European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00830.76.0120.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens 4.007,50 S (darin Barauslagen 160,-- S, Umsatzsteuer 47,50 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte errichtete über Bestellung des Klägers auf dessen Liegenschaft EZ. * KG. * eine Transformatorenstation um 238.360,-- S. Die anteiligen Gebäudekosten des Klägers beliefen sich auf 67.500-- S.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung von 152.930,-- S samt Anhang. Obwohl er nur eine Transformatorenstation mit einer Kapazität von 100 kVA geplant habe, habe die Klägerin von ihm eine Kapazität des Transformators von 400 kVA verlangt. Mit dem Bau einer solchen über seinen Strombedarf hinausgehenden Anlage sei er erst einverstanden gewesen, nachdem sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 18. Juni 1968 (Beilage ./B) verpflichtet hatte, andere Abnehmer mit Strom erst dann zu versorgen, wenn sie sich mit ihm über die Bezahlung eines angemessenen Kostenbeitrages für die Errichtung der Hochspannungsschaltanlage geeinigt hätten. Diese Verpflichtung habe die Beklagte verletzt, weil sie den unmittelbaren Grundnachbarn des Klägers, die Firma B*, an eine in der Nähe vorbeiführende Freileitung angeschlossen habe. Dadurch sei dem Kläger der Ersatz der halben Kosten für die Transformatorerrichtung in der Höhe des halben Klagsbetrages entgangen, zu dessen Entrichtung die Firma B* bereit gewesen wäre. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, der Kläger habe sich nur deshalb zur Errichtung einer 400 kVA Transformatorenstation entschlossen, weil die Kosten einer 100 kVA Transformatorenstation keineswegs wesentlich billiger gewesen wäre und in diesem Falle eine Kostenbeteiligung weiterer Anschlußwerber weggefallen wäre. Die von der Beklagten in dem Schreiben vom 18. Juni 1968, Beilage ./B, übernommene Verpflichtung beziehe sich nur auf solche Abnehmer, die ihren Strom über die Transformatorenstation des Klägers beziehen. Die Firma B* sei nur kurzfristig über die Transformatorenstation des Klägers beliefert worden, werde jedoch nunmehr anderweitig versorgt. Die Beklagte habe daher nicht vertragswidrig gehandelt.
Im ersten Rechtsgang, in dem das Erstgericht das Klagebegehren abwies, sprach der Oberste Gerichtshof die bindende Rechtsansicht aus, daß die Beklagte ihr im Schreiben vom 18. Juni 1968, Beilage ./B, übernommene Verpflichtung, andere niederspannungsseitig von der Transformatorenstation versorgte Abnehmer erst dann mit elektrischer Energie zu versorgen, wenn sie schriftlich nachgewiesen haben, daß sie sich mit dem Kläger über die Bezahlung eines Kostenbeitrages für die Errichtung der Hochspannungsanlage geeinigt haben, verletzt hat und als Schade des Klägers jener Betrag in Frage komme, der eine angemessene Entschädigung der Firma B* für die Gestattung des Stromanschlusses an die von ihm errichtete Transformatorenstation dargestellt hätte (S. 130 f).
Im zweiten Rechtsgang entschied das Erstgericht im Sinne des Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen bot die Beklagte dem Kläger zunächst eine 100 kVA Transformatorenstation und später eine solche von 400 kVA an. Im letzteren Falle erklärte sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. Juli 1967, Beilage ./C, bereit, daß sie andere Stromabnehmer, die in Zukunft von dieser Station versorgt werden sollten, auffordern werde, sich an den Kosten für die Errichtung der Transformatorenstation zu beteiligen, verwies jedoch darauf, daß sie dem Kläger aus formellen Gründen nicht das Recht einräumen könne, andere Stromabnehmer vom Strombezug über diese Transformatorenstation auszuschließen, wenn sie sich an seinen Kosten nicht beteiligen sollten. Mit dieser Zusage erklärte sich der Kläger nicht zufrieden und verlangte eine verbindliche Erklärung, die die Beklagte schließlich in ihrem Schreiben vom 18. Juni 1968, Beilage ./B, wie folgt abgab: „In Abänderung des Wortlautes des Absatzes 2 unseres Anbotes vom 10. Juli 1967 teilen wir Ihnen mit: Wir sind bereit, andere niederspannungsseitig von ihrer Transformatorenstation versorgte Abnehmer erst dann mit elektrischer Energie zu versorgen, wenn diese uns schriftlich nachweisen, daß sie sich mit Ihnen über die Bezahlung eines angemessenen Kostenbeitrages für die Errichtung der Hochspannungsschaltanlage (Transformatorenstation) geeinigt haben. Die zwischen Ihnen und den anderen Abnehmern zum Abschluß gelangenden Vereinbarungen müssen „den guten Sitten“ entsprechen. Unsere Verpflichtung (Sperre) gilt bis fünf Jahre ab Inbetriebnahme der Transformatorenstation in Ihrem Betrieb ...“. Erst auf Grund dieses Schreibens nahm der Kläger das Anbot der Beklagten über die Errichtung einer 400 kVA Transformatorenstation an. Durch die Errichtung einer 400 kVA Transformatorenstation anstelle einer solchen von 100 kVA sind dem Kläger nur geringfügige Mehrkosten entstanden. Diese bestehen in einem größeren Platzbedarf bzw. Gewicht des 400 kVA Transformators und einem zusätzlichen Platzbedarf der Niederspannungsabzweige für mehrere Abnehmer, wodurch sich auch die Gebäudekosten erhöht haben. Die Kosten für die Errichtung der Transformatorenstation setzen sich wie folgt zusammen:
1.) Errichtungskosten für die elektrischen Einrichtungen: | |
a) Hochspannungszuleitung | S 117.000,-- |
b) Hochspannungs-Schaltanlage | S 86.600,-- |
c) Netzausbau von 0 auf 100 kVA | S 26.000,-- |
d) Trafo Transport und Montage | S 1.100,-- |
e) Bauzuschuß-Mehrkosten (Kabel) | S 6.000,-- |
f) Bauzuschuß-Mehrkosten (Schaltanlage) | S 1.660,-- |
| S 238.360,-- |
2.) anteilige Gebäudekosten | S 67.500, -- |
zusammen | S 305.860,--. |
Die Firma B*, die dem Kläger benachbarte Grundstücke erworben hatte, erhielt zunächst ihren Strom über die vorgenannte Transformatorenstation. Als der Kläger hievon erfuhr, erwirkte er eine einstweilige Verfügung, in der die Strombelieferung untersagt wurde. Die Beklagte forderte hierauf die Firma B* auf, sich mit dem Kläger über ihre Stromversorgung durch dessen Transformatorenstation zu einigen. In den folgenden Vertragsverhandlungen verlangte der Kläger von der Firma B* als Gegenleistung für den Anschluß die halben Kosten der Errichtung der Transformatorenstation von 152.930,-- S und die halben Wartungskosten. Die Firma B* erklärte sich auch durch ihren Prokuristen F* bereit, auf diese Bedingungen des Klägers einzugehen, jedoch kam es zu keinem Vertragsabschluß. Trotzdem erreichte Dr. H* durch Einschaltung hochgestellter Persönlichkeiten und Androhung von Schadenersatzansprüchen, daß ihm die Beklagte einen anderen Stromanschluß herstellte. Das Erstgericht berechnete den dem Kläger durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten entstandenen Schaden mit 152.930,-- S. Diesen Betrag, der die Hälfte der Errichtungskosten der Transformatorenstation ausmache, wäre auch die Firma B* bereit gewesen, dem Kläger zu zahlen. Bei der Berechnung des Schadens des Klägers sei davon auszugehen, daß jeder Abnehmer unabhängig von seinem Anschlußwert gleichviel zu zahlen habe. Diese Berechnungsart entspreche auch einer der beiden vom Sachverständigen Prof. Dipl. Ing. R* aufgezeigten Berechnungsmethoden, der allerdings die Ansicht vertrete, daß die Kosten für den Netzausbau von 0 auf 100 kVA in der Höhe von 26.000,-- S zur Gänze vom Eigentümer der Transformatorenstation zu tragen seien, während der zweite Abnehmer für die Kosten der Auswechslung des Transformators aufzukommen hätte.
Das Berufungsgericht sprach in teilweiser Abänderung des Ersturteiles dem Kläger nur 139.930,-- S samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren von 13.000,-- S ab. Es traf aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl. Ing. R* (ON. 25) noch folgende Feststellungen: Von den Kosten für die Errichtung der elektrischen Einrichtungen betreffen nur die Kosten unter 1.) lit. c) die Ausbauleistung von 100 kVA, während alle anderen Kosten im wesentlichen unabhängig von der Ausbauleistung sind (leistungsunabhängige Errichtungskosten). Die leistungsabhängigen Kosten von 26.000,-- S beziehen sich auf die Bereitstellung einer Anschlußleistung von 100 kVA für den Errichter (= Erstabnehmer). Wird ein Zweitabnehmer angeschlossen, so ist entsprechend seinem zusätzlichen Leistungsbedarf eine Auswechslung des Transformators erforderlich.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß ein weiterer Stromabnehmer als angemessene Entschädigung für die Gestattung des Stromanschlusses nur die Hälfte der leistungsunabhängingen Errichtungskosten der Trafo-Station zu bezahlen gehabt hätte. Daß eine von der Abnahmeleistung des Klägers stark abweichende Abnahmeleistung der Firma B* bestanden hätte, sei von der Beklagten weder behauptet noch bewiesen worden. Es bleibe daher die vom Sachverständigen erwähnte Aufteilungsart entsprechend der Anschlußleistung der beiden Stromabnehmer außer Betracht. Eine Beteiligung des weiteren Stromabnehmers an den leistungsabhängigen Errichtungskosten, die durch die Bereitstellung einer entsprechenden (100 kVA) Anschlußleistung für den ersten Stromabnehmer entstanden sind, sei jedoch nicht gerechtfertigt. Diese Kosten in der Höhe von 26.000,-- S seien vielmehr vom ersten Abnehmer zur Gänze zu tragen. Die Firma B* hätte daher für die Gestattung des Stromanschlusses eine angemessene Entschädigung von 139.930,-- S zu entrichten gehabt. Diesen dem Kläger durch ihr vertragswidriges Verhalten entgangenen Betrag, habe ihm daher die Beklagte zu ersetzen.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem dem Klagebegehren stattgebenden Teil mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z. 2 und 4 ZPO und beantragt, es im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht, allenfalls (auch unter Aufhebung des Ersturteils) an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger bekämpft hingegen das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfange der Abweisung seines Klagebegehrens mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO und beantragt, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der Revision ihres Gegners nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
a) Revision der Beklagten:
Als Verfahrensmangel rügt die Beklagte, daß sich das Berufungsgericht mit den in ihrer Berufungsschrift gerügten Mängeln des erstgerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht auseinandergesetzt und die angemessene Entschädigung für die Gestattung des Stromanschlusses der Firma B* mit der Hälfte des Kostenaufwandes für die Errichtung der Transformatorenstation ermittelt habe. Tatsächlich habe die Beklagte dem Kläger nur den Vertrauensschaden zu ersetzen, der in der Differenz seiner Kosten für die Errichtung einer 100 kVA und einer 400 kVA Transformatorenstation zu erblicken sei. Feststellungen in dieser Richtung habe das Erstgericht nicht getroffen. Auch die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Anschlußwert des Klägers und der Firma B* mangels einer gegenteiligen Behauptung der Beklagten als etwa gleichstark anzunehmen sei, sei durch keine Feststellung des Erstgerichtes gedeckt. Dagegen spreche vielmehr die Aussage des Zeugen Dr. R*, der seinen Strombezug mit 67 kVA beziffert habe. Für eine abschließende Beurteilung des dem Kläger erwachsenen Schadens fehle es daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes an ausreichenden Feststellungen.
Mit diesen Ausführungen behauptet die Beklagte Feststellungsmängel, die mit dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO geltend zu machen sind. Zu den Darlegungen der Beklagten wird daher bei der Behandlung dieses Revisionsgrundes Stellung genommen werden.
In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Beklagte die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der dem Kläger durch ihr vertragswidriges Verhalten entstandene Schaden sei mit der Hälfte der ihm durch die Errichtung der 400 kVA Transformatorenstation erwachsenen Kosten zu bemessen. Der Kläger hätte nämlich, wenn es zu der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 18. Juni 1968 (Beilage ./B) nicht gekommen wäre, auf jeden Fall eine 100 kVA Transformatorenstation errichten müssen. Er könne daher nur den Vertrauensschaden begehren, der in der Differenz zwischen den Errichtungskosten einer 100 kVA und einer 400 kVA Transformatorenstation bestehe.
Die Beklagte übersieht jedoch, daß den Vertrauensschaden (auch negatives Vertragsinteresse genannt) nur der begehren kann, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. In diesem Falle hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) bestünde (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 172 ff Koziol-Welser Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 I S. 325 f, Koziol Haftpflichtrecht I S. 29 ff). Hier entstand aber dem Kläger ein Schaden durch die Nichteinhaltung einer von der Beklagten übernommenen Vertragspflicht. Der Kläger kann daher von der Beklagten das positive Vertragsinteresse begehren, das in der ihm entgangenen angemessenen Entschädigung der Firma B* für die Gestattung des Stromanschlusses an seine Transformatorenstation besteht. Feststellungen über die Errichtungskosten einer 100 kVA und einer 400 kVA Transformatorenstation sind somit entbehrlich.
Zur Ermittlung der Höhe der angemessenen Entschädigung für die Gestattung des Stromanschlusses an die Transformatorenstation des Klägers zeigt das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl. Ing. R* (ON. 25) zwei Berechnungsmöglichkeiten auf. Die eine besteht in der gleichmäßigen Aufteilung der leistungsunabhängigen Errichtungskosten der Transformatorenstation auf die Stromabnehmer, während nach der anderen die Kosten entsprechend der Anschlußleistung der Stromabnehmer aufzuteilen sind. Der Sachverständige hebt jedoch ausdrücklich hervor, die zweite Aufteilungsart sei nur dann sinnvoll, wenn bereits bei Errichtung der Transformatorenstation die Stromabnehmer und deren Leistungsbedarf feststehen (S. 153). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil im Zeitpunkte der Errichtung der Transformatorenstation noch nicht feststand, welche Stromabnehmer in Frage kommen und welche Anschlußleistung sie haben werden. Mit Recht berechneten daher die Untergerichte die Höhe des Schadens des Klägers nach der ersten vom Sachverständigen aufgezeigten Berechnungsart, in die allerdings, wie noch bei Erörterung der Rechtsrüge des Klägers hervorzuheben sein wird, nur die leistungsunabhängigen Kosten einzubeziehen sind. Feststellungen über die Anschlußleistung des Klägers und der Firma B* sind somit ebenfalls entbehrlich.
Die Beklagte rügt schließlich, daß sich die Untergerichte überhaupt nicht auseinandergesetzt hätten, mit ihrer bereits im ersten Rechtsgang erhobenen Einwendung, der Kläger habe im Hinblick auf den zur GZ. Sa 6/71 des Handelsgerichtes Wien über sein Vermögen durchgeführten Ausgleich für die Errichtung (der elektrischen Einrichtungen) der Transformatorenstation tatsächlich nur 203.520,60 S (anstatt 238.360,-- S) gezahlt, während ihm der Restbetrag von 35.839,40 S (richtig 34.839,40 S) erlassen worden sei. Dieser Betrag hätte daher in die Berechnung des Schadens des Klägers nicht einbezogen werden dürfen.
Auch diese Ausführungen der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 53 Abs. 1 AO befreit der gerichtlich bestätigte Ausgleich den Ausgleichsschuldner von seiner Verbindlichkeit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, zu ersetzen. Diese Begünstigung steht aber dem Ausgleichsschuldner nur persönlich zu und kommt daher seinen Schuldnern nicht zugute (SZ 37/168). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich aus der Überlegung, daß auch nach Erfüllung des Ausgleiches bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine natürliche Verbindlichkeit zurückbleibt, die vom Gläubiger wohl nicht eingeklagt, aber vom Schuldner erfüllt werden kann (Bartsch-Pollak II3 S. 437 f, SZ 16/67 und 37/168). Der Umstand, daß der Kläger die Kosten für die Errichtung der Transformatorenstation im Hinblick auf die Rechtswirkungen des Ausgleiches nicht zur Gänze bezahlen mußte, ist daher für die Berechnung der Höhe seines Schadenersatzanspruches gegen die Beklagte ohne Bedeutung.
b) Revision des Klägers:
Der Kläger beharrt auf seinem Standpunkt, die Beklagte habe ihm durch ihr vertragswidriges Verhalten einen Schaden in der Höhe von 152.930,-- S zugefügt. Diesen Betrag hätte nämlich die Firma B* gezahlt, wenn es nicht zum Scheitern der Vertragsverhandlungen gekommen wäre. Überlegungen, daß in den Errichtungskosten für die Transformatorenstation leistungsabhängige und leistungsunabhängige Kostenfaktoren enthalten seien, hätten daher außer Betracht zu bleiben.
Der Kläger übergeht jedoch die vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluß (ON. 18) bindend ausgesprochene Rechtsansicht, wonach sein Schaden in dem Betrag besteht, der eine angemessene Entschädigung für die Gestattung des Stromanschlusses der Firma B* an die von ihm errichtete Transformatorenstation dargestellt hätte. Es kommt daher nicht darauf an, welchen Betrag der Kläger von der Firma B* begehrt hat bzw. diese zu zahlen bereit war, sondern welcher als angemessene Entschädigung zu betrachten gewesen wäre. Nach dem Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung vom 18. Juni 1968 (Beilage ./B) mußte nämlich vor einem Anschluß weiterer Stromabnehmer an den Transformator zwischen diesen und dem Kläger eine Einigung über die Bezahlung eines angemessenen Kostenbeitrages stattfinden. Nur eine solche (angemessene) Entschädigung ist dem Kläger durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten entgangen. Diese besteht aber in der Hälfte der leistungsunabhängigen Errichtungskosten der Transformatorenstation von 279.860,-- S (305.860,-- S – 26.000,-- S), das sind 139.930,-- S. Die leistungsabhängigen Kosten, die sich auf die Bereitstellung einer Anschlußleistung von 100 kVA beziehen, sind hingegen zur Gänze vom Kläger zu tragen. Dies erscheint auch durchaus berechtigt, weil der zweite Stromabnehmer (Firma B*) die Kosten der im Hinblick auf seinen zusätzlichen Leistungsbedarf erforderlichen Auswechslung des Transformators allein zu bestreiten gehabt habe.
Der Revision der beiden Streitteile war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 43 Abs. 2, 50 ZPO. Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit ihrer Revisionen haben beide Streitteile die Kosten ihrer Revisionsschriften selbst zu tragen. Mit Erfolg haben sie hingegen jeweils die Revision ihres Gegners abgewehrt und daher in diesem Umfange teilweise obsiegt. Der Kläger obsiegte daher im Verhältnis zum Gesamtstreitwert von 152.930,-- S mit 139.930,-- S (ca. 11/12) und unterlag mit 13.000,-- S (ca. 1/12). Er hat daher Anspruch auf 5/6 der vom gesamten Streitwert berechneten Kosten seiner Revisionsbeantwortung in der Höhe von 4.809,-- S (das sind 4.007,50 S).
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