OGH 8Ob544/77

OGH8Ob544/775.10.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei R*, Angestellte, *, vertreten durch Dr. Roman Sás-Zaloziecky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 6.380,‑‑ infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 1. Juni 1977, GZ 32 R 330/77-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 17. Dezember 1977, GZ 13 C l062/76-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00544.77.1005.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.584,38 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 99,58 und die Barauslagen von S 240,‑‑) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte schloss mit dem Kläger am 15. 5. 1974 einen schriftlichen „Dienstleistungsvertrag“, womit sie ihren Beitritt zu dem vom Kläger geführten „Europäischen Partner Ring“ erklärte und „diese Institution“ zur „Dienstleistung“ durch Vorschlag von (bis zu) 52 geeigneten Partnern samt deren Anschriften und zur Hilfe bei der Auswahl des Partners beauftragte.

Der Kläger begehrt das vereinbarte Entgelt von S 6.380,‑‑ zuzüglich Spesen von S 380,‑‑, zusammen S 6.760,‑‑.

Die Beklagte wendet ein, es sei Heiratsvermittlung gewünscht worden, der Vertrag verstosse daher gegen die guten Sitten. Sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und habe nur einen Partnervorschlag bekommen. Das Entgelt sei überhöht.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Infolge Zurücknahme der Berufung hinsichtlich des Betrages von S 380,‑‑ ist die Teilabweisung dieses Betrages in Rechtskraft erwachsen (AS 74; § 484 Abs l ZPO).

Im übrigen, nämlich hinsichtlich des Betrages von S 6.380,‑‑ änderte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klage ab.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Untergerichte gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Kläger betreibt ein Unternehmen mit der Bezeichnung „Europäischer Partner Ring“ zur Herstellung gesellschaftlicher Kontakte zwischen Personen verschiedenen Geschlechtes. Er inseriert in Zeitungen unter den Spalten „Heirat“ oder versucht, mit sogenannten „Partner-Harmonie-Tests“ in Illustrierten auf sein Unternehmen aufmerksam zu machen. Ein Hinweis auf den Namen K* als Unternehmensinhaber, ist nicht zu sehen. In solchen Inseraten wird eine völlig kostenlose Teilnahme an einem Test angeboten und versprochen zu überprüfen, welche Chancen der Interessent in Bezug auf den gewünschten Idealpartner hat. Die Beklagte füllte einen solchen Testbogen aus. Darin heisst es: „Machen Sie den Gratistest“, „Bitte erklären Sie jetzt noch mit Ihrer Unterschrift, dass Sie unverheiratet sind und das komplette, vorstehend ausführliche Gratisangebot erhalten möchten. Sie gehen damit in keiner Form irgendeine finanzielle Verpflichtung ein.“ Nach dem von der Beklagten ausgefüllten Text sollten die Eigenschaften des künftigen Partners sein: humorvoll, tolerant, zärtlich, musikliebend. Auf diesem Testbogen ist das Bild einer jungen Frau mit einem Mann in anlehnungsbedürftiger Stellung zu sehen. Dieser Testbogen langte beim Kläger am 9. 4. 1974 ein. Daraufhin wurde der Beklagten ein speziellerer Datenvergleichsbogen zugesandt. Hier scheint keine besondere Eintragung auf. Der Kläger übernahm nur mit Maschinschrift die im Testbogen enthaltenen Angaben. Die Partnerwünsche, die die Beklagte noch zusätzlich im Bogen ausfüllte, bezogen sich auf einen Partner im Alter von 35 bis 42 Jahren in der Grösse von l,80 m bis l,90 m, bei ledigem Familienstand, katholischer Religion, Kinderlosigkeit und Wohnung. Vom Kläger wurde auf diesem Bogen noch folgender Text vorgeschrieben: „Ich erwarte jetzt die in Ihrem Brief angekündigten Unterlagen sowie die individuelle vertrauliche und diskrete Beratung kostenlos und unverbindlich.“ Die Beklagte unterschrieb diesen Bogen, der am 23. 4. 1974 beim Kläger einlangte. Am 15. 5. 1974 suchte die Beraterin M* die Beklagte auf. Sie erläuterte der Beklagten den Unternehmensgegenstand des Klägers und bewog sie zum Abschluss eines Vertrages. In dem „Dienstleistungsvertrag“ erklärte die Beklagte folgendes: „Ich erkläre mein Einverständnis zum Beitritt zum oben angeführten – Europäischen Partnerring – und beauftrage diese Institution zur Dienstleistung. Diese besteht darin, mir geeignete Partner bzw deren Anschriften vorzuschlagen, mir weiters bei der Auswahl des Partners behilflich zu sein. Die aktive Mitgliedszeit läuft nach 52 Vorschlägen ab, dh sie ist zeitlich unbegrenzt. Die Mitgliedsbestimmungen vom 3. 3. 1972, von denen ich heute ein Exemplar erhalten habe, habe ich vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und durch meine Unterschrift akzeptiert. Mündliche Nebenabsprachen wurden keine getroffen. Nach Begleichung des (mit S 5.500,‑‑ zuzüglich Mehrwertsteuer von S 880,-- = S 6.380,‑‑ festgelegten) Mitgliedsbeitrages sind keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten. Davon ausgenommen ist die Wertsicherung der Unkostenpauschale .... Ich habe zur Kenntnis genommen, dass dieser Dienstleistungsvertrag nicht unter die Bestimmungen für Ehemakler fällt, daher wurde kein Erfolgshonorar vereinbart.“ Die Beklagte unterfertigte die Urkunde am Ende der dem Dienstleistungsvertrag folgenden Mitgliedsbedingungen. In diesen Bedingungen heisst es unter anderem: „Durch Ihre Unterschriftsleistung werden Sie ab sofort Mitglied beim Europäischen Partnerring. Der Europäische Partnerring verpflichtet sich im Interesse seiner Mitglieder, eine intensive Werbung zu betreiben. Um die Chancen zu erhöhen, gibt der Europäische Partnerring für seine Mitglieder kostenlos und bei Wahrung absoluter Diskretion, in deren Namen, Inserate auf .... Die Gebühr für unsere Dienstleistung dient zur Deckung der entstehenden Kosten für Aufwendungen zu Gunsten der Mitglieder (Beschaffung gewünschter Partner, Auswertung der Unterlagen, Einrichtung diverser Karteien und Akten, Werbung, Organisation, Gehälter und Löhne der Beschäftigten, Abgaben und Steuern, Porti usw) weiters für die laufende Vermittlungs- und Betreuungsarbeit .... Jedes Mitglied verpflichtet sich zur strengsten Verschwiegenheit hinsichtlich aller erhaltenen Anschriften, Fotos und Informationen. Alle Einrichtungen des Europäischen Partnerringes darf das Mitglied nur für sich selbst in Anspruch nehmen. Jede Änderung der im Fragebogen gemachten Angaben zur Person ist dem Europäischen Partnerring sofort mitzuteilen. Nachträgliche Änderungen der Partnerwünsche bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Leitung des Europäischen Partnerringes .... Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Europäischen Partnerring von einer erfolgreichen Partnerfindung unverzüglich zu unterrichten.“ Der Beklagten wurden dann 52 sogenannte Schecks für die Anforderung von 52 Kontaktadressen und ein Gratispartnervorschlag zugemittelt. Am 8. 6. 1974 schrieb die Beklagte, dass sie die Mitgliedschaft zum Europäischen Partnerring nicht antreten könne, nachdem man ihr in der Wiener Niederlassung erklärte, sie müsse ihre Wünsche schriftlich bekanntgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger nichts anderes zu tun, als die Kartei anzulegen und den Gratisvorschlag mit dem Scheckheft der Beklagten zuzumitteln. Die Kosten für das Aufsuchen der Beklagten wären auf alle Fälle aufgelaufen, egal ob die Beklagte unterschrieben hätte oder nicht. Die Tätigkeit des Eurpäischen Partnerringes besteht in der Vermittlung von 52 Chiffreadressen. Es liegt dann an dem Betreffenden im Zuge der Korrespondenz mit dem anderen die Identität zu lüften oder nicht. Auf alle Fälle sind die Kundschaften des Klägers verpflichtet, zugegangene Briefe zu beantworten. Die Beklagte ist 1945 in Polen geboren, geschieden, hat Gymnasialbildung und arbeitet als Kosmetikerin in Wien.

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, die auf Grund des Vertrages vom Kläger zu entfaltende Tätigkeit umfasse auch die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe, was die Nichtigkeit des Vertrages im Sinne des § 879 Abs 2 Z 1 ABGB zur Folge habe. Es bestehe kein Zweifel, dass der Kläger von der Beklagten den Auftrag erhalten habe, die Chiffreadressen eines Mannes zu vermitteln, die für eine Heirat in Frage kommen könnten. Der Beweis, dass sich der Vertrag auf Leistungen erstreckt habe, die nicht auf Ehevermittlungstätigkeit abgestellt gewesen seien, sei nicht erbracht. Das Vermitteln des Zustandekommens einer Ehe bestehe im gegenseitigen Bekanntmachen von Ehemöglichkeiten. Es müsse deshalb noch kein Einfluss und Zwang auf die Ehewilligen vorliegen. Überdies sei der Vertrag im Sinne des § 875 ABGB als listig herbeigeführt anzusehen. Um potentielle Interessenten zu erfassen, biete der Kläger Gratistests an. Es widerspreche der Zusage einer kostenlosen und unverbindlichen Beratung, wenn diese durch einen Mitarbeiter des Klägers in der Form einer Beratung zum Abschluss des Vertrages geboten werde. Der Kläger habe auch die Vertragsbedingungen nicht so formuliert, dass er nicht zwischen Mitgliedern, sondern zwischen Personen vermittle, die seine Auftraggeber seien. So werde der Eindruck eines existenten Vereines erweckt.

Das Berufungsgericht führte unter kurzer Darlegung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 812/76 aus, die Anwendung der Bestimmungen des § 879 Abs 2 Z 1 ABGB setze die Einwirkung des Vermittlers auf den Ehewillen voraus. Es genüge nicht die blosse Adressenvermittlung von Personen, die an einer Eheschliessung interessiert seien. Da sich die Tätigkeit des Klägers auf eine blosse Adressenvermittlung beschränkt habe und er sich nicht aktiv an der Unterhandlung des Ehevertrages beteiligt habe, sei eine Nichtigkeit des Vertrages nach der genannten Gesetzesstelle nicht gegeben. Die Beklagte sei auch nicht durch List zum Abschluss des Vertrages veranlasst worden. Der Vertrag sei ihr vor der Unterschrift zum Durchlesen vorgelegt worden. Es sei ohne Belang, dass im Vertrag von Mitgliedern und nicht von Interessenten die Rede sei. Der Beklagten sei es nur auf die Vermittlung eines Heiratspartners angekommen. Es sei für sie gleichgültig gewesen, ob dieser ein Mitglied eines Vereines oder nur ein Interessent an der Vermittlung von Partneradressen sei. Es sei ihr auch freigestanden, auf Grund der vom Kläger vermittelten Adressen einen geeigneten Partner ausfindig zu machen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Soweit die Beklagte zunächst unter dem Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO geltend macht, das Berufungsgericht sei bei seiner rechtlichen Beurteilung mit seinen Ausführungen, die Tätigkeit des Klägers habe sich auf eine blosse Adressenvermittlung beschränkt und habe nicht in einer aktiven Beteiligung an der Unterhandlung eines Ehevertrages bestanden, nicht von den vom Erstgericht festgestellten und von ihm übernommenen Sachverhalt ausgegangen, bekämpft sie in Wahrheit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes (vgl Fasching IV S 220 Anm 2 und S 323 Anm 26). Darauf wird bei der Erörterung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.

Die Beklagte bekämpft ferner unter diesem Revisionsgrunde die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Tätigkeit des Klägers in der Vermittlung von 52 Chiffreadressen bestanden habe (S 7 des Urteils, AS 51). Diese Feststellung stehe in Widerspruch mit dem „Dienstleistungsvertrag“. Das Erstgericht habe diese Feststellung nur unter Verwertung der Parteiaussage des Klägers getroffen, die Vernehmung der Beklagten als Partei aber unterlassen. Ihre Vernehmung hätte in Übereinstimmung mit dem Inhalt des „Dienstleistungsvertrages“ ergeben, dass Ehevermittlung im engeren Sinne vereinbart worden sei.

Die in erster Instanz obsiegende Partei ist zwar nicht genötigt, ihr ungünstig erscheinende Feststellungen in der Berufungsmitteilung oder Berufungsverhandlung zu rügen, sondern kann bei abweichender Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht die Bekämpfung derartiger Feststellungen im Revisionsverfahren nachholen (vgl SZ 26/262; JBl 1972/97 ua). Nun lässt die Beklagte die Feststellung des Inhaltes der von ihr nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde unbekämpft, beruft sich sogar in der Revision auf die Richtigkeit der Urkunde. Die auf Grund des Urkundeninhaltes getroffenen Feststellungen über die Verpflichtung des Klägers im Rahmen des „Dienstleistungsvertrages“ zu 52 Vorschlägen von geeigneten Partnern und deren Anschriften bilden eine ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers und stehen mit der von der Beklagten gerügten Feststellung über die in der Vermittlung von 52 Chiffreadressen bestehenden Tätigkeit des Klägers nicht im Widerspruch.

Schliesslich macht die Beklagte noch als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, die Untergerichte hätten zu ihren Behauptungen, sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, sie habe sich eine Heiratsvermittlung gewünscht und das Entgelt sei überhöht, keine Beweise aufgenommen und keine Feststellungen getroffen. Damit wird keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne von Verstössen des Berufungsgerichtes gegen prozessuale Vorschriften aufgezeigt, sondern das Fehlen von Feststellungen über Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung wären, somit der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend gemacht. Darauf wird im einzelnen bei der Erörterung der Rechtsrüge einzugehen sein.

Auch die Rechtsrüge der Beklagten erweist sich als nicht gerechtfertigt.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in der inzwischen veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 812/76, EvBl 1977/191, die einen unter den gleichen Bedingungen mit demselben Kläger abgeschlossenen „Dienstleistungsvertrag“ betraf, sehr eingehend mit der Lehre und bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung der Gesetzesbestimmung des § 879 Abs 2 Z 1 ABGB auseinandergesetzt. Er hat darin zusammenfassend seine Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Auslegung der genannten Gesetzesstelle im Sinne einer Gleichstellung des „Vermittlers“, der mögliche Partner bloss bekanntgebe, mit jenem, der sich an der Unterhandlung des Ehevertrages, besonders in vermögensrechtlicher Hinsicht aktiv beteilige, abzulehnen sei, und dass die Gesetzesbestimmung auf die blosse Adressenvermittlung von Personen, die an einer Eheschliessung interessiert sein könnten, nicht anzuwenden sei. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Ansicht abzugehen. Die vorliegende Rechtssache betrifft einen vollkommen gleichgelagerten Fall. Der Kläger hat sich in dem Vertrag verpflichtet, der Beklagten je nach der Zahl der ihm von ihr zugesendeten Anfoderungskarten bis zu 52 Partnern aus der „Mitglieds-Liste“ seines „Europäischen Partnerringes“ namhaft zu machen, während die Beklagte sich verpflichtete, den Kläger von einer erfolgreichen Partnerfindung unverzüglich zu unterrichten. Die Vereinbarung der Streitteile enthält nichts über eine Verpflichtung des Klägers zur konkreten Verwendung für das Zustandekommen einer bestimmten Beziehung. Die grosse Zahl der zu machenden Vorschläge und das Fehlen einer Verpflichtung zur persönlichen Bekanntmachung der Partner durch den Kläger spricht dafür, dass der Beklagten wie jedem anderen „Mitglied“ des Partnerringes die Freiheit der Entscheidung unter einer grossen Anzahl von Partnern und ebenso über alle Einzelheiten einer allfälligen näheren Beziehung überlassen blieb. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Absicht der Beklagten bei Abschluss des Vertrages auf die Suche eines Ehepartners oder bloss eines Freizeitpartners gerichtet war. Das Berufungsgericht ist daher in seiner rechtlichen Beurteilung nicht vom festgestellten Sachverhalt abgegangen, wenn es ausführte, die Tätigkeit des Klägers habe dem Vertrage nach nicht in einer aktiven Beteiligung an der Unterhandlung eines Ehevertrages, sondern nur in der Übermittlung von Adressen vorgeschlagener Partner bestanden. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe überhaupt keine Tätigkeit entfaltet, geht an der Feststellung vorbei, dass der Beklagten vom Kläger 52 sogenannte „Schecks“ für Anforderungen von 52 Kontaktadressen und ein Gratispartnervorschlag übermittelt worden sind. Es lag an der Beklagten, von dem ihr nach dem Vertrage eingeräumten Recht, Partnervorschläge und Kontaktadressen an Hand der ihr übermittelten Unterlagen anzufordern.

Was die geltend gemachten Feststellungsmängel betrifft, so hat die Beklagte zwar im Verfahren erster Instanz eingewendet, sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Unterfertigung einer Urkunde, ohne sie zu lesen oder ihren Inhalt verstanden zu haben, für sich allein noch nicht die Anfechtung des Vertrages rechtfertigt. Derjenige der eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung und muss diese gegen sich gelten lassen, auch wenn er den Text nicht gekannt hat (vgl JBl 1954, 335; JBl 1970, 313; ua) oder er ihn nicht verstanden hat, wie etwa die Urkunde in einer fremden Sprache, deren er nicht mächtig ist (vgl Gschnitzer in Klang IV/1, 116; RZ 1967/70; 1 Ob 169/71 und 1 Ob 199/71). Das schliesst allerdings eine Irrtumsanfechtung nicht aus. Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums muss aber eingewendet werden (vgl EvBl 1958/160; SZ 43/123; MietSlg 23.071 und MietSlg 26.061). Die Anfechtung wegen Irrtums muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden; es genügt, dass die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden. Dazu reicht aber die blosse Behauptung der unzureichenden Kenntnis der deutschen Sprache nicht aus. Daraus lässt sich unter den gegebenen Umständen weder die Behauptung entnehmen, sie sei durch List zur Abgabe der Erklärung veranlasst worden, noch sie habe eine andere Vorstellung von der von ihr abgegebenen Erklärung gehabt, die irrtümliche Vorstellung sei vom Kläger veranlasst worden oder hätte ihm auffallen müssen. Die erstmalig in der Revision erhobene Behauptung, sie sei dadurch möglicherweise einem Irrtum unterlegen, stellt eine unzulässige Neuerung im Rechtsmittelverfahren dar. Eine Prüfung des Sachverhaltes in der Richtung, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung des Vertrages nach den §§ 870 und 871 ABGB gegeben sind, hatte daher durch die Untergerichte zu unterbleiben. Daraus folgt, dass es auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf diese Frage einzugehen.

Auch in der Unterlassung von Feststellungen zur Behauptung der Beklagten in erster Instanz, das Entgelt sei überhöht, ist ein rechtlich erheblicher Feststellungsmangel nicht zu erblicken. Nach § 1152 ABGB gilt dann ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Die Höhe des zu leistenden Entgeltes ist Sache der Vereinbarung. Diese bleibt gültig, auch wenn das Entgelt nicht angemessen ist. Schranken dieser Vereinbarung ergeben sich nur aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Eine solche Vereinbarung kann als wucherisch ungültig sein. Eine weitere Schranke ergibt sich aus den Bestimmungen des § 934 ABGB über die Verkürzung über die Hälfte (vgl Adler, Höller in Klang V S 414, 415 und 263). Die blosse Behauptung, das Entgelt sei überhöht, genügt aber weder für eine Anfechtung wegen Wuchers noch wegen Verletzung über die Hälfte.

Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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