OGH 6Ob718/76

OGH6Ob718/7627.1.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Samsegger, Dr. Resch und Dr. Vogel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma A*-Gesellschaft mbH., *, vertreten durch Dr. Helmut Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Parteien 1.) Dr. M*, Rechtsanwalt, *, 2.) F*, Kaufmann, *, 3.) U*, Kaufmann, *, 4.) E*, Handelsfrau, *, 5.) H*, Kaufmann, *, 6.) Er*, Kaufmann, *, 7.) Dipl. Kfm. Fr*, *, 8.) A*, Kaufmann, *, 9.) R*-Gesellschaft mbH, *, zweit- bis neuntbeklagte Partei vertreten durch den Erstbeklagten, wegen Herausgabe einer Aufzugsanlage (Streitwert S 400.000,--), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22. Juni 1976, GZ 5 R 60/76‑25, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Februar 1976, GZ 21 Cg 231/75‑19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0060OB00718.76.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.589,83 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 864,43 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr zwei im Urteilsantrag näher bezeichnete, im *hotel * in * eingebaute Aufzugsanlagen und zwar einen Personen- und einen Lastenaufzug herauszugeben und ihr die (De)Montage der mit dem Bauwerk nicht untrennbar verbundenen Teile der Aufzugsanlagen zu gestatten. Sie habe diese Aufzugsanlagen den Voreigentümern unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Auf den Rechnungsbetrag hafte noch eine Summe von S 288.336,-- samt Nebengebühren aus, über welchen Betrag ein rechtskräftiger Wechselzahlungsauftrag erflossen sei. Die Beklagten hätten die Liegenschaft am 16. 1. 1974 zu verschiedenen Anteilen im Zwangsversteigerungsweg erworben. In diesem Versteigerungsverfahren habe die Klägerin ihren Aussonderungsanspruch gemäß § 170 Z 5 EO geltend gemacht. Der Antrag sei mit Beschluß des BG Rosegg vom 25. 7. 1973 bewilligt und der Inhalt dieses Beschlusses in der Versteigerungstagsatzung vorgetragen worden, so daß die Beklagten bei Stellung ihres Anbotes davon Kenntnis gehabt hätten. Trotzdem verweigerten sie die Herausgabe der Aufzüge.

Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen und wendeten ein, daß sie die Liegenschaft gutgläubig erworben hätten. Sie seien daher auch gutgläubige Eigentümer der beiden in die Schätzung einbezogenen Aufzugsanlagen geworden. Das BG Rosegg habe nie einen formellen Beschluß über den Antrag der Klägerin nach § 170 Z 5 EO gefaßt. Der Antrag sei zwar in der Versteigerungstagsatzung verlesen worden, doch sei der Anspruch der Klägerin in keiner Weise bescheinigt worden, so daß hiedurch die Gutgläubigkeit der Beklagten nicht ausgeschlossen sei. Die Beklagten hätten außerdem keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben. Einzelne Teile der Aufzugsanlagen seien schließlich untrennbar mit der Liegenschaft verbunden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Folge. Es stellte im wesentlichen nachstehenden Sachverhalt fest:

Im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Liegenschaft EZ * KatGem * enthält das Schätzungsgutachten vom 9. 2. 1973 eine Beschreibung der Liegenschaft, in welcher die beiden Aufzüge ausdrücklich angeführt sind. Die Einrichtung des Hotels wurde dagegen ausdrücklich wegen geltend gemachten Eigentumsvorbehalts von der Schätzung ausgenommen. Der Schätzwert der Liegenschaft wurde mit Beschluß vom 6. 7. 1973 mit S 18,102.000,-- bestimmt. Am 18. 7. 1973 meldete die Klägerin gemäß § 170 Z 5 EO ihre Rechte an und erhob Widerspruch gegen die Aufnahme der Aufzüge in die Schätzung. Ferner stellte sie den Antrag, die Aufzüge nicht in die Versteigerung einzubeziehen. Der Antrag enthält auf der Rückseite folgenden Beschluß: „Die Kosten dieses Antrages werden mit S 2.727,04 als weitere Exekutionskosten bestimmt“. Die Ausfertigung dieses Beschlusses weicht insofern vom Original ab, als es darin heißt, daß das Gericht den Antrag bewillige. In der Versteigerungstagsatzung wurde die Eingabe der Klägerin vom 18. 7. 1973 zur Kenntnis gebracht. Die Liegenschaft wurde den Beklagten zugeschlagen. Die Klägerin meldete ihre Forderung aus dem Eigentumsvorbehalt an den Aufzügen bei der Meistbotsverteilungstagsatzung an, erhielt jedoch keine Zuteilung aus dem Meistbot. Die Teile derselben Aufzüge sind leicht ausbaubar, soweit sie nicht ausschließlich zur Befestigung im Objekt dienen. Die Klägerin lieferte die Aufzugsanlagen über Auftrag der seinerzeitigen Hauseigentümer gegen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung. Derzeit haftet, noch ein Betrag von mindestens S 288.336,-- aus.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Kläger durch die Anmeldung ihre Rechte auch gegenüber den Erstehern gewahrt geblieben seien. Die Beklagten könnten sich zufolge dieser Anmeldung nicht mehr auf ihre Gutgläubigkeit berufen. Bei den Aufzugsanlagen handle es sich um selbständige Bestandteile der Liegenschaft, an denen die Klägerin Eigentum erwerben konnte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und traf noch folgende ergänzende Feststellungen:

Am 8. 6. 1973 brachten die Verpflichteten Ru* und An*, vertreten durch den Erstbeklagten Dr. M*, einen Rekurs gegen die Erlassung des Versteigerungsediktes ein, in dem sie vor allem den festgestellten Schätzwert bemängelten. Auf Grund dieses Rekurses wurde der Beschluß, mit dem das Versteigerungsedikt erlassen worden war, aufgehoben. Am 18. 7. 1973 brachte die Klägerin einen Schriftsatz mit der Anmeldung von Rechten gemäß § 170 Z 5 EO und die Erhebung des Widerspruches, ferner einen Antrag auf Nichteinbeziehung von Zubehörgegenständen in die Schätzung und Versteigerung als „Exszindierungsgläubiger“ ein, in dem im wesentlichen ausgeführt ist, daß die in Rede stehenden Aufzüge unter Eigentumsvorbehalt geliefert seien und noch ein Kaufpreisrest von S 288.366,-- aushafte, bezüglich dessen die Wechselklage zu 9 Cg 382/73 des Landesgerichtes Innsbruck am 2. 7. 1973 eingebracht worden sei. Die Klägerin mache daher bezüglich dieses Betrages Aussonderungsansprüche an den Aufzügen auf Grund des bestehenden Eigentumsvorbehaltes geltend und sei eine Einbeziehung in das Versteigerungsverfahren und die Mitversteigerung unzulässig. Es werde begehrt, den Schätzwert neu festzusetzen. Dieser Antrag fand beim BG Rosegg folgende Erledigung: „B.Kosten dieses Antrages werden mit S 2.727,04 als weitere Exekutionskosten bestimmt“. Die Ausfertigungen dieser Entscheidung lauten dagegen folgendermaßen: „Beschluß: Das Gericht bewilligt diesen Antrag, die Kosten des Antragstellers werden mit S 2.427,04 (richtig: S 2.727,04) bestimmt. BG Rosegg am 25. 7. 1973“. Laut Zustellnachweis wurden Ausfertigungen an den Klagevertreter Dr. Peisser und an den Vertreter der verpflichteten Parteien, Dr. M* am 1. 8. 1973 zugestellt. Am 23. 7. 1973 erhoben die Verpflichteten Einwendungen gegen den Schätzwert. Mit Beschluß vom 30. 7. 1973 wurde der Klägerin auf Grund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des LG Innsbruck vom 9. 7. 1973, 9 Cg 382/73 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Verpflichteten durch Beitritt und durch Verwertung von Fahrnissen bewilligt. Dieser Beschluß wurde laut Zustellverfügung auch dem Erstbeklagten als Vertreter des Verpflichteten zugestellt. Nachdem er in der Folge als Vertreter der Verpflichteten telefonisch erklärt hatte, für die neuerliche Schätzung keinen Kostenvorschuß zu erlegen und mit der Versteigerung unter den alten Bedingungen einverstanden zu sein, erging neuerlich ein Versteigerungsedikt mit dem Schätzwert von S 17.982,000, wobei festgestellt wurde, daß zur Liegenschaft kein Zubehör gehört. Der Erstbeklagte, der in der Folge für die verpflichteten Parteien nicht mehr einschritt, trat bei der Zwangsversteigerungstagsatzung am 16. 1. 1974 als Bieter im eigenen Namen und für eine Gruppe von weiteren 8 Personen auf. Es wurde ihm und weiteren acht Bietern die Liegenschaft für sich und die nunmehrigen Mitbeklagten zugeschlagen, nachdem vorher laut Versteigerungsprotokoll die Eingabe der Klägerin, ON 29, zur Kenntnis gebracht und auf den Antrag auf Nichteinbeziehung der Aufzüge in die Schätzung und Versteigerung sowie gemäß § 170 Z 5 EO Bezug genommen worden war. Daß die Klägerin irgendwelche Urkunden bei der Versteigerungstagsatzung vorgelegt hätte, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich.

Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, bei den Aufzugsanlagen handle es sich um selbständige Bestandteile, an denen – vom Eigentum an der Liegenschaft unabhängig – Sonderrechte bestehen könnten. Da keine Eigentümeridentität vorliege, seien die Aufzüge auch nicht Zubehör der Liegenschaft. Auch die Unterlassung der Anmerkung nach § 297 a ABGB hindere die Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten nicht, weil der Schutz des § 297 a ABGB nur für bücherlich berechtigte Personen gelte und die Beklagten als Ersteher der Liegenschaft im Zeitpunkt des Erwerbes keine bücherlichen Rechte besessen hätten. Der Klägerin komme der Schutz des § 170 Z 5 EO zu. Wohl genüge die bloße Anmeldung des Rechtes ohne Begründung nicht, um einen gutgläubigen Erwerb des Erstehers auszuschließen. Die Eingabe der Klägerin, worin sie ihren Aussonderungsanspruch geltend machte, enthalte jedoch eine detaillierte Schilderung des Sachverhaltes mit Angabe der Faktura, der Behauptung des Eigentumsvorbehaltes und einer unberichtigt aushaftenden Kaufpreisrestforderung. Diese Eingabe sei nicht nur vor Beginn des Bietens vorgetragen, sondern dem Beklagten Dr. M*, welcher die Bietergruppe vertreten habe, bereits vor der Versteigerungstagsatzung in seiner damaligen Eigenschaft als Vertreter der Verpflichteten mit der Beschlußklausel des BG Rosegg versehen, zugestellt worden. Dr. M* habe daher berechtigte Zweifel daran haben müssen, ob die Verpflichteten an den Aufzügen Eigentum erworben hätten. Obwohl die Klägerin ihr Eigentum nicht urkundlich nachgewiesen habe, genügten diese Umstände, um bei den Beklagten, welche damals vom Erstbeklagten repräsentiert worden seien, den guten Glauben auszuschließen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Die Beklagten wenden sich zunächst gegen die Ansicht der Untergerichte, daß es sich bei den Aufzügen um selbständige Bestandteile handle. Dagegen bestehen jedoch keine Bedenken. Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist grundsätzlich die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Nur wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng ist, daß er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte, liegt ein unselbständiger Bestandteil vor (Klang in Klang2 II 14; Koziol-Welser, Grundriß3 II 9 f; Ehrenzweig SystemI/2 S 28; Gschnitzer Lehrbuch Allgemeiner Teil 120, doch zählt Gschnitzer Aufzüge zu den unselbständigen Bestandteilen: a.a.O. 121; SZ 40/32; MietSlg 24042; SZ 39/23 u.a.). Daß im vorliegenden Fall aber eine Trennung der Aufzugsanlagen vom Gebäude ohne weiteres möglich ist, haben die Untergerichte auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellt. Die Aufzüge stellen daher ebenso selbständige Bestandteile dar, wie dies die Judikatur bezüglich der Teile von Zentralheizungsanlagen bereits ausgesprochen hat (vgl. SZ 45/29 u.a.).

Im vorliegenden Fall ist es auch nicht entscheidend, ob es sich bei den Aufzügen um Maschinen im Sinn des § 297 a ABGB handelt. Denn die Anmerkung des Sondereigentums nach § 297 a ABGB schützt nur die an der Liegenschaft bücherlich Berechtigten. Ihnen gegenüber gilt die Maschine bei Unterlassung der Anmerkung als Zugehör (Klang a.a.O. 31; Gschnitzer a.a.O. 122; Heller-Berger-Stix 462; SZ 40/138). Da es sich bei den Beklagten jedoch um keine bücherlich Berechtigten handelt, können sie sich auf die mangelnde Eintragung im Grundbuch nicht mit Erfolg berufen.

Entscheidend ist daher die Frage, ob die Beklagten hinsichtlich des Eigentums an den beiden Aufzügen gutgläubig waren und welchen Einfluß die Anmeldung der Klägerin nach § 170 Z 5 EO auf ihre Gutgläubigkeit hatte. Auch diesbezüglich bestehen jedoch gegen die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, die Beklagten seien nicht gutgläubig gewesen, keine Bedenken. Es ist zwar richtig, daß die bloße Anmeldung eines Rechtes im Sinn des § 170 Z 5 EO, ohne daß dieses auch begründet wird, nach Lehre und Rechtsprechung (Klang a.a.O. II 373; Ehrenzweig SystemI/2 S. 220; Heller-Berger-Stix S 1307, 1308; GlUNF 3607 und 4041; SZ 28/249; DREvBl 1940 Nr. 32 u.a.) nicht genügt, um den gutgläubigen Erwerb des Erstehens auszuschließen. In der Anmeldung muß der Sachverhalt dargetan werden, der Rechtsgrund des Anspruches ersichtlich und der Anspruch im Allgemeinen auch bescheinigt sein (Heller-Berger-Stix S 1307, 1308). Daß zur Bescheinigung – wie die Revision meint – in jedem Fall die Vorlage von Urkunden erforderlich wäre, kann jedoch nicht gesagt werden (vgl. auch SZ 28/249). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrer Anmeldung nach § 170 Z 5 EO, welche nicht etwa erst im letzten Augenblick, sondern ein halbes Jahr vor dem Versteigerungstermin erstattet wurde, nicht nur die bloße Behauptung ihres Eigentums an den beiden Aufzügen aufgestellt, sondern unter Angabe der Fakturennummer und des Datums ausgeführt, daß ihr an den Aufzügen zufolge der Vereinbarung mit den Käufern das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten blieb. Sie hat ferner ausgeführt, daß noch ein Restbetrag von S 288.336,-- aushafte und wegen dieses Betrages am 2. 7. 1973 eine Wechselklage zu 9 Cg 382/73 des Landesgerichtes Innsbruck eingebracht worden sei. Dieser Antrag wurde dem Erstbeklagten, welcher später als Machthaber der Bieter aufgetreten ist, mit einer Bewilligungsstampiglie des Exekutionsgerichtes versehen, in seiner Eigenschaft als damaliger Vertreter der Verpflichteten zugestellt. Auf den Antrag der Klägerin wurde außerdem in der Versteigerungstagsatzung noch vor dem Erlag der Vadien ausdrücklich hingewiesen. Der Erstbeklagte wurde auch keineswegs, wie dies die Revision darzustellen versucht, in der Versteigerungstagsatzung mit dem Problem plötzlich konfrontiert, hat er doch auch im eigenen Namen mitgeboten und wußte bereits seit einem halben Jahr von dem Antrag der Klägerin. Schließlich wurde der klagenden Partei aber auch am 30. 7. 1973, also kurz nach dem Antrag nach § 170 Z 5 EO auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. 7. 1973, 9 Cg 382/73 zur Hereinbringung dieser Restforderung von S 288.336,-- der Beitritt zu jenem Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt und dieser Beschluß auch dem Erstbeklagten zugestellt. Damit war aber für den Erstbeklagten klar ersichtlich, daß die im Antrag nach §170 Z 5 EO behauptete Restforderung tatsächlich bestand. Wenn die Klägerin daher auch keine Urkunden vorgelegt hat, so mußten dem Erstbeklagten doch mit Rücksicht auf das umfassende Vorbringen im Antrag und die Tatsache, daß zugunsten dieser Forderung Exekution geführt wurde, gegründete Bedenken gegen die Annahme, die Aufzüge seien Eigentum der Verpflichteten, entstehen, zumal im geschäftlichen Verkehr derartige Verkäufe unter Eigentumsvorbehalt üblich sind. Mangels Gutgläubigkeit haben daher die Ersteher durch den Zuschlag an den Aufzügen kein Eigentum erworben. Die Frage, ob das Erstgericht die Ausscheidung tatsächlich bewilligt hat oder nicht, ist daher bedeutungslos.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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