OGH 3Ob70/77

OGH3Ob70/7712.7.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Flick und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Möbelerzeuger, *, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*, Angestellte, *, vertreten durch Dr. Herbert Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen „Unzulässigkeit einer Exekution“ (Einwendungen gemäß § 35 EO), Streitwert S 10.000,‑‑ infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 20. April 1977, GZ. 4 R 28/77-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 1. Juli 1976, GZ. 19 Cg 6/76‑7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0030OB00070.77.1207.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rechtsmittelwerberin hat die Rechtsmittelkosten selbst zu tragen.

 

Begründung:

Der nunmehrige Kläger wurde in einem zwischen den Parteien anhängigen Ehescheidungsverfahren mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung vom 12. Dezember 1974 ab 21. Oktober 1974 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.000,‑‑ und mit der gleichfalls rechtskräftigen einstweiligen Verfügung vom 15. April 1975 ab 21. Oktober 1974 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von weiteren S 5.000,‑‑, zusammen somit S 10.000,‑‑ verpflichtet. Auf Grund dieser Exekutionstitel wurden gegen ihn mehrfach Exekutionen bewilligt, unter anderem a) mit Exekutionsbewilligung vom 23. Oktober 1975 auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 15. April 1975 zur Hereinbringung eines von der nunmehrigen Beklagten behaupteten Unterhaltsrückstandes von S 15.000,‑‑ für die Zeit vom 21. Juli bis 21. Oktober 1975 und b) mit Exekutionsbewilligung vom 26. November 1975 zur Hereinbringung des für die Zeit vom 21. Oktober 1975 bis 21. Dezember 1975 behaupteten Unterhaltsrückstandes von S 10.000,‑‑ jeweils Fahrnis- und Gewerbeexekution (ONr. 24/II sowie ONr. 29 des Titelaktes, ferner 20 E 9585/75 und 20 E 11101/75 des Exekutionsgerichtes Wien).

Gegen die erstgenannte Exekutionsbewilligung brachte der Kläger zu 19 Cg 602/75 des Erstgerichtes eine Klage gemäß § 35 EO mit dem Begehren ein, der Anspruch der Beklagten auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 15. April 1975, zu dessen Hereinbringung das Erstgericht mit Beschluß vom 23. Oktober 1975 die Exekution bewilligt habe, sei erloschen. Noch während der Anhängigkeit dieses Verfahrens erhob er zu 19 Cg 6/76 des Erstgerichtes die gegenständliche Klage mit dem Begehren, der Anspruch der Beklagen auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 15. April 1975, zu dessen Hereinbringung das Erstgericht mit Beschluß vom 26. November 1975 die Exekution bewilligt habe, sei erloschen. In beiden Verfahren brachte der Kläger im wesentlichen vor, daß er wegen des über sein Vermögen am 8. Juli 1975 eröffneten Ausgleichsverfahrens in den von der jeweiligen Exekutionsführung erfaßten drei bzw. zwei Monaten nur zu einer geringen Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen wäre, als jener, die er freiwillig (monatlich S 5.000,‑‑) bezahlt habe.

Das Erstgericht wies auf Grund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Streitanhängigkeit die zu 19 Cg 6/76 eingebrachte Klage unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 504/50 wegen Streitanhängigkeit zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht die von der Beklagten erhobene Einrede zurück, im wesentlichen mit der Begründung, bei den beiden hier erhobenen Klagen und den in ihnen enthaltenen Urteilsbegehren sei jeweils nur zu prüfen, in welchem Ausmaß der dem Grunde nach unbestrittene Unterhaltsanspruch der Beklagten wegen des behaupteten Mindereinkommens des Klägers in zwei verschiedenen, in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen zu Recht bestehe; schon wegen der Möglichkeit eines unterschiedlichen Ergebnisses dieser Prüfung liege hier keine Streitanhängigkeit vor.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht gerechtfertigt.

Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht ist den vom Kläger zu 19 Cg 602/75 einerseits und zu 19 Cg 6/76 andererseits gestellten Urteilsbegehren nicht zu entnehmen daß sich die Einwendungen des Klägers gegen den Anspruch der Beklagten für alle Zukunft richten; dies ergibt sich schon aus der Erwägung, daß eine Oppositionsklage nur insoweit, zulässig ist, als auf Grund eines Exekutionstitels die Exekution bewilligt wurde, also bei Exekutionsführung zur Hereinbringung bloß eines Teiles des im Titel zuerkannten Anspruches nur in Ansehung dieses Teilbetrages (ebenso Heller-Berger-Stix 402, JBl 1953, 489, EvBl 1973/251 u. a.). Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß nur jener Anspruch, „zu dessen Hereinbringung ... die Exekution bewilligt wurde“, also die jeweils in Exekution gezogenen Monatsfälligkeiten, den Gegenstand der bei den gegenständlichen Oppositionsklagen bilden. Auch bei Zugrundelegung der vom Obersten Gerichtshof seit Jahren ständig vertretenen und auch hier aufrecht erhaltenen Auffassung, daß das den Einwendungen gemäß § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst erfaßt, hat dies in Ansehung der zu 19 Cg 602/75 erhobenen Einwendungen und dem hiezu gestellten Begehren zur Folge, daß in diesem Verfahren nur über den zu 20 E 9585/75 des Exekutionsgerichtes Wien in Exekution gezogenen Anspruch für die Zeit vom 21. Juli bis 21. Oktober 1975 abgesprochen wird. Die Anhängigkeit dieses Rechtsstreites ist daher kein Prozeßhindernis für die die Zeit vom 21. Oktober bis 21. Dezember 1975 betreffende Entscheidung im gegenständlichen Verfahren.

Die von der Beklagten im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen stehen dieser Auffassung nicht entgegen: Denn in den Entscheidungen SZ 19/316 und 3 Ob 277/75 = EvBl 1976/226 wurde das (teilweise) Erlöschen eines Unterhaltsanspruches für alle Zukunft begehrt, in den beiden anderen Fällen (2 Ob „999/50“, richtig 199/50 = JBl 1951, 115 und 1 Ob 504/50 = GMA 7, Bd, § 35, E. Nr. 4) bezog sich der Exekutionstitel nicht auf wiederkehrende Leistungen.

Bei der hier zeitlichen Begrenzung der gemäß § 35 EO erhobenen Einwendungen auf zwei verschiedene Zeiträume besteht somit keine Streitanhängigkeit (vgl. auch EvBl 1959/115 zum gleich gelagerten Problem der entschiedenen Streitsache, falls über eine der gemäß § 35 EO erhobenen Einwendungen eine rechts kräftige Entscheidung ergangen ist).

Demzufolge ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß die von der Beklagten behauptete Streitanhängigkeit hier nicht vorliegt.

Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

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