European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00127.77.0914.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Aus Anlaß der Revision wird das Urteil des Berufungsgerichtes als nichtig aufgehoben. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichtes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Begründung:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Geschäftsführer der sich im Konkurs befindenden Firma F* Ges.m.b.H. Ersatz der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge dieser Gesellschaft in der Höhe von S 21.342,12. Am 22. 11. 1976 erging ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens, das dem Beklagten am 26. 11. 1976 zugestellt wurde. Dagegen erhob der Beklagte mit dem am 9. 12. 1976 zur Post gegebenen, von ihm persönlich verfaßten, nicht anwaltlich unterfertigten Schriftsatz (ON 3) Berufung und stellte darin gleichzeitig den Antrag auf „Beistellung einer Verfahrenshilfe“, ohne gleichzeitig ein Vermögensbekenntnis im Sinne des § 66 Abs 1 ZPO vorzulegen. Mit Beschluß vom 12. 1. 1977 (ON 6) stellte das Erstgericht dem Beklagten die Berufung unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung und Vorlage von drei Gleichschriften der Berufung zurück und forderte ihn auf, innerhalb derselben Frist das Vermögensbekenntnis vorzulegen, falls die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben seien. Mit dem bei Gericht am 26. 1. 1977 eingelangten Schriftsatz (ON 7) legte der Beklagte das Vermögensbekenntnis sowie die erforderliche Zahl von Ausfertigungen der Berufungsschrift vor und erklärte, die aufgetragene Verbesserung der Berufung durch anwaltliche Unterfertigung nicht vornehmen zu können, da er dazu erst die Bewilligung der Verfahrenshilfe benötige. Mit Beschluß vom 27. 1. 1977 (ON 8) bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe und beschloß die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Erhebung der Berufung. Der dem Beklagten als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt, dem der Beschluß am 8. 2. 1977 zugestellt wurde, erhob gegen das Versäumungsurteil Berufung, die am 22. 2. 1977 zur Post gegeben wurde.
Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Versäumungsurteil im Sinne der Abweisung der Klage ab.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2 und 4 mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Aus Anlaß der Revision war folgendes zur Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit der Berufung des Beklagten zu erwägen:
Durch die Einbringung der vom Beklagten persönlich verfaßten Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 22. 11. 1976 wurde die am 10. 12. 1976 ablaufende Berufungsfrist seitens des Beklagten wohl gewahrt, allerdings bedingt durch die fristgerechte Verbesserung des dem Schriftsatz anhaftenden Formgebrechens der mangelnden anwaltlichen Unterschrift. Die Gewährung einer Verbesserungsfrist durch das Gericht bedeutet aber keine Verlängerung der Berufungsfrist, die eine Notfrist ist, sondern es wird im Falle fristgerechter Behebung des Formgebrechens ein dem rechtzeitigen Schriftsatz anhaftender Mangel behoben. Die Berufung gilt als am Tage der Einbringung des fehlerhaften Schriftsatzes erhoben. Die Verbesserungsfrist läuft unabhängig davon ab, ob die Partei einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellt (6 Ob 522/77). Auf den mit Beschluß vom 12. 1. 1977 erteilten Verbesserungsauftrag erklärte der Beklagte mit dem am 26. 1. 1977 bei Gericht eingelangten Schriftsatz, die Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung der Berufung vor Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht vornehmen zu können. Erst am 22. 2. 1977 überreichte der zum Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt die von ihm verfaßte Berufung. Eine Verbesserung der vom Beklagten persönlich eingebrachten Berufung ist daher innerhalb der Verbesserungsfrist nicht erfolgt. Bleibt der mit einer Fristsetzung verbundene Verbesserungsauftrag, die Berufung anwaltlich unterfertigen zu lassen (§ 467 Z 5 ZPO) erfolglos, dann ist die Berufung als „unwirksame Prozeßhandlung“ zurückzuweisen (vgl. Fasching IV, 80 Anm 7). Das der ersten vom Beklagten verfaßten Berufung anhaftende Formgebrechen konnte auch nicht nachträglich durch die von dem als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalt eingebrachte Berufung behoben werden. Der vom Beklagten in der von ihm verfaßten Berufung gleichzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wäre nur bedeutsam gewesen, wenn der Beklagte innerhalb der am 10. 12. 1976 endenden Berufungsfrist auch das Vermögensbekenntnis vorgelegt hätte. Wie bereits in den Entscheidungen EvBl 1975/77 und EvBl 1976/39 ausführlich dargelegt wurde, wird mangels Vorlage des Vermögensbekenntnisses innerhalb der Berufungsfrist bei Stellung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren durch die Partei, der bis dahin die Verfahrenshilfe noch nicht bewilligt worden war, die Berufungsfrist nicht verlängert. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beklagte das Vermögensbekenntnis innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist am 26. 1. 1977 nachgebracht hat. Denn der Eintritt der Begünstigung der Verfahrenshilfe ist an den Zeitpunkt der Vorlage des Vermögensbekenntnisses geknüpft. Für die Vorlage des Vermögensbekenntnisses wäre daher eine Frist gar nicht zu setzen gewesen. Die dennoch erfolgte Fristbestimmung bewirkte nicht, daß die Begünstigung der Verfahrenshilfe bereits mit der Antragstellung wirksam wurde. Es war daher weder die vom Beklagten persönlich verfaßte Berufung wirksam noch die vom bestellten Verfahrenshelfer eingebrachte Berufung rechtzeitig erhoben worden. Die sachliche Erledigung einer unwirksamen und verspäteten Berufung durch das Berufungsgericht verstößt gegen die Rechtskraft einer Entscheidung und begründet Nichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Diese Nichtigkeit war aus Anlaß der zulässigen und rechtzeitigen Revision ungeachtet der fehlenden Geltendmachung im Rechtsmittel von Amts wegen wahrzunehmen, das Urteil des Berufungsgerichtes als nichtig aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 3 ZPO.
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