OGH 4Ob317/77

OGH4Ob317/778.3.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Helmut Cronenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des pol. Bezirkes *, vertreten durch Dr. Albert Ritzberger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. November 1976, GZ. 6 R 1 97/76‑12, womit aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. September 1976, 28 Cg 69/76‑8, dieses Urteil einschließlich des bisherigen Verfahrens für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00317.77.0308.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

Die klagende Partei begehrt die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Mitwirkung bei Bauvorhaben der Gemeinden durch Übernahme von Aufgaben, die nach dem Ziviltechnikergesetz Gegenstand einer Ziviltechnikerbefugnis sind, insbesondere bei der Planung und der Bauaufsicht, zu unterlassen. Sie begehrt ferner, sie zur Veröffentlichung des Urteils in zwei Kärntner Tageszeitungen und in der „Österreichischen Gemeindezeitung“ zu ermächtigen. Zur Begründung führt sie aus, die beklagte Partei sei eine Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit, der die Gemeinden des politischen Bezirkes * als Mitglieder angehörten. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben der beklagten Partei gehöre u.a. die Besorgung des technischen Dienstes in den Gemeinden, soweit dieser nicht mit eigenen Kräften verrichtet werde, insbesondere die Führung der Bauaufsicht und die Überprüfung der Angebote und Bauabrechnungen bei der Durchführung von Gemeindebauten. Die beklagte Partei setze darüber hinaus ihren technischen Dienst auch für die Projektierung von Gemeindebauten freiberuflich und gegen Entgelt ein. Diese Tätigkeit verstoße gegen die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, weil sie Architekten und Ingenieurkonsulenten vorbehalten sei, die beklagte Partei jedoch weder über eine Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe noch über eine Ziviltechnikerbefugnis verfüge. Die beklagte Partei trete infolge der erwerbsmäßigen Übernahme der Planung und der Aufsicht von Gemeindebauten als selbständiger Unternehmer mit den Mitgliedern der klagenden Partei in Wettbewerb. Diese Tätigkeit sei weder rechtlich noch wirtschaftlich den einzelnen Gemeinden der beklagten Partei, sondern dieser selbst als einem von den Gemeinden verschiedenen Rechtssubjekt zuzurechnen. Die einzelne Gemeinde sei als Konsument der rechtswidrigen Leistung der beklagten Partei von der gegenständlichen Klage nicht betroffen.

Die beklagte Partei bestritt ihre Parteifähigkeit mangels Rechtspersönlichkeit. Im übrigen bestritt sie die Planung von Bauten vorgenommen und eine erwerbsmäßige, freiberufliche Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes entfaltet zu haben. Ein Verstoß gegen das Ziviltechnikergesetz oder gegen Wettbewerbsvorschriften liege nicht vor.

Das Erstgericht bejahte implicite die Parteifähigkeit der beklagten Partei und wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende, für die Beurteilung der Parteifähigkeit wesentliche Feststellungen:

Mit Vereinbarung vom 1. Oktober 1973 schlossen sich die Gemeinden des politischen Bezirkes * im Sinne des § 81 des Kärntner Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes sowie des § 71 der Allgemeinen Gemeindeordnung zu einer Verwaltungsgemeinschaft „mit eigener Rechtspersönlichkeit“ zusammen. Neben anderen Aufgaben kommt der Verwaltungsgemeinschaft die Besorgung des technischen Dienstes in den Gemeinden, soweit dieser nicht mit eigenen Kräften verrichtet wird, zu, und zwar insbesondere die Durchführung des Sachverständigendienstes bei Bau‑ und feuerpolizeilichen Verhandlungen der Gemeinden sowie die Bauaufsicht und die Überprüfung der Angebote und Bauabrechnungen bei Durchführung gemeindlicher Bauten. Die Gemeinden schlossen sich deshalb zu der Verwaltungsgemeinschaft zusammen, um dem Gesetzesauftrag nachzukommen und gleichgeartete Agenden sparsamer und zweckmäßiger erledigen zu können.

Diese Agenden werden im Auftrag und im Namen der Gemeinden verrichtet. Der technische Dienst wird von zwei Technikern besorgt. Der eine Techniker ist Beamter der Stadtgemeinde *, der andere ist Vertragsbediensteter der beklagten Partei. Beide werden von der beklagten Partei entlohnt. Sie erfüllen nur Aufgaben, die den Gemeinden des Bezirkes zuzurechnen sind.

Das Berufungsgericht erklärte aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei das erstgerichtliche Urteil und das vorangegangene Verfahren mangels Parteifähigkeit der beklagten Partei für nichtig und wies die Klage zurück. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung komme nicht in Betracht, weil die Parteifähigkeit vom Beginn des Prozesses an strittig gewesen sei und weil die klagende Partei auch im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten habe, daß die beklagte Partei parteifähig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fällung einer Sachentscheidung über die Berufung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtsträger und damit parteifähig sind alle physischen und juristischen Personen und darüber hinaus auch jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit zu klagen oder geklagt zu werden verliehen hat, ohne ihnen im übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen. Solche Gebilde sind etwa Personenvereinigungen oder bestimmte Vermögensmassen, wie z. B. Zweckvermögen. Maßgeblich für die Zuerkennung der Parteifähigkeit ist ausschließlich die faktische oder gesetzliche Anerkennung des Prozeßsubjektes als Rechtsträger bzw. die faktische oder gesetzliche Anerkennung seiner Fähigkeit zu klagen oder geklagt zu werden. Diese faktische Anerkennung geschieht dadurch, daß sich aus der von der Rechtsordnung geschaffenen oder gebilligten Funktion solcher Gebilde ein derartiger Schluß notwendigerweise ergibt (EvBl 1976/81; JBl 1974, 101; SZ 41/132 u.a.; Fasching, II, 109, 124). Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Inhaber von Privatrechten überhaupt zu sein. Wer Rechte und Pflichten haben kann, muß auch imstande sein, sie vor Gericht zu verfolgen oder zu bestreiten (Holzhammer, ZPR‑Erkenntnisverfahren, 62).

Prüft man das Vorliegen dieser Voraussetzungen in Bezug auf die beklagte Partei, dann ist davon auszugehen, daß eine gesetzliche Anerkennung, zu klagen oder geklagt zu werden, nicht erfolgt ist. Nach dem im Zeitpunkt der Vereinbarung der gegenständlichen Verwaltungsgemeinschaft nicht mehr in Kraft befindlichen § 105 des Kärntner Landesgesetzes vom 17. Oktober 1957 über die Ordnung der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (AGO), LGBl 1957/56, hatte die Verwaltungsgemeinschaft Rechtspersönlichkeit. Diese Bestimmung ist jedoch in dem für die gegenständliche Verwaltungsgemeinschaft maßgebenden, an die Stelle der vorgenannten Vorschrift getretenen § 71 AGO 1966 (LG, vom 14. Dezember 1965, LGBl 1966/1) nicht mehr enthalten. Da auch sonst keine gesetzliche Norm besteht, in der einer Verwaltungsgemeinschaft von Gemeinden im allgemeinen oder der gegenständlichen im besonderen Rechtspersönlichkeit oder die Fähigkeit zu klagen bzw. geklagt zu werden, zuerkannt wurde – dies ist insbesondere auch im Kärntner Gemeindestrukturverbesserungsgesetz, LGB1 1972/63, nicht geschehen –, Rekurs vertretenen Auffassung, eine solche Anerkennung sei durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung, mit dem die Vereinbarung über den Zusammenschluß der Gemeinden zu der gegenständlichen Verwaltungsgemeinschaft gemäß dem § 71 Abs. 3 AGO 1966 genehmigt worden, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Bescheid, selbst wenn man darin eine Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit und nicht etwa nur eine Genehmigung des Inhaltes der Vereinbarung erblicken könnte, einer gesetzlichen Zuerkennung nicht gleichzuhalten ist.

Zu prüfen bleibt daher, ob aus der von der Rechtsordnung geschaffenen oder gebilligten Funktion der gegenständlichen Verwaltungsgemeinschaft ein Schluß auf ihre Eigenschaft als Rechtsträger (faktische Anerkennung) gerechtfertigt ist. Zu diesem Zweck ist auf die Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verwaltungsgemeinschaft zurückzugreifen.

Gemäß dem Art. 116 Abs. 4 B.‑VG. kann die zuständige Gesetzgebung (Art. 10 bis 15 B.‑VG.) für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen. Diese Gemeindeverbände dürfen somit nur für einzelne Zwecke errichtet und nicht mit einer allgemeinen Zuständigkeit ausgestattet werden. Die zuständige Gesetzgebung hat nicht nur die Bildung der Gemeindeverbände grundsätzlich anzuordnen; sie ist auch befugt, deren Einrichtung näher zu regeln. Soweit Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, muß den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Verbandsaufgaben eingeräumt werden. Der Gemeindeverband nimmt bei Besorgung seiner Aufgaben die Stelle der in ihm zusammengefaßten Gemeinden ein und kann daher niemals weitergehende Kompetenzen haben als die Gemeinden selbst.

Von diesen Gemeindeverbänden sind die in einzelnen Gemeindeordnungen vorgesehenen Verwaltungsgemeinschaften zu unterscheiden. Da die Gemeindeverbände im Bundesverfassungsgesetz als die einzige legitime Zusammenfassung von Gemeinden zu einem neuen Rechtsträger anerkannt werden, dürfen die Verwaltungsgemeinschaften in verfassungsrechtlich einwandfreier Form nur unter der Voraussetzung errichtet werden, daß ihnen keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie müssen nach außen stets im Namen der Gemeinde auftreten, deren Geschäfte jeweils besorgt werden. Im eigenen Namen kann die Verwaltungsgemeinschaft nicht handeln und ist nicht Rechtsträger (Adamovich Handbuch des Österreichischen Verfassungsrechts6, 311 f; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 621; Petz, Gemeindeverfassung 1962, 183. Vgl. auch Koziol‑Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts4, I, 60). Verwaltungsgemeinschaften sind nur Hilfsorgane der beteiligten Gemeinden und handeln wie ein Gemeindeamt im Namen der betreffenden Gemeinde. Auch in der Ermächtigung eines solchen Hilfsorganes durch das zuständige Organ, in seinem Namen Bescheide zu erlassen, ist nicht die Delegierung einer Behördenzuständigkeit zu erblicken. Die Zurechnung des Aktes an das zuständige Organ wird dadurch nicht berührt (VfSlg NF 5483).

Für die Beurteilung der Frage nach der faktischen Anerkennung der gegenständlichen Verwaltungsgemeinschaft als Rechtsträger ist noch von Bedeutung, daß nach dem Inhalt der Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirkes * zur Erfüllung einzelner gemeindlicher Verwaltungsaufgaben durch eine Verwaltungsgemeinschaft vom 1. Oktober 1973, Beilage./1, die Gemeinden eine gemeinsame Dienststelle zur Besorgung dieser Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 71 AGO gebildet haben. Diese Vereinbarung befindet sich mit den oben dargelegten Grundsätzen über die der Verwaltungsgemeinschaft zukommende Stellung eines Hilfsorganes der beteiligten Gemeinden in Einklang.

Prüft man nun an Hand der Rechtsgrundlagen die Frage nach der erwähnten Anerkennung durch die Rechtsordnung, dann ist davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber die im alten, außer Kraft getretenen Gesetz (§ 105 AGO 1957) enthaltene Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit in das neue Gesetz (§ 71 AGO 1966) nicht aufgenommen hat. Unter Bedachtnahme auf die oben angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen kann dieses Verhalten des Landesgesetzgebers nur in der Richtung ausgelegt werden, daß er die Verwaltungsgemeinschaft nicht mit Rechtspersönlichkeit ausstatten wollte. Da die Verwaltungsgemeinschaft immer nur im Namen jener Gemeinde auftreten kann, deren Geschäfte sie besorgt und da sie gleich einem Gemeindeamt nur als Hilfsorgan dieser Gemeinde („Dienststelle“) handeln kann, kommt ihr die Eignung, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, aus dieser von der Rechtsordnung geschaffenen und gebilligten Funktion nicht zu. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die gegenständliche Verwaltungsgemeinschaft zur Besorgung ihrer Aufgaben auf Grund der von den Gemeinden getroffenen Vereinbarung Organe besitzt. Da die Rechtspersönlichkeit im Wege einer allein darauf gerichteten Vereinbarung nicht ins Leben gerufen werden kann, kommen auch dem diesbezüglichen in der Vereinbarung der Gemeinden enthaltenen Hinweis auf ihre Rechtspersönlichkeit und dem Genehmigungsbescheid der Landesregierung keine rechtserzeugende Kraft zu. Entscheidend ist, daß weder eine ausdrückliche noch eine faktische Anerkennung als Rechtsträger vorliegt. Im übrigen steht fest, daß die gegenständliche Verwaltungsgemeinschaft die von ihr besorgten Agenden tatsächlich im Auftrag und im Namen der Gemeinden verrichtet.

Entgegen der Auffassung der klagenden Partei spricht auch die Entscheidung VfSlg NF 5483 nicht für ihren Standpunkt. Diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes lag die Anfechtung eines Bescheides der Landesregierung wegen Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zugrunde. Die Verletzung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde vom Beschwerdeführer darin erblickt, daß in erster Instanz die Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des politischen Bezirkes * einen Beitragsbescheid erlassen hätte, wodurch sich die Verwaltungsgemeinschaft behördliche Befugnis angemaßt habe. Nach den Gründen des Erkenntnisses war dieses Vorbringen jedoch nicht richtig, weil der Bescheid in Wahrheit „für die Bürgermeister der Gemeinden * und *“ gefertigt worden war. Der Verfassungsgerichtshof hatte daher keinen Anlaß, die Verfassungsmäßigkeit des § 105 Abs. 1 AGO 1957 hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Verwaltungsgemeinschaften zu überprüfen. Er brachte aber mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die Verwaltungsgemeinschaften nur Hilfsorgane der beteiligten Gemeinden sind und wie ein Gemeindeamt im Namen der betreffenden Gemeinde handeln.

Behörden und Ämter von Gebietskörperschaften sind jedoch nicht parteifähig (Fasching, II, 120). Die in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses erwähnte Rechtspersönlichkeit der Verwaltungsgemeinschaft erfolgte im Zusammenhang mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes (§ 105 Abs. 1 AGO 1957) und kann daher nicht in der Richtung verstanden werden, der Verfassungsgerichtshof vertrete die Auffassung der klagenden Partei.

Da somit der beklagten Partei, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Parteifähigkeit fehle, besteht für die von der klagenden Partei angeregte Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 71 AGO 1966 hinsichtlich der Vereinbarung von Verwaltungsgemeinschaften außerhalb des Art. 116 Abs. 4 B.‑VG. schon aus diesem Grund für das vorliegende Verfahren kein Anlaß.

Das Berufungsgericht hat daher mit Recht das Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren mangels Parteifähigkeit der beklagten Partei als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen (Fasching II, 115, JB 63 neu, SZ 44/139; u.a.). Eine amtswegige Berichtigung der Parteienbezeichnung durch Anführung der in der Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gemeinden als beklagte Partei kommt im Gegenstand nicht in Betracht, weil die klagende Partei nicht nur in allen Instanzen die Auffassung vertreten hat, die gegenständliche Verwaltungsgemeinschaft sei parteifähig, sondern weil sie den Klagsanspruch ausdrücklich nur gegen die Verwaltungsgemeinschaft und nicht gegen die Gemeinden, der die inkriminierte Tätigkeit der Verwaltungsgemeinschaft nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht zugerechnet werden könne, geltend gemacht hat.

Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 ZPO begründet.

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