European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0070OB00798.76.1202.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 3.224,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 600,-- S Barauslagen und 194,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Jänner 1975, 21 Cg 768/74‑14, hat das Handelsgericht Wien der Klägerin gegen den Gatten der Beklagten, H* E*, den Betrag von 74.900,-- S, zuzüglich 6 % Zinsen (kapitalisiert für die Zeit vom 6. Februar bis 5. Juni 1974 mit 5.992,-- S) Protestspesen von 1.284,-- S, Retourspesen von 250,-- S und Prozeßkosten von 16.244,60 S zugesprochen. Zur Hereinbringung des Gesamtbetrages von 98.670,60 S hat die Klägerin erfolglos in das Vermögen des H* E* Exekution geführt. Dieser hat der Beklagten mit Schenkungsvertrag vom 5. Februar 1974 die ihm gehörigen Anteile an der Liegenschaft EZ *, KG *, übertragen. Mit diesen Liegenschaftsanteilen ist das Wohnungseigentum an einer Wohnung im Hause verbunden.
Unter Berufung auf § 3 Z 1 AnfO begehrt die Klägerin von der Beklagten den Betrag von 98.670,60 S bei Exekution in die erwähnten Liegenschaftsanteile.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, ihr sei bei Abschluß des Schenkungsvertrages weder eine Benachteiligungsabsicht ihres Gatten noch dessen Schuld gegenüber der Klägerin bekannt gewesen. In Wahrheit sei durch die Schenkung insoferne nur ein faktischer Zustand hergestellt worden, als die Mittel für den Erwerb der Eigentumswohnung aus dem Vermögen der Beklagten gestammt hätten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil nur teilweise im Zinsenausspruch ab und bestätigte es im übrigen. Rechtlich ging es von folgenden Erwägungen aus:
Für die Anfechtung nach § 3 Z 1 AnfO genüge, daß objektiv eine unentgeltliche Vermögenszuwendung vorliegt. Eine Kenntnis des Beschenkten von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners sei nicht erforderlich, wie überhaupt Benachteiligungsabsicht keine wesentliche Voraussetzung für eine Anfechtung nach der erwähnten Gesetzesbestimmung sei. Eine Verfügung sei unentgeltlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie für den Schuldner ein Vermögensopfer bedeute, für das er eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern habe. Die Unentgeltlichkeit hänge nicht vom Beweggrund des Geschäftes, sondern nur vom Geschäftsinhalt ab. Daher sei weder die remuneratorische Schenkung noch die Schenkung in Erwartung einer Gegengabe entgeltlich. Beide seien wirkliche Schenkungen und als solche unentgeltliche Verfügungen. Eine Gegenleistung für die Überlassung der Eigentumswohnung habe H* E* von der Beklagten nicht zu fordern gehabt. Sollte er dieser aber die Wohnung deshalb überlassen haben, weil die für deren Errichtung erforderlichen Eigenmittel aus ihrem Vermögen gestammt hätten und sie auch die Rückzahlung des Darlehens übernommen habe, dann wäre dies lediglich als ein Beweggrund für den Schenkungsvertrag anzusehen. Die Verfügung würde dadurch noch nicht zu einer entgeltlichen. Eine Verpflichtung des H* E* zur Übertragung der Wohnung an die Beklagte sei nicht einmal behauptet worden. Es habe dazu auch keine gesetzliche Verpflichtung bestanden. Eine Verfügung in „Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung" im Sinne des § 3 Z 1 AnfO liege nur vor, wenn und insoweit sich diese Verpflichtung unmittelbar auf das Gesetz gründet, wie Unterhaltsverbindlichkeiten, die Bestellung eines Heiratsgutes oder die Gewährung einer Ausstattung. Derartiges sei aber hier nicht gegeben.
Gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Urteiles richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wird Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung begehrt. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte bekämpft gar nicht mehr die in jeder Hinsicht zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes. Sie macht lediglich geltend, die Übertragung der Wohnung an sie sei auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, weil H* E* ihr gegenüber gemäß § 91 ABGB unterhaltspflichtig sei, weshalb er ihr eine Wohnmöglichkeit zu verschaffen habe. Die Übertragung der Eigentumswohnung an die Beklagte habe daher der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht H* E*s entsprochen.
Diese in der Revision vertretene Rechtsmeinung ist unrichtig.
Zwar trifft es zu, daß die Ehefrau gemäß § 91 ABGB im Rahmen des anständigen Unterhaltes gegen den Ehemann einen familienrechtlichen Anspruch auf Unterkunft hat, jedoch besteht in diesem Rahmen kein Anspruch auf eine bestimmte Wohnung (MietSlg 22001, 21001, 18002 uva) Insbesondere besteht im Rahmen des Unterhaltsanspruches kein Anspruch auf Übertragung des Eigentumes an einer Liegenschaft oder einer Eigentumswohnung. Die Schenkung der Wohnung an die Beklagte erfolgte daher nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des § 3 Z 1 AnfO.
Da im übrigen den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes nichts hinzuzufügen ist, kann auf sie verwiesen werden.
Der Revision mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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