OGH 5Ob895/76

OGH5Ob895/761.3.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Samsegger und Dr. Griehsler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* H*, Dachdeckermeister, *, vertreten durch Dr. Walter Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1) mj. H* S*, und 2) mj. F* S*, beide Schüler, beide in * wohnhaft, beide vertreten durch ihren ehelichen Vater F* S*, Landarbeiter, *, dieser vertreten durch Dr. Erich Sieder, Rechtsanwalt in Enns, wegen S 77.500,– s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1976, GZ 4 R 146/76‑17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. Juni 1976, GZ 5 Cg 318/74‑11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0050OB00895.76.0301.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.086,84 (einschließlich S 213,84 Umsatzsteuer und S 1.200,–Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

A* S*, die Mutter der Beklagten, ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde *, und EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde * samt Wald-, Wiesen- und Ackergrundstücken. Sie hatte beide Liegenschaften 1971 im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlag vom ehelichen Vater der Beklagten, von dem sie seit 1966 geschieden ist, erworben. Der zur Finanzierung dieses Erwerbes von ihr bei der Volksbank * aufgenommene Kredit in der Höhe von S 1.560.000,– wurde 1972 auf den beiden Liegenschaften grundbücherlich sichergestellt und haftet noch mit rund S 1 Million aus. Auf beiden Liegenschaften wurden im selben Jahr zugunsten einer seit 1967 vollstreckbaren Forderung in der Höhe von S 201.792,57 und im Jahre 1973 zugunsten einer weiteren seit 1967 vollstreckbaren Forderung von S 123.564,– Pfandrechte einverleibt.

Am 8. September 1972 wurde durch einen Brand das Wirtschaftsgebäude und sonstige Anwesen samt einer großen Anzahl Hausvieh aus dem Besitz der Mutter der Beklagten vernichtet. Der Gebäudeschaden wurde durch eine Versicherung gedeckt, den übrigen Schaden mußte die Geschädigte selbst tragen. Noch im Jahre 1972 wurde im Zuge des Wiederaufbaues des zerstörten Gebäudes vom Kläger das Dach gedeckt. Seine Forderung hiefür gegen die Mutter der Beklagten betrug etwa S 100.000,–. Darauf wurde bis Ende 1972 der Betrag von S 30.000,– bezahlt.

Die finanzielle Lage der Mutter der Beklagten war Ende 1972 und Anfang 1973 sehr angespannt und verschlechterte sich laufend, da im Jahre 1972 kein Wintergetreide mehr angebaut und zu Beginn des Jahres 1973 weder Schweine noch eine größere Anzahl von Hühnern zur Mästung eingestellt werden konnten. Die laufenden Einnahmen waren sehr gering und mußten jeweils sofort an die Volksbank * zur Abdeckung der dort bestehenden Verbindlichkeiten abgeführt werden. Über die finanzielle Lage der Mutter der Beklagten war auch der Vater der Beklagten informiert. Er half öfter im Betrieb der Landwirtschaft der Schuldnerin mit, sah anläßlich von Besuchen bei ihr die geschäftliche Korrespondenz durch und wurde hinsichtlich des Standes der grundbücherlichen Eintragungen von ihr auf dem laufenden gehalten. Am 30. April 1973 verpflichtete sich die Mutter der Beklagten mit einem in Form eines Notariatsaktes errichteten Übergabsvertrag gegenüber den durch ihren Vater vertretenen Beklagten, einem von ihnen den ihr allein gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb samt den beiden genannten Liegenschaften entweder zu Lebzeiten gegen Zusicherung eines ortsüblichen und standesgemäßen Ausgedinges und Abfertigung der weichenden Geschwister zu übergeben oder letztwillig zu hinterlassen; die näheren Bedingungen dieser Übergabe behielt sie sich vor. Zur Sicherung dieser Übergabeverpflichtung wurde den Beklagten das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364 c ABGB in Ansehung der beiden Liegenschaften eingeräumt und grundbücherlich einverleibt (COZ 187 der EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde * und COZ 213 der EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde *). Eine eventuelle Benachteiligung der Gläubiger auf Grund dieses Veräußerungs- und Belastungsverbotes wurde sowohl von der Mutter als auch vom Vater der Beklagten in Kauf genommen.

Die Mutter der Beklagten sollte vereinbarungsgemäß die restliche Forderung des Klägers in Raten bezahlen und akzeptierte zur Besicherung der Restforderung einen Wechsel über S 77.500,—. Infolge ihrer Zahlungssäumigkeit erwirkte der Kläger auf Grund dieses Wechsels beim Landesgericht Linz zur AZ 9 Cg 571/74 am 5. Juni 1974 ein Versäumungsurteil, in dem die Mutter der Beklagten schuldig erkannt wurde, dem Kläger S 77.500,– samt 6 % Zinsen seit 16. Mai 1974, Prolongationsspesen von S 5.141,– und die Prozeßkosten von S 3.422,– zu bezahlen. Zur Hereinbringung dieser Forderung bewilligte das Bezirksgericht * am 22. Juli 1974 zur AZ E 809/74 dem Kläger die Fahrnisexekution gegen die Schuldnerin. Der Vollzug der Exekution erfolgte durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll zur AZ E 415/74 desselben Gerichtes. Auf Grund eines Antrages der Schuldnerin, die im Pfändungsprotokoll unter PZ 5 – 30 angeführten Fahrnisse auszuscheiden, erklärte sich der Kläger am 9. August 1974 mit der Einstellung der Exekution gemäß § 39 Z 6 EO einverstanden. Der entsprechende Beschluß des Bezirksgerichtes * erging am 14. August 1974. Eine Befriedigung der Forderung des Klägers war dort nicht zu erwarten. Es ist nicht feststellbar, ob die Schuldnerin außer den beiden angeführten Liegenschaften noch weiteres Vermögen besitzt. Die 1974 gegen die angestrengten und großteils wieder eingestellten Exekutionsverfahren lassen darauf schließen, daß keinerlei sonstiges Vermögen vorhanden war, auf das der Kläger zugunsten seiner Forderung hätte greifen können. Der Vater der Beklagten ist als Gastwirt tätig und es kann nicht festgestellt werden, daß er völlig mittellos ist und seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Beklagten nicht nachkommen könne.

Mit der am 18. September 1974 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagten zur Duldung der Exekution in die beiden genannten Liegenschaften zum Zwecke der Hereinbringung seiner ihm auf Grund des erwähnten Versäumungsurteiles zustehenden Forderung zu verurteilen, weil diese beiden Liegenschaften das einzige Vermögen der Schuldnerin darstellten und die vertragliche Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu Gunsten der Beklagten einzig und allein in der Absicht der Schuldnerin erfolgt sei, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Die Benachteiligungsabsicht sei dem Vater und gesetzlichen Vertreter der Beklagten bei Vertragsabschluß ebenso bekannt gewesen, wie die durch die Einverleibung des Verbotes bewirkte Grundbuchsperre. Das Rechtsgeschäft sei auch als unentgeltliche Zuwendung der Schuldnerin an die Beklagten zu werten, denn sie sei weder als gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk noch als Verpflichtung in angemessener Höhe, noch als auf gesetzlicher Verpflichtung beruhend anzusehen. Die gegen die Schuldnerin beim Bezirksgericht * zur AZ E 809/74 geführte Exekution auf ihre Fahrnisse habe infolge der Vermögenslage der Schuldnerin nur zu einer teilweisen Befriedigung führen können.

Die Beklagten haben die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und im wesentlichen eingewendet:

Eine Benachteiligungsabsicht ihrer Mutter könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil zum Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes bezüglich der Liegenschaften keine andrängenden Gläubiger vorhanden gewesen seien. Damals sei auch der Kläger nicht Gläubiger gewesen. Es sei im Ermessen des Klägers gestanden, die Übernahme der Arbeiten abzulehnen und so das Entstehen seiner Forderung zu verhindern. Er sei auch wie andere Gläubiger in der Lage, seine Forderung durch andere Zwangsmaßnahmen seiner Wahl durchzusetzen. Diese Wahl habe der Kläger durch die Einleitung der Fahrnisexekution vollzogen, sodaß er keinen Rechtsanspruch mehr auf eine andere Exekutionsart habe. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot sei zugunsten der Beklagten einverleibt worden, weil die vom Vater der Beklagten geschiedene Mutter sich habe wieder verehelichen wollen und der vom Vater stammende Besitz in der Familie verbleiben sollte. Schließlich bestehe auch eine gesetzlich subsidiäre Unterhaltsverpflichtung der Mutter der Beklagten, weil der Vater der Beklagten vermögenslos sei. Da die beiden Beklagten, ihrem Alter entsprechend, auf der bäuerlichen Liegenschaft mitarbeiteten, stehe ihnen auch ein Rechtsanspruch auf Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu, zumal ihre Mutter sie durch die nun bekämpfte Vereinbarung zur Mitarbeit auf der Liegenschaft habe verpflichten wollen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte zur rechtlichen Beurteilung des eingangs dargestellten Sachverhaltes aus:

Der Kläger sei gemäß § 8 AnfO zur Anfechtung befugt. Die von ihm zur AZ E 809/74 beim Bezirksgericht * gegen die Schuldnerin geführte Fahrnisexekution sei zwar gemäß § 39 Z 6 EO eingestellt worden, doch sei dies erst dann geschehen, als die Schuldnerin die Ausscheidung des Großteiles der gepfändeten Fahrnisse wegen ihrer Zubehörseigenschaft zur Liegenschaft beantragt habe. Diesem Begehren sei auch stattgegeben worden. Die Exekution sei demnach wegen voraussichtlicher Aussichtslosigkeit eingestellt worden. Eine voraussichtlich erfolglose Exekutionsführung könne dem Kläger nicht zugemutet werden.

Die Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin im Sinne des § 2 Z 2 AnfO müsse auch dann angenommen werden, wenn der Hauptzweck der Vereinbarung darin gelegen gewesen sei, den vom Vater der beiden Beklagten stammenden Liegenschaftsbesitz den Beklagten zu erhalten, den die Schuldnerin habe sich dabei im Klaren sein müssen, dadurch Gläubigern, also auch dem Kläger, die Möglichkeit exekutiven Zugriffes auf die Liegenschaften zu nehmen. Der Vater der Beklagten, dessen Wissen und Verhalten sie sich anrechnen lassen mußten, habe die finanzielle Lage und die rechtlichen Auswirkungen des Veräußerungs- und Belastungsverbotes gekannt. Da er die Möglichkeit der Benachteiligung auch des Klägers als Gläubiger bei Abschluß der Vereinbarung in Kauf genommen habe, sei auch das Erfordernis des Wissenmüssens von der Benachteiligungsabsicht und damit der Tatbestand des § 2 Z 2 AnfO erfüllt. Es liege aber auch der Anfechtungstatbestand nach § 3 Z 1 AnfO vor, weil die den Kläger benachteiligende Verfügung zu Gunsten der Beklagten als unentgeltliche zu werten sei und keiner der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausnahmetatbestände vorliege. Endlich komme auch der Anfechtungstatbestand nach § 2 Z 3 AnfO zur Anwendung, weil darin von einer dem Schuldner zur Last fallenden Benachteiligungsabsicht zu Gunsten naher Angehöriger – hier den Beklagten als Kinder der Schuldnerin – ausgegangen werde und von den Beklagten positive Tatsachen nicht einmal vorgebracht worden seien, welche auf eine unverschuldete Unkenntnis ihres gesetzlichen Vertreters von der Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin schließen ließen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes.

Zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes führte das Berufungsgericht aus:

Für die Anfechtungsbefugnis genüge die Wahrscheinlichkeit der Aussichtslosigkeit vollständiger Befriedigung; es sei nicht erforderlich, daß die Exekution mit Sicherheit erfolglos verlaufen wäre. Der Kläger habe die voraussichtliche Fruchtlosigkeit der von ihm eingeleiteten Fahrnisexekution dargetan. Selbst wenn diese Exekution nicht vollständig fruchtlos geblieben wäre, sondern nur zur teilweisen Befriedigung des Klägers geführt hätte, müsse der Kläger als anfechtungsbefugt bezeichnet werden.

Weil die grundbücherliche Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes eine Benachteiligungsbehandlung darstelle und von der Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin mit umfaßt gewesen sei, liege zumindest der Tatbestand des § 2 Z 2 AnfO vor. Der rechtliche Schluß, daß dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten diese Absicht bei Abschluß des Rechtsgeschäftes und entsprechend zumutbarer Sorgfalt habe bekannt gewesen sein müssen, ergebe sich daraus, daß er um die schlechte finanzielle Lage der Schuldnerin und um die Auswirkungen eines intabulierten Veräußerungs- und Belastungsverbotes gewußt habe. Es erübrige sich daher die weitere Prüfung, ob auch die Anfechtungstatbestände nach § 2 Z 3 und § 1 Z 2 AnfO erfüllt seien.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Hauptantrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, und dem Hilfsbegehren, sie aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Übereinstimmend haben die Unterinstanzen festgestellt, daß die vom Kläger gegen die Schuldnerin beim Bezirksgericht * geführte Fahrnisexekution wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit eingestellt worden ist. Diese auf der Ebene der Tatsachenfeststellungen liegenden Wertung der Erfolgswahrscheinlichkeit der Exekutionsführung ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Aus diesem Grunde kann auch der nun von den Revisionswerbern gerügten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, das dieser Feststellung voranging, nicht näher getreten werden.

Es ist auch die Rechtsrüge nicht berechtigt.

Die Beklagten sind eheliche Kinder der Schuldnerin des Anfechtungsklägers und damit nahe Angehörige im Sinne des § 2 Z 3 der AnfO. Die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch die Schuldnerin auf den ihr gehörigen Liegenschaften zugunsten naher Angehöriger stellt eine anfechtbare Handlung dar (EvBl 1964/454 u.a.), wenn der Anfechtungskläger insoferne benachteiligt ist, als er infolge der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegen die Schuldnerin in seinem Befriedigungsrecht verletzt ist und die Anfechtung zu einer gänzlichen oder teilweisen Befriedigung seiner Forderung führen kann (JBl 1964, 151 u.a.). Diese objektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind nach dem von den Unterinstanzen festgestellten Sachverhalt erfüllt. Eine subjektive Voraussetzung besteht hier weder auf Seite der Schuldnerin noch auf Seite der beklagten Anfechtungsgegner (EvBl 1966/285 u.a.). Die Beklagten können den rechtshindernden Tatbestand des § 2 Z 3 letzter Satz AnfO, daß ihnen zur Zeit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung die Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin weder bekannt war noch bekannt sein mußte oder daß der Schuldnerin eine solche Absicht überhaupt fehlte (EvBl 1966/285), mangels eines entsprechenden Beweisergebnisses nicht für sich in Anspruch nehmen. Es ist nämlich festgestellt, daß ihrem gesetzlichen Vertreter zur Zeit der vertraglichen Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf den Liegenschaften der Schuldnerin deren schlechte finanzielle Lage bekannt war und daß er eine daraus den Gläubigern der Schuldnerin erwachsende eventuelle Benachteiligung in Kauf genommen hat. Es ist nicht erwiesen, daß die Schuldnerin keine Benachteiligungsabsicht hatte. Der Anfechtungsanspruch besteht selbst dann schon, wenn es auch nur unklar blieb, ob der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht kannte oder kennen mußte oder ob die Schuldnerin überhaupt in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat (EvBl 1966/285).

Da der Klagegrund, also die Summe der anspruchserzeugenden Tatsachenbehauptungen, geeignet ist, den Klageanspruch nach § 2 Z 3 der AnfO abzuleiten, ist es ohne Bedeutung, daß der Kläger in der Klage die Rechtsansicht geäußert hat, daß sein Anspruch nach den §§ 2 „Abs 2“ und 3 „Abs 1“ der AnfO gegeben sei.

Ob auch andere Anfechtungstatbestände erfüllt sind, ist bei dieser Rechtslage nicht mehr prüfungsbedürftig.

Die Ansicht der Revisionswerber, der Kläger sei nicht anfechtungsberechtigt, weil seine vollstreckbare Forderung erst mehr als ein Jahr nach den angefochtenen Rechtshandlungen, entstanden sei, ist unrichtig, denn es kommt auf den Zeitpunkt der Enstehung der vollstreckbaren Forderung nicht an.

Der Revision der beklagten Anfechtungsgegner konnte aus den dargelegten Erwägungen kein Erfolg zukommen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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