European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00648.76.1221.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im vorliegenden Verfahren trat im Feber 1973 ein Richterwechsel ein. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 27. April 1976 lehnte die Beklagte den Prozessrichter OLGR Dr. * wegen Befangenheit ab, weil dieser erklärt hatte, der Prozess werde von der Beklagten in Verschleppungsabsicht geführt. Diesem Ablehnungsantrag wurde in erster Instanz nicht stattgegeben.
Das Rekursgericht gab dem Ablehnungsantrag mit Beschluß vom 25. Juni 1976, ON 50 statt; eine Entscheidung über die Nichtigerklärung der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen unterblieb zunächst. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss ergänzte das Rekursgericht seine Rekursentscheidung dahin, dass es das vom abgelehnten Richter durchgeführte Verfahren, soweit es die Tagsatzung vom 27. April 1976 betrifft, als nichtig aufhob. Die Kosten des nichtigen Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Das Rekursgericht sprach ferner aus, dass der Spruch der ergänzten Entscheidung im übrigen unberührt bleibe. Es führte aus, dass nach der in der Lehre überwiegenden Ansicht die als begründet erkannte Befangenheit eines Richters nur insoweit die Nichtigkeit des Verfahrens bewirke, als der abgelehnte Richter weitere Prozessakte (Verhandlungen und Entscheidungen) gesetzt habe. Die gegenteilige Auffassung Faschings im Komm zu den ZivilprozessG I Anm 3 zu § 25 JN, dass die Ablehnung rückwirkend die Nichtigkeit des gesamten vom abgelehnten Richter durchgeführten Verfahrens bewirke, könne nicht geteilt werden.
Die Beklagte erhebt (Revisions-) Rekurs und beantragt, den Beschluss des Rekursgerichtes dahin abzuändern, dass das gesamte, vom abgelehnten Richter durchgeführte Verfahren für nichtig erklärt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Nach § 25 letzter Satz JN sind, wenn der Ablehnung stattgegeben wird, die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben. Diese Nichtigkeit wird durch den Ablehnungsbeschluss rückwirkend festgestellt. Im Ablehnungsbeschluss muss ausdrücklich ausgesprochen werden, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben werde und bis zu welchem Zeitpunkt es aufgehoben wird. (Fasching I 214). Dem hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, dass es den Ausspruch über die Nichtigerklärung des Verfahrens durch Ergänzung seiner der Ablehnung stattgebenden Rekursentscheidung nachholte.
Nach § 24 Abs. 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel statt. Dieser Rechtsmittelausschluß beruht auf der Erwägung, dass bei einer Stattgebung eines Ablehnungsantrages durch Richterspruch immer ein – wenn auch im Einzelfall noch so geringer – Grad der Befangenheit des abgelehnten Richters angenommen werden muss.
Der § 24 JN hat durch die 8. Gerichtsentlastungsnovelle (Verordnung vom 26. Juli 1933, BGBl Nr 346) im Absatz 2 eine Neuregelung des Rechtsmittelzuges erfahren. Es muß daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, angenommen werden, daß damit der Rechtsmittelzug in Ablehnungsfrage vollständig geordnet wurde und daß andere als die im § 24 Abs. 2 JN angeführten Rechtsmittel nicht zugelassen sind (SZ 18/6, ÖRZ 1955, 95, JBl 1961, 488, EvBl 1962/118).
Nach der zitierten Bestimmung findet ein Rechtsmittel nur gegen die Zurückweisung der Ablehnung an die übergeordnete Instanz statt. Ein Rekurs gegen die Sachentscheidung der zweiten Instanz im Verfahren über die Ablehnung des Richters ist daher stets unzulässig. Der Ausspruch nach § 25 letzter Satz JN hängt mit der Ablehnung, über deren Folgen er entscheidet, unmittelbar zusammen. Daraus ist abzuleiten, daß auch Entscheidungen der zweiten Instanz nach § 25 JN unanfechtbar sind.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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