OGH 2Ob547/77

OGH2Ob547/7717.6.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler, Dr. Reithofer, Dr. Benisch und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei L*, Angestellte, *, vertreten durch Dr. Ernst Stühlinger, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wider den Antragsgegner F*, Landwirt und Händler, *, vertreten durch Dr. Anton Schleicher, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen Grenzberichtigung, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 5. Mai 1977, GZ. R 91/77‑17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 30. März 1977, GZ. 3 Nc 21/76‑13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0020OB00547.77.0617.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin beantragte die Grenzbestimmung (§§ 850 ff. ABGB) zwischen dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. 171 EZ. * KG. * und dem Nachbargrundstück Nr. 172, dessen Eigentümer der Antragsgegner ist.

Das Erstgericht stellte die Grenze derart fest, „daß der Dachtropfen an der Straßenfront mit einer Breite von 0,30 m zum Grundstück Nr. 171 gehöre und der Lageplan des Dipl.‑Ing. H* vom 6. Dezember 1976, GZ. *, einen integrierenden Bestandteil der Entscheidung darstelle“.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß er zu lauten habe:

„Die Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 171 und 172, beide KG. *, wird in ihrem Verlauf zwischen der Straßenfront und dem Punkt 48 des Lageplanes des Dipl.‑Ing. H* vom 6. Dezember 1976, GZ. *, so festgesetzt, daß sie wie in diesem Lageplan eingezeichnet zwischen diesen Punkten verläuft“.

Der Erledigung des vom Antragsgegner gegen diesen Beschluß erhobenen Revisionsrekurses ist vorauszuschicken, daß weder behauptet wurde, noch hervorgekommen ist, die Grenzen der beiden Grundstücke seien bereits in dem auf Grund des Vermessungsgesetzes vom 3. Juli 1968, BGBl. 306 (in der geltenden Fassung) anzulegenden Grenzkataster enthalten; wäre dies der Fall, wären die Bestimmungen der §§ 850 bis 853 ABGB gem. § 853a ABGB nämlich nicht mehr anwendbar und die Zuständigkeit an die Vermessungsbehörden übergegangen (EBzRV zu § 54, 508 d.Beil. zu den sten. Protokollen des Nationalrates XI. GP).

Im Verfahren außer Streitsachen zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB), das hier also noch maßgebend ist, sind Rekurse gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 4 Abs. 2 II. Teilnovelle (KaisV. vom 22. Juli 1915, RGBl 208 über die Erneuerung und Berichtigung der Grenzen) aber unzulässig. Es handelt sich um eine Sonderbestimmung, die eine Ausnahme von dem im Außerstreitgesetz geregelten Rechtsmittelzug bedeutet (vgl. EvBl 1973/158 u.a.).

Der Revisionsrekurs, der gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz AußStrG schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

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