OGH 3Ob40/77

OGH3Ob40/7722.3.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in den Exekutionssachen der betreibenden Parteien 1.) B*, Kaufmann, *, vertreten durch Dr. Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, 2.) E*, Kaufmann, *, 3.) J*, Private, *, 4.) F*, Kaufmann, *, 5.) R*, Antiquitäten, *, zweit- bis fünftbetreibende Parteien vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, 6.) L*, vertreten durch Dr. Franz Höttl, Rechtsanwalt in Salzburg, 7.) Dr. W*, Rechtsanwalt, * und 8.) M* Ma*, Transportunternehmer, *, vertreten durch Dr. Friedrich Mayer, Salzburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichteten Parteien M* und F* W*, Antiquitätenhändler, *, vertreten durch Dr. Werner Rickl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen DM 15.000,-- und anderer Forderungen infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei B* gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 27. Jänner 1977, GZ. 32 R 57/77‑64, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 3. Dezember 1976, 7 E 2882/75‑61, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0030OB00040.77.0322.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Auf Antrag des betreibenden Gläubigers B* wurden zugunsten seiner Forderung gepfändete Gegenstände in Verwahrung genommen und M* Me* zum gerichtlichen Verwahrer bestellt. Die Verwahrungskosten wurden von diesem Gläubiger direkt an den Verwahrer bezahlt. Mit Beschluß vom 3. Dezember 1976, ON 61, entschied das Erstgericht unter anderem, daß die aus dem Verkaufserlös der verwahrten Gegenstände zum Zuge gelangenden betreibenden Gläubiger die für die Zeit vom 1. August 1975 bis 17. Dezember 1975 aufgelaufenen Verwahrungskosten von S 5.167,07 im Verhältnis ihrer Forderungen zu tragen haben (drittletzter Absatz des Beschlusses ON 61). Es trug daher den übrigen betreibenden Gläubigern auf, B* die auf sie entfallenden (ziffernmäßig bestimmten) Beträge binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen (ON 61 vorletzter Absatz). Weiters sprach das Erstgericht aus, daß diesen Gläubigern gegenüber dem Verpflichteten ein Kostenersatzanspruch in derselben Höhe zustehe und ihre weiteren Exekutionskosten daher mit den soeben bestimmten Beträgen bestimmt werden (ON 61 Letzter Absatz).

Das Rekursgericht hob diesen nur vom betreibenden Gläubiger Dr. W* bekämpften Beschluß in seinen letzten drei Absätzen ersatzlos auf.

Der betreibende Gläubiger B* bekämpft den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Nach der Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO, die auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist (§ 78 EO SZ 43/154 RZ 1972, 185), sind Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Unter diesen Rechtsmittelausschluß fallen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Sachentscheidungen über Kosten, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, von wem, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind (Heller-Berger-Stix S 666, Jud. 4 neu = SZ 2/143, EvBl 1969/358 u.v.a.). Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich daher entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers um eine Entscheidung der zweiten Instanz „im Kostenpunkt“. Der Revisionsrekurs ist somit unzulässig und wäre schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 523 ZPO).

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