European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0030OB00567.77.0913.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die fünf beklagten Parteien je als ideelle Eigentümer eines 1/5 teil Anteiles an der Liegenschaft EZ * KatGem * zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu Gunsten des Klägers an den noch zu ermittelten Mindestanteil und an dem damit zu verbindenden Wohnungseigentum an den ihm zugesagten Räumlichkeiten im Obergeschoß des auf der Liegenschaft errichteten Bauwerks laut dem der Klage beiliegenden Plan, zu verurteilen. Außerdem beantragte der Kläger die grundbücherliche Anmerkung des gegenständlichen Streites bei der Liegenschaft EZ * Kat Gem *.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte grundbücherliche Anmerkung, das Rekursgericht änderte diesen Grundbuchsbeschluß dahin ab, daß es den Antrag abwies. Das Rekursgericht vertrat hiezu die Ansicht, der eingeklagte Anspruch sei schon deshalb nicht begründet, weil der Kläger selbst nicht behauptet habe, daß er mit allen Miteigentümern eine schriftliche Vereinbarung getroffen habe, wonach ihm dies das Miteigentum an der Liegenschaft für einen bestimmten oder noch zu bestimmenden Anteil das Wohnungseigentum für die angeführten Bäume einräumen bzw weil schriftliche Vollmachten der übrigen Miteigentümer, mit denen sie den Drittbeklagten zum Abschluß eines derartigen Wohnungseigentumsvertrages ermächtigt und bevollmächtigt hätten, nicht vorlägen. Außerdem habe der Kläger nichts darüber vorgebracht, ob eine verbindliche Vereinbarung darüber getroffen worden sei, welche Leistungen er bis zur Vollendung der Bauführung zu erbringen habe, bzw welche Leistungen diesbezüglich vereinbart worden seien, und daß er diese Leistungen auch tatsächlich schon erbracht habe. Die Klage sei daher aus den dargelegten Gründen nicht schlüssig, so daß auch der Antrag auf Anmerkung dieses Rechtsstreites bei der Liegenschaft der beklagten Parteien, EZ * Grundbuch *, nicht begründet sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der vorliegende Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Im Revisionsrekurs wird zunächst ausgeführt, daß im Augenblick des Abschlusses der Vereinbarung vom 26. März 1975 bzw 27. März 1975 bücherliche Eigentümer der gegenständlichen Grundfläche nur der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte gewesen seien. Nun ergebe sich aber ausdrücklich aus dem Text der Urkunde, daß diese einerseits schriftlich und andererseits zumindest auch im Vollmachtsnamen dieser beiden Personen rechtsverbindlich abgeschlossen worden sei. Damit seien aber die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 2 WEG 1975 erfüllt, da eine Vollmachtserteilung ja auch mündlich erfolgen könne und außerdem für die Durchsetzung der gegenständlichen Klage nicht einmal notwendig sei. Im übrigen habe der Kläger auch die zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge für die Grund-, Bau- und sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten gewesen seien, geleistet.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Eine Streitanmerkung im Sinne des § 25 Abs 3 WEG 1975 ist nur dann zulässig, wenn der Kläger seine Stellung als Wohnungseigentumsbewerber entsprechend dargetan hat. Gemäß § 23 Abs 1 WEG 1975 ist Wohnungseigentumsbewerber nur derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder betagt, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung sonstigen selbständigen Räumlichkeit zugesagt worden ist. Unter „bestimmter Bezeichnung“ ist die eindeutige Individualisierung des Objektes gemeint (Faistenberger-Barta-Call, Komm z WEG 1975 S 641 Anm. 8.). Die schriftliche Vereinbarung vom 26. März 1975 bzw 27. März 1975, auf welche sich die Klage und der Antrag auf Streitanmerkung stützen, entspricht aber nicht dem im § 23 Abs 1 WEG verlangten Inhaltserfordernis der Zusage, weil in dem Schreiben lediglich von „Büroräumen im 1. Stock im Ausmaß von ca. 300 bis 400 m2“ die Rede ist, die Räumlichkeiten somit nur annähernd und somit keineswegs bestimmt angegeben sind. Entspricht eine Zusage im Sinn des § 23 Abs 1 WEG 1975 nicht den Inhalts- und Formerfordernissen des Gesetzes, so kann die Zusage nicht dieser Bestimmung unterstellt werden. Das Verlangen nach ihrer Einhaltung ist demnach kein Begehren im Sinne des § 25 Abs 1 WEG 1975, weshalb zu seiner Sicherung eine Streitanmerkung nach § 25 Abs 3 WEG 1975 nicht in Frage kommt (3 Ob 624/76; vgl auch EvBl 1977/27).
Daher hat das Rekursgericht den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung mit Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
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