European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00333.77.0614.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß Pkt. 1. und 5. der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes wie folgt zu lauten haben:
„1. Zur Sicherung des Anspruches der klagenden und gefährdeten Parteien auf Unterlassung gesetzwidriger Werbemethoden wird dem Beklagt oä und Gegner der gefährdeten Partei verboten, Interessenten für Autobusreisen nach Kljuc und Umgebung seine Transportleistungen an der Haltestelle der Betriebsgemeinschaft der klagenden und gefährdeten Parteien A* anzubieten.
5. Das Mehrbegehren der klagenden und gefährdeten Parteien, das zu 1. genannte Verbot auch auf das Anbieten von Transportleistungen auf dem Gelände des Wiener Südbahnhofes auszudehnen und es auch in Ansehung von Interessenten für Autobusreisen nach Belgrad/Pozarevac, Brcko, Banja Luka/Sarajevo mit Stichfahrt Gornij Vakuf auszusprechen, wird abgewiesen.“
Die klagenden und gefährdeten Parteien sind schuldig, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien S 744,‑‑ (darin S 15,‑‑ Barauslagen, S 54,‑‑ Umsatzsteuer) an Kosten des Äußerungsschriftsatzes ONr. 3, ferner S 1.166,40 (darin S 86,40 Umsatzsteuer) an Kosten des Rekurses ONr. 11 und schließlich S 1.399,68 (darin S 103,68 Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsrekurses ONr. 18 binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Die klagenden und gefährdeten Parteien (im folgenden: Kläger) führen in der Form einer Betriebsgemeinschaft unter der Bezeichnung „A*“ auf Grund von Konzessionen des Bundesministeriums für Verkehr mehrere Autobuslinien zur Beförderung von Gastarbeitern nach Jugoslawien; hiefür wurden auf Grund einer Vereinbarung mit den Österreichischen Bundesbahnen auf dem Gelände des Wiener Südbahnhofes – und zwar an der Gürtelseite vor dem Postamt – eine Autobushaltestelle und ein Fahrkartenschalter eingerichtet.
Nach den Behauptungen der Kläger mache ihnen der Beklagte und Gegner der gefährdeten Parteien (im folgenden: Beklagter) in einer gegen die guten Sitten und gegen die Gewerbeordnung verstoßenden Weise dadurch Konkurrenz, daß er jeweils am Freitag – und allenfalls auch am Mittwoch, wenn der folgende Donnerstag ein Feiertag ist –seine Autobusse in der Nähe des Abfahrtsparkplatzes der Kläger aufstelle und von dort aus durch sogenannte „Schlepper“ Gastarbeiter, die nach Jugoslawien fahren wollten, abwerbe; als Lockmittel dienten dabei eine frühere Abfahrtszeit und ein niedrigerer Fahrpreis. Ein solcher sittenwidriger Kundenfang des Beklagten sei insbesondere am 16. 6., am 2. 7. und am 9. 7. 1976 beobachtet worden. Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragen die Kläger daher, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Interessenten für Autobusreisen nach jugoslawischen Bestimmungsorten auf der Strecke von Wien über Wr. Neustadt nach Belgrad/Pozarevac, Brcko, Banja Luka und Gornij Vakuf sowie Sarajevo ihre Transportleistungen an der Haltestelle der Betriebsgemeinschaft der Kläger „A*“ sowie auf dem Gelände des Wiener Südbahnhofes anzubieten.
Demgegenüber behauptet der Beklagte, daß er für die in Rede stehenden Fahrten immer von jugoslawischen Gastarbeitern bzw. „Reiseleitern“ eigens angemietet worden sei und auf Grund ihrer Aufträge die Fahrten ausgeführt habe. Er sei nie mit seinem Autobus auf dem Südbahnhof oder auf dem Bahnhofsgelände gestanden; weder er noch sein Fahrer hätten jemals von dort jugoslawische Gastarbeiter „weggeschleppt“. Überdies fahre er nur nach Kljuc, also auf einer Strecke, die von den Klägern gar nicht befahren werde. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung müsse darüber hinaus auch deshalb erfolglos bleiben, weil er sich mit dem Urteilsbegehren decke und die Kläger eine Gefährdung ihres Anspruches nicht einmal behauptet hätten.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag in eingeschränkter Form, und zwar dahin Folge, daß es dem Beklagten untersagte, an der Autobushaltestelle der Kläger am Wiener Südbahnhof und deren Umgebung Interessenten für Autobusreisen nach Kljuc und Umgebung, welche Ortschaft auf der von den Klägern befahrenen Autobuslinie Wien-Sarajevo liegt, seine Personentransportleistungen anzubieten; der Vollzug dieser einstweiligen Verfügung wurde vom Erlag einer Sicherheit von S 10.000 durch die Kläger abhängig gemacht. Das Mehrbegehren, das Verbot auch hinsichtlich von Interessenten für Autobusreisen nach Belgrad/Pozarevac, Brcko sowie Banja Luka/Sarajevo mit Stichfahrt Gornij Vakuf auszusprechen, wurde abgewiesen. Folgender Sachverhalt wurde als bescheinigt angenommen:
Die Kläger betreiben gemeinsam mit den Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit den zuständigen jugoslawischen Behörden und Dienststellen zumindest drei Kraftfahrlinien nach Jugoslawien, und zwar jeweils von Wien aus nach Pozarevac, Brcko und Sarajevo mit Stichfahrt nach Gornij Vakuf. Die Autobushaltestelle und der Fahrkartenschalter an der Gürtelseite des Wiener Südbahnhofes stehen im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen; diese besorgen auch den Fahrkartenverkauf, wofür sie von den Klägern eine Entschädigung erhalten.
Der Beklagte ist Autobusunternehmer in *; regelmäßiger Linienverkehr ist ihm nicht gestattet. Er fährt regelmäßig am Freitag-Nachmittag jugoslawische Gastarbeiter nach Kljuc und am Sonntag wieder nach Wien zurück. Bis 9. 7. 1976 stand er mit seinem Autobus jeweils am Freitag ab etwa 14 h am gürtelseitigen Ende der Prinz‑Eugen‑Straße, etwa 300 bis 500 m vom Wiener Südbahnhof entfernt. Seit 8. 10. 1976 hat er seinen Standplatz in die Fasangasse, etwa 500 bis 1000 m vom Wiener Südbahnhof entfernt, verlegt. Der Autobus des Beklagten fährt üblicherweise gegen 16 h ab. Seine Route führt über Spielfeld, Zagreb, Karlovac, Slunj, Bihac und Bosnisch‑Petrovac nach Kljuc. Nur zweimal während des Jahres 1976 wurde, bedingt durch eine Baustelle, über Banja Luka gefahren. Andere Fahrten als nach Kljuc hat der Beklagte nicht unternommen, insbesondere nicht nach Pozarevac, Brcko oder Sarajevo/Gornij Vakuf.
Am 16. 6., 2. 7. und 9. 7. 1976 wurden jugoslawische Gastarbeiter von sogenannten „Schleppern“ des Beklagten vom Fahrkartenschalter bzw. der Autobushaltestelle der „A*“ am Wiener Südbahnhof abgeworben und zum Autobus des Beklagten in der Prinz‑Eugen‑Straße geschickt, mit welchem sie dann, als sämtliche Plätze auf diese Weise besetzt waren, in Richtung Jugoslawien abfuhren. Gleichartige Vorfälle hatte es auch schon vorher fast an jedem Freitag vor dem Fahrkartenschalter der „A*“ gegeben. Dabei war es vorgekommen, daß Fahrgäste der „A*“ die bereits gekauften Fahrkarten zurückgaben und mit dem „Schlepper“ zum Autobus des Beklagten gingen. Der Beklagte tolerierte diese „Schepperdienste“. Er war zwar von dem für die Kläger tätigen ÖBB‑Bediensteten * F* und von einem Bediensteten der Drittklägerin, * D*, auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden; ihre Hinweise waren aber ohne Ergebnis geblieben, weil der Beklagte sein Verhalten für zulässig hielt.
Daß der Beklagte von einem Reiseleiter zu einem fixen Preis angemietet worden wäre, nahm das Erstgericht nicht als bescheinigt an. Der Beklagte erhielt vielmehr für jeden Fahrgast einen Fahrpreis von S 300,‑‑ für die Hin- und Rückfahrt.
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß die Parteien nur hinsichtlich der sowohl von der „A*“ als auch vom Beklagten befahrenen Strecke nach Kljuc und Umgebung miteinander im Wettbewerb stünden. Hier sei aber der Beklagte tatsächlich auf unlautere Weise in den Kundenkreis der Kläger eingedrungen: Die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens liege vor allem darin, daß er Kunden der Kläger, die schon bereit und entschlossen waren, die Leistungen der Kläger in Anspruch zu nehmen, sogar noch am Fahrkartenschalter der „A*“ seine eigenen Transportleistungen als günstiger anbieten ließ, wobei ihm zumindest bedingter Vorsatz zur Last falle.
Der Rekurs der Kläger gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses blieb erfolglos. Hingegen gab das Rekursgericht dem Rekurs des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes teilweise, und zwar dahin Folge, daß dem Beklagten das Anbieten seiner Transportleistungen nicht „an der Autobushaltestelle der Kläger am Wiener Südbahnhof und deren Umgebung“, sondern „an der Haltestelle der Betriebsgemeinschaft der Kläger ‚A*‘ sowie auf dem Gelände des Wiener Südbahnhofes“ verboten wurde. Von dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ausgehend, sah das Rekursgericht in dem beanstandeten Verhalten des Beklagten ein gegen § 1 UWG verstoßendes „Anreißen“ von Kunden der Kläger: Das Ansprechen und Abwerben von Kunden vor dem Geschäft des Mitbewerbers sei sittenwidrig. Ein solcher Sachverhalt liege auch hier vor, seien doch jugoslawische Gastarbeiter von sogenannten „Schleppern“ vom Fahrkartenschalter bzw. der Haltestelle der „A*“ abgeworben und dem Autobus des Beklagten zugeführt worden. Schalter und Haltestelle könnten in diesem Zusammenhang durchaus dem Geschäftslokal des Konkurrenten gleichgestellt werden. Die Verantwortung des Beklagten, er habe mit dem Anbieten der Transportleistungen und dem Abwerben von Kunden nichts zu tun und davon auch nichts gewußt, gehe schon deshalb fehl, weil die in § 18 Abs. 1 UWG normierte reine Erfolgshaftung des Inhabers eines Unternehmens kein Verschulden auf seiner Seite voraussetze. Der Unterlassungsanspruch der Kläger sei damit zwar ausreichend bescheinigt, doch komme dem Rekurs des Beklagten insoweit Berechtigung zu, als er sich gegen das vom Erstgericht erlassene Verbot des Abwerbens von Kunden „an der Autobushaltestelle der Kläger am Wiener Südbahnhof und deren Umgebung“ richte. Da der Begriff der „Umgebung“ nicht eindeutig bestimmt sei, habe das Rekursgericht die einstweilige Verfügung in jener Form bewilligt, in welcher sie von den Klägern beantragt wurde, nämlich als Verbot des Anbietens von Transportleistungen an der Haltestelle der Betriebsgemeinschaft der Kläger sowie auf dem Gelände des Wiener Südbahnhofes; letzteres müsse schon deshalb in die einstweilige Verfügung einbezogen werden, um die Grenze des Verbotes nicht zu eng zu ziehen und seine Umgehung durch geringfügige örtliche Veränderungen beim Abwerben von Kunden zu verhindern. Dem Rekurs der Kläger komme hingegen keine Berechtigung zu, weil nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nur Kljuc und Umgebung sowohl von den Klägern als auch vom Beklagten angefahren würden; dem Beklagten könne das Anbieten von Transportleistungen nur insoweit verboten werden, als er tatsächlich mit den Klägern im Wettbewerb stehe, nicht aber hinsichtlich solcher Strecken, die er gar nicht befahre.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Untergerichte im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Rechtsmittel ist zulässig, weil das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz nicht voll bestätigt, sondern teilweise abgeändert hat; es ist aber nur zum Teil berechtigt.
Soweit der Beklagte als Rekursgrund „unrichtige Beweiswürdigung“ sowie „unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung“ geltend macht, ist er darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist und daher von demjenigen Sachverhalt auszugehen hat, den das Rekursgericht als glaubhaft gemacht angenommen hat (SZ 40/163 = ÖBl 1968, 39; ÖBl 1971, 156; ÖBl 1974, 104; ÖBl 1976, 101; ÖBl 1976, 107 u.v.a., zuletzt etwa 4 Ob 356/76, 4 Ob 398/76). Alle Ausführungen des Rekurses, die sich gegen den von den Untergerichten als bescheinigt angesehenen Sachverhalt wenden und an seine Stelle andere, für den Beklagten günstigere Tatsachenfeststellungen setzen wollen, können daher keine Beachtung finden. Auch auf den Rekursgrund der „Aktenwidrigkeit“ ist nicht weiter einzugehen, weil die Begründung des Rechtsmittels mit keinem Wort erkennen läßt, inwiefern die angefochtene Entscheidung mit dem Akteninhalt im Widerspruch stünde. Schließlich muß der Rekurs als nicht ordnungsgemäß ausgeführt auch insoweit unbeachtlich bleiben, als er in unzulässiger Weise (4 Ob 538/70; 1 Ob 2/72; 1 Ob 114/73; 8 Ob 141/74 u.a.) auf die Ausführungen des Rekurses ONr. 11 verweist.
Die den Entscheidungen der Untergerichte zugrunde liegende, mit Lehre und Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch ÖBl 1971, 14; ÖBl 1972, 91) im Einklang stehende Rechtsansicht, daß das Abwerben von Kunden der Kläger durch sogenannte „Schlepper“ am Fahrkartenschalter und an der Haltestelle der „A*“ und damit im unmittelbaren Geschäftsbereich des Konkurrenten als unlauterer Kundenfang gegen § 1 UWG verstößt, wird im Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel gezogen; der Oberste Gerichtshof kann sich daher mit einem Hinweis auf die insoweit völlig zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses begnügen. Die Rechtsmittelausführungen des Beklagten beschränken sich hier auf die Behauptung, daß § 18 Abs. 1 UWG im konkreten Fall nicht anwendbar sei: Den Beklagten könne keine Haftung für „Schlepper“ treffen, die er gar nicht kenne. Er habe es unter keinen Umständen zu vertreten, wenn tatsächlich ein jugoslawischer Gastarbeiter einem anderen empfohlen haben sollte, mit dem Autobus des Beklagten zu fahren. Der Inhaber eines Unternehmens könne nur für Wettbewerbsverstöße solcher Personen haften, die irgendwie in seinen Geschäftsbetrieb eingegliedert seien und deren Verhalten ihm zumindest bekannt sein mußte, nicht aber für völlig betriebsfremde Personen, auf deren Handlungen er keinen Einfluß habe und die ihm auch gar nicht bekannt seien.
Dem kann jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Gemäß § 18 Satz 1 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer (ua) nach § 1 dieses Gesetzes unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn diese Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Das Vorbild dieser Regelung war § 13 Abs. 3 dUWG, welcher eine Haftung des Unternehmensinhabers für „Angestellte und Beauftragte“ vorsieht. Anders als nach dieser deutschen Bestimmung – und auch nach der ursprünglichen Regierungsvorlage (2596 BlgAH 17. Sess. 13 = PBl 1906, 136) – ist aber in § 18 Satz 1 UWG der Kreis jener Personen, für die der Inhaber eines Unternehmens einzustehen hat, über die „Bediensteten und Beauftragten“ hinaus bewußt auf „andere Personen“ schlechthin erweitert worden, um auf diese Weise die Haftung des Unternehmers zu verschärfen (SZ 18/45; SZ 38/214 = ÖBl 1966, 34; ÖBl 1972, 152 ua, zuletzt etwa 4 Ob 394/76; Schuster-Bonnott, Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht ÖBl 1970, 33 ff [34]). Wesentlich ist allein, daß der betreffende Wettbewerbsverstoß „im Betrieb des Unternehmens“ begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen (SZ 18/45; 4 Ob 394/76); er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt daher auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmers sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in welcher Funktion immer – dauernd oder vorübergehend – für diesen tätig sind (ÖBl 1964, 28; JBl 1965, 38 = ÖBl 1964, 115; ÖBl 1968, 133; ÖBl 1969, 90; Hohenecker‑Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Schuster‑Bonnott aaO 34).
Diese Voraussetzungen treffen aber auf die im konkreten Fall für den Beklagten arbeitenden „Schlepper“ jedenfalls zu: Ob ihnen der Beklagte den ausdrücklichen Auftrag erteilt hatte, Kunden der Kläger an der Haltestelle oder am Fahrkartenschalter der „A*“ abzuwerben und zu seinem eigenen Autobus zu bringen – in welchem Fall diese Personen ja als „Beauftragte“ des Beklagten tätig geworden wären –, kann durchaus dahingestellt bleiben; maßgebend ist allein, daß die betreffenden Personen zumindest fallweise als Kundenwerber des Beklagten tätig und damit jedenfalls faktisch und nach dem äußeren Anschein in seinen Betrieb eingegliedert waren (vgl. dazu SZ 31/118 = ÖBl 1959, 5). Da der Beklagte nach den Feststellungen der Untergerichte diese „Schlepperdienste“ nicht nur gekannt, sondern auch bewußt toleriert und sich die aus ihr entspringenden wirtschaftlichen Vorteile zugewendet hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich bei den „Schleppern“ um „völlig betriebsfremde Personen“ gehandelt habe, auf deren Handlungen er „überhaupt keinen Einfluß“ habe nehmen können. Der Beklagte hat im übrigen nicht einmal behauptet, daß er jemals auch nur den Versuch unternommen hätte, diese – ihm seit langem bekannten – sittenwidrigen „Schlepperdienste“ zu unterbinden. Soweit der Rechtsmittelwerber aber meint, daß er nur für solche Handlungen der in seinem Betrieb tätigen Personen einzustehen habe, die ihm bekannt waren oder bekannt sein mußten, ist er darauf zu verweisen, daß § 18 Satz 1 UWG eine reine Erfolgshaftung statuiert, welche kein eigenes Verschulden des Unternehmers voraussetzt (SZ 18/45; JBl 1964, 424 = ÖBl 1964, 25; ÖBl 1968, 133; ÖBl 1969, 90; ÖBl 1972, 152; ÖBl 1973, 60; ÖBl 1974, 137 ua, zuletzt etwa 4 Ob 394/76; Hohenecker‑Friedl aaO; Schuster‑Bonnott aaO 33). Das Rekursgericht hat daher die Anwendbarkeit des § 18 UWG und damit die Verantwortlichkeit des Beklagten für den von den „Schleppern“ betriebenen sittenwidrigen Kundenfang im konkreten Fall mit Recht bejaht.
Dem Revisionsrekurs kommt aber in einer anderen, wenngleich vom Beklagten nicht geltend gemachten Sichtung teilweise Berechtigung zu: Da der Beklagte den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und ausgeführt hat, hatte der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses ohne Rücksicht auf die Rechtsmittelausführungen nach jeder Richtung zu überprüfen (5 Ob 37/73 ua, zuletzt etwa 4 Ob 347/76; ebenso Fasching IV 385 vor §§ 514 ff ZPO Anm. 16). Dabei zeigt sich aber, daß dem Unterlassungsgebot des Rekursgerichtes insoweit eine gesetzliche Grundlage mangelt, als es dem Beklagten das Anbieten seiner Transportleistungen an Interessenten für Autobusreisen nach Kljuc und Umgebung nicht nur „an der Haltestelle der Betriebsgemeinschaft der Kläger A*“, sondern – im Sinne des Begehrens der Kläger – auch „auf dem Gelände des Wiener Südbahnhofes“ untersagt: Soweit das Abfangen potentieller Kunden der Kläger durch die sogenannten „Schlepper“ des Beklagten an der Haltestelle (oder beim Fahrkartenschalter) Der „A*“ erfolgt, geschieht dies in der unmittelbaren Nähe des „Geschäftes“ der Kläger und verstößt daher im Sinne der zutreffenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr; werden die betreffenden Personen aber außerhalb dieses Bereiches – also insbesonders auf dem übrigen, sehr weiträumigen Gelände des Wiener Südbahnhofes – angesprochen und abgeworben, dann fehlt es an dem für die Sittenwidrigkeit einer solchen Werbemethode unerläßlichen örtlichen Naheverhältnis zur Betriebsstätte des Konkurrenten und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme unlauteren Kundenfanges (ebenso bereits 4 Ob 303/77 in einem von den Klägern gegen einen anderen Autobusunternehmer geführten Rechtsstreit). Dem Revisionsrekurs des Beklagten war daher teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluß unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens dahin abzuändern, daß das an den Beklagten gerichtete Verbot, Interessenten für Autobusreisen nach Kljuc und Umgebung seine Transportleistungen anzubieten, auf die Haltestelle der Betriebsgemeinschaft der Kläger eingeschränkt wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. in Verbindung mit §§ 78, 402 EO. Der Beklagte hatte schon im Verfahren erster Instanz insofern teilweise obsiegt, als das von den Klägern begehrte Unterlassungsgebot nur für Fahrten nach Kljuc und Umgebung erlassen, hinsichtlich der übrigen im Sicherungsantrag genannten Strecken aber abgewiesen wurde; da dieser Teilerfolg seiner Bedeutung nach etwa der Hälfte des gesamten Streitgegenstandes entspricht, gebühren den Beklagten für das Verfahren mr dem Erstgericht die halben Kosten auf der Basis von S 50.000,‑‑. Im Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte dann noch die Abweisung des Begehrens der Kläger, das Verbot des Anbietens von Transportleistungen auch für das „Gelände des Wiener Südbahnhofes“ auszusprechen, erreicht. Da dieser (weitere) Teilerfolg in Relation zum gesamten, von den Klägern mit S 100.000,‑‑ bezifferten Streitwert des Sicherungsbegehrens mit höchstens S 10.000,‑‑ veranschlagt werden kann, hat der Beklagte Anspruch auf Rekurs- und Revisionsrekurskosten auf der Grundlage eines ersiegten Betrages von S 10.000,‑‑. Da Eingaben des Verpflichteten im Exekutionsverfahren – und damit gemäß § 402 EO auch solche des Gegners der gefährdeten Partei im Sicherungsverfahren – gemäß TP 1 lit. f GJGebG gebührenfrei sind, konnte dem Beklagten allerdings an Barauslagen nur die Vollmachts‑Stempelgebühr zuerkannt werden.
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