European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0030OB00040.77.0322.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Auf Antrag des betreibenden Gläubigers B* wurden zugunsten seiner Forderung gepfändete Gegenstände in Verwahrung genommen und M* Me* zum gerichtlichen Verwahrer bestellt. Die Verwahrungskosten wurden von diesem Gläubiger direkt an den Verwahrer bezahlt. Mit Beschluß vom 3. Dezember 1976, ON 61, entschied das Erstgericht unter anderem, daß die aus dem Verkaufserlös der verwahrten Gegenstände zum Zuge gelangenden betreibenden Gläubiger die für die Zeit vom 1. August 1975 bis 17. Dezember 1975 aufgelaufenen Verwahrungskosten von S 5.167,07 im Verhältnis ihrer Forderungen zu tragen haben (drittletzter Absatz des Beschlusses ON 61). Es trug daher den übrigen betreibenden Gläubigern auf, B* die auf sie entfallenden (ziffernmäßig bestimmten) Beträge binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen (ON 61 vorletzter Absatz). Weiters sprach das Erstgericht aus, daß diesen Gläubigern gegenüber dem Verpflichteten ein Kostenersatzanspruch in derselben Höhe zustehe und ihre weiteren Exekutionskosten daher mit den soeben bestimmten Beträgen bestimmt werden (ON 61 Letzter Absatz).
Das Rekursgericht hob diesen nur vom betreibenden Gläubiger Dr. W* bekämpften Beschluß in seinen letzten drei Absätzen ersatzlos auf.
Der betreibende Gläubiger B* bekämpft den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Nach der Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO, die auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist (§ 78 EO SZ 43/154 RZ 1972, 185), sind Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Unter diesen Rechtsmittelausschluß fallen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Sachentscheidungen über Kosten, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, von wem, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind (Heller-Berger-Stix S 666, Jud. 4 neu = SZ 2/143, EvBl 1969/358 u.v.a.). Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich daher entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers um eine Entscheidung der zweiten Instanz „im Kostenpunkt“. Der Revisionsrekurs ist somit unzulässig und wäre schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 523 ZPO).
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