European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00579.77.0602.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger an Kosten des Revisionsverfahrens 1.733,-- S (darin 240,‑‑ S Barauslagen und 110,60 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der * 1921 geborene Kläger und die * 1927 geborene Beklagte haben * 1951 miteinander die Ehe geschlossen. Die Ehe verblieb kinderlos. Der letzte gemeinsame Wohnsitz war *.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, weil diese unhäuslich sei, ihn grob beschimpfe und misshandle und weil sie sich ihm gegenüber ständig lieblos verhalten habe.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Scheidungsbegehrens und stellte den Eventualantrag, die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers zu scheiden. Sie bestritt die ihr zur Last gelegten Eheverfehlungen und machte geltend, durch das Verhalten des Klägers sei eine wesentliche Verschlechterung der Ehe eingetreten, weil dieser, ungeachtet des gegenteiligen Wunsches der Beklagten, weiterhin gesellschaftliche Kontakte zu L* aufrecht erhalten habe. Wenn es sich hiebei auch nicht um Kontakte sexueller Art gehandelt habe, müsse das Verhalten des Klägers als ein Verstoß gegen seine ehelichen Verpflichtungen gewertet werden. Im übrigen neige der Kläger stark dem Alkohol zu, beschimpfe und misshandle die Beklagte laufend und vernachlässige seine Unterhaltspflicht.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers. Hiebei ging es von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihre Hausfrauenpflichten vernachlässigt, ist nicht gerechtfertigt.
Bereits in den ersten Ehejahren stellte die Neigung des Klägers zum Alkohol eine Belastung der Ehe dar, doch vermied der Kläger in der Zeit von 1967 bis 1972 nach einer Entziehungskur den Alkoholkonsum. Erst ab ungefähr November 1972 begann er wegen stetiger Schimpfreden der Beklagten wieder zu trinken. In der Folge ging er viel allein aus, verbrachte öfter Nächte in seinem PKW und wurde wiederholt von Hausbewohnern im alkoholisierten Zustand gesehen. In diesem Zustand beschimpfte und misshandelte er die Beklagte häufig.
Zu einer Trübung des Verhältnisses zwischen den Streitteilen war es gegen Ende 1972 dadurch gekommen, dass der Kläger den von der Beklagten geäußerten Wunsch nach einem Abbruch der gesellschaftlichen, bisher guten Beziehungen, die seit 1968 zwischen den Streitteilen einerseits und L* andererseits bestanden hatten, nicht respektierte. Zwischen dem Kläger und L* hatten nie erotische Beziehungen bestanden. Auch die Beklagte nahm sexuelle Kontakte zwischen den beiden nie ernstlich an. Sie hatte auch nichts dagegen gehabt, dass der Kläger L* Fahrunterricht erteilte und deshalb oft mit ihr beisammen war. Eine Abneigung der Beklagten gegen Letztere war dadurch hervorgerufen worden, dass diese versuchte, die Beklagte insoferne auszunützen, als sie ihr Wäsche zum Waschen geben und sich von ihr Marmelade einkochen lassen wollte, und als sie sich gegenüber dem Kläger Vertraulichkeiten herausnahm, die von der Beklagten als Störung ihrer Ehe empfunden wurden. Ungeachtet der Ablehnung der Beklagten traf der Kläger in der Folge noch einige Male mit L* zusammen, wobei jedoch nur über allgemeine Dinge gesprochen wurde. Schließlich beschränkten sich die Kontakte auf allfällige zufällige Begegnungen (L* wohnt in der Nähe der Streitteile). Diese fallweisen Kontakte irritierten die Beklagte jedoch derart, dass sie ab der Entlassung des Klägers aus dem Spital, wo er sich im Herbst 1972 einer Nierenoperation unterzogen hatte, begann, ihm diese Kontakte vorzuhalten, wobei sie äußerte, der Kläger solle „zu der Hure“ gehen, diese solle ihn anschauen, wie er aussieht. Im übrigen behandelte sie den Kläger während seiner Krankheit insoferne lieblos, als sie ihm die zu seiner Pflege erforderlichen Verrichtungen in kränkender Weise vor hielt, ihn mit dem Götzzitat und mit Worten wie „Hurenkerl“ und „Sauhund“ beschimpfte sowie abfällige Äußerungen über seine nahen Angehörigen machte. Sie sagte zum Kläger: „Wenn du nur hin geworden wärst“, versuchte ihn auf verschiedene Weise zu provozieren und drohte, ihm Hausrat an den Kopf zu werfen. Anfang 1973 nahmen diese Beschimpfungen an Häufigkeit und Lautstärke derart zu, dass Nachbarn der Beklagten Vorhalte machten, worauf diese erwiderte: „Wenn er hin geworden wäre, wäre kein Schad', dann hätte ich wenigstens meine Ruhe“.
Auch der Beklagte begann seit Herbst 1973 die Klägerin als „Rauschkind“ und „Tochter eines Häfenbruders“ zu beschimpfen, wobei er ihr gegenüber ihren Vater einen „Sauhund, Pülcher, Häfenbruder und Zuchthäusler“ nannte.
In der Folge kam es häufig zu Streitigkeiten, wobei beiderseits reichlich Schimpfwörter ordinärster Art verwendet wurden, wobei die oben erwähnten als Beispiele gelten können. Anlass für solche Streitigkeiten war in der Folge öfter, dass der Kläger in der Nacht alkoholisiert nach Hause gekommen war. Hiebei kam es häufig zu beiderseitigen Tätlichkeiten, die einmal zu einer Verurteilung der Beklagten wegen Gattenmisshandlung (§ 419 StG) und einmal zu einer Verurteilung des Klägers wegen leichter Körperverletzung (§ 83 Abs 2 StGB) führten. Im ganzen gesehen überwogen die von den Untergerichten festgestellten Tätlichkeiten des Klägers die Tätlichkeiten der Beklagten erheblich sowohl an Häufigkeit als auch an Intensität. Der Kläger bedrohte die Beklagte auch indem er unter anderem sagte, er werde sie, ihren Vater und ihre Mutter „aufmachen“.
Ab seiner Spitalsentlassung gab der Kläger der Beklagten je nach Bedarf Beträge von etwa 100,‑‑ S. Ab November 1972 übergab er ihr ein monatliches Wirtschaftsgeld von ca. 2.000,-- S wovon auch seine Verpflegung bestritten werden musste. Außerdem zahlte er Mietzins, Energiekosten und Rundfunkgebühren. Im Hinblick auf sein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von über 7.200,-- S wurde er mit einstweiliger Verfügung vom 29. 10. 1973 (ON 17) zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltes von 33 % seines Arbeitseinkommens verhalten. Zur Hereinbringung dieses Unterhaltes musste die Beklagte Exekution führen.
Das Erstgericht erblickte in dem Verhalten beider Teile eine Reihe von schweren Eheverfehlungen, wobei es die Verfehlungen des Klägers als überwiegend wertete. Die Verfehlungen der Beklagten stünden in keinem derartigen Zusammenhang mit den Verfehlungen des Klägers, dass sie dessen Begehren als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen, trat dessen rechtlicher Beurteilung bei und bestätigte dessen Urteil.
Das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass das Scheidungsbegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Gegen den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Klägers richtet sich dessen Revision mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Verschulden der Beklagten überwiege. Als Revisionsgründe macht der Kläger ebenfalls Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Auch er stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben. Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Keine der Revisionen ist gerechtfertigt.
A) Zur Revision des Klägers:
Die Mängelrüge stellt nichts anderes als den Versuch einer Bekämpfung der untergerichtlichen Feststellungen dar. Da auch im Ehescheidungsverfahren eine Bekämpfung der Feststellungen der Untergerichte im Revisionsstadium ausgeschlossen ist, erübrigen sich demnach weitere Ausführungen zur sogenannten Mängelrüge. Die Voraussetzungen für die ausreichende Begründung einer Entscheidung hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt, weshalb auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann. Entsprechend diesen Ausführungen muss das erstgerichtliche Urteil als ordnungsgemäß begründet angesehen werden.
Auch bei Ausführung der Rechtsrüge entfernt sich der Kläger weitgehend von den Feststellungen der Untergerichte. Immerhin ergibt sich aus seinem Revisionsantrag, dass er nicht mehr den Standpunkt vertritt, ihn treffe an der Zerrüttung der Ehe überhaupt kein Verschulden.
Geht man von den untergerichtlichen Feststellungen aus, muss das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe als sehr erheblich angesehen werden. Hiebei kann das Aufrechterhalten weiterer Kontakte zu L* nicht zu milde beurteilt werden, weil nicht verkannt werden darf, dass der Kläger versucht hat, solche Kontakte auch noch aufrecht zu erhalten, als ihm die Beklagte eindeutig zu verstehen gegeben hatte, dass sie diese nicht wünsche und dass es zu einem endgültigen Abbruch nicht durch seine, sondern durch Initiative der L* gekommen ist. Zutreffend haben die Untergerichte darauf verwiesen, dass von einem Ehemann erwartet werden kann, von der Ehefrau nicht gewünschte Kontakte zu einer anderen Frau auch dann abzubrechen, wenn diese nicht erotischer Natur gewesen sind. Ob einem solchen völlig grundlosen Wunsch entsprochen werden muss, kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall das Verhalten der L* den Wunsch der Beklagten gerechtfertigt erschienen ließ.
Zu Unrecht versucht der Kläger auch seine Unterhaltsverletzung zu bagatellisieren. Sicherlich fällt dieser Verstoß im Vergleich zu seinen übrigen Eheverfehlungen nicht besonders schwer ins Gewicht, doch darf nicht verkannt werfen, dass die Art, wie der Kläger nach seiner Spitalsentlassung versuchte, sich dieser Pflicht zu entledigen, einen eindeutigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung darstellte.
Die weiteren festgestellten Verfehlungen des Klägers sind dagegen derart schwer, dass jeglicher Versuch einer Verniedlichung abgelehnt werden muss. Ob man beim Kläger geradezu von einer Trunksucht sprechen muss oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil auch regelmäßiger Alkoholmissbrauch, der nicht auf ausgesprochener Trunksucht beruht, dann eine schwere Eheverfehlung bildet, wenn er zu ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten und Beschimpfungen des anderen Eheteiles führt (EFSlg 24.982, 22.749 ua). Dass dies hier der Fall war, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen.
Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten in körperlicher und psychischer Hinsicht durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar, der dann ein besonderes Gewicht zukommt, wenn diese Beeinträchtigung infolge der häufigen Wiederholung der Eingriffshandlungen zu einem die ehelichen Beziehungen beherrschenden Zustand geworden ist (EFSlg 24.966, 22.730, 20.365 ua).
Auch ein derartiges Verhalten des Klägers ist den untergerichtlichen Feststellungen zu entnehmen.
Schließlich sind Beschimpfungen der Beklagten durch den Kläger und von ihm ausgesprochene Drohungen festgestellt worden. Sowohl wiederholte Beschimpfungen, bei denen es sich nicht um milieubedingte Entgleisungen handelt (EFSlg 22.726, 20.364 ua), als auch Drohungen (EFSlg 20.371 ua) müssen als schwere Eheverfehlungen gewertet werden. Die von den Untergerichten festgestellten Beschimpfungen sind derart vielfältig und ordinär, dass sie nicht als milieubedingte Entgleisungen angesehen werden können.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Kläger eine Reihe schwerer Eheverfehlungen begangen hat. Zu der Wertung dieser Verfehlungen im Verhältnis zu den Verfehlungen der Beklagten wird noch zusammenfassend Stellung zu nehmen sein.
B) Zu der Revision der Beklagten:
Auch die Beklagte unternimmt sowohl in ihrer Mangelrüge als auch in ihrer Rechtsrüge weitgehend den Versuch einer Bekämpfung der untergerichtlichen Feststellungen. In diesem Umfang ist daher ihre Revision ebenfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Als Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens empfindet die Beklagte in erster Linie die Nichteinvernahme des Hausarztes durch das Berufungsgericht. Ferner fühlt sie sich dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht auf ihr Neuvorbringen bezüglich weiterer Eheverfehlungen des Klägers nach Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht eingegangen ist.
Es ist zutreffend, dass nach § 76 der 1. DVzEheG auch im Berufungsverfahren neue Umstände vorgebracht und weitere Beweise angeboten werden dürfen. Voraussetzung für die Beachtlichkeit derartiger Neuerungen im Berufungsverfahren ist jedoch auch im Eheverfahren deren Wesentlichkeit. Das neue tatsächliche Vorbringen muss im Falle seiner Erweislichkeit geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (Fasching IV, 158, JBl 1953, 550).
Die Einvernahme des Hausarztes hat die Beklagte zum Beweis dafür angeboten, dass sie den Kläger während seiner Krankheit ordnungsgemäß gepflegt habe. Nun haben aber die Untergerichte gar nicht festgestellt, dass die Beklagte die Pflege des Klägers unterlassen hat. Vielmehr haben sie der Beklagten deren liebloses Verhalten zum Vorwurf gemacht. Dieses äußerte sich in Beschimpfungen des Klägers und in Äußerungen, ihm und Fremden gegenüber, aus denen sich ergab, dass sie ein Misslingen der Operation des Klägers wünscht hätte. Dass derartige Äußerungen gegenüber dem Hausarzt gemacht worden seien, wurde überhaupt nicht behauptet. Demnach kommt einer Feststellung dahin, dass sich die Beklagte letzten Endes keiner Verabsäumung bestimmter Pflegehandlungen schuldig gemacht habe, keine Bedeutung zu, weshalb das Berufungsgericht mit Recht den Hausarzt der Streitteile nicht als Zeugen vernommen hat.
Die weiteren Neuerungen haben nur Verfehlungen des Klägers zum Gegenstand. Wäre aber das Scheidungsbegehren an sich gerechtfertigt, könnten weitere Verfehlungen des Klägers lediglich auf die Verschuldensaufteilung Einfluss haben. Nach den Entscheidungen der Untergerichte wurde jedoch die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden. Unter der Voraussetzung der Berechtigung des Scheidungsbegehrens könnte daher die Beklagte keinesfalls eine für sie günstigere Entscheidung erreichen. Demnach wäre auch die Feststellung weiterer Eheverfehlungen des Klägers von keiner wesentlichen Bedeutung für die Entscheidung an sich. Eine Abweisung des Scheidungsbegehrens unter Berufung auf § 49 zweiter Satz EheG wäre aber mit dem neuen Vorbringen der Beklagten in der Berufung keinesfalls zu erreichen gewesen, weil nur solche Eheverfehlungen des Klägers die sittliche Rechtfertigung seines Scheidungsbegehrens ausschließen könnten, die schon im Zeitpunkt der Klagseinbringung vorlagen, nicht jedoch auch solche, die erst während des Prozesses bis zur Urteilsfällung begangen wurden (Schwind in Klang2 I/1, 786, EFSlg 15.874, 11.924 ua). Da die Beklagte ausschließlich Eheverfehlungen nach Schluss der Verhandlung erster Instanz behauptet, hätte auch eine Durchführung der zu diesen Behauptungen angebotenen Beweise keine andere Entscheidung herbeiführen können. Demnach hat das Berufungsgericht auch diese Neuerungen zu Recht nicht weiter in Betracht gezogen.
Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte durch ständige ordinäre Beschimpfungen des Klägers, durch ihr liebloses Verhalten während seiner Krankheit und auch durch Tätlichkeiten schwere Ehe Verfehlungen begangen. Diese Verfehlungen rechtfertigen an sich eine Scheidung nach § 49 EheG. Zu prüfen war daher nur, ob im Hinblick auf das Verhalten des Klägers seinem Begehren die sittliche Rechtfertigung im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung fehlt.
Sinn der Bestimmung des § 49 zweiter Satz EheG ist es, dass demjenigen Ehegatten, der die Ehe schon geraume Zeit durch sein Verhalten missachtet hat, nicht die Möglichkeit geboten werden soll, von der Ehe loszukommen, wenn der andere Teil auch Eheverfehlungen begeht, die in einem Zusammenhang mit den Eheverfehlungen des Klägers stehen (EFSlg 25.001, 20.409 ua). Die Anwendung dieser Verwirkungsklausel ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn die schweren Eheverfehlungen des beklagten Teiles nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des klagenden Teiles hervorgerufen wurden, sondern die entscheidenden Eheverfehlungen einander nach Inhalt und Wirkung selbständig gegenüberstehen (EFSlg 25.004, 20.417, 18.172 ua). Auch der Ehegatte der als erster eine Eheverfehlung begangen hat, braucht sich deswegen nicht schlechthin alles vom beleidigten Ehegatten gefallen lassen (Schwind in Klang2 I/1, 787, EFSlg 2500, 22688 ua). Insbesondere bei einem nahezu von Hass erfüllten gegenseitigen Verhalten ist dem Scheidungsbegehren die sittliche Rechtfertigung nicht abzusprechen, insbesondere wenn die Eheverfehlungen des Klägers nicht derart überwiegen, dass sie die Verfehlungen der Beklagten geradezu völlig in den Hintergrund treten lassen (EFSlg 22.765 ua). Vor allem darf keine Kompensation der beiderseitigen Verfehlungen vorgenommen werden (EFSlg 15.868, 18.165, 13.846 ua).
Im vorliegenden Falle ist das Verhalten der Beklagten keinesfalls nur eine bloße Reaktion auf Verfehlungen des Klägers. Es stellt eine Reihe derart schwerer Verfehlungen dar, dass es gegenüber den Verfehlungen des Klägers nicht völlig in den Hintergrund tritt. Die ganze Atmosphäre zwischen den Streitteilen ist derart, dass man sie als geradezu von Hass erfüllt ansehen muss.
Bei dieser Sachlage erscheint das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt.
C) Zur Verschuldensaufteilung:
Beide Ehegatten haben einander laufend beschimpft. Außerdem sind sie gegeneinander auf eine Art tätlich geworden, die bei weitem auch allenfalls in ihrem Milieu in seltenen Fällen vorkommende kleine Tätlichkeiten überschreitet. Die Art, wie der Kläger gegen die Beklagte hiebei vorging, übersteigt jedoch wesentlich deren eigenes Vorgehen. Hiezu kommt der häufige Alkoholmissbrauch des Klägers, seine Unterhaltsverletzung und der Umstand, dass er zu der Trübung des ehelichen Verhältnisses doch in nicht unbeträchtlichem Masse dadurch beigetragen hat, dass er, ungeachtet des entgegenstehenden Wunsches der Beklagten, seine Kontakte zu L* nur zögernd einschränkte und erst auf Wunsch der Letztgenannten gänzlich abbrach. Wertet man demnach das Gesamtverhalten beider Teile, ergibt sich, dass das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe das Verschulden der Beklagten übersteigt.
Es war demnach keiner der Revisionen Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 und 50 ZPO. Für die Revisionen waren keinem der Streitteile Kosten zuzusprechen, weil die Revisionen erfolglos blieben. Dem Kläger gebühren jedoch die Kosten für seine Revisionsbeantwortung.
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