European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0030OB00097.77.0913.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Mit dem Zahlungsauftrag des Handelsgerichtes Wien vom 14. Dezember 1976, GZ 22 Cg 1537/76‑2, wurde der Verpflichteten und zwei Mitschuldnern zur ungeteilten Hand aufgetragen, dem betreibenden Gläubiger die ob den 2544/7764‑tel Anteilen der Liegenschaft EZ * Kat. Gem. * als Haupteinlage und den 1.584/7740‑tel Anteilen der Liegenschaft EZ * Kat. Gem. * als Nebeneinlage pfandrechtlich sichergestellte Darlehensforderung von 250.000,-- S samt Nebengebühren bei Exekution, insbesonders in die oben bezeichneten Liegenschaftsanteile zu bezahlen oder ihre Einwendungen anzubringen. Auf Grund dieses Zahlungsauftrages, gegen den rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, bewilligte das Erstgericht zur Sicherung dieser Darlehensforderung und der Kosten des Exekutionsgesuches antragsgemäss die Zwangsverwaltung der Liegenschaft EZ * Kat. Gem. * (Beschluss vom 15. Februar 1977, ON 1). Mit Beschluss vom 12. Mai 1977, ON 11, wies das Erstgericht den Antrag der Verpflichteten auf Aufhebung der Sicherungsexekution ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss dahin Folge, dass es den Antrag auf Bewilligung der Sicherungsexekution abwies. Mit ihrem Rekurs gegen den Beschluss ON 7 (richtig ON 11) wurde die Verpflichtete auf die Entscheidung über den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verwiesen. Das Rekursgericht führte aus, dass der aus dem Exekutionstitel ersichtliche Bestand von Vertragspfandrechten zugunsten der zu sichernden Forderungen allerdings keinen die Bewilligung der Sicherungsexekution hindernden Aufhebungsgrund nach § 376 Abs. 1 Z 1 EO darstelle, weil dem Zahlungsauftrag nicht zu entnehmen sei, dass die Darlehensforderung des betreibenden Gläubigers durch die Vertragspfandrechte hinlänglich sichergestellt sei. Erhebungen über die Deckung dieser Pfandrechte seien dem Erstgericht im Bewilligungsverfahren verwehrt gewesen. Die Zwangsverwaltung als folgenschwerstes, sonst der Befriedigung dienendes Exekutionsmittel sei aber schon deshalb nicht zu bewilligen, weil der betreibende Gläubiger weder behauptet noch bescheinigt habe, dass der Sicherungszweck durch mildere Exekutionsmittel oder im Sinne des § 376 Abs. 1 Z 2 EO auch durch hypothekarische Sicherstellung nicht gewährleistet sei. Durch die Abweisung des Exekutionsantrages sei dem weiteren Verfahren und damit auch dem Beschluss auf Abweisung des Aufhebungsantrages nach § 376 EO der Boden entzogen, weshalb die Verpflichtete mit ihrem weiteren Rekurs auf diese Entscheidung zu verweisen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers, mit dem die Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes begehrt wird, ist nicht berechtigt.
Im Exekutionsverfahren, zur Hereinbringung einer Geldforderung kann der Gläubiger nach Willkür entscheiden, ob er ein schärferes oder ein milderes Exekutionsmittel ergreift; die §§ 14 und 27 EO beschränken nur die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel und den Umfang der Vollstreckung. Dies gilt jedoch ungeachtet der Bestimmung des § 402 EO nicht für die Sicherungsexekution. Heller-Berger-Stix S 2668 verweisen mit Recht darauf, dass die Härte gegenüber dem Verpflichteten, der eine dem Gläubiger rechtskräftig zugesprochene Forderung nicht bezahlt, nicht in gleicher Weise bei einer noch strittigen Forderung gelten müsse. Gerade die sonst der Befriedigung dienende Zwangsverwaltung eines Unternehmens oder einer Liegenschaft kann die schwersten Folgen nach sich ziehen. Das Gesetz beschränkt auch die Überweisung von Forderungen auf den Fall, dass sie sonst uneinbringlich würden oder Rückgriffsrechte verloren gehen könnten. Es ist nicht einzusehen, warum die schwerwiegendere Zwangsverwaltung unbedingt zugelassen werden sollte. Die Bestimmung des § 374 Abs. 1 EO ist daher dahin auszulegen, dass das schärfere Mittel der Zwangsverwaltung nur zugelassen werden kann, wenn die blosse Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung nicht ausreicht (Heller-Berger-Stix, aaO, SZ 10/99, SZ 46/18). Die für diese Auslegung maßgebende Erwägung, dass die zur Sicherung von Geldforderungen anzuordnenden Exekutionshandlungen auf das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers und damit im wesentlichen auf den Pfandrechtserwerb beschränkt wurden (so die erläuternden Bemerkungen zur EO; Materialien I. Band S 589), und nur wenn ohne weitere Maßregeln der Sicherungszweck vereitelt wäre, zum Zwecke der Sicherung von Geldforderungen auch noch die Zwangsverwaltung bewilligt werden sollte, trifft sowohl für Liegenschaften als auch für gewerbliche Unternehmen zu. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft ein selbständiges Exekutionsmittel, die Zwangsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens aber nur eine Verwertungsart des gepfändeten wirtschaftlichen Unternehmens bildet. Der Oberste Gerichtshof hat den in der Entscheidung SZ 46/18 aufgestellten Rechtssatz, dass das Sicherungsmittel der Zwangsverwaltung nur bewilligt werden dürfe, wenn es der Sicherungszweck erfordere, nicht auf das Exekutionsobjekt des gewerblichen Unternehmens beschränkt, sondern ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser Rechtssatz auch gelten müsse, wenn die Sicherungsexekution auf ein gewerbliches Unternehmen geführt werde. Richtig ist, dass das Verfügungsrecht des Verpflichteten über seine Liegenschaft durch die Zwangsverwaltung nicht berührt wird und die Erträgnisse der Zwangsverwaltung gerichtlich zu verwahren sind (§ 374 Abs. 3 EO). Dies schliesst jedoch entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht aus, dass der Verpflichtete durch die Zwangsverwaltung Schaden erleiden kann. Die Ausführungen des Revisionsrekurses geben daher keinen Anlass, von der in SZ 46/18 ausgesprochenen Ansicht, dass dem betreibenden Gläubiger die Zwangsverwaltung als Sicherungsmittel nur bewilligt werden könne, wenn er behauptet und bescheinigt, dass durch Pfandrechtsvormerkung sein Sicherungszweck nicht erreicht wird, abzugehen. Mangels einer solchen Behauptung hat das Rekursgericht den Antrag auf Bewilligung der Sicherungsexekution mit Recht abgewiesen, sodass dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO und §§ 78, 402 EO.
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