European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0030OB00574.76.0329.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.738,40 S (darin 600,– S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Liegenschaft EZ * KatGem R* stand seinerzeit je zur Hälfte im Eigentum der Ehegatten F* und A* E*. M* A*, die Tochter der Eheleute E* und Gattin des Klägers, erwarb nach dem Tode ihrer Mutter deren Liegenschaftshälfte im Erbwege und übertrug diese mit Notariatsakt vom 19. 11. 1953 an den Kläger. Im Jahre 1954 erbte M* A* die mit einer fideikommissarischen Substitution zugunsten ihrer Schwestern M* K* und R* E* belastete Liegenschaftshälfte ihres Vaters. Am 10. 6. 1965 schlossen F* und M* A* als Eigentümer dieser Liegenschaft mit M* K* und R* E* als auf Grund der fideikommissarischen Substitution Berechtigten sowie mit dem Erstbeklagten H* Z* eine Vereinbarung in Form eines Notariatsaktes, der die Zweitbeklagte A* Z* nach Erlangung der Eigenberechtigung mit Notariatsakt vom 14. 9. 1967 im vollen Umfang mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten beitrat. M* K* und R* E* verzichteten in dieser Vereinbarung auf ihr Nachfolgerecht gegen Bezahlung eines Abfindungsbetrages durch die Beklagten. Gleichzeitig verpflichteten sich der Kläger und M* A* als Liegenschaftseigentümer, die Liegenschaft EZ * KG R* den Beklagten unter den ortsüblichen Bedingungen bei Lebzeiten zu übergeben oder ohne Auflage zu hinterlassen. Die Wahl des Zeitpunktes der Übergabe blieb den Liegenschaftseigentümern vorbehalten. Ferner wurde vereinbart, daß die Beklagten gegen Einräumung dieses Nachfolgerechtes verpflichtet sind, den Ehegatten F* und M* A* im Betriebe der Landwirtschaft behilflich zu sein. Für den Fall, daß sie den Kläger und seine Gattin im Stiche lassen und von der Liegenschaft wegziehen, sollte das vereinbarte Nachfolgerecht aufgelöst und erloschen sein. Auf Grund dieser Vereinbarung wurde am 2. 10. 1967 die Beschränkung des Eigentumsrechtes des Klägers und der M* A* durch die Verpflichtung, die Liegenschaften den Beklagten bei Lebzeiten zu übergeben oder zu hinterlassen, im Grundbuch angemerkt. Gleichzeitig wurde die auf der einen Liegenschaftshälfte eingetragene fideikommissarische Substitution zugunsten der M* K* und R* E* gelöscht. M* A* verstarb am 5. 12. 1965. Ihr Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 18. 3. 1969, A 170/65‑37, dem Kläger als Alleinerben eingeantwortet. Auf Grund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens wurde ob der Liegenschaftshälfte der Erblasserin das Eigentumsrecht für den Kläger eingetragen. In der beim KG Leoben zu 8 Cg 259/68 gegen die Beklagten eingebrachten Klage machte der Kläger die Ungültigkeit des Notariatsaktes vom 10. 6. 1965, geltend und begehrte, die Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der Anmerkung der Beschränkung seines und der M* A* Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ *, KG R*, zu verurteilen, er zog aber die Klage nachträglich unter Anspruchsverzicht zurück.
Die Beklagten begehrten zu C 79/69 des Bezirksgerichtes Irdning die Verurteilung der Verlassenschaft nach M* A* zur Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der von der Erblasserin stammenden Liegenschaftshälfte. Diese Klage zogen sie am 1. 12. 1972 in einem Vergleich unter Anspruchsverzicht zurück, wobei sie jedoch nur darauf verzichteten, den Anspruch auf Übertragung dieser Liegenschaftshälfte zu Lebzeiten des Klägers geltend zu machen. Der Kläger erhob zu 8 Cg 261/69 des Kreisgerichtes Leoben Klage auf Feststellung, daß den Beklagten kein Recht auf Übergabe der Liegenschaft EZ * KG R* zustehe und er auch nicht verpflichtet sei, den Beklagten diese Liegenschaft letztwillig zu hinterlassen. In diesem Rechtsstreit entschied der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 20. 4. 1971, daß den Beklagten auf Grund des Notariatsaktes vom 10. 6. 1965 derzeit kein klagbares Recht gegen den Kläger auf Übergabe der dem Kläger durch Notariatsakt vom 19. 11. 1953 zugekommenen Liegenschaftshälfte zustehe. Das darüber hinausgehende Klagebegehren hinsichtlich dieser Liegenschaftshälfte sowie das die zweite Liegenschaftshälfte betreffende Begehren wurde mangels eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung abgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten – zur ungeteilten Hand – zur Einwilligung in die Löschung der ob der Liegenschaft EZ * KG R* in BOZ * eingetragenen Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechtes des F* und der M* A* durch die Verpflichtung, die ganze Liegenschaft an die Beklagten zu Lebzeiten zu übergeben oder zu hinterlassen. Er brachte hiezu vor, daß die Beklagten zwar zunächst in das Haus eingezogen, aber ihrer Verpflichtung zur Mithilfe in der Landwirtschaft nicht nachgekommen seien. Der Erstbeklagte habe sich als Herr im Haus aufgespielt, habe den Kläger beschimpft und sei am 22. 8. 1966 gegen ihn sogar tätlich geworden. Im Jahre 1967 seien die Beklagten weggezogen.
Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie wendeten ein, daß ihnen der Kläger das Verbleiben auf der Liegenschaft unmöglich gemacht und gegen sie beim Bezirksgericht Bad Aussee zu C 26/66 eine Räumungsklage eingebracht habe. Der Kläger habe seine persönlichen Verhältnisse durch seine Wiederverehelichung derart verändert, daß ihnen der Aufenthalt auf der Liegenschaft nicht mehr zugemutet werden könne, auf der im übrigen für sie auch gar kein Platz gewesen wäre. Die Beklagten seien aber unter zumutbaren Verhältnissen jederzeit bereit, die bedungene Mithilfe in der Landwirtschaft zu leisten. Darüber hinaus habe der Kläger die auch wegen angeblicher Nichterfüllung der Verpflichtung zur Mithilfe in der Landwirtschaft beim Kreisgericht Leoben zu 8 Cg 259/68 angestrengte Klage am 4. 7. 1969 unter Anspruchsverzicht zurückgezogen und könne daher bis zu diesem Zeitpunkt allenfalls eingetretene Erlöschensgründe nicht mehr geltend machen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß die Beklagten von Juni bis Dezember 1965 in der Wirtschaft des Klägers mitgeholfen und ihre Mitarbeit erst eingestellt haben, als ihnen der Kläger die weitere Mithilfe untersagte und ihnen durch die Einbringung einer Räumungsklage sowie durch das Verfahren 8 Cg 259/68 des Kreisgerichtes Leoben zu verstehen gab, daß er die Liegenschaft für sich allein haben wolle und daß die Anwesenheit der Beklagten auf der Liegenschaft nicht mehr erwünscht sei. Im Notariaktsakt vom 10. 6. 1965 sei der Wunsch der Vertragspartner niedergelegt, daß die Liegenschaft in der Familie der M* A* bleiben solle. Die Zweitbeklagte sei die Nichte der M* A*. Ein solcher Wunsch sei im bäuerlichen Bereich von ganz besonderer Bedeutung. Das vereinbarte Nachfolgerecht könne daher nur dann erlöschen, wenn die von den Beklagten übernommenen Verpflichtungen aus deren alleinigem und ausschließlichem Verschulden nicht erfüllt würden, was aber nicht der Fall sei. Die Beklagten seien ihrer Verpflichtung nachgekommen und wären unter zumutbaren Verhältnissen jederzeit bereit, auf die Liegenschaft zurückzukehren und in der Landwirtschaft mitzuarbeiten. Bei der Beurteilung, ob das Nachfolgerecht erloschen sei, müßten die näheren Umstände, die zur Einstellung der Mitarbeit der Beklagten und zum Wegzug der Beklagten geführt haben, berücksichtigt und dabei die Bestimmung des § 768 ABGB analog angewendet werden. Es könnten daher nur solche Umstände das Erlöschen des Nachfolgerechtes bewirken, die eine Enterbung rechtfertigten. Entscheidend sei daher, ob die Beklagten den Kläger in einem Zustande der Bedrängnis schuldhaft vernachlässigt haben, obwohl der Kläger nach den Grundsätzen der Menschlichkeit mit einem Beistand der Beklagten habe rechnen können. Diese Voraussetzungen für das Erlöschen des Nachfolgerechtes seien nicht gegeben, weil die nach dem Tode der M* A* plötzlich eingetretene Verschlechterung des Verhältnisses zwischen den Streitteilen primär durch den Kläger verursacht worden sei. Die Zurücknahme der Klage zu 8 Cg 259/68 des Kreisgerichtes Leoben unter Anspruchsverzicht stehe der neuen Klagsführung allerdings nicht entgegen, denn der Kläger habe damit lediglich seinen vermeintlichen Anspruch, die Gültigkeit des Notariatsaktes und die Wirksamkeit der darin enthaltenen Verpflichtung zur Übergabe oder Hinterlassung der Liegenschaft bekämpfen zu können, aufgegeben. Außerdem würden im vorliegenden Verfahren auch andere rechtserzeugende Tatsachen, nämlich Beschimpfungen und Mißhandlungen des Klägers durch die Beklagten geltend gemacht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das Urteil der ersten Instanz mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige. Es gelangte nach Beweiswiederholung und Beweisergänzung, durch deren Ergebnisse es die durch die Berufung des Klägers hervorgerufenen Bedenken als zerstreut erachtete, zu folgenden „zum Teil vom Ersturteil abweichenden, überwiegend jedoch dieses ergänzenden“ Feststellungen: Gleichzeitig mit der laut Übergabsvertrag vom 19. 11. 1953 erfolgten Übergabe der von ihrer Mutter ererbten Liegenschaftshälfte durch M* A* an ihren Ehegatten schlossen die Eheleute F* und M* A* mit Notariatsakt vom 19. 11. 1953 einen Erbvertrag mit wechselseitigem Testament, nach dessen Punkt 2.) F* A* für den Fall des Vorablebens seiner Ehegattin M* die ihm zugekommene Liegenschaftshälfte den beiden Schwestern seiner Ehegattin, M* K* und R* E* vermachte. Es war, wie auch im Punkt 4.) des Notariatsaktes vom 10. 6. 1965 angeführt ist, auch schon vorher der Wunsch des F* E*, das Verbleiben des „*gutes“ in der Familie E* zu gewährleisten. Das Verhältnis zwischen den Beklagten, die entsprechend dem Notariatsakt vom 10. 6. 1965 nach Aufgabe ihrer Wohnung in M* auf die Liegenschaft des Klägers und seiner Gattin gezogen waren, und dem Kläger sowie dessen Ehefrau gestaltete sich zunächst anstandslos. Der Beklagte verstand den Notariatsakt vom 10. 6. 1965 in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beklagten so, daß letztere nach dem Tode seiner Gattin deren Liegenschaftshälfte bekommen sollten. Anläßlich des nach der Beerdigung der M* A* abgehaltenen Totenmahles erbot sich der Erstbeklagte, der seine beiden während des Begräbnisses anderweitig untergebrachten Kleinkinder abholen wollte, um etwa 14 Uhr, den Kläger vom Gasthaus, in dem sie sich aufhielten, mit seinem PKW nach Hause mitzunehmen. Der Kläger lehnte dies ab, weil er noch mit Verwandten beisammenbleiben wollte. Kurz nach seiner um ca. 1/2 5 Uhr nachmittags erfolgten Heimkehr kamen auch die Beklagten zu Hause an. Der Kläger zeigte sich ungehalten und äußerte sich den Beklagten gegenüber sinngemäß, es sei traurig, daß sie ihn allein gelassen hätten, er habe auf der Liegenschaft schon so viel gearbeitet, die Beklagten hätten ihn im Stich gelassen, er werde den Vertrag auflösen, alles rückgängig machen und die Beklagten hinausschmeißen. Die Zweitbeklagte, die noch unter dem Eindruck des Todes und der Beerdigung ihrer Tante stand, geriet durch diese Äußerung des Klägers in Zorn und sagte zum Kläger, wobei sie mit dem Fuß auf den Boden stampfte: „Pfui Teufel“. Außerdem erklärte sie dem Sinne nach, er solle sich schämen, ein so schiacher Mensch sei ihr noch nicht untergekommen. Am Tag nach dem Begräbnis seiner Frau sperrte der Kläger den Stall ab und erklärte gegenüber den Beklagten, er brauche sie nicht mehr, er habe ohnehin jemanden, womit er auf die als Hilfskraft am Hof befindliche A* G* anspielte. Wegen dieser Äußerungen des Klägers wandte sich der Erstbeklagte an seinen Vater, Justiz Sekretär J* Z*, der ihn in seiner Ansicht bestärkte, daß die Liegenschaftshälfte der verstorbenen M* A* nunmehr ihm und der Zweitbeklagten zustehe. Auch der Kläger begab sich einige Tage nach dem Begräbnis seiner Frau nach Bad Aussee, um sich über die Rechtslage zu informieren. Er erhielt vom Grundbuchsführer des Bezirksgerichtes Bad Aussee die Auskunft, daß die Beklagten die Liegenschaft erst nach seinem Tode erhalten würden. Der Notariatsakt vom 10. 6. 1965 war damals noch nicht verbüchert, die Verbücherung auch noch nicht beantragt. Wenige Tage nach dem Begräbnis seiner Frau schlachtete der Kläger ein Schwein. Kurze Zeit später verkaufte er ein Kalb. Da die Beklagten der Ansicht waren, daß ihnen nach dem Tode der M* A* deren Liegenschaftshälfte zugefallen sei, brachte der Erstbeklagte unter Hinweis auf diese Rechtsansicht dem Kläger gegenüber zum Ausdruck, daß dieser nichts ohne die Zustimmung der Beklagten durchführen dürfe; er werde den Gendarmen schicken. Der Erstbeklagte verlangte auch die Hälfte des für das Kalb erzielten Erlöses. In weiterer Folge untersagte der Kläger den Beklagten auch die Entnahme von Brennholz aus der unversperrten Holzlage, aus der Ansicht heraus, daß er dieses Holz ohne Hilfe des Erstbeklagten aufgearbeitet habe. Auf Grund dieser an sich geringfügigen Vorfälle, die hauptsächlich darauf zurückzuführen waren, daß den Beklagten offenbar der auch dem Kläger nicht klare Inhalt des zwischen F* und M* A* geschlossenen Erbvertrages mit wechselseitigem Testament vom 19. 11. 1953 nicht bekannt war, sprachen die Streitteile kaum mehr miteinander und gingen einander soweit als möglich aus dem Weg. Der Kläger begab sich schließlich zu seinem damaligen Rechtsvertreter Dr. Peter Maier, der den Beklagten mit Schreiben vom 17. 1. 1966 mitteilte, daß sich der Kläger mit Rücksicht auf ihr Verhalten genötigt sehe, die sofortige Räumung der Wohnung, zu deren Benützung die Beklagten kein Recht besäßen, zu verlangen. Im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten sei nämlich die Vereinbarung vom 10. 6. 1965 als erloschen anzusehen und behalte sich der Kläger darüber hinaus die Anfechtung dieser Vereinbarung ausdrücklich vor. Am 10. 3. 1966 brachte der Kläger beim Bezirksgericht Bad Aussee zu C 26/66 gegen die Beklagten eine Klage auf Räumung der angeblich von ihnen ohne Rechtstitel benützten Räumlichkeiten im Hause R* ein. Die Beklagten wendeten ein, daß sie auf Grund des Notariatsaktes vom 10. 6. 1965 nach dem Tode der M* A* Eigentümer der dieser gehörigen Liegenschaftshälfte geworden seien. Am 26. 3. 1966 brachte der Kläger gegen die beiden Beklagten beim Kreisgericht Leoben zu 8 Cg 95/66 (= 8 Cg 259/68) eine Klage mit folgendem Begehren ein: „1.) Der Notariatsakt vom 10. 6. 1965 ... ist gegenüber der klagenden Partei rechtsunwirksam und nichtig und ferner gemäß Punkt 2.) und 6.) der Vereinbarung vom 10. 6. 1965 in Ansehung des Nachfolgerechtes hinsichtlich der gesamten Liegenschaft EZ * KG R* erloschen ............. 2.) Die Beklagten sind schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution einzuwilligen, daß ob der Liegenschaft EZ * KG R* die zu ihren Gunsten im Eigentumsblatt erfolgte Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei und der M* A* durch die Verpflichtung, die ganze Liegenschaft den Beklagten zu Lebzeiten zu übergeben oder zu überlassen, gelöscht wird.“ Er machte geltend, daß er seine Unterschrift auf dem Notariatsakt irrtümlich abgegeben habe. Die Verpflichtung der Beklagten, in der Landwirtschaft behilflich zu sein, sei nicht erfüllt worden. Die Beklagten seien auch durch einige Zeit weggezogen und hätten den Kläger im Stich gelassen, sodaß die Vereinbarung unabhängig vom geltend gemachten Irrtum als erloschen anzusehen sei. In rechtlicher Hinsicht führte der Kläger aus, die Anfechtung der Vereinbarung wegen eines durch die Beklagten veranlaßten Irrtums, wegen groben Undanks sowie nach § 879 Abs 4 ABGB und wegen Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtungen sowie wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten geltend zu machen. Der Räumungsprozeß C 26/66 des Bezirksgerichtes Bad Aussee wurde mit Beschluß vom 12. 5. 1966 gemäß § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites 8 Cg 95/66 des Kreisgerichtes Leoben unterbrochen und in der Folge nicht wieder aufgenommen. Im März 1966, also zu einer Zeit, in welcher die Streitteile kaum mehr miteinander sprachen und einander möglichst aus dem Wege gingen, wusch die Zweitbeklagte einmal den Boden im Vorraum mit heißem Wasser und Waschpulver auf. Der Kläger, der fürchtete, daß sich dadurch der Farbanstrich lösen könnte, untersagte der Zweitbeklagten ihre Vorgangsweise mit erhobener Faust und gestrecktem Zeigefinger. Dabei äußerte er sich, er werde die Beklagten schon noch aus dem Hause schaffen. Die Zweitbeklagte regte sich über diesen Vorfall so auf, daß sie mit den Kindern zu ihrem Schwiegervater ging. Dieser hielt ihr jedoch vor Augen, daß sich noch alles zum Guten wenden könne. Die Beklagten blieben in der Folge weiter auf der Liegenschaft und erwarteten irgend ein Zeichen des Klägers, aus dem sie schließen hätten können, daß dieser zu einem Zusammenleben bereit sei. Dem Erstbeklagten gegenüber traten nach dem Empfang der anwaltlichen Räumungsaufforderungen keine Vorfälle ein, die dieser besonders ernst genommen hätte. Nach dem 18. 8. 1966 beschlossen die Beklagten wegen der befürchteten Gefahr, daß der Erstbeklagte neuerlich in eine Auseinandersetzung mit dem Kläger geraten könnte und er wegen seiner Stellung im öffentlichen Dienst bei den Bundesforsten daraus Nachteile zu befürchten hätte, von der Liegenschaft wegzuziehen. Diese Möglichkeit ergab sich damals auch durch das Freiwerden einer bis dahin von der Schwester der Zweitbeklagten im Hause ihrer Eltern benützten Kleinwohnung.
Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die vom Erstgericht getroffenen und „im einzelnen vom Kläger auch gar nicht bekämpften Feststellungen (vor allem die weiteren Beschimpfungen des Klägers durch den Beklagten)“ als unbedenklich. Das Erstgericht hatte folgendes festgestellt: Die Beklagten übersiedelten am 9. 6. 1965 auf das Anwesen des Klägers. Die Zweitbeklagte hatte damals gerade ihr zweites Kind geboren. Den Haushalt des Klägers versorgte zu dieser Zeit noch dessen Gattin M* A*, die zwar schon etwas kränklich, aber nicht bettlägrig war. Im Herbst 1965 kam A* G* auf das Anwesen. Diese arbeitete im Haus und auf dem Feld; sie betreute die auch einige Wochen vor ihrem Tod bettlägrig gewordene M* A*. Wenn die Zweitbeklagte sich um M* A* kümmern und diese besuchen wollte, erklärte ihr A* G*, daß sie alles mache, die Zweitbeklagte brauche nicht hinzugehen. Dennoch besuchte die Zweitbeklagte die Gattin des Klägers gelegentlich, wenn es ihre Zeit erlaubte. Fallweise betreute auch W* G*, die Mutter der Zweitbeklagten, M* A*. Die Beklagten blieben bis Oktober 1966 auf der Liegenschaft. In dieser Zeit war der Erstbeklagte als Förster mit unregelmäßiger Dienstzeit tätig. In der dienstfreien Zeit arbeitete der Erstbeklagte auf der Liegenschaft des Klägers mit. Fast jeden Morgen molk er mit dem Kläger die Kühe, mistete den Stall aus und machte Grünfutter für das Vieh. Der Erstbeklagte half auch bei der Heu- und Grummeternte, beim Pflügen und Düngen. Er war auch beim Kälbern, bei der Brennholzbeschaffung und bei der Beschotterung eines Zufahrtsweges zum Anwesen behilflich. Die Zweitbeklagte half einige Male auf dem Felde mit, hauptsächlich bei der Heu- und Grummeternte. An ihrer Stelle arbeiteten ihre Eltern – oft drei- bis viermal wöchentlich mehrere Stunden – bei der Heu- und Kartoffelernte und auch beim Düngen mit. Auch die Mutter des Erstbeklagten half bei der Heuernte. Die Zweitbeklagte wusch und bügelte zeitweise die Leibwäsche des Klägers und dessen Gattin. Nach dem Tode der M* A*, etwa ab Jänner 1966 arbeiteten die Beklagten nicht mehr auf der Liegenschaft des Klägers mit. Im Nachwinter 1966 stellte der Kläger eingewinterte Kartoffel der Beklagten ins Freie, sodaß diese einfroren und nicht mehr verwendungsfähig waren. Ungefähr zur selben Zeit sperrte er in der Waschküche das Wasser ab, sodaß die Zweitbeklagte nicht mehr waschen konnte. Bei der Auseinandersetzung wegen des Verkaufes eines Kalbes nannte der Erstbeklagte den Kläger einen Idioten. Im Zuge einer Auseinandersetzung bezeichnete er den Kläger als hundsgemeinen Kerl. Bei weiteren Auseinandersetzungen äußerte sich der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger: „Pfui Teufel, so ein schiacher Mensch ist mir noch nicht untergekommen“. Der Erstbeklagte hatte die Gewohnheit, mit dem Jagdgewehr auf der Liegenschaft herumzugehen und auf fremde Katzen zu schießen. Einmal sagte er zum Kläger, daß seine Kühe erschossen gehören. Als sich der Kläger bei einem Sturz von der Tenne Verletzungen zuzog, mußte er ins Spital gebracht werden. Die Beklagten waren damals nicht auf der Liegenschaft des Klägers. Sie erkundigten sich zwar nach dem Befinden des Klägers, besuchten ihn aber nicht im Krankenhaus und arbeiteten während seiner Abwesenheit nicht auf der Liegenschaft. Am 18. 8. 1966 machte der Kläger dem Erstbeklagten Vorhaltungen, weil angeblich der in Verwahrung der Beklagten befindliche Hund des Oberförsters P* „an die Vorhauswand“ genäßt habe. Es kam zu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf der Erstbeklagte den Kläger mit der Hand „wegtauchte“, wodurch dieser stürzte. Der Arzt stellte nach Untersuchung des Klägers das in den Akten U 316/66 des Bezirksgerichtes Bad Aussee erliegende Verletzungsattest aus und übermittelte dieses dem damaligen Rechtsfreund des Klägers, der es am 8. 10. 1966 dem Gericht vorlegte. Das gegen den Erstbeklagten wegen dieses Vorfalles eingeleitete Strafverfahren endete mit einem Freispruch. Der Kläger heiratete am 10. 6. 1966 wieder. Die zweite Gattin des Klägers brachte ihren jetzt 18jährigen Sohn auf die Liegenschaft mit. Es ist der Wunsch des Klägers, daß die Liegenschaft nach seinem Ableben seiner Ehefrau zufällt.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, daß bei einer vertraglichen Regelung für die analoge Anwendung gesetzlicher Bestimmungen im Sinne des § 7 ABGB kein Raum sei. Die analoge Anwendung des § 768 ABGB komme auch mangels Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses nicht in Betracht. Vielmehr sei gemäß der Auslegungsregel des § 914 ABGB von der Absicht der Vertragsparteien auszugehen und der strittige Vertragspunkt so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Nach dem Parteiwillen habe durch den Vertrag vom 10. 6. 1965 einerseits für die Eheleute A*, insbesonders eine alters- oder krankheitsbedingte Hilfe sichergestellt und andererseits das Verbleiben der Liegenschaft im Besitz der Nachkommen des F* E* gewährleistet und eine gewisse Sicherheit für die Beklagten, die ihre Wohnung aufgaben, geschaffen werden sollte. Nach der Übung des redlichen Verkehrs sei davon auszugehen, daß das Nachfolgerecht der Beklagten aufgelöst und erloschen sein sollte, wenn die Beklagten aus von ihnen zu vertretenden Gründen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, den Kläger in diesem Sinne im Stiche lassen und vom Besitz wegziehen. Das Nachfolgerecht erlösche nicht, wenn arbeitswillige Nachfolgeberechtigte, ohne hiefür ausreichend Anlaß gegeben zu haben, vom vertragsuntreuen Partner gegen Treu und Glauben an der Erbringung der bedungenen Leistungen gehindert und zum Verlassen der Liegenschaft gezwungen würden. Nach den Feststellungen sei das Gesamtverhältnis zwischen den Streitteilen bis zum Tode der M* A* gut gewesen und der Kläger habe auch keinen ausreichenden Anlaß gesehen, Art und Umfang der von den Beklagten geleisteten Arbeiten zu bemängeln oder eine vermehrte Tätigkeit der Beklagten zu fordern. Die von den Beklagten nach dem Tode der M* A* geäußerte Ansicht, entsprechend dem Notariatsakt vom 10. 6. 1965 Miteigentümer der Liegenschaft geworden zu sein, habe für sich allein dem Kläger ein weiteres Verbleiben der Beklagten auf der Liegenschaft nicht unzumutbar gemacht, zumal der Kläger selbst ursprünglich dieselbe Ansicht vertreten habe. Das Verhalten des Klägers am Tag des Begräbnisses seiner Frau sei nicht durch ein konkretes Verhalten der Beklagten herbeigeführt worden. Die damalige Äußerung der Zweitbeklagten sei vom Kläger provoziert worden. Die Reaktion des Klägers, daraufhin den Beklagten den Stall zu verwehren, ihnen jede weitere Mitarbeit zu untersagen und sogar die Räumung der Liegenschaft zu verlangen, sei durch das festgestellte Verhalten der Beklagten bei Bedachtnahme auf das übliche Reaktionsverhalten durchschnittlicher Menschen in ähnlichen Situationen nicht begründet gewesen. Der Kläger habe daher die Einstellung der Arbeitstätigkeit der Beklagten selbst zu vertreten und könne diese nach Treu und Glauben den Beklagten nicht als Grundlage für die Auflösung des Nachfolgerechtes anlasten, zumal für die Beklagten eine rechtliche Möglichkeit, dem Kläger ihre Hilfe gegen seinen Willen aufzuzwingen, nicht bestanden habe. Das gesamte weitere Verhalten, insbesondere die Räumungsaufforderung, die Einbringung der Räumungsklage und einer Klage wegen Ungültigkeit und Erlöschens der notariellen Vereinbarung sowie sein Einschreiten im Grundbuchsverfahren betreffend die Anmerkung des Nachfolgerechtes der Beklagten lasse unzweifelhaft erkennen, daß der Kläger nach dem Tode seiner Frau bemüht gewesen sei, das Nachfolgerecht der Beklagten zur Auflösung zu bringen. Die Beschimpfungen des Klägers durch die Beklagten seien als Reaktionshandlungen auf die gezielte und unberechtigte Vorgangsweise des Klägers mit „verringertem“ Gewicht zu beurteilen. In diesem Sinne sei auch der Vorfall vom 18. 8. 1966 zu betrachten, der nur das letzte Glied in einer langen Kette vom Kläger zur Auflösung des vereinbarten Nachfolgerechtes eingeleiteter Maßnahmen gebildet habe. Unter dem Aspekt der Gesamtsituation habe auch das Wegziehen der Beklagten von der Liegenschaft die Auflösung des Nachfolgerechtes nicht bewirken können. Es dürfe nicht übersehen werden, daß damals bereits der Räumungsprozeß anhängig gewesen sei und sich der Kläger mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln bemüht habe, die Nachfolgevereinbarung zur Auflösung zu bringen. Die Sorge der Beklagten, daß der Erstbeklagte als Förster im öffentlichen Dienst bei einer allfälligen Wiederholung des Vorfalles vom 18. 8. 1966 auch dienstrechtliche Nachteile erleiden könnte, könne bei Bedachtnahme auf das Gesamtverhältnis nicht als unbegründet angesehen werden. Der Kläger könne, da er die Einstellung der vereinbarten Hilfstätigkeit und den Wegzug der Beklagten selbst veranlaßt habe und da die Beklagten nach wie vor unter zumutbaren Verhältnissen zur Vertragseinhaltung bereit seien, diese Umstände nicht als vertraglichen Auflösungsgrund geltend machen. Die Zurücknahme der Klage 8 Cg 259/68 des Kreisgerichtes Leoben stehe der vorliegenden Prozeßführung aus den zutreffenden Gründen des Erstgerichtes nicht entgegen.
Der Kläger erhebt Revision nach § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach einer einmal erfolgten Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht kann derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden (§ 237 Abs 4 ZPO). Die neuerliche Klage ist ohne sachliche Prüfung der materiell‑rechtlichen Beurteilung des Verzichtes – mit Beschluß – als unzulässig zurückzuweisen (Fasching III S 146, JBl 1959 S. 375 und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung). Vor Eingehen auf die Revisionsausführungen ist daher zu prüfen, ob der vorliegenden Klage das Prozeßhindernis der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht entgegensteht, was die Vorinstanzen mit Recht verneint haben. Der auch vom Berufungsgericht gebilligten Ansicht des Erstgerichtes, daß der Kläger im Vorprozeß 8 Cg 259/68 des Kreisgerichtes Leoben nicht das Erlöschen der Verpflichtung zur Übergabe oder Hinterlassung der Liegenschaft geltend gemacht habe, kann allerdings nicht beigetreten werden. Der Kläger hat sein später zurückgezogenes Begehren, daß der Notariatsakt vom 10. 6. 1965 gemäß Pkt. 2. und 6. dieser Vereinbarung in Ansehung des Nachfolgerechtes hinsichtlich der gesamten Liegenschaft EZ * KG R* erloschen sei, darauf gestützt, daß die Beklagten die in diesem Notariatsakt übernommene Verpflichtung, ihm und seiner Frau im landwirtschftlichen Betrieb behilflich zu sein, nicht erfüllt, den Kläger beschimpft und bedroht habe und auf einige Zeit weggezogen sind.
Auch im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, daß das vereinbarte Nachfolgerecht erloschen sei, weil die Beklagten ihrer Verpflichtung zur Mithilfe in der Landwirtschaft nicht nachgekommen und von der Liegenschaft weggezogen seien. Das Klagebegehren ist mit dem im Vorprozeß 8 Cg 259/68 unter 2.) gestellten Begehren ident. Dennoch liegt das Prozeßhindernis der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht nicht vor, weil der nunmehr erhobene Klagsanspruch auf neu zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen (z. B. Beschimpfungen, Vorfall vom 18. 8. 1966, Wegziehen der Beklagten im Jahre 1967, richtig Oktober 1966) gestützt wird (Fasching, aaO). Als neu hinzugetretene Tatsachen sind auch solche zu verstehen, die zwar schon vor der Klagsrücknahme eingetreten sind, aber in dem dadurch beendeten Rechtsstreit nicht vorgebracht worden waren. Die vorliegende Klage ist daher durch die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht im Verfahren 8 Cg 259/68 des Kreisgerichtes Leoben nicht ausgeschlossen.
Die im Notariatsakt vom 10. 6. 1965 niedergelegte Vereinbarung hat, wie der Oberste Gerichtshof im Vorprozeß 8 Cg 261/69 des Kreisgerichtes Leoben ausgesprochen hat, eine bäuerliche Gutsübergabe zum Gegenstand, die sich vom Regelfall allerdings dadurch unterscheidet, daß nicht eine sofortige Übergabe gegen im einzelnen festgelegte Ausgedingsleistungen vereinbart wurde, sondern daß es den Besitzern überlassen blieb, die Liegenschaft nach ihrer Wahl entweder zu ihren Lebzeiten den Beklagten zu ortsüblichen Bedingungen zu übergeben oder sie ihnen ohne Auflagen zu hinterlassen. Die Liegenschaft wurde den Beklagten im Notariatsakt vom 10. 6. 1965 bereits fest zugesichert, doch sollte das Nachfolgerecht unter bestimmten Umständen, nämlich dann wieder erlöschen, wenn die Beklagten wider Erwarten den Kläger und dessen Ehegattin im Stiche lassen und vom Besitz wegziehen. Das Nachfolgerecht der Beklagten wurde also unter einer auflösenden Bedingung vereinbart. Da nach den Feststellungen der Untergerichte die Beklagten seit ungefähr Jänner 1966 in der Landwirtschaft des Klägers nicht mitarbeiteten und im Oktober 1966 von der Liegenschaft wegzogen, sind jene Umstände eingetreten, die nach der Vereinbarung der Parteien die Auflösung und das Erlöschen des vertraglich bedungenen Nachfolgerechtes der Beklagten bewirken sollten. Dennoch haben die Vorinstanzen das Erlöschen des Nachfolgerechtes zutreffend verneint.
Nach Lehre und Rechtsprechung gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil der Eintritt der Bedingung gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird (vgl. Ehrenzweig 2 I/1, 243, Gschnitzer-Weiss in Klang2 III 672, GlUNF 6838, MietSlg 15.041, 20.078). Diese Ansicht beruht auf dem Grundsatz, daß aus der Verletzung einer Treuepflicht keine Rechte hergeleitet werden können. Aus dem gleichen Grunde muß, wie der Oberste Gerichtshof unter anderem in der Entscheidung MietSlg 24.096 ausgesprochen hat, die Bedingung als nicht eingetreten fingiert werden, wenn derjenige, zu dessen Vorteil sie wirkt, den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt hat (vgl. Gschnitzer-Weiss aaO, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3 I. Band S. 119). In diese Richtung geht auch die Argumentation des Berufungsgerichtes, daß das Nachfolgerecht nicht erlischt, wenn die arbeitswilligen Nachfolgeberechtigten, ohne hiefür ausreichend Anlaß gegeben zu haben, vom vertragsuntreuen Partner an der Erbringung der bedungenen Leistung gehindert und zum Wegzug von der Liegenschaft veranlaßt wurden.
Die Revision rügt als Rechtsirrtum, daß das Berufungsgericht aus dem festgestellten Verhalten der Streitteile den rechtlichen Schluß gezogen habe, den Beklagten sei der weitere Verbleib im Hause durch Umstände, die der Kläger zu vertreten habe, unmöglich und unzumutbar geworden. Die Revisionsausführungen lassen sich kurz dahin zusammenfassen, daß die Spannungen nur deshalb entstanden seien, weil sich die Beklagten nach dem Tode der M* A* unberechtigt als Miteigentümer aufführten und sich in die Wirtschaftsführung des Klägers einmengten. Durch dieses Verhalten der Beklagten seien für beide Prozeßparteien unzumutbare Voraussetzungen geschaffen worden. Da der Eintritt oder Nichteintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung vom Verhalten der Beklagten abhänge, sei es an diesen und nicht an ihm gelegen, einzulenken und für eine Entspannung zu sorgen, damit ein Zusammenleben möglich wäre.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben sich die Beklagten mit dem Kläger und dessen Ehegattin zunächst gut vertragen. Das Verhältnis zwischen den Streitteilen verschlechterte sich jedoch plötzlich, als es am Tage des Begräbnisses der M* A* zu einer Auseinandersetzung der Streitteile kam und der Kläger am darauffolgenden Tag den Stall absperrte und den Beklagten erklärte, daß er sie nicht mehr brauche, da er ohnehin jemanden habe. Das Berufungsgericht hat daraus keineswegs den Schluß gezogen, daß sich der Kläger aus Feindseligkeit gegenüber den Beklagten geweigert habe, mit dem Erstbeklagten nach dem Totenmahl nach Hause zu fahren. Es ist aber auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten für die Auseinandersetzung nach dem Totenmahl keinen Anlaß gegeben haben. Die Beklagten kamen ca. 2 ½ Stunden, nachdem sie den im Gasthaus zurückgebliebenen Kläger verlassen hatten, nach Hause. Der Kläger konnte nicht erwarten, daß die Beklagten, die ihre Kleinkinder heimholen mußten, sofort auf das Anwesen zurückkehren und dort seine Rückkehr, deren Zeitpunkt ihnen unbekannt war, abwarten werden. Die vom Kläger gegen die Beklagten bei der erwähnten Auseinandersetzung erhobenen Vorwürfe waren durch die kurzzeitige Abwesenheit der Beklagten in keiner Weise gerechtfertigt. Die Reaktion der Zweitbeklagten auf diese Vorwürfe war daher verständlich und entschuldbar, sie war kein adäquater Anlaß für die Vorgangsweise des Klägers am folgenden Tag. Die Spannungen wurden also durch das Verhalten des Klägers und nicht durch die Beklagten ausgelöst. Das Revisionsvorbringen, daß die Beklagten die zwischen den Streitteilen bestehenden Spannungen durch ihr Verhalten eingeleitet haben, weil sie sich als Miteigentümer der Liegenschaft aufspielten, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Denn es ist nicht festgestellt, daß am Tage des Begräbnisses der M* A* und am folgenden Tag Streit über das Miteigentumsrecht an der von M* A* hinterlassenen Liegenschaftshälfte bestand. Im Gegenteil, die Untergerichte haben festgestellt, daß der Kläger ursprünglich selbst der Meinung war, die Liegenschaftshälfte seiner Frau falle nach deren Tod den Beklagten zu. Der Kläger wurde erst einige Tage später vom Grundbuchsführer des Bezirksgerichtes Bad Aussee über die wahre Rechtslage aufgeklärt. Richtig ist allerdings, daß der von den Beklagten irrtümlich eingenommene Standpunkt, die Liegenschaftshälfte der M* A* sei ihnen bereits zugefallen, zur Verschlechterung des Verhältnisses der Streitteile zueinander beigetragen hat. Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen. Entscheidend für die Beurteilung, ob das Nachfolgerecht aufgelöst und erloschen ist oder nicht, ist, daß der Kläger am Tag nach dem Begräbnis seiner Ehegattin den Stall absperrte und mit der Erklärung, daß er die Beklagten nicht mehr brauche, ihre Mithilfe in der Landwirtschaft ablehnte. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß den Beklagten die rechtliche Möglichkeit, dem Kläger die versprochene Leistung, nämlich die Mitarbeit in der Landwirtschaft aufzuzwingen, fehlte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den Beklagten das Verbleiben auf der Liegenschaft unter den festgestellten Umständen tatsächlich unzumutbar war. Der Kern der von den Beklagten übernommenen Verpflichtung war doch zweifellos die Mithilfe in der Landwirtschaft. Nur diesem Zwecke diente die Anwesenheit der Beklagten auf der Liegenschaft des Klägers. Konnten die Beklagten ihrer Verpflichtung, in der Landwirtschaft behilflich zu sein, nicht nachkommen, weil der Kläger ihre Mithilfe ablehnte, dann hatte ihre Anwesenheit auf der Liegenschaft ihren Zweck und ihre Bedeutung verloren. Der Wegzug der Beklagten konnte daher allein nicht zum Erlöschen des Nachfolgerechtes führen, selbst wenn ihnen der weitere Aufenthalt auf dem Anwesen trotz der vorhandenen Spannungen zumutbar gewesen wäre. Im übrigen kann der Kläger aus dem Wegzug der Beklagten schon deshalb nicht die begehrte Rechtsfolge ableiten, weil er selbst die Räumung der Liegenschaft durch die Beklagten verlangt und gegen sie sogar eine Räumungsklage eingebracht hat. Der Eintritt einer der im Notariatsakt vom 10. 6. 1965 vorgesehenen auflösenden Bedingungen hätte wohl den Wegfall der Beschränkung seines Eigentumsrechtes zur Folge gehabt und sich daher zum Vorteil des Klägers ausgewirkt. Der Kläger hat aber den Eintritt dieser Bedingung dadurch, daß er ohne Grund die Mithilfe der Beklagten in der Landwirtschaft ablehnte und ihnen dadurch die Erfüllung ihrer Verpflichtung unmöglich machte, wider Treu und Glauben herbeigeführt. Die Bedingung gilt daher als nicht eingetreten.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist daher im Ergebnis richtig, sodaß der Revision der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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