OGH 4Ob136/76

OGH4Ob136/761.2.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dipl. Ing. Otto Beer und Johann Herzog als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Techniker, *, vertreten durch Dr. Heinz Damian, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) R*, Kaufmann, *, 2.) G* Ges.m.b.H., Stahlbau, *, beide vertreten durch Dr. Harald Ofner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 61.015,93 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 1. September 1976 GZ. 5 Cg 1005/76-51, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Endurteil des Arbeitsgerichtes Korneuburg vom 16. Februar 1976, GZ. Cr 13/75-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00136.76.0201.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, dem Kläger die mit S 3.509,47 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen, und zwar die erstbeklagte Partei einen Teilbetrag von S 438,68 (darin sind S 150,-- an Barauslagen und S 21,38 an Umsatzsteuer enthalten) und die zweitbeklagte Partei einen Teilbetrag von S 3.070,79 (darin sind S 1.050,-- an Barauslagen und S 149,69 an Umsatzsteuer enthalten).

 

Entscheidungsgründe:

Mit rechtskräftigem Teilurteil erkannte das Erstgericht die beklagten Parteien schuldig, dem Kläger, der seinen Anspruch als Zessionar der bei den beklagten Parteien als Arbeitnehmerin beschäftigten * T* auf Grund einer über eine Gewinnbeteiligung getroffenen Vereinbarung vom 5. Jänner 1967 mit der vorliegenden Stufenklage geltend machte, Rechnung zu legen, und zwar der Erstbeklagte für die Zeit vom I. Jänner 1967 bis 9. Februar 1968 und die zweitbeklagte Partei für die Zeit vom 10. Februar 1968 bis 31. Dezember 1972. Hingegen wies das Erstgericht das auf Rechnungslegung der beiden beklagten Parteien für den gesamten Zeitraum zur ungeteilten Hand gerichtete Mehrbegehren ab. Es nahm eine im Wesen der Vereinbarung vom 5. Jänner 1967 als Hilfsanspruch begründete Pflicht der beklagten Parteien zur Rechnungslegung an. Der von den beklagten Parteien erhobene Einwand des mangelnden rechtlichen Interesses des Klägers an dem von diesem auf den Art. XLII EGzZPO gestützten Rechnungslegungsbegehren für einen Zeitraum, der außerhalb der für den Leistungsanspruch geltenden dreijährigen Verjährungsfrist gelegen ist, sei, so führte das Erstgericht aus, nicht berechtigt, weil der geltend gemachte Anspruch auf Gewinnbeteiligung nicht einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 1480 ABGB gleichzusetzen sei und daher erst nach dreißig Jahren verjähre. Wenn aber somit der vom Kläger geltend gemachte Leistungsanspruch nicht verjährt sei, dann besitze der Kläger ein rechtliches Interesse an der Rechnungslegung. Die zweitbeklagte Partei hafte für die Zahlung der Gewinnanteile ab 10. Februar 1968, weil sie alle Verbindlichkeiten des vom Erstbeklagten geführten Unternehmens, insbesondere auch die Verpflichtung zur Zahlung des 10%igen Gewinnanteiles an * T*, von diesem Zeitpunkt an übernommen habe. Da eine faktische Unternehmensübernahme und nicht eine für die Anwendung des § 1409 ABGB erforderliche rechtsgeschäftliche Veräußerung vorliege, hafte der Erstbeklagte nicht über den 9. Februar 1968 hinaus. Ein Gewinnbeteiligungsanspruch sei ein veräußerliches Recht, das gemäß dem § 1393 ABGB Gegenstand einer Zession sein könne.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte die Verhandlung gemäß dem § 23 Abs. 1 Z. 3 ArbGerG neu durch und gelangte zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Es billigte dessen rechtliche Auffassung über die Zulässigkeit der Heranziehung des Art. XLII 6 EGzZPO zur Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruches, der als Hilfsanspruch aus der Natur der gegenständlichen Rechtsbeziehungen folge. Der Leistungsanspruch sei entgegen der Auffassung der beklagten Parteien auch nicht verjährt, weil der Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers weder dem § 1480 ABGB noch jenem des § 1486 Z. 5 ABGB unterstellt werden könne. Gewinnanteile seien nämlich mangels gesichterten Periodizität keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne der erst zitierten Gesetzesstelle. Die schwankende Höhe des Gewinnes und die anderen, oftmals nur schwierig festzustellenden Voraussetzungen desselben fielen aber nicht nur einem Gesellschafter, sondern ebenso einem Arbeitnehmer zur Last. Die Gewinnbeteiligung könne daher mit einem kontinuierlichen Entgeltanspruch, wie er dem § 1486 Z. 3 ABGB zugrunde liege, nicht verglichen werden. Es gelte somit die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist.

Das Berufungsgericht billigte ferner die Auffassung des Erstgerichtes über die Übernahme der zwischen dem Erstbeklagten und der * T* getroffenen Vereinbarung durch die zweitbeklagte Partei und verwarf unter Hinweis auf die zeitlich unbegrenzte Zession die Auffassung der beklagten Parteien, * T* habe lediglich die ihr gegen den Erstbeklagten, nicht aber auch die ihr gegen die zweitbeklagte Partei zustehenden Ansprüche an den Kläger zediert. Die gegenständliche Abtretung habe eines Notariatsaktes nicht bedurft, weil der Kläger im Besitze der Abtretungsurkunde gewesen sei und weil die beklagten Parteien von der Zession rechtzeitig verständigt worden seien.

Da die von den beklagten Parteien gegen die Entscheidung zweiter Instanz erhobene Revision vom Obersten Gerichtshof als verspätet zurückgewiesen wurde (ON. 33), ist das Teilurteil des Erstgerichtes in Rechtskraft erwachsen.

Der Kläger nahm im fortgesetzten Verfahren nach erfolgter Rechnungslegung die Bezifferung seines Leistungsbegehrens im Sinne des Art. XLII Abs. 3 EGzZPO. vor und begehrt – nach Kodifikation seines Begehrens  letztlich vom Erstbeklagten die Zahlung eines Betrages von S 7.626,89 samt Anhang und von der zweitbeklagten Partei die Zahlung von S 53.389,04 samt Anhang.

Die beklagten Parteien stellten die Höhe der diesen Klagsbeträgen zugrunde liegenden Gewinne außer Streit, beantragten jedoch Klagsabweisung unter Wiederholung aller bereits im Manifestationsverfahren erhobenen Einwendungen. Sie brachten ferner vor, * T* sei auch am Verlust beteiligt gewesen, weil eine solche Beteiligung in der Vereinbarung vom 5. Jänner 1967 nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. In den Jahren 1971 und 1972 sei ein Verlust in der Höhe von insgesamt S 243.522,88 eingetreten, sodaß für den Zeitraum von 1967 bis 1972 nur ein Reingewinn von insgesamt S 366.636,37 erzielt worden sei.

Das Erstgericht entschied mittels Endurteiles im Sinne des oben wiedergegebenen Leistungsbegehrens. Es ging davon aus, daß die im Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren erhobenen Einwendungen im rechtskräftigen Teilurteil erledigt worden seien, sodaß darauf nicht mehr eingegangen werden dürfe. Im übrigen traf es folgende Feststellungen:

Anläßlich der zur Vereinbarung vom 5. Jänner 1967 führenden Gespräche erklärte der Erstbeklagte der * T* und dem Kläger gegenüber – dieser war damals der Lebensgefährte der * T* , in den ersten Jahren werde wahrscheinlich kein Reingewinn erzielt werden; wenn aber dann ein Gewinn anfalle, solle * T* ihren Gewinnanteil bekommen. Über eine Beteiligung der * T* am Verlust wurde weder gesprochen noch wurde darüber etwas vereinbart.

Nach den Ergebnissen der Rechnungslegung betrug der Reingewinn des Erstbeklagten aus dem Gewerbebetrieb seines Unternehmens in der Zeit vom 1. Jänner 1967 bis 9. Februar 1968 S 76.268,87 und der Reingewinn der zweitbeklagten Partei in der Zeit vom 10. Februar 1968 bis 31. Dezember 1970 S 533.890,38. Auf Grund der getroffenen Vereinbarung und der Zession seien die beklagten Parteien verpflichtet, jeweils 10 % der genannten Beträge an den Kläger als Gewinnanteil zu zahlen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Endurteil, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die Urteile der Untergerichte dahin abzuändern, daß die Leistungsklage abgewiesen werden.

Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, daß nicht nur die Revision, der zweitbeklagten Partei, sondern auch jene des Erstbeklagten zulässig ist. Da die gegen die beiden beklagten Parteien als Streitgenossen gerichteten Ansprüche im selben tatsächlichen und rechtlichen Grund wurzeln – Gewinnbeteiligung als Entgelt für ein und dieselbe Gegenleistung eines Arbeitnehmers auf Grund ein, und derselben Vereinbarung, die mit dem Erstbeklagten abgeschlossen und in weiterer Folge auf die zweitbeklagte Partei übergegangen ist und somit die beklagten Parteien hinsichtlich dieser Ansprüche Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind, müssen die beiden Ansprüche für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne der §§ 502 Abs. 3 ZPO, 23 a ArbGerG zusammengerechnet werden (Fasching ErgBd 100; Jud 56 neu; SZ 28/134 u.v.a.). Die Zusammensetzung der gegen die beiden beklagten Parteien geltend gemachten Klagsbeträge ergibt einen Betrag von S 61.015,93, der die Revisionsgrenze des § 23 a ArbGerG von S 15.000,-- (für den maßgeblichen Zeitpunkt) überschreitet.

Zu bemerken ist schließlich, daß das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGerG nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles die Verhandlung nicht neu durchgeführt hat. Diese Unterlassung begründet einen dem Revisionsgrund des § 503 Z. 2 ZPO zu unterstellenden Verfahrensmangel, der jedoch mangels Geltendmachung in der Revision vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden kann.

Mit der Verfahrensrüge bekämpfen die beklagten Parteien teils in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes betreffend die Angaben der Zeugin * T*, teils machen sie Feststellungsmängel rechtlicher Art betreffend die Beurteilung der Verjährungsfrage und der passiven Klagslegitimation der zweitbeklagten Partei geltend, die im Zusammenhang mit der Rechtsrüge zu erörtern sein werden. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z. 2 ZPO wird daher nicht aufgezeigt.

Mit dieser Rechtsrüge wenden sich die beklagten Parteien vor allem gegen die Auffassung der Untergerichte, die Rechtskraft des über die Rechnungslegungspflicht der beklagten Parteien ergangenen Teilurteiles stehe der neuerlichen Erörterung jener Einwendungen der beklagten Parteien entgegen, über die bereits im Manifestationsverfahren abgesprochen worden sei. Die beklagten Parteien meinen, die Rechtskraft einer Entscheidung erstrecke sich weder auf Tatsachenfeststellungen noch auf die rechtliche Beurteilung. Im Verfahren über den Leistungsanspruch hätten alle im Manifestationsverfahren bereits vorgebrachten Einwendungen neuerlich berücksichtigt werden müssen. Nach Auffassung der beklagten Parteien seien aber die im Leistungsverfahren geltend gemachten Gewinnanteile als Entgeltforderungen eines Arbeitnehmers gemäß dem § 1486 Z 5 ABGB nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist verjährt. Die vom Berufungsgericht im Manifestationsverfahren vertretene Auffassung, die Klagsforderung unterliege der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist, sei unrichtig, zumal die Klagsforderung auch eine jährliche Forderung im Sinne des § 1480 ABGB sei, die gleichfalls nach drei Jahren verjähre. Mangels Fortsetzung des Betriebes des Erstbeklagten durch die zweitbeklagte Partei sei die zwischen * T* und dem Erstbeklagten getroffene Vereinbarung auf die zweitbeklagte Partei nicht übergegangen. * T* habe überdies nur die ihr aus der Vereinbarung gegenüber dem Erstbeklagten zustehende Forderung an den Kläger zediert. Die Abtretung entbehre des infolge ihres Schenkungscharakters notwendigen Notariatsaktes. Da zwischen * T* und dem Erstbeklagten nicht ein Arbeitsvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden sei, habe sie, bzw. ihr Zessionar, auch an dem Verlust teilzunehmen.

Für die Beantwortung der zentralen Frage der Rechtskraftwirkung des im Manifestationsverfahren ergangenen Teilurteiles ist davon auszugehen, daß die im Art. XLII EGzZPO enthaltenen Bestimmungen über die eidliche Vermögensangabe auf Grund ausdehnender Auslegung dieser Bestimmung auch auf das Begehren auf Rechnungslegung anzuwenden sind (JBl 1952, 158; SZ 23/190; SZ 34/184; SZ 46/112 u.v.a.; vgl auch Fasching II, 98). Dies bedeutet, daß auch hier zwischen dem auf Rechnungslegung gerichteten Begehren und dem Leistungsbegehren zu unterscheiden ist. Beide Begehren sind in eine Klagsschrift aufzunehmen, doch braucht das Leistungsbegehren die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes, insbesondere die Bezifferung des Klagsbetrages, zunächst nicht zu enthalten (Art XLII Abs. 3 EGzZPO). Dies bedeutet eine im Gesetz ausdrücklich angeordnete Durchbrechung der Grundsätze des § 226 Abs. 1 ZPO, die ihren Grund in der Unkenntnis des Klägers über den Gegenstand oder das Ausmaß seiner Forderung hat, die eben den – im bürgerlichen Recht wurzelnden (EvBl 1975/247; SZ 46/1 12 u.v.a.)  Anspruch auf Rechnungslegung zur Folge hat. Dem Kläger steht es offen, die Angabe des Leistungsgegenstandes (Bezifferung des Klagsbetrages) erst dann vorzunehmen, wenn er im Wege der eidlichen Vermögensangabe, bzw. der Rechnungslegung, Art und Umfang des geschuldeten Gegenstandes erfahren hat. Zur Erreichung dieses Zweckes hat das Gericht das Verfahren über den oben genannten Anspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen (Fasching aaO). Beide Begehren besitzen eine gemeinsame materiellrechtliche Grundlage; nur der Gegenstand des Begehrens ist verschieden. Daraus folgt, daß bereits mit dem das Manifestationsverfahren abschließenden Teilurteil über diese gemeinsame rechtserzeugende Grundlage entschieden wird. Dies trifft in Bezug auf den vorliegenden Fall insbesondere auf die Wirksamkeit der dem Hauptanspruch (Gewinnbeteiligung) zugrunde liegenden Vereinbarung, auf die Verjährung des daraus entspringenden Anspruches sowie auf die aktive und passive Klagslegitimation der Parteien zu. Diese materiellrechtlichen Voraussetzungen müssen, um den Klagsanspruch bejahen zu können, sowohl hinsichtlich des als Hauptanspruch geltend gemachten Gewinnbeteiligungsanspruches als auch hinsichtlich des daraus (als Hilfsanspruch) abgeleiteten Anspruches auf Rechnungslegung erfüllt sein. Mit der Entscheidung über den letztgenannten Anspruch wird daher in dem darüber ergehenden Teilurteil auch über diese Voraussetzungen abgesprochen. In dem anschließenden Verfahren ist nur mehr über Art und Umfang des Leistungsbegehrens und über die nur darauf beschränkten Einwendungen zu verhandeln und zu entscheiden. Wenn auch die beiden Begehren (Manifestations-und Leistungsbegehren) nicht identisch sind und daher die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft hinsichtlich des Teilurteiles nicht eintritt, so wird der Richter mit Rücksicht auf den eben dargelegten untrennbaren Zusammenhang des Inhaltes der rechtskräftigen Entscheidung über das Manifestationsbegehren mit dem Leistungsbegehren durch die rechtskräftige Entscheidung (Teilurteil) bei seiner zweiten Entscheidung (Endurteil) inhaltlich gebunden. Diese Bindungswirkung schließt nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Klagsanspruches aus, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue, im selben rechtserzeugenden Sachverhalt wurzelnde Leistungsbegehren und die nur dazu erhobenen Einwendungen (vgl. dazu Fasching III, 694 f.).

Die Untergerichte sind daher mit Recht auf die von den beklagten Parteien im Verfahren über das Leistungsbegehren wiederholten meritorischen Einwendungen, die sich gegen den gemeinsamen Klagsanspruch richteten, nicht mehr eingegangen. Damit erübrigt es sich, auf die von der Revisionswerberin zur Verjährung und zur Klagslegitimation erstatteten Rechtsmittelausführungen einzugehen. Zu untersuchen ist daher lediglich der im Verfahren über das Leistungsbegehren erhobene Einwand der beklagten Parteien, * T*, sei vereinbarungsgemäß nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt gewesen. Der Annahme einer Beteiligung am Verlust steht jedoch schon die von den Untergerichten getroffene Feststellung entgegen, daß * T* und der Erstbeklagte eine solche Beteiligung weder besprochen noch vereinbart haben. Die Behauptung, zwischen * T* und dem Erstbeklagten sei kein Arbeitsvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag (§ 1175 ABGB) abgeschlossen worden, trifft nicht zu. Das gesamte Vorbringen der beklagten Parteien und die Ergebnisse des Beweisverfahrens bieten nicht einmal einen Anhaltspunkt für das Vorliegen der für einen Gesellschaftsvertrag charakteristischen Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte sowie der grundsätzlichen Gleichordnung der Gesellschafter (vgl. Wahle in Klang2, V 540; Kastner, Gesellschaftsrecht2, 36; 7 Ob 72/75 u.a.)

Die angefochtene Entscheidung ist daher frei von Rechtsirrtum, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.

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