European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0020OB00547.77.0617.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin beantragte die Grenzbestimmung (§§ 850 ff. ABGB) zwischen dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. 171 EZ. * KG. * und dem Nachbargrundstück Nr. 172, dessen Eigentümer der Antragsgegner ist.
Das Erstgericht stellte die Grenze derart fest, „daß der Dachtropfen an der Straßenfront mit einer Breite von 0,30 m zum Grundstück Nr. 171 gehöre und der Lageplan des Dipl.‑Ing. H* vom 6. Dezember 1976, GZ. *, einen integrierenden Bestandteil der Entscheidung darstelle“.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß er zu lauten habe:
„Die Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 171 und 172, beide KG. *, wird in ihrem Verlauf zwischen der Straßenfront und dem Punkt 48 des Lageplanes des Dipl.‑Ing. H* vom 6. Dezember 1976, GZ. *, so festgesetzt, daß sie wie in diesem Lageplan eingezeichnet zwischen diesen Punkten verläuft“.
Der Erledigung des vom Antragsgegner gegen diesen Beschluß erhobenen Revisionsrekurses ist vorauszuschicken, daß weder behauptet wurde, noch hervorgekommen ist, die Grenzen der beiden Grundstücke seien bereits in dem auf Grund des Vermessungsgesetzes vom 3. Juli 1968, BGBl. 306 (in der geltenden Fassung) anzulegenden Grenzkataster enthalten; wäre dies der Fall, wären die Bestimmungen der §§ 850 bis 853 ABGB gem. § 853a ABGB nämlich nicht mehr anwendbar und die Zuständigkeit an die Vermessungsbehörden übergegangen (EBzRV zu § 54, 508 d.Beil. zu den sten. Protokollen des Nationalrates XI. GP).
Im Verfahren außer Streitsachen zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB), das hier also noch maßgebend ist, sind Rekurse gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 4 Abs. 2 II. Teilnovelle (KaisV. vom 22. Juli 1915, RGBl 208 über die Erneuerung und Berichtigung der Grenzen) aber unzulässig. Es handelt sich um eine Sonderbestimmung, die eine Ausnahme von dem im Außerstreitgesetz geregelten Rechtsmittelzug bedeutet (vgl. EvBl 1973/158 u.a.).
Der Revisionsrekurs, der gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz AußStrG schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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