OGH 4Ob99/77

OGH4Ob99/776.9.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Friedl sowie die Beisitzer Dr. Martin Meches und Dr. Friedrich Neuwirth als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, Hausfrau in *, vertreten durch Dr. Karl Reiter, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) J*, Maschinenschlosser in *, 2.) a*-GmbH, *, 3.) A*-AG *, alle vertreten durch Dr. Wilhelm Kos, Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 18.115,50 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 68.115,50) infolge Revision der erstbeklagten und der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 5. Mai 1977, GZ 17 Cg 6/77‑62, womit infolge Berufung der erstbeklagten und der drittbeklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wels vom 12. November 1976, GZ Cr 61/75‑56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00099.77.0906.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Untergerichte werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung – unter Einbeziehung der schon in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung durch das Erstgericht – wie folgt zu lauten hat:

„Das Klagebegehren des Inhalts,

a) die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 18.115,50 samt 4 % Zinsen aus S 249,-‑ seit 1. 2. 1973, aus S 15.286,50 seit 7. 3. 1975 und aus S 2.580,-‑ seit 9. 10. 1975 sowie die Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen,

b) es werde den Beklagten gegenüber festgestellt, dass sie der Klägerin zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 2. 3. 1972, welcher sich auf der Bundesstrasse * bei Strassenkilometer 10,280 im Gemeindegebiet S* ereignete und bei dem J* K* getötet wurde, ersatzpflichtig seien, wobei die Zahlungspflicht der Drittbeklagten nur im Rahmen des zwischen ihr und der Zweitbeklagten hinsichtlich des LKWs Mercedes, pol. Kennzeichen *, im Unfallszeitpunkt bestehenden Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherungsvertrages bestehe, wird abgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit S 28.240,81 (darin S 3.040,‑‑ Barauslagen und S 1.866,73 Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.“

Die Klägerin ist ferner schuldig, dem Erstbeklagten und der Drittbeklagten die mit S 6.573,68 (darin S 800,‑‑ Barauslagen und S 427,68 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 2.699,52 (darin S 600,‑‑ Barauslagen und S 155,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeklagte verschuldete als Lenker eines im Eigentum der Zweitbeklagten stehenden, bei der Drittbeklagten gegen Haftpflicht versicherten LKWs am 2. 3. 1972 gegen 0,30 h auf der Bundesstrasse * im Gemeindegebiet von S* einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen der Gatte der Klägerin, J* K*, welcher im LKW mitgefahren war, verstorben ist. J* K* und der Erstbeklagte waren Dienstnehmer der Zweitbeklagten und als solche im dienstlichen Auftrag unterwegs gewesen. J* K* hatte als Meister in der Schlosserei und zuletzt seit einigen Monaten im Angestelltenverhältnis im Werk A* der Zweitbeklagten gearbeitet; der Erstbeklagte war dort als Kraftfahrer Arbeiter im Stundenlohn.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 18.115,50 sA an Todfallskosten sowie die Feststellung, dass ihr die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem erwähnten Verkehrsunfall zu haften hätten, wobei die Ersatzpflicht der Drittbeklagten durch den Haftpflichtversicherungsvertrag beschränkt sein solle.

Das Erstgericht erkannte den Erstbeklagten und die Drittbeklagte zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 15.535,50 sA zu zahlen, und gab hinsichtlich dieser beiden Beklagten auch dem Feststellungsbegehren der Klägerin Folge. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 2.580,‑‑ sA sowie das gesamte gegen die Zweitbeklagte gerichtete Leistungs- und Feststellungsbegehren wurden – insoweit rechtskräftig – abgewiesen.

Die Berufung des Erstbeklagten und der Drittbeklagten blieb erfolglos.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird „von den beklagten Parteien“ seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten; der Revisionsantrag „der beklagten Parteien“ geht auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.

Die Klägerin hat beantragt, die „Revision der zweitbeklagten Partei“ als unzulässig zurückzuweisen und dem Rechtsmittel im übrigen nicht Folge zu geben.

Der erstgenannte Antrag ist schon deshalb unbegründet, weil eine Revision der Zweitbeklagten in Wahrheit nicht vorliegt: Wenngleich es in der Rechtsmittelschrift ON 63 tatsächlich heisst, dass die Revision „von den beklagten Parteien“ erhoben werde, und am Ende dieses Schriftsatzes unter den Namen der Revisionswerber auch derjenige der Zweitbeklagten auf scheint, so darf doch nicht über sehen werden, dass das Zahlungs- und das Feststellungsbegehren der Klägerin, soweit es sich gegen die Zweitbeklagte gerichtet hatte, schon vom Erstgericht aus rechtlichen Erwägungen abgewiesen worden ist; da diese Entscheidung nur vom Erstbeklagten und der Drittbeklagten – und nicht, wie jetzt im Revisionsschriftsatz, „von den beklagten Parteien“ – mit Berufung angefochten wurde (ON 57), während die Klägerin die erwähnte Teilabweisung unbekämpft in in Rechtskraft erwachsen liess, war die Zweitbeklagte schon am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt und daher durch die Berufungsentscheidung überhaupt nicht mehr beschwert. Wird ferner berücksichtigt, dass sich auch die gegen das bestätigende Berufungsurteil erhobene Revision ihrem Inhalt nach wieder nur gegen die Verurteilung des Erstbeklagten und der Drittbeklagte wendet und die (gänzliche) Abweisung des Klagebegehrens anstrebt, dann zeigt sich deutlich, dass die Anführung der Zweitbeklagten als Rechtsmittelwerberin auf einem offenkundigen Versehen des Beklagtenvertreters beruht und die Revision tatsächlich nur von den beiden anderen, durch die Berufungsentscheidung allein beschwerten Beklagten erhoben worden ist.

In diesem Umfang ist das Rechtsmittel aber auch berechtigt.

Im Revisionsverfahren ist nur strittig, ob der Erstbeklagte im Zeitpunkt des Unfalls gegenüber dem Gatten der Klägerin „Aufseher im Betrieb“ im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG war oder nicht. Dem angefochtenen Urteil liegen diesbezüglich nachstehende, teils aus dem Ersturteil übernommene, teils auf Grund der Neudurchführung der Verhandlung (§ 25 Abs 1 Z 3 ArbGG) vom Berufungsgericht selbst getroffene Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Der technische Betriebsleiter des Werkes A* der Zweitbeklagten, M*, hatte den Erstbeklagten beauftragt, am 1. 3. 1972 mit dem firmeneigenen LKW Schuhe und Rohmaterial in das Werk V* zu bringen; zugleich hatte er ihm die Weisung erteilt, den Gatten der Klägerin nach K* mitzunehmen und bei der Rückfahrt von dort wieder abzuholen. J* K* seinerseits hatte von der Firmenleitung den Auftrag erhalten, mit dem LKW mitzufahren und in K* Nähmaschinen zu reparieren. Ein darüber hinausgehendes Zusammenspiel oder ein Ineinandergreifen der Arbeitsleistungen des Erstbeklagten und des Gatten der Klägerin lag nicht vor. Der LKW wurde im Unfallszeitpunkt vom Erstbeklagten gelenkt; kurz zuvor hatte sich aber auf einer Teilstrecke auch J* K* als Lenker betätigt.

Der Erstbeklagte war schon öfter im Auftrag seiner Dienstgeberin von A* nach K* und Kl* gefahren, weshalb ihm die Strecke nicht mehr bekanntgegeben werden musste. Es bestand zwar eine allgemeine Anordnung des technischen Betriebsleiters K*, dass jeder Kraftfahrer für seine Fahrweise und das Fahrzeug selbst verantwortlich sei, doch ergab es sich aus der dominierenden Stellung des Gatten der Klägerin im Betrieb, dass dieser sowohl eine Änderung der Fahrtroute verfügen als auch unter Umständen einen Halt anordnen konnte, um auf der Strecke einen Betrieb zu besichtigen. Der Firmenleitung war es im übrigen gleichgültig, wer den Wagen lenkte.

Der Erstbeklagte und J* K* fuhren am 1. 3. 1972 um 9 h mit dem Mercedes-Kastenwagen der Zweitbeklagten von A* ohne Fahrtunterbrechung nach K*, wobei ausschliesslich der Erstbeklagte gelenkt hatte. In K* stieg J* K* aus. Der Erstbeklagte, welcher nach V* weiterfuhr, konnte ihm noch keinen Termin für die Rückfahrt nennen, weil dies von der Anordnung der Firmenleitung in V* abhängig war. Er kam dann gegen 18 h wieder nach K*, wo er noch etwa eine Viertelstunde auf J* K* warten musste. J* K* stieg dann wieder zu, und der Erstbeklagte machte sich auf die Rückfahrt nach A*. Kurz vor St* schlug der Erstbeklagte vor, einzukehren und etwas zu essen; J* K* war damit einverstanden. Es war auch der Gatte der Klägerin, der den Erstbeklagten kurz vor Sp* fragte, ob er Durst habe, worauf beide in einem Gasthaus eine weitere Pause einlegten.

In der Gegend von Kirchdorf ersuchte J* K* den Erstbeklagten, ihm die Lenkung des Kastenwagens zu überlassen. Der Erstbeklagte willigte ein, und J* K* fuhr eine Strecke von rund 30 km – also bis in die Nähe der Unfallstelle – selbst.

Bei dieser Sachlage verneinten beide Untergerichte die Eigenschaft des Erstbeklagten als „Aufseher im Betrieb“ gegenüber dem Gatten der Klägerin: Zwischen den Arbeitsverrichtungen J* K*s und dem Transportauftrag des Erstbeklagten habe keinerlei Zusammenhang bestanden; ihre Aufträge seien völlig verschieden, ihre Tätigkeit nicht auf einen gemeinsamen Arbeitserfolg gerichtet gewesen. „Aufseher im Betrieb“ könne jedenfalls nur jemand sein, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen habe. Da der Erstbeklagte nichts getan habe, was über die Rechte und Pflichten eines verantwortlichen Kraftwagenlenkers hinausgegangen wäre, komme ihm – und damit auch der Drittbeklagten – das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 4 ASVG nicht zugute.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof vermag dieser Auffassung nicht zu folgen.

Ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges gegenüber einem Mitfahrer „Aufseher im Betrieb“ im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG ist, hängt, wie die Untergerichte insoweit richtig erkannt haben, von den Umständen des Einzelfalles ab (SZ 35/80 mit weiteren Hinweisen; ZVR 1972/203 ua). Es kommt dabei nach ständiger Rechtsprechung (SZ 26/215; Arb 8919; ZVR 1972/203; SozM I A e 1019 uva, zuletzt etwa 4 Ob 45/73, 4 Ob 32/74, 4 Ob 15/75, 2 Ob 162/76) vor allem darauf an, ob der betreffende Dienstnehmer zur Zeit des Unfalles eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war oder ob er nur den Wagen zu bedienen und allenfalls auch die Beladung zu verantworten hatte. Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker für ihre Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Strassenverkehr verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausgehende Befugnisse und Pflichten hatte (ZVR 1974/59 ua, zuletzt etwa 2 Ob 162/76). Ein Arbeitnehmer, der einen im selben Betrieb tätigen Kollegen im eigenen Kraftwagen in den Betrieb oder zu einer anderen Arbeitsstätte mitnimmt, ohne dass ihm diese Beförderung vom gemeinsamen Arbeitgeber aufgetragen worden wäre, führt diese Fahrt nicht im Rahmen des Betriebes und nicht in Erfüllung einer Dienstpflicht aus; es ist nur ein „gewöhnlicher Kraftwagenlenker“ und als solcher nicht „Aufseher im Betrieb“ im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG (ZVR 1963/74; ZVR 1965/201; ZVR 1974/59; ZVR 1976/28 ua, zuletzt etwa 2 Ob 162/76). Einer solchen, auf reiner Gefälligkeit beruhenden Mitnahme von Arbeitskollegen im eigenen PKW kann aber die auf einer Anordnung der zuständigen Stelle der Betriebsleitung beruhende Beförderung von Betriebsangehörigen auf einen bestimmten Arbeitsplatz nicht ohne weiteres gleich gehalten werden: Wer einen solchen Auftrag seines Dienstgebers befolgt, hat in einem, wenn auch beschränkten, Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienen, hinsichtlich der beförderten Betriebsangehörigen eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation zu erfüllen und ist damit „Aufseher im Betrieb“; massgebend ist, dass der beförderte Arbeitskollege hier nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben mitgenommen wird (SZ 23/266; Arb 8660 = SozM I A e 803 = ZVR 1970/55; SozM I A e 957; ZVR 1974/97 ua, zuletzt etwa 4 Ob 77/75).

Im konkreten Fall hatte der Erstbeklagte, wie bereits erwähnt, vom technischen Betriebsleiter des Werkes A*, M*, den Auftrag erhalten, auf seiner Fahrt nach V* den Gatten der Klägerin bis K* mitzunehmen und ihn bei der Rückfahrt von dort wieder abzuholen; J* K* seinerseits war von M* angewiesen worden, bis K* mitzufahren und dort Nähmaschinen zu reparieren. Die Beförderung des Gatten der Klägerin durch den Erstbeklagten lag daher klar erkennbar im dienstlichen Interesse der gemeinsamen Arbeitgeberin, weil dadurch die Anreise J* K*s zum eigentlichen Arbeitsplatz vereinfacht; die hiefür notwendige Zeit verkürzt und dadurch die Erledigung der aufgetragenen Arbeiten gefördert wurde. Damit gingen aber die Rechte und Pflichten des Erstbeklagten als Fahrzeuglenkers über jene hinaus, die ihn schon nach den Vorschriften über den Strassenverkehr getroffen hätten: Hinsichtlich des in der Beförderung des Gatten der Klägerin nach K* und von dort wieder zurück bestehenden, wenngleich verhältnismässig geringen Teilbereiches der der Erreichung des Betriebszwecks dienenden betrieblichen Vorgänge war der Erstbeklagte ein Glied der betrieblichen Organisation der gemeinsamen Arbeitgeberin; er war in dieser Eigenschaft im Rahmen seines dienstlichen Auftrages zur Beförderung J* K*s für einen, wenn auch geringen organisatorischen Teil des Betriebes verantwortlich tätig und hatte dabei nicht nur für die persönliche Sicherheit seines Mitfahrers zu sorgen, sondern darüber hinaus den Transport auch entsprechend den Interessen des Betriebes sachgemäss durchzuführen. Hat aber der Lenker des Fahrzeuges in einem solchen Fall gewissermassen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitskollegen zu gewährleisten, welche im Einzelfall jedenfalls weiter reichen kann, als dies die Vorschriften über den Strassenverkehr zugunsten der beförderten Personen vorschreiben, dann muss ihm auch ein entsprechendes – zeitlich und umfänglich naturgemäss sehr eingeschränktes – Weisungsrecht während der Fahrt zugebilligt werden (vgl. ZVR 1972/203; ZVR 1974/97; 4 Ob 45/73, 4 Ob 77/75 ua). Ob der Gatte der Klägerin dem Erstbeklagten auch sonst untergeordnet war, ist hingegen unerheblich, weil es bei der Beurteilung des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 4 ASVG nur auf die Aufsehereigenschaft im Zeitpunkt des Unfalls, nicht aber auf die sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie ankommt (Arb 8919 ua, zuletzt etwa 4 Ob 77/75).

Für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt ist entgegen der Meinung der Untergerichte auch daraus nichts zu gewinnen, dass der Erstbeklagte mit seiner Fahrt nach V* einen eigenen, von der dienstlichen Tätigkeit des Gatten der Klägerin völlig unabhängigen Transportauftrag zu erfüllen hatte; massgebend ist allein, dass er von seinem Vorgesetzten zugleich auch die Weisung erhalten hatte, J* K* nach K* und von dort wieder zurück zu befördern, und dass er zufolge dieses Auftrages als Glied der betrieblichen Organisation der Zweitbeklagten auch für die sichere Beförderung J* K* zu dessen Einsatzort zu sorgen hatte. Dass der Erstbeklagte dem Gatten der Klägerin auf dessen Ersuchen knapp vor dem Unfall auf einer Teilstrecke der Fahrt das Steuer des Wagens überlassen hatte und es der Firmenleitung im übrigen gleichgültig war, wer den Wagen lenkte, ändert nichts an der durch den Beförderungsauftrag der gemeinsamen Arbeitgeberin begründeten grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Erstbeklagten für die sichere Durchführung der Fahrt. Darüber hinaus ist es auch ohne Bedeutung, ob der Gatte der Klägerin, wie das angefochtene Urteil annimmt, auf Grund seiner „dominierenden Stellung“ im Betrieb sowohl eine Änderung der Fahrtroute verfügen als auch gegebenenfalls eine Fahrtunterbrechung hätte anordnen können, um einen auf der Strecke liegenden Betrieb zu besichtigen; auch wenn der Erstbeklagte möglicherweise nicht alle Einzelheiten der ihm auf getragenen Fahrt nach eigenem Gutdünken bestimmen konnte, hatte er doch durch den Auftrag zur Mitnahme des Gatten der Klägerin nach K* gegenüber der Firmenleitung die Verantwortlichkeit für die klaglose und pünktliche Durchführung dieser Fahrt zum Einsatzort J* K* übernommen und dadurch jene – beschränkten – Leitungsbefugnisse erlangt die ihn im Sinne der obigen Rechtsausführungen zum „Aufseher im Betrieb“ gegenüber J* K* machten.

Da eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Erstbeklagten nicht behauptet worden ist und auch eine „Teilnahme am allgemeinen Verkehr“ im Sinne des § 333 Abs 3 ASVG unter den gegebenen Umständen von vornherein ausscheidet, kommt dem Erstbeklagten – und mit ihm auch der Drittbeklagten als dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters – der Haftungsausschluss nach § 333 Abs 4 ASVG zugute. Der Revision war daher Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidungen der Untergerichte das Ersatzbegehren der Klägerin auch gegenüber dem Erstbeklagten und der Drittbeklagten zur Gänze abzuweisen.

Die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Kosten aller drei Instanz beruht auf §§ 41, 50 ZPO

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