OGH 3Ob175/76

OGH3Ob175/7625.1.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) mj. G* T*, geboren * 1961, 2.) mj. E* T*, geboren * 1963, beide vertreten durch die eheliche Mutter und Sachwalterin H* T*, Lehrerin in *, diese vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer und Dr. Karl Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei J* T*, Bildhauer in *, vertreten durch DDr. Berthold Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 12.784,‑‑ samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 7. Oktober 1976, GZ. 32 R 403/76‑6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11. Mai 1976, GZ. 7 E 1903/76‑4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0030OB00175.76.0125.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

Mit dem pflegschaftsbehördlich genehmigten gerichtlichen Vergleich vom 10. Juli 1975 verpflichtete sich J* T* ab 1. August 1975 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S l.000,‑‑ (zuzüglich Familienbeihilfe) für seine beiden mj. ehelichen Kinder G* und E* T*. Auf Grund dieses Exekutionstitels bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 5. März 1976 die von den betreibenden Parteien zur Hereinbringung ihrer rückständigen Unterhaltsforderungen von je S 6.392,‑‑ (Rückstand für die Zeit vom 1. August 1975 bis 29. Feber 1976) beantragte Fahrnisexekution. Die bewilligte Exekution wurde durch Anschlußpfändung vollzogen, wobei der Bleistiftwert der fünf Pfandgegenstände insgesamt S 2.400,‑‑ beträgt.

Am 3. Mai 1976 brachte der Verpflichtete zu 7 C 12/76 des Erstgerichtes eine Klage auf „Unzulässigerklärung“ der gegenständlichen Exekution mit der Begründung ein, er habe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses als Vertragslehrer, umgerechnet auf 12 x jährlich, S 7.000,‑‑ verdient, seine Einkommensverhältnisse hätten sich entgegen seiner Erwartung ab dem Schuljahr 1975/76 durch eine geringere Anzahl von Wochenstunden verschlechtert, er bekomme nunmehr (wieder umgerechnet) ca. S 2.950,‑‑ 12 x jährlich, durch Restaurierungsaufträge verdiene er zusätzlich ca. S 2.000,‑‑ monatlich; er könne deshalb – außer der Kinderbeihilfe, welche jedoch nicht Gegenstand der Exekutionsbewilligung ist – nur monatlich S 100,‑‑ je Kind bezahlen, diese Summe habe er auch bezahlt.

Dem vom Verpflichteten in dieser Klage u.a. mit dem Hinweis auf die im Akt 3 P 285/74 des Erstgerichtes erliegenden Auskünfte gestellten Exekutionsaufschiebungsantrag gab das Erstgericht mit Beschluß vom 11. Mai 1976 statt. Es erachtete die Exekutionsaufschiebung „auch hinsichtlich des laufenden Unterhaltes“ für gerechtfertigt, weil der Unterhaltsanspruch der „Verpflichteten“ – gemeint offenbar der betreibenden Parteien – nicht gefährdet erscheine, es bezeichnete ferner unter Hinweis auf die im Akt 3 P 285/74 vorhandenen Urkunden eine Sicherheitsleistung als nicht erforderlich.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Exekutionsaufschiebungsantrag ab. Es führte aus, die Annahme des Erstgerichtes, daß der laufende Unterhalt der betreibenden Parteien bei Exekutionsaufschiebung nicht gefährdet erscheine, sei offenkundig unrichtig, nach ständiger Rechtsprechung sei die Aufschiebung einer zur Hereinbringung „rückständiger“ Unterhaltsbeträge geführten Exekution nur zulässig, falls der Unterhalt der betreibenden Parteien nicht gefährdet, also anderweitig sichergestellt sei, außerdem hätte das Erstgericht über die Erfolgsaussichten der gegenständlichen Klage Erwägungen anstellen müssen, weil bei Aussichtslosigkeit derselben eine Exekutionsaufschiebung nicht bewilligt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.

Zunächst war festzuhalten, daß die vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Klage eine Oppositionsklage gemäß § 35 EO darstellt, ferner daß die gegenständliche Exekution ausschließlich zur Hereinbringung rückständiger Unterhaltsforderungen bewilligt wurde. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bezieht sich die von ihm angeführte Rechtssprechung (auch EFSlg 16.417), daß eine Exekutionsaufschiebung nicht in Betracht kommt, falls der Unterhalt der betreibenden Partei nicht anderweitig sichergestellt ist, auf die Exekutionsführung zur Hereinbringung laufenden Unterhalts (ebenso EvBl 1965/346, EFSlg 12.402, 14.340, 18.655, 23.246 u.a.), diese Rechtsprechung kann daher im vorliegenden Fall die Antragsabweisung nicht rechtfertigen; vielmehr wäre bei Exekution zur Hereinbringung rückständiger Unterhaltsforderungen eine Exekutionsaufschiebung grundsätzlich zulässig (ebenso Heller-Berger-Stix, 550, JB1 1953, 326, EFSlg 18.654 u.a.).

Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf sein späteres Vorbringen im Oppositionsprozeß und auf das erst am 1. November 1976 in Kraft getretene Unterhaltsvorschußgesetz geht schon deshalb ins Leere, weil die Berechtigung eines Rechtsmittels von den Rechtsmittelinstanzen auf der Grundlage des der ersten Instanz vorliegenden Sachverhaltes zu prüfen ist (ebenso Heller-Berger-Stix, 649, SZ 28/176, EvBl 1976/112 u.a.). Abgesehen davon, schlüge eine Verwertung des späteren Inhaltes der Akten 7 C 12/76 und 3 P 285/74 des Erstgerichtes im Ergebnis zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers aus (laut Auskunft des Zentralbesoldungsamtes, ON 11 des erstgenannten Aktes, betrug das Nettoeinkommen des Verpflichteten als Vertragslehrer in den hier maßgebenden sieben Monaten insgesamt mehr als S 33.000,‑‑, im Pflegschaftsakt wurde ein Unterhaltsherabsetzungsantrag des Verpflichteten in der Zwischenzeit rechtskräftig abgewiesen), ferner wäre auch bei Heranziehung des Unterhaltsvorschußgesetzes hier mit Rücksicht auf die dargetane Bedeutungslosigkeit der „anderweitigen Unterhaltssicherstellung“ für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen.

Lediglich der vom Rechtsmittelwerber in der Oppositionsklage selbst zu Beweiszwecken angebotene und vom Erstgericht bei seiner Beschlußfassung verwertete Pflegschaftsakt konnte daher bei Beurteilung des gegenständlichen Aufschiebungsantrages herangezogen werden. Aus diesem Akt (mit Stand 11. Mai 1976) ergibt sich zwar, daß sich die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten aus seiner Tätigkeit als Vertragslehrer verschlechtert haben, aber in einem geringeren als in der Oppositionsklage behaupteten Ausmaß: laut Auskunft des Zentralbesoldungsamtes vom 4. Feber 1976 (ON 24 des Pflegschaftsaktes) bezog der Verpflichtete nämlich als Vertragslehrer im Feber 1976, also dem letzten hier maßgebenden, keine Sonderzahlung enthaltenden Monat, über S 3.500,‑‑ netto. Auf Grund des Vorbringens des Verpflichteten in der Oppositionsklage in Verbindung mit den Unterlagen im Pflegschaftsakt waren daher die Erfolgschancen der Oppositionsklage bei Entscheidung über den Exekutionsaufschiebungsantrag dahin zu beurteilen, daß auf Grund dieser Klage, wenn überhaupt, nur eine relativ geringfügige Unterhaltsherabsetzung in Betracht kommen kann, also der betriebene Unterhaltsrückstand (zumindest) mit seinem weitaus überwiegenden Teil aufrecht bleiben und daher die Fahrnisexekution auf jeden Fall fortzusetzen sein wird (zu dieser Prüfungspflicht vergleiche SZ 46/72, EvBl 1971/220 u.a.). Da nun diese Fortsetzung der Exekution und damit die Versteigerung der bisher gepfändeten Gegenstände im Hinblick auf deren aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlichen Bleistiftwert voraussichtlich nur einen derartig geringen Erlös bringt, daß der mit Sicherheit aufrecht bleibende Unterhaltsrückstand dadurch nicht im entferntesten gedeckt ist, ferner im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den Aufschiebungsantrag kein Anhaltspunkt dafür vorlag, daß die Pfändung und anschließende Verwertung etwaiger weiterer Pfandgegenstände zu einem unwiederbringlichen Vermögensnachteil für den Verpflichteten führt, schließlich eine theoretisch denkbare Exekutionsaufschiebung hinsichtlich eines (geringen) Teiles der betriebenen Forderung aber wegen der insoweit überhaupt nicht vorhandenen Deckung nur gegen volle Sicherheitsleistung hätte angeordnet werden können (vgl. Heller-Berger-Stix, 554, ÖRZ 1936, 228, 3 Ob 17, 18/70 u.a.), war bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles, namentlich auch der berechtigten Interessen der betreibenden Parteien an einer Weiterführung der Fahrnisexekution, eine Exekutionsaufschiebung nicht gerechtfertigt (vgl. hiezu Heller-Berger-Stix, 536 und zahlreiche Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte, etwa EFSlg 12.401, 14.338, 23.441, 25.473, 25.474).

Da somit das Rekursgericht den gegenständlichen Exekutionsaufschiebungsantrag im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat, war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 40, 50 ZPO.

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