European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0060OB00689.76.0120.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.419,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 259,20 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung des Betrages von S 130.000,-- samt Anhang. Sie brachte vor, dem Inhaber der Firma B*, Ing. A* (richtig: A*) einen Kredit von S 135.000,-- eingeräumt und diesen Betrag zur Verfügung gestellt zu haben. Ing. A* habe hiefür seine gegen das Bundesland *, Landeskursstätte für *, *, ihm zustehende Forderung aus Baumeisterarbeiten in derselben Höhe abgetreten. Es sei vereinbart gewesen, dass das Bundesland * die Ing. A* zustehende Forderung ausschliesslich an die Klägerin zur Abdeckung der Kreditforderung zu bezahlen habe. Von dieser Abtretung seien der Drittschuldner sowohl von der Klägerin als auch von ihrem Zedenten verständigt worden. Auf Grund dieser Abtretung habe Dipl.-Ing. E* als Leiter der Landeskursstätte für * der Beklagten am 3. Oktober 1974 den Auftrag erteilt, vom Konto der Landeskursstätte bei der Beklagten einen Betrag von S 130.000,-- abzubuchen und dem bei der Klägerin geführten Konto, lautend auf Baumeister Ing. A*, gutzuschreiben. Die Beklagte habe diese Überweisung an die Klägerin nicht vorgenommen und dies damit begründet, dass am Überweisungsauftrag die Fakultativklausel nicht gestrichen gewesen sei, und den Betrag zur Kompensation einer ihr gegenüber Ing. A* zustehenden Forderung verwendet. Die Beklagte weigere sich, den Betrag an die Klägerin auszufolgen.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Sie behauptete im wesentlichen, der vom Leiter der Landeskursstätte für * in * Dipl.-Ing. E* unterfertigte Überweisungsauftrag zugunsten des Empfängers Firma B* habe wohl eine Kontonummer der V* des B*, jedoch keinen Hinweis auf den beabsichtigten Zweck dieser Zahlung enthalten. Die Fakultativklausel „bei – oder auf ein anderes Konto des Empfängers“ sei auf dem Überweisungsformular „nicht ausgeschlossen“ gewesen. Die Beklagte sei daher auf Grund dieses Überweisungsauftrages und auch nach den allgemeinen Spargirogrundsätzen im Überweisungsverkehr berechtigt gewesen, den eingegangenen Betrag von S 130.000,-- jedem Konto des Zedenten gutzubuchen. Der Firma B* sei von der Beklagten ein Rahmenkredit eingeräumt worden, welchen diese Firma im Zeitpunkt der gegenständlichen Überweisung bereits mit einem Vielfachen der Klagsforderung überzogen gehabt habe. Die Beklagte sei daher auch gegenüber dem Zedenten zur Verwendung des eingegangenen Betrages „á conto des überzogenen Kredites“ berechtigt gewesen. Die Firma B* habe ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass sämtliche Eingänge, welche über das Konto der Beklagten geführt würden, zur Abdeckung des offenen Kredites, insbesondere des überzogenen Kredites, verwendet werden sollten. Die Klägerin könne sich auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung nicht berufen, da zwischen den Streitteilen kein Auftragsverhältnis bestanden habe. Über die Abtretung sei die Beklagte „im rechtsbegründenden Zeitpunkt“ überhaupt nicht informiert gewesen.
Die Klägerin brachte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. Februar 1976 noch vor, die * Landesregierung habe alle Rechte der Landeskursstätte für * als Auftraggeber zur Überweisung gegenüber der S* der Klägerin abgetreten. Diese Abtretung sei der Beklagten bekanntgegeben worden (S 91 des Aktes).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Ing. A* ist seit 1960 Inhaber der protokollierten Firma B*. Er führte im Juli und August 1974 in der Landeskursstätte für * in * Baumeisterarbeiten durch, deren Kosten sich auf S 135.000,-- beliefen. Der Betrag war nach Beendigung der Arbeiten und Überprüfung der Rechnung durch die zuständige Abteilung der * Landesregierung zur Zahlung fällig. Er stand dem Direktor der Landeskursstätte für *, Dipl.-Ing. E*, auf dem bei der Beklagten bestehenden Konto der Landeskursstätte zur Verfügung. Als Ing. A* den Rechnungsbetrag nach Abschluss der Überprüfung der Rechnung bei Direktor Dipl.‑Ing. E* in Empfang nehmen wollte, erklärte ihm dieser, dass er im Augenblick nicht über soviel Bargeld verfüge. Da Ing. A* dringend Geld benötigte, begab er sich noch im August 1974 zur Klägerin und ersuchte unter Hinweis auf seine ihm gegenüber der Landeskursstätte zustehende Forderung um eine Zwischenfinanzierung für einen Zeitraum von 14 Tagen. Nachdem sich der Direktor der Klägerin, W*, von Direktor Dipl.‑Ing. E* fernmündlich die Richtigkeit der Mitteilung Ing. A* hatte bestätigen lassen, gewährte die Klägerin Ing. A* antragsgemäß ein Darlehen von S 130.000,--, „wogegen Ing. A* die gesamte ihm gegenüber der Landeskursstätte zustehende Forderung an die klagende Partei abtrat“. Die Abtretung erfolgte zahlungshalber. Die Klägerin folgte Ing. A* zunächst S 100.000,-- und einige Zeit danach weitere S 30.000,-- aus. Von der Abtretung wurde Direktor Dipl.-Ing. E* durch Ing. A* persönlich sowie fernmündlich und durch Direktor W* verständigt, wobei dieser Direktor Dipl.‑Ing. E* aufforderte, die Zahlung ausschließlich an die Klägerin zu leisten und, falls diese mittels Überweisungsschein erfolgen werde, die darauf abgedruckte Fakultativklausel durchzustreichen. Direktor Dipl.‑Ing. E* nahm die Mitteilung über die Forderungsabtretung zur Kenntnis. Den Ausdruck „Fakultativklausel“ hörte er damals zum ersten Mal. Er hatte keine Kenntnis von der Bedeutung dieses Ausdruckes und von den Folgen einer Unterlassung der Streichung dieser Klausel. Er sagte Direktor W* zu, den von der Klägerin gewünschten Vorgang einzuhalten. Anschließend informierte er hierüber den Rechnungsführer der Landeskursstätte R*. Nachdem die durch die * Landesregierung überprüfte und genehmigte Rechnung Ing. A* über die in der Landeskursstätte durchgeführten Arbeiten an die Landeskursstätte zurückgelangt war, erteilte Dipl.‑Ing. E* dem Rechnungsführer R* den Auftrag, aus dem bei der Beklagten bestehenden Konto der Landeskursstätte den Betrag von S 130.000,-- an die Klägerin zu überweisen. Er war dabei der Meinung, dass der Rechnungsführer sich noch an den weiteren Auftrag wegen Streichung der Fakultativklausel erinnern würde. Der schriftliche Überweisungsauftrag über S 130.000,-- erging am 3. Oktober 1974. In ihm wurden als Empfänger die „Fa. B*“, als Verwendungszweck „á-conto-Zahlung“ angegeben und unter dem nicht durchgestrichenen Vordruck „bei – oder auf ein anderes Konto des Empfängers“ die Worte „V*“ geschrieben. Der Überweisungsauftrag wies nur die Unterschrift des Rechnungsführers auf. Dies fiel anlässlich einer Kontrolle vor Durchführung der Überweisung der leitenden Angestellten der Beklagten Ro* auf. Ihr war aus dem Unterschriftenverzeichnis bekannt, dass Überweisungsaufträge der Landeskursstätte zwei Unterschriften aufzuweisen hatten. Sie machte Dipl.‑Ing. E* fernmündlich darauf aufmerksam und fragte ihn, ob der Überweisungsauftrag in Ordnung gehe. Dipl.‑Ing. E* bejahte dies und fügte hinzu, dass Ro* diese Mitteilung als einen telephonischen Auftrag verstehen könne. Ro* vermerkte dies handschriftlich auf dem Überweisungsauftrag. Dipl.‑Ing. E* hatte vor dem Telephongespräch den schriftlichen Überweisungsauftrag nicht gesehen. Ro* machte ihn nicht darauf aufmerksam, dass die Fakultativklausel nicht durchgestrichen war und teilte auch nicht mit, dass deshalb die Überweisung des Betrages auf ein Konto der B* bei der Beklagten erfolgen werde. Dipl.-Ing. E* erwähnte bei diesem Gespräch nicht, dass die Überweisung an die V* zu erfolgen habe. Er erachtete dies deshalb nicht für erforderlich, weil ihm der Rechnungsführer vorher mitgeteilt hatte, dass auf dem Überweisungsauftrag die „V*“ namentlich aufscheine. Wäre er von Ro* über die Folgen des Nichtdurchstreichens der Fakultativklausel informiert worden, hätte er ihr mitgeteilt, dass die Überweisung an die V* zu erfolgen habe und er mit einer Überweisung auf ein bei der Beklagten bestehendes Konto der B* nicht einverstanden sei. Zur Zeit der Erteilung des Überweisungsauftrages hatte die Beklagte keine Kenntnis davon, dass die Klägerin Ing. A* einen Kredit von S 130.000,-- gewährt und Ing. A* der Klägerin seine ihm gegenüber der Landeskursstätte zustehende Forderung zahlungshalber abgetreten hatte. Da im Überweisungsauftrag die Fakultativklausel nicht durchgestrichen war, wurde der Betrag von S 130.000,-- durch die Beklagte nicht an die Klägerin überwiesen, sondern auf ein Geschäftskonto der B* umgebucht, welches zur Abdeckung einer Kreditüberziehung bei der Beklagten besteht.
Auf Grund der Mitteilung Direktor W*, dass eine Zahlung an die Klägerin nicht erfolgt sei, erkundigte sich Dipl.-Ing. E* bei der Beklagten. Deren Direktor F* gab ihm bekannt, dass die Überweisung des Betrages an die Klägerin unterblieben sei, weil die Fakultativklausel nicht durchgestrichen war. Dipl.‑Ing. E* erwiderte, dies sei gegen seinen Willen. Er ersuchte, „dass die Angelegenheit in Ordnung gebracht und der Betrag an die klagende Partei überwiesen werden möge“.
Die Beklagte gewährte der B* schon seit über 25 Jahren Kredit. Der dieser Firma vor etwa vier Jahren eingeräumte Rahmenkredit von 3,5 Millionen Schilling, welcher in der Folge auf insgesamt 8,5 Millionen Schilling aufgestockt worden war, war im August sowie im Oktober 1974 um ca S 800.000,-- überzogen. Ing. A* übernahm anlässlich der Kreditvereinbarung die Verpflichtung, auf die Dauer des Kreditverhältnisses den gesamten geschäftlichen Geldumsatz ausschließlich über die beklagte S* abzuwickeln. Er erklärte sich damit einverstanden, dass zwei Drittel der Zahlungseingänge auf das bei der Beklagten bestehende Konto seiner B* zur Abdeckung des Rahmenkredites verwendet werden. Er konnte also über ein Drittel der Eingänge verfügen.
Schon am 22. Mai 1968 hatte sich Ing. A* schriftlich damit einverstanden erklärt, dass für den zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Geschäftsverkehr die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die besonderen Bedingungen für den Spargiroverkehr in der jeweiligen Fassung Geltung haben. Die Spargirogrundsätze für den Überweisungsverkehr enthalten unter anderem folgende Bestimmung:
„§ 21 ÜBERWEISUNGSTRÄGER MIT UNVERBINDLICHER KONTOANGABE.
(1) Als Überweisungen mit unverbindlicher Kontoangabe sind Aufträge zu verstehen, welche neben der Angabe der Kontoverbindung des Empfängers den Zusatz „oder auf ein anderen Konto des Empfängers“ aufweisen (Fakultativklausel), sofern es sich nicht um Überweisungen mit verbindlicher Kontoangabe gemäss § 20 Abs 1 a) und d) handelt (siehe auch § 38 Abs 1).
(2) Solche Überweisungen können auch einem anderen Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Bei der Weiterleitung dieser Überweisungen ist das Domizil des Empfängers massgebend.“
Die besonderen Bedingungen für den Giroverkehr der österreichischen Sparkassen enthalten unter anderem folgendes :
„II. Bestimmungen für den Überweisungsverkehr.
1. ………...
2. Die durchführende Stelle ist berechtigt, den Überweisungsbetrag dem Empfänger auch auf einem anderen als dem angegebenen Konto gutzuschreiben, wenn der Auftraggeber dies nicht durch Streichung der Worte „oder auf ein anderes Konto des Empfängers“ (Fakultativklausel) auf dem Überweisungsvordruck ausgeschlossen hat.“
Die Landeskursstätte für * trat mit Schreiben vom 28. Juli 1975 sämtliche ihr als Auftraggeber zur Überweisung gegenüber der Beklagten zustehenden Rechte an die Klägerin ab und verständigte die Beklagte hievon mit einer Durchschrift des Schreibens.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Die Klägerin sei auf Grund der rechtswirksam zustandegekommenen Abtretung einerseits der Forderung des Ing. A* gegenüber der Landeskursstätte für * und andererseits der Rechte dieser Landeskursstätte als Auftraggeberin gegenüber der Beklagten berechtigt, die durch Ing. A* an sie abgetretene Forderung geltend zu machen. Die Beklagte sei auf Grund der Spargirogrundsätze im Überweisungsverkehr und der Geschäftsbedingungen für den Giroverkehr der Österreichischen Sparkassen „zunächst“ berechtigt gewesen, den von der Landeskursstätte genannten Betrag auf das bei ihr bestehende Geschäftskonto der B* Ing. A* umzubuchen „und auf diese Weise für sich zu behalten“. Es seien jedoch „zu dieser Zeit“ sowohl die Beklagte als auch Direktor Dipl.‑Ing. E* in einem Irrtum verfangen gewesen. Die Beklagte habe nicht den wahren Willen Dipl.-Ing. E* gekannt, wohin die Zahlung hätte erfolgen sollen. „In diesem Zusammenhang“ müsse der Beklagten eine Fahrlässigkeit insofern angelastet werden, als der leitenden Angestellten Ro* nicht nur das Fehlen der zweiten Unterschrift auf dem Überweisungsauftrag, sondern auch der unter der nicht durchgestrichenen Fakultativklausel geschriebene Vermerk „V*“ hätte auffallen müssen. Da sie nicht hätte annehmen dürfen, dass Direktor Dipl.‑Ing. E* die „bankmäßigen Gepflogenheiten“ bekannt seien, hätte sie ihn darüber informieren und über seinen Wunsch befragen müssen. Dadurch hätte der Sachverhalt sogleich aufgeklärt werden können. Dipl.‑Ing. E* habe sich in einem Irrtum über den Inhalt des Überweisungsauftrages befunden. Er habe den Irrtum gegenüber dem Direktor F* der Beklagten aufgeklärt und von diesem die Überweisung des Betrages an die Klägerin verlangt. Von diesem Zeitpunkt an sei die Beklagte nicht mehr berechtigt gewesen, den Betrag von S 130.000,-- „weiterhin zu behalten“. Sie hätte, dem Verlangen Dipl.‑Ing. E* entsprechend, den Betrag an die Klägerin ausfolgen müssen.
Das Berufungsgericht änderte mit dem nunmehr angefochtenen Urteil die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es übernahm die Feststellungen als Folge eines mangelfreien Verfahrens sowie unbedenklicher Beweiswürdigung und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Da zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis begründet worden sei, könne die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen direkten Anspruch auf Bezahlung des Überweisungsbetrages geltend machen. Im übrigen habe weder der Begünstigte noch etwa die im Überweisungsauftrag genannte Bank einen Rechtsanspruch auf Durchführung der Überweisung gegenüber der beauftragten Bank. Einen solchen habe nur der Auftraggeber, das sei im vorliegenden Fall die Landeskursstätte für *. Zu prüfen sei daher, ob der Klägerin auf Grund der rechtswirksamen Abtretung ein vom Auftraggeber abgeleiteter Anspruch gegenüber der Beklagten zustehe. Unerheblich sei dabei, dass als Zedent die Landeskursstätte für * aufgetreten sei, welcher „sicherlich“ keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme. Sie habe mit der Beklagten einen Girovertrag abgeschlossen und besitze bei dieser ein Konto. Sie sei bei der gegenstündlichen Überweisung der Auftraggeber. Ihr Leiter sei gemeinsam mit dem Rechnungsführer jedenfalls zeichnungsberechtigt. Das Bundesland * habe keinen Einwand gegen die Abtretung erhoben und diese damit gebilligt. Der einzelne Überweisungsauftrag sei eine rechtsgeschäftliche Erklärung, auf welche die gesetzlichen Bestimmungen über die Erklärung des Vertragswillens anzuwenden seien. Da im Überweisungsauftrag die Streichung der Fakultativklausel nur irrtümlich unterblieben und auch offensichtlich irrtümlich ein anderer Begünstigter – B*, anstatt Klägerin als Kreditgeberin – angeführt worden sei, sei zu prüfen, ob die Irrtumsvoraussetzungen des § 871 ABGB vorlägen. Eine Veranlassung des Irrtums durch die Bank scheide schon begrifflich aus. Es könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten hätte auffallen müssen, „die Aufrechterhaltung der Fakultativklausel“ beruhe auf einem Irrtum des Auftraggebers. Derartiges ergebe sich auch nicht aus dem im Überweisungsauftrag angeführten Verwendungszweck „á-conto-Zahlung“. Dass die Beklagte in dieser Beziehung über den Girovertrag hinausgehende Verpflichtungen übernommen hätte, sei weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Es sei auch nicht vorgebracht worden, dass bei den vorangegangenen Überweisungen immer die Fakultativklausel gestrichen gewesen wäre. Schließlich könne aber auch nicht von einer rechtzeitigen Aufklärung des Irrtums ausgegangen werden. Der Überweisungsauftrag sei bereits mit der technischen Durchführung der Umbuchung des Überweisungsbetrages auf das Geschäftskonto der B* durchgeführt worden. Das nachfolgende Ersuchen Direktor Dipl.‑Ing. E*, dass die Angelegenheit in Ordnung gebracht und der Betrag an die Klägerin überwiesen werden möge, habe darauf keinen Einfluss. Aus dem Titel des Irrtums könne ein Rückforderungsanspruch daher nicht abgeleitet werden. Nach der von der Beklagten zufolge der Einleitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen übernommenen Verpflichtung, Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen und dabei die Interessen des Kunden zu wahren, sei die Beklagte als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen. Sie hafte allerdings nicht für außergewöhnliche Kenntnisse oder außergewöhnlichen Fleiß, wohl aber für Kenntnisse und Fleiß, wie sie „für Fachgenossen gewöhnlich“ seien. Interessenwahrung bedeute auf jeden Fall, dass von den gegebenen Möglichkeiten die für den Kunden jeweils günstigste gewählt werde, und zwar auch dann, wenn damit ein Abgehen von der in gleichgelagerten Fällen sonst üblichen Praxis verbunden sei. Die Grenze für die Interessenwahrung liege jedoch in einem bestimmten Wunsch eines Kunden, mit dem er deutlich einen Auftrag zum Ausdruck gebracht habe.
Auf dem gegenständlichen Überweisungsauftrag sei nur insofern ein Mangel erkennbar gewesen, als die Unterschrift des zweiten Zeichnungsberechtigten gefehlt habe. Diesen Mangel habe die Beklagte in der von ihr vorgenommenen Art beheben lassen können. Da die unterlassene Streichung der Fakultativklausel die Durchführung des Überweisungsauftrages nicht gehindert habe, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, Dipl.‑Ing. E* in dieser Richtung zu befragen, zu informieren oder aufzuklären. Eine derartige Unterlassung könne nicht als eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflicht gewertet werden. Der Rückforderungsanspruch könne daher nicht auf den Titel des Schadenersatzes gestützt werden, dies unabhängig davon, ob ein derartiger Schadenersatzanspruch nicht etwa auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wäre und ob er überhaupt „in der bloß ganz allgemein gefassten Abtretung Deckung fände“.
Derartige Überlegungen könnten auch im Zusammenhang mit einem allfällig zedierten Bereicherungsanspruch des Auftraggebers gegen die Bank entfallen, weil ein derartiger Anspruch ebenfalls nicht gegeben sei. Auf Grund des Überweisungsauftrages habe die Beklagte von ihrem Recht Gebrauch gemacht, den Überweisungsbetrag auf das bei ihr bestehende Konto des Begünstigten zu buchen. Diese Vorgangsweise sei im Überweisungsauftrag gedeckt. Die Schuldnerin Landeskursstätte für *, habe nicht etwa eine bloß vermeintliche, sondern eine tatsächlich bestehende eigene Schuld bezahlt. Der Fehler sei nicht etwa in der Beurteilung der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Schuld, sondern im Ausfüllen des Überweisungsauftrages gelegen gewesen. Ob der Klägerin auf Grund der durch Ing. A* erfolgten Abtretung seiner Werklohnforderung und der Tatsache, dass ihr infolge des Irrtums der Klagsbetrag nicht zugekommen sei, ein Ersatzanspruch gegen die Landeskursstätte für * zustehe, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens soll vorliegen, weil das Berufungsgericht „bzw. auch teilweise das Erstgericht“ die für die Entscheidung der Rechtsfrage notwendigen Feststellungen „möglicherweise nicht in ausreichender Form“ getroffen hätten. Darauf sei bereits in der Berufungsmitteilung hingewiesen worden.
Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin die ihrer Meinung nach fehlenden Feststellungen nicht anführt, sind Feststellungsmängel mit der Rechtsrüge geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn allenfalls das Gericht zweiter Instanz Feststellungsmängel nicht wahrgenommen hätte.
Von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann daher keine Rede sein.
In der Rechtsrüge tritt die Klägerin vorerst der Ansicht des Berufungsgerichtes entgegen, dass der Beklagten keine Verletzung der ihr oblegenen Sorgfaltspflicht anzulasten sei. Sie führt dazu aus, die Angestellte der Beklagten, Ro*, hätte, da sie wegen des Fehlens der Unterschrift des Direktors Dipl.‑Ing. E* nicht habe annehmen können, dass dieser den schriftlichen Überweisungsauftrag gelesen habe, sich bei der Entgegennahme des telephonischen Auftrages davon überzeugen müssen, ob der schriftliche Überweisungsauftrag in allen Punkten „seiner Willensmeinung“ entsprochen habe. Die Frage, ob die Beibehaltung der „Alternativklausel“ dem Willen des Direktors Dipl.‑Ing. E* entsprochen habe, wäre schon deshalb geboten gewesen, weil bekannt gewesen sei, dass die auf dem Konto der Firma B* bei der Beklagten einlangenden Beträge zur Deckung einer Kreditüberziehung verwendet würden und der freien Verfügung dieser Firma daher entzogen seien. Auch wenn man davon ausgehe, dass Ro* von der Abtretung der Forderung an die V* nichts gewusst habe, hätte es Direktor Dipl.‑Ing. E* „nicht ohneweiters“ gleichgültig sein können, ob die Zahlung auf ein Konto der Firma B* gelangte, welches zur Deckung einer Kreditüberziehung diente und über welches die Firma B* nicht habe frei verfügen können. Die schwere Verletzung der der Beklagten oblegenen Sorgfaltspflicht rechtfertige den Schadenersatzanspruch der Landeskursstätte für *, welche die in den Besitz der Beklagten gelangte Zahlung von der im Konkurs befindlichen Firma B* nicht mit Erfolg zurückfordern könne.
Auszugehen ist von der Feststellung, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Durchführung des ihr von der Landeskursstätte für * erteilten Überweisungsauftrages von der Abtretung der Forderung durch Ing. A* an die Klägerin keine Kenntnis hatte. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass, da die unterlassene Streichung der Fakultativklausel die Durchführung des Überweisungsauftrages nicht hinderte, die Angestellte der Beklagten nicht verpflichtet war, Direktor Dipl.‑Ing. E* in dieser Richtung zu befragen. Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz keine Behauptungen darüber aufgestellt, dass die Beklagte hätte erkennen müssen, der von der Landeskursstätte für * an die Firma B* überwiesene Betrag müsse dieser Firma zur freien Verfügung stehen und dürfe nicht zur Abdeckung einer Kreditüberziehung verwendet werden. Aus dem Fehlen der Unterschrift des Direktors Dipl.‑Ing. E* musste auch noch nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass dieser den schriftlichen Überweisungsauftrag überhaupt nicht gesehen habe. Die Unterfertigung könnte vielmehr auch irrtümlich unterblieben sein.
Ein Rückforderungsanspruch aus dem Titel des Schadenersatzes wurde vom Berufungsgericht daher mit Recht abgelehnt.
Die Revisionswerberin führt zur Frage, ob ein Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB vorliege, aus, da im Überweisungsauftrag irrtümlich nicht nur die Streichung der Fakultativklausel unterblieben, sondern auch ein anderer Begünstigter angeführt worden sei, habe die Landeskursstätte für * irrtümlich ihre Schuld nicht an den wahren Gläubiger, sondern an den Zedenten bezahlt. Die Zahlung einer abgetretenen Forderung an den Zedenten nach erfolgter Verständigung von der Abtretung sei aber Zahlung einer Nichtschuld. Der Schuldner könne, da ihm ein Irrtum hinsichtlich der Person des Gläubigers unterlaufen sei, die Zahlung nach § 1431 ABGB zurückfordern.
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 1431 ABGB ist unter anderem, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft (vergl. Wilburg im Klang-Komm2, VI, S 456). Keine dieser Voraussetzungen ist nach den Feststellungen gegeben. Die Landeskursstätte für * hat weder über die zu zahlende Schuld noch über den Gegenstand, den sie leistete, geirrt. Da der Fehler des Schuldners nur in der mangelhaften Ausfüllung des Überweisungsauftrages gelegen war, hätte er gegenüber der Beklagten nur bei Vorliegen einer der im § 871 ABGB genannten Voraussetzungen geltend gemacht werden können. Dass die Voraussetzungen einer Anfechtung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht vorliegen, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen genügt der Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Liegen, wie dargelegt, die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines auf den Titel des Schadenersatzes oder auf § 1431 ABGB gestützten Anspruches nicht vor, bedarf es weder eines Eingehens auf die Revisionsausführungen zur Frage, ob ein derartiger Anspruch in der Abtretungserklärung der Landeskursstätte für * an die Klägerin Deckung finden noch ob auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute mangels ausdrücklicher Einwendung Bedacht genommen werden könnte.
In der Revision wird schließlich ausgeführt, auf Grund des gegebenen Sachverhaltes hätte das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, dass die Firma B* ihre Forderung gegenüber dem Bundesland * bzw der Landeskursstätte für * der Klägerin ordnungsgemäß abgetreten und daher ab diesem Zeitpunkt „keine direkte Forderung mehr“ gegen das Bundesland * bzw die genannte Landeskursstätte gehabt habe. Die Beklagte habe auf Grund bestehender Kreditvereinbarungen mit der Firma B* den auf das Konto dieser Firma gutgebrachten Betrag mit ihrer eigenen Forderung gegenüber der Firma B* aufgerechnet. Eine Aufrechnung sei aber nur möglich, „wenn sich Gläubiger und Schuldner in derselben Person“, gegenüberstünden, nicht aber mit Forderungen, welche bereits dritten Personen durch erfolgte Abtretung zustünden.
Diese Ausführungen sind nicht verständlich. Die Beklagte hat nicht mit einer durch Abtretung an eine dritte Person übertragenen Forderung aufgerechnet, sondern die bei ihr für ihren Kontoinhaber Firma Ing. A* im Wege der Überweisung eingelangte Zahlung zur Abdeckung einer Kreditüberziehung dieser Firma verwendet. Dazu war sie nach den Feststellungen auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Spargirogrundsätze im Überweisungsverkehr und der mit der Firma Ing. A* getroffenen Vereinbarung berechtigt.
Da das Berufungsgericht somit mit Recht das Klagebegehren abgewiesen hat, musste der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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