European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00327.77.0419.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird insoweit, als er sich gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung (Pkt 1.) wendet, nicht Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird in diesen Umfang bestätigt.
Im übrigen, also hinsichtlich des abändernden Teiles der Rekursentscheidung (Pkt 2.), wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Rechtssache auch insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Beide Parteien befassen sich mit dem Aufstellen von Automaten; sie stehen miteinander im Wettbewerb.
Nach den Behauptungen der Klage seien fast alle Aufstellplätze der klagenden und gefährdeten Partei (im folgenden: Klägerin) durch entsprechende Aufstellverträge abgesichert; das sei auch dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden: Beklagter) bekannt, welcher im übrigen ähnliche Verträge abschließe. Dennoch habe der Beklagte in der ersten Oktoberhälfte 1976 begonnen, die mit der Klägerin in vertraglichen Beziehungen stehenden Gastwirte systematisch aufzusuchen, um sie durch Anbieten von Geldbeträgen zu überreden, ihre Verträge mit der Klägerin nicht einzuhalten und mit ihm neue Verträge abzuschließen, dies alles, obgleich die Gastwirte dem Beklagten ihre Bindungen an die Klägerin mitgeteilt hätten. Eine solche Verleitung zum Vertragsbruch sei unlauter, wenn ihr die Absicht zugrunde liege, aus der Handlung des anderen einen Vorteil zu ziehen. Die Klägerin begehrt daher (ua) das Urteil, der Beklagte sei schuldig,
„im geschäftlichen Verkehr bezüglich Aufstellung von Automaten es zu unterlassen, Kunden, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie vertragliche Bindungen bezüglich Aufstellung von Automaten der Klägerin eingegangen sind, anzubieten, Automaten von ihm aufzustellen bzw. mit ihm Aufstellverträge abzuschließen; er sei insbesondere auch schuldig, zu unterlassen, Geldbeträge oder Waren anzubieten als Gegenleistung dafür, daß Kunden vertragliche Bindungen zur Klägerin brechen“.
Zur Sicherung dieses Unterlassungsbegehrens beantragt die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu untersagen,
„im geschäftlichen Verkehr in bezug auf Aufstellung von Automaten sich in Vertragsverhältnisse der Klägerin mit Kunden dadurch einzumengen, daß er Kunden, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie an die Klägerin in bezug auf Aufstellung von Automaten vertraglich gebunden sind, auffordert, die vertraglichen Bindungen mit der Klägerin zu mißachten oder aufzulösen oder seine Automaten aufstellen zu lassen bzw mit ihm Aufstellverträge abzuschließen“.
Der Beklagte bestreitet, den in der Klage namentlich angeführten Personen jemals Geld angeboten zu haben; er habe niemals auch nur versucht, sie zum Bruch ihrer vertraglichen Bindungen an die Klägerin zu veranlassen. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes hat sich der Beklagte auf die genannten Gastwirte als Zeugen berufen und auch seine eigene Vernehmung als Partei angeboten.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, machte aber ihren Vollzug vom Erlag einer Sicherheit von S 5.000,-- durch die Klägerin abhängig. Es nahm auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Urkunden nachstehenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Klägerin befaßt sich mit dem Verleih, dem Verkauf und der Reparatur von Musik-, Spiel- und Unterhaltungsautomaten. Sie hat im Rahmen ihres Unternehmens mit einer Reihe von Gastwirten sogenannte „Aufstellverträge“ geschlossen, darunter auch mit G* in *, F* und J* S* in *, E* in * und A* in * (Beilagen C, E, K, G). Nach dem übereinstimmenden Inhalt dieser (Formular-)Verträge gewährt der jeweilige Lokalinhaber dem Aufsteller vorerst auf die Dauer von 10 Jahren das ausschließliche Recht, in seinem Lokal an den gemeinsam festgelegten Plätzen Musik-, Spiel-, Unterhaltungs- und sonstige Automaten aufzustellen; der Lokalinhaber verpflichtet sich, in seinem Lokal während der Aufstelldauer und darüber hinaus für ein weiteres Jahr keine anderen Automaten als solche des Aufstellers selbst käuflich zu erwerben bzw selbst oder durch Dritte betreiben zu lassen.
Auch der Beklagte ist als Automatenverleiher und -aufsteller tätig und bindet seine Kunden durch ähnliche Verträge wie die Klägerin (vgl Beilage B). Obwohl ihm bekannt war, daß die Klägerin mit den vier genannten Gastwirten Aufstellverträge abgeschlossen und das ausschließliche Recht zum Aufstellen von Automaten in den betreffenden Geschäftsräumen erworben hatte, unternahm er im Oktober 1976 den Versuch, diese Vertragspartner der Klägerin, zum Vertragsbruch und zum Aufstellen seiner Automaten zu überreden; er versprach ihnen dafür Barzahlung oder sonstige wirtschaftliche Vorteile. Am 13. 10. 1976 teilte der Gastwirt G* der Klägerin mit, daß ihm ein Konkurrenzunternehmer für das Aufstellen eines Automaten S 40.000,-- geboten habe. Am 15. 10. 1976 forderte G* die Klägerin telegrafisch auf, ihre Geräte sofort abzuholen (Beilage D). Als sich der Geschäftsführer der Klägerin daraufhin nach * in das Gasthaus H* begab, konnte er feststellen, daß dort bereits die Geräte des Beklagten aufgestellt waren. Auf Vorhalt des Vertrages mit der Klägerin erklärte G*, er habe mit dem Beklagten abgeschlossen und nehme das Risiko auf sich, weil ihm S 40.000,-- lieber wären. Den Mitteilungen G*s konnte die Klägerin entnehmen, daß der Vertrag mit dem Beklagten zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden war, als der Beklagte vom Inhalt des Aufstellungsvertrages mit der Klägerin volle Kenntnis hatte.
Rechtlich hielt das Erstgericht den Unterlassungsanspruch der Klägerin für bescheinigt, weil nicht nur das bewußte Verleiten eines anderen zum Vertragsbruch, sondern auch das wissentliche Mitwirken an einer Vertragsverletzung und die Beihilfe zu fremdem Vertragsbruch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG seien.
Infolge Rekurses des Beklagten hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß insoweit unter Rechtskraftvorbehalt auf, als er das an den Beklagten gerichtete Verbot umfaßte, Geldbeträge oder Waren als Gegenleistung dafür anzubieten, daß Kunden vertragliche Bindungen zur Klägerin brechen; in diesem Umfang wurde dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen (Pkt 1. des angefochtenen Beschlusses). Im übrigen änderte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß das Mehr-begehren des Inhalts, „der Beklagte habe ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in bezug auf Aufstellung von Automaten sich in Vertragsverhältnisse der Klägerin mit Kunden dadurch einzumengen, daß er Kunden, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie an die Klägerin in bezug auf Aufstellung von Automaten vertraglich gebunden sind, ohne Anbieten von Geldbeträgen oder Waren auffordert, die vertraglichen Bindungen mit der Klägerin anders als durch Vertragsbruch zu mißachten, oder sie auffordert, diese vertraglichen Bindungen aufzulösen oder seine Automaten aufstellen zu lassen bzw. mit ihm Aufstellverträge abzuschließen,“
abgewiesen wurde (Pkt 2. der Rekursentscheidung). Das beantragte Verbot einer an die Kunden gerichteten Aufforderung, ihre vertraglichen Bindungen zur Klägerin „zu mißachten“, habe insoweit abgewiesen werden müssen, als es keine Beschränkung auf das Anbieten von Geldbeträgen oder Waren als Gegenleistung für den angestrebten Vertragsbruch enthalte und daher in diesem Umfang über das zu sichernde Unterlassungsbegehren hinausgehe. Das gleiche gelte für das – in dieser allgemeinen Form im Urteilsbegehren gar nicht enthaltene – Verbot einer Aufforderung, vertragliche Bindungen zur Klägerin aufzulösen. Davon abgesehen, könne dem Beklagten die bloße Aufforderung, vertragliche Bindungen mit der Klägerin aufzulösen oder seine Automaten aufzustellen bzw mit ihm einen Aufstellvertrag abzuschließen, schon deshalb nicht untersagt werden, weil von einem solchen Verbot auch Fälle umfaßt würden, in denen der Beklagte die Kunden der Klägerin nicht zum Vertragsbruch, sondern allenfalls – zulässigerweise – zur einverständlichen oder vertragskonformen Vertragsauflösung verleiten wolle. Damit verbleibe nur noch jener Teil des Sicherungsbegehrens der Klägerin, welcher das Anbieten von Geldbeträgen oder Waren als Gegenleistung für einen Vertragsbruch zum Gegenstand habe; diesbezüglich sei das erstgerichtliche Verfahren jedoch mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht die vom Beklagten schon in seiner Äußerung zum Antrag auf einstweilige Verfügung angebotenen Gegenbescheinigungsmittel übergangen habe.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz; hilfsweise wird beantragt, den abändernden Teil der angefochtenen Entscheidung aufzuheben und die Sache auch insoweit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Sinne dieses Eventualantrages teilweise berechtigt.
Beide Untergerichte sind zutreffend davon ausgegangen, daß der in Wettbewerbsabsicht unternommene Versuch, den Kunden eines Mitbewerbers zum Bruch seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Konkurrenten zu verleiten, ebenso gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstößt wie die planmäßige Förderung oder Unterstützung einer solchen Verletzung bestehender vertraglicher Bindungen (SZ 32/79 = ÖBl 1959, 84; SZ 33/64 = JBl 1961, 235 = ÖBl 1960, 107; SZ 34/86 = EvBl 1961/457 = ÖBl 1961, 111; JBl 1962, 385 = ÖBl 1964, 31; JBl 1963, 534 = ÖBl 1963, 50; ÖBl 1963, 107; ÖBl 1969, 40; ÖBl 1970, 99; ÖBl 1973, 51; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 84; ähnlich für das deutsche Recht Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 676 f § 1 dUWG Anm 571). Unlautere Handlungen dieser Art macht die Klägerin dem Beklagten zum Vorwurf, wenn sie in ihrem Klageschriftsatz ONr 1 unter Anführung von vier konkreten Beispielen (E*, A*, S* und G*) behauptet, der Beklagte habe seit Oktober 1976 systematisch begonnen, die mit ihr in vertraglichen Beziehungen stehenden Gastwirte in Kenntnis dieser Bindungen durch Anbieten von Geldbeträgen zu überreden, die Verträge mit der Klägerin nicht einzuhalten und mit ihm selbst neue Aufstellverträge abzuschließen. Der Beklagte hat diese Störungshandlungen nicht etwa, wie die Klägerin im Revisionsrekurs aktenwidrig behauptet, zugegeben, sondern ganz im Gegenteil in seiner Äußerung ONr 3 jede bewußte Verleitung von Kunden der Klägerin zum Bruch ihrer vertraglichen Verpflichtungen in Abrede gestellt und insbesondere betont, daß er keiner der von der Klägerin genannten Personen jemals Geld angeboten oder gezahlt habe: Während mit F* S* niemals über die Aufstellung eines Gerätes in dessen Lokal gesprochen worden sei, habe er bei A* zwar auf dessen Ersuchen einen Spieltisch aufgestellt, diesen aber dann, als die Klägerin auf der Einhaltung der in ihrem Aufstellvertrag enthaltenen Konkurrenzklausel bestand, sogleich wieder abgeholt; ähnlich habe es sich mit E* und G* verhalten, bei welchen er seine Automaten nur im Vertrauen auf die ausdrückliche Zusage dieser Lokalinhaber aufgestellt habe, sie hätten mit der Klägerin vereinbart, daß sie ihre Geräte auf Verlangen jederzeit zurücknehmen müsse. Obgleich der Beklagte zur Glaubhaftmachung dieser Behauptungen eine Reihe von Bescheinigungsmitteln – nämlich die Vernehmung der genannten Gastwirte sowie Parteienvernehmung – angeboten hat, ist das Erstgericht darauf überhaupt nicht eingegangen; es hat vielmehr allein auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Urkunden den oben wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt angenommen, ohne die Nichtberücksichtigung der Beweisanträge des Beklagten auch nur mit einem Wort zu begründen. Ein solches Vorgehen widerspricht aber, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dem Grundsatz, daß es dem Gegner der gefährdeten Partei regelmäßig gestattet sein muß, den von der gefährdeten Partei behaupteten Anspruch innerhalb der Grenzen und mit den Mitteln des Provisorialverfahrens durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel (§ 274 ZPO) zu entkräften (ÖBl 1959, 71; ÖBl 1961, 26; ÖBl 1961, 110 uva). Da der gänzliche Mangel einer Bescheinigung des zu sichernden Anspruches auch durch eine Sicherheitsleistung nach § 390 EO nicht ersetzt werden kann (SZ 9/150; ÖBl 1971, 98; JBl 1975, 321; ÖBl 1976, 105 ua), konnte es in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung der Rekurswerberin weder auf die Tatsache des bereits erfolgten Erlages der Sicherheit durch die Klägerin noch auch darauf ankommen, ob dem Beklagten durch das begehrte Verbot überhaupt ein Schaden entstehen kann. Das Verfahren vor dem Erstgericht ist vielmehr durch das vollständige Übergehen der vom Beklagten angebotenen Gegenbescheinigung mangelhaft geblieben, so daß dem Rechtsmittel der Klägerin, soweit es sich gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses (Pkt 1 der Rekursentscheidung) richtet, schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann.
Mit Recht bekämpft die Klägerin dagegen die Abweisung ihres darüber hinausgehenden Sicherungsbegehrens in Pkt 2. des angefochtenen Beschlusses: Das Rekursgericht hat diesen Teil seiner Entscheidung zunächst damit begründet, daß das hier begehrte allgemeine – nicht auf das Anbieten von Geldbeträgen oder Waren als Gegenleistung für den Vertragsbruch beschränkte – Verbot einer Aufforderung zur Mißachtung vertraglicher Bindungen gegenüber der Klägerin durch den Wortlaut des zu sichernden Unterlassungsbegehrens ebensowenig gedeckt sei wie ein Verbot, die Kunden der Klägerin zur Auflösung ihrer vertraglichen Bindungen aufzufordern; davon abgesehen, könnten aber die hier angestrebten Verbote schon deshalb nicht erlassen werden, weil damit auch Fälle einer zulässigen Aufforderung zur einvernehmlichen oder vertragskonformen Vertragsauflösung umfaßt würden. Mit dieser Auffassung ist der angefochtene Beschluß nur insoweit im Recht, als sich die einstweilige Verfügung tatsächlich immer im Rahmen des zu sichernden Anspruches halten muß und dem Gläubiger Maßnahmen, auf die er bei erfolgreicher Durchsetzung des Hauptanspruches kein Recht hätte, auch im Provisorialverfahren nicht bewilligt werden dürfen (SZ 27/329; SZ 42/80 = EvBl 1970/26 = MietSlg 21.916; EvBl 1962/477; JBl 1974, 529 = ÖBl 1973, 139 ua). Eine solche Überschreitung der durch den Hauptanspruch gezogenen Grenzen kann aber der Klägerin entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht vorgeworfen werden: Nach dem Wortlaut ihres Unterlassungsbegehrens soll dem Beklagten verboten werden, vertraglich an die Klägerin gebundenen Kunden in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieser Bindungen anzubieten
a) das Aufstellen seiner Automaten bzw den Abschluß entsprechender Aufstellverträge, insbesondere
b) Geldbeträge oder Waren als Gegenleistung für einen Bruch der vertraglichen Bindungen zur Klägerin.
Daß die Klägerin dabei auch mit dem erstgenannten Verbot nicht etwa irgendwelche Bemühungen des Beklagten um eine einvernehmliche oder vertragskonforme Vertragsauflösung im Auge hat, sondern auch hier nur solche Angebote des Beklagten an ihre Kunden treffen will, mit denen die betreffenden Gastwirte zur Verletzung ihrer vertraglichen Bindungen an die Klägerin veranlaßt werden sollen, ist der Klageerzählung – in welcher dem Beklagten ausschließlich solche Fälle einer teils versuchten, teils vollbrachten Verleitung zum Vertragsbruch vorgeworfen werden – unmißverständlich zu entnehmen; unter Bedachtnahme auf dieses Vorbringen kann das – sicherlich wenig glücklich gefaßte – Unterlassungsbegehren der Klägerin nur dahin verstanden werden, daß dem Beklagten damit untersagt werden soll, Kunden in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis ihrer vertraglichen Bindungen zur Klägerin zum – vertragswidrigen – Aufstellen seiner eigenen Automaten bzw. zum Abschluß entsprechender Aufstellverträge mit ihm aufzufordern, insbesondere ihnen für einen solchen Vertragsbruch Geldbeträge oder Waren anzubieten. Von diesem Urteilsantrag unterscheidet sich das Sicherungsbegehren der Klägerin, welches – dem Sinne nach – ebenfalls auf ein Verbot der Aufforderung zur „Mißachtung“ oder – vertragswidrigen – Auflösung der Bindungen mit der Klägerin sowie der – gleichfalls vertragswidrigen – Aufstellung von Automaten des Beklagten bzw des Abschlusses entsprechender Aufstellverträge gerichtet ist, nur nach seinem Wortlaut, nicht aber nach seinem allein maßgebenden sachlichen Inhalt. Da das Gericht nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1972, 152 mit weiteren Hinweisen; ÖBl 1973, 56; ÖBl 1975, 33; ÖBl 1975, 110 ua) dem vom Kläger beantragten Spruch jederzeit eine klarere und deutlichere Fassung geben kann, sofern diese nur in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im wesentlichen mit seinem Begehren deckt, steht es dem Erstgericht frei, nicht nur das Unterlassungsbegehren, sondern auch den Spruch des Sicherungsantrages innerhalb dieser Grenzen dem aus dem Klagevorbringen abzuleitenden Willen der Klägerin anzupassen und demgemäß neu zu formulieren. Nach dem Gesagten kann aber jedenfalls keine Rede davon sein, daß der Sicherungsantrag der Klägerin auch nur teilweise über das zu sichernde Unterlassungsbegehren hinausginge und daher schon aus diesem Grund abgewiesen werden müßte; die Entscheidung hängt vielmehr auch hier allein davon ab, ob das Erstgericht nach den Ergebnissen des von ihm zu ergänzenden Bescheinigungsverfahrens weiterhin eine sittenwidrige Verleitung von Kunden der Klägerin zum Vertragsbruch durch den Beklagten als glaubhaft gemacht ansieht.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs insoweit, als er sich gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung (Pkt 2.) richtet, Folge zu geben und die Rechtssache auch in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nach Durchführung der auf-getragenen Verfahrensergänzung über das gesamte Sicherungsbegehren der Klägerin neu zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 EO.
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