das Rentenbegehren dahin ab, daß es dieses zur Gänze abwies. Der Ausspruch über das Feststellungsbegehren blieb unbekämpft.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß dem Kläger eine abstrakte Rente von monatlich S 200,-- ab 25. Februar 1977 (Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz) zuerkannt werde, oder es aufzuheben.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision.keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Die Vorinstanzen legten ihrer Entscheidung über die – im Revisionsverfahren allein umstritten gebliebene – abstrakte Rente folgende Feststellungen zugrunde:

Der Kläger erlitt durch den Unfall am 20. Juli 1973 einen Verrenkungsbruch des linken Sprunggelenkes mit Verschiebung der Bruchstelle, Rißquetschwunden an der linken Schulter, am linken Vorderarm, an der linken Schädelseite mit Glassplittereinlagerungen und an der rechten Ferse, sowie einen Bluterguß am rechten Jochbein. Am 11. Februar 1974 nahm der Kläger auf eigenen Wunsch seine frühere Arbeit als Verkäufer in einem Motorradersatzteilhandel wieder auf. Er hat bei längerem Stehen Schmerzen im Fuß, gegen Abend schwillt ihm das Bein etwas an. Seine Gangart ist geringfügig gestört, an der zweiten Zehe links hat sich eine Hammerzehe gebildet. Es besteht eine Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk. Dieser Zustand stellt, bezogen auf die Tätigkeit des Klägers als Verkäufer eines KfzZubehörgeschäftes, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % dar. Mit einer Besserung dieser Unfallsfolgen ist nicht mehr zu rechnen. Der Kläger hat auch Beschwerden bei Wetterwechsel. Er verdient derzeit S 8.500,-- brutto 14 mal jährlich.

Auf dieser Grundlage sprach das Erstgericht dem Kläger eine abstrakte Rente von monatlich S 200,-- zu, während das Berufungsgericht einen Anspruch auf abstrakte Rente mangels Sicherungsfunktion verneinte.

Demgegenüber vertritt der Kläger in seiner Revision weiterhin die Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten abstrakten Rente gegeben seien.

In seinen Ausführungen zu § 503 Z 2 ZPO verkennt der Kläger das Wesen dieses Anfechtungsgrundes: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes käme nur dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht ohne Beweisergänzung Umstände festgestellt hätte, die das Erstgericht nicht festgestellt hat. Derartiges vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die Frage, ob die vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen tatsächlichen Umstände die Annahme jenes Wahrscheinlichkeitsgrades künftiger Einkommenseinbuße rechtfertigen, der für die Zuerkennung der abstrakten Rente erforderlich ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.

 

Nach ständiger Rechtsprechung bildet die abstrakte Rente, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Ausnahme für jene Härtefälle, in denen der Verletzte trotz eines körperlichen Dauerschadens leer ausgehen müßte, weil ihm zufällig und vorläufig kein ziffernmäßig erfaßbarer Verdienstentgang erwachsen ist. Da der Zuspruch seine Grundlage in der Bestimmung des § 1325 ABGB hat, wonach der Schädiger bei Eintritt eines Dauerschadens des Geschädigten diesem auch den künftig entgehenden Verdienst zu ersetzen hat, muß ein innerer Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verdienstentgang gewahrt bleiben. Es genügt daher für den Anspruch auf die Rente nicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit. Es muß vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallsbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein (SZ 40/173; EvBl 1970/361, 8 Ob 177/76, 8 Ob 125/77 uva). Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die für die Zuerkennung der abstrakten Rente erforderliche Wahrscheinlichkeit unfallskausaler künftiger Einkommenseinbuße nach den Umständen des vorliegenden Falles zu verneinen ist. Die Ausführungen der Revision über die durch die Unfallsfolgen hervorgerufenen Erschwernisse der Berufstätigkeit des Klägers können für sich allein den Zuspruch einer abstrakten Rente nicht rechtfertigen, sondern nur unter Umständen bei der Bemessung des Schmerzengeldes Berücksichtigung finden (ZVR 1967/235 ua). Auch aus dem Hinweis der Revision auf die Möglichkeit der Verhinderung von Aufstiegschancen, die unter den dort angeführten Voraussetzungen ‒ für den anders gearteten Zuspruch nach § 1326 ABGB bedeutsam sein könnte ist für den vom Kläger vorliegendenfalls geltend gemachten Anspruch nichts gewonnen. Die weiteren Revisionsausführungen erschöpfen sich darin, nicht ausschließbare allgemeine Möglichkeiten künftiger Einkommenseinbuße anzuführen. Um aber den Zuspruch einer abstrakten Rente zu begründen, hätte der Kläger konkrete Umstände behaupten und beweisen müssen, die den Verlust seines Arbeitsplatzes und eine damit verbundene Einkommenseinbuße wahrscheinlich machen könnten, zumal der Kläger nach Beendigung seines unfallskausalen Krankenstandes unverzüglich auf seinen Wunsch beim gleichen Dienstgeber seinen Dienst wieder angetreten und das Arbeitsverhältnis seither fortgesetzt hat, ohne daß irgend ein konkreter Umstand hervorgekommen war, der seinen Arbeitsplatz gefährdet erscheinen ließe. Unter diesen Umständen ist die für die Zuerkennung einer abstrakten Rente erforderliche Wahrscheinlichkeit einer künftigen unfallskausalen Einkommenseinbuße nicht dargetan. Sollte der wenig wahrscheinliche Fall einer späteren unfallsbedingten Einkommensminderung dennoch eintreten, so wäre der Kläger durch das Feststellungsurteil in der Lage, seinen dann eingetretenen konkreten Verdienstentgang geltend zu machen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte