OGH 6Ob644/76

OGH6Ob644/7625.11.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger, Dr. Resch und Dr. Schubert als Richter in der Verlassenschaftssache nach J* K*, gestorben am *, zuletzt wohnhaft gewesen in *, infolge Revisionsrekurses der Legatare J* und M* H*, Landwirte in *, vertreten durch Dr. Ernst Neuwirth, Rechtsanwalt in Waidhofen a. d. Thaya, gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Krems a. d. Donau als Rekursgerichtes je vom 26. Februar 1976, GZ R 20/76‑30, R 60/76‑31 und R 61/76‑32, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Schrems je vom 5. Dezember 1975, GZ A 2/74‑21 und ONr 22, abgeändert wurden und die Amtsurkunde des Bezirksgerichtes Schrems vom 5. Dezember 1975, GZ A 2/75‑23, ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0060OB00644.76.1125.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben.

1) Hinsichtlich der Rekursentscheidung vom 26. Februar 1976, R 20/76‑30, wird der Beschluss des Erstgerichtes vom 5. Dezember 1975, A 2/74‑21, hinsichtlich der Punkte 6) und 7) des Spruches wieder hergestellt.

2) Hinsichtlich der Rekursentscheidung vom 26. Februar 1976, R 60/76‑31, wird die grundbücherliche Vollzugsanordnung in der Einantwortungsurkunde vom 5. Dezember 1975, A 2/74‑22, im Sinne der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz wieder hergestellt.

3) Hinsichtlich der Rekursentscheidung vom 26. Februar 1976, R 61/76‑32, wird die Amtsurkunde des Erstgerichtes vom 5. Dezember 1975, A 2/74‑23, wieder hergestellt.

 

Begründung:

Der am * verstorbene Landwirt J* K* hatte mit seiner Ehegattin T* K* am 15. September 1937 mit Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. Franz Fraundorfer einen Ehepakt geschlossen. Die damaligen Brautleute und späteren Ehegatten vereinbarten darin eine allgemeine unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft und sahen vor, dass beim Ableben eines Ehegatten das gemeinschaftliche Vermögen nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden in zwei Hälften geteilt werde, wovon eine Hälfte dem überlebenden Eheteil kraft der Gütergemeinschaft eigentümlich verbleibe, während die andere Hälfte des Vermögens den Nachlass des vorversterbenden Eheteiles bilden solle. In diese Gütergemeinschaft wurde das gesamte Vermögen beider Ehegatten eingebracht und ein Sondervermögen nicht ausgeschieden. Unter Punkt Sechstens errichteten die Ehegatten die nachstehenden letztwilligen Anordnungen: sie setzten sich kraft des hiemit errichteten Erbvertrages zu drei Viertel und kraft hiemit errichteten wechselseitigen Testamentes zum letzten Viertel ihres Vermögens gegenseitig zu Erben ein. Unter einem beschränkten sie ihre Noterben auf den diesen nach dem Gesetz gebührenden Pflichtteil. Die Ehegatten räumten einander vertragsgemäss das Recht ein, den Nachlass des vorversterbenden Teiles von ihnen entweder um den eidesstättig einbekannten oder gerichtlich festgestellten Wert in Natur an sich zu nehmen.

Mit Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. Hans Hacker vom 14. November 1962 hoben die Ehegatten einverständlich sämtliche in den Ehepakten festgelegten letztwilligen Anordnungen auf, so dass nach jedem der beiden Ehegatten die gesetzliche Erbfolge einzutreten hatte. Ausdrücklich hielten sie aber fest, dass nur die letztwilligen Anordnungen aufgehoben werden, die vereinbarte Gütergemeinschaft und das Aufgriffsrecht jedoch aufrecht bleiben.

Am 19. Juni 1973 errichtete der Erblasser ein Testament, dessen für dieses Rechtsmittelverfahren wesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:

„I. Ich vermache als Legat den Ehegatten J* und M* H* .... die mir gehörigen Hälften meines ganzen Liegenschaftsbesitzes in der KG * und den umgebenden Katastralgemeinden, insbesondere auch alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, jedoch mit Ausnahme des Wohn- und Wirtschaftshauses zu * samt Hausgarten. Die Legatare J* und M* H* sind verpflichtet, an meine Gattin T* K* .... bis längstens sechs Monate nach meinem Tod einen Barbetrag in der Höhe von 15.000 S hinauszuzahlen ....

III. Zur Erbin meines verbleibenden Nachlassvermögens setze ich meine Gattin T* K* .... ein ....

IV. Ich hebe sämtliche von mir zu einem früheren Zeitpunkt errichtete letztwillige Anordnungen, seien es Testamente oder Kodizille, hiemit auf und setze sie hiemit vollinhaltlich ausser Kraft.“

Der Erblasser hinterliess die Witwe T* K*, aber keine Noterben. Zum Nachlass gehörten infolge der durch den Tod beendeten Gütergemeinschaft unter Lebenden Hälfteanteile einer Reihe von Liegenschaften. Diese befinden sich in der Katastralgemeinde * und sind im Inventar des Gerichtskommissärs einzeln genannt (S 103 f). Unter ihnen befindet sich das Grundstück 375 Bauparzelle, auf welchem sich das oben erwähnte und von der Legatsanordnung ausgenommene Wohn- und Wirtschaftsgebäude * befindet. Hinsichtlich des Grundstückes 182 mit dem Grundstück 384 Weg sind die Ehegatten J* und T* K* Miteigentümer zu je einem Zwölftel.

Die Witwe T* K* hat auf Grund des Testamentes vom 19. Juni 1973 zum ganzen Nachlass die bedingte Erbserklärung abgegeben und nach anfänglichem Zuwarten schliesslich auch erklärt, von ihrem Aufgriffsrecht Gebrauch zu machen.

Auch J* und M* H* und andere Legatare erklärten, die ihnen zugedachten Vermächtnisse anzunehmen. J* und M* H* überwiesen gemäss der Auflage des Erblassers den Betrag von 15.000 S an den Gerichtskommissär.

Das Erstgericht antwortete den Nachlass der Witwe T* K* ein und verfügte des weiteren wie folgt: „Nach den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung wird ob der dem J* und der T* K* je zur Hälfte zugeschriebenen Liegenschaft im Grundbuch über die KG *, EZ *, das Grundstück 375, Bauparzelle Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hof *, abzuschreiben, unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes der T* K* auf eine neu zu eröffnende Einlage im gleichen Grundbuche zu übertragen und ob der dem Erblasser zugeschriebenen Hälfte das Eigentumsrecht für die erblasserische Witwe T* K* einzuverleiben sein.“ Damit trug das Erstgericht von seiner Rechtsansicht ausgehend, der Ausnahmebestimmung der Legatsverfügung des Erblassers Rechnung.

Im übrigen beschloss das Erstgericht laut Punkt 6) des Beschlusses vom 5. Dezember 1975, ONr 21, die Ausstellung einer verbücherungsfähigen Amtsurkunde zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des J* und der M* H* je zur Hälfte ob der übrigen zum Nachlass gehörenden Liegenschaftsanteile. Mit gesondertem Beschluss wurde die Amtsurkunde ausgestellt.

Unter Punkt 7) des vorgenannten Beschlusses ersuchte das Erstgericht den Gerichtskommissär, nach Rechtskraft des Punktes 6) dieses Beschlusses und der hierin genannten Amtsurkunde den auf seinem Anderkonto der R*kasse * erliegenden Betrag von 15.000 S, der in Erfüllung der letztwilligen Anordnung von den Ehegatten J* und M* H* zugunsten der erblasserischen Witwe T* K* erlegt worden war, zuzüglich Zinsen, an die Berechtigte auszuzahlen.

Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen gab das Rekursgericht den Rekursen der Witwe T* K* teilweise Folge.

Die Rekursentscheidung ONr 30 betrifft die Punkte 6) und 7) des Beschlusses vom 5. Dezember 1975, ONr 21. Punkt 6) änderte das Rekursgericht dahin ab, dass es den Antrag der Legatare J* und M* H* auf Ausstellung der vom Erstgericht erlassenen verbücherungsfähigen Amtsurkunde zur Einverleibung ihres Eigentumsrechtes je zur Hälfte ob den zum Nachlass gehörenden Liegenschaftsanteilen abwies und die Legatare auf den Zivilrechtsweg verwies. Punkt 7) des erstgerichtlichen Beschlusses änderte das Rekursgericht dahin ab, dass es den Gerichtskommissär ersuchte, den auf seinem Anderkonto bei der R*kasse * erliegenden Betrag von 15.000 S samt Zinsen an die Erleger rückzuüberweisen. Hiezu führte das Rekursgericht aus:

Begründet erscheine der Rekurs zu den Punkten 6) und 7) des angefochtenen Beschlusses, womit die Ausstellung einer Amtsurkunde und die Überweisung von 15.000 S an die erblasserische Witwe verfügt werde. Diesbezüglich habe T* K* am 27. Oktober 1973 (S 111) beantragt, die Legatare J* und M* H* auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und in logischer Konsequenz dieses Begehrens gebeten, den von den Legataren gemäss der letztwilligen Anordnung vom 19. Juni 1973 zur Verfügung gestellten Betrag von 15.000 S an die Legatare rückzuüberweisen.

Das vertraglich der erblasserischen Witwe eingeräumte Aufgriffsrecht, welches einseitig nicht widerrufen werden könne, sei kein dingliches Recht, sondern stelle nur einen Anspruch gegen die Verlassenschaft oder den Erben nach Einantwortung des Nachlasses dar. Es habe keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens und wäre im Rechtsweg, ebenso wie Vermächtnisse, geltend zu machen. Im speziellen Fall sei aufgriffsberechtigt die erblasserische Witwe selbst, deren vertraglich eingeräumtes Aufgriffsrecht zeitlich vor die am 19. Juni 1973 verfügten Legate falle. Da die erblasserische Witwe das Aufgriffsrecht in Anspruch nehme und dieses der Einantwortung nicht entgegenstehe, sei ihr der gesamte Nachlass im Umfang des Aufgriffsrechtes einzuantworten.

Es sei hinreichend, dass die Legatare von dem Vermächtnis Kenntnis erhielten, was im gegenständlichen Fall durch das Protokoll vom 22. März 1974 (S 25 f) nachgewiesen sei. Da die erblasserische Witwe die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des Legates an die Ehegatten H* bestreite und sich ausdrücklich gegen die Ausstellung einer Amtsurkunde gemäss § 178 AP ausspreche, sei der Antrag der Legatare auf Ausstellung der Amtsbestätigung abzuweisen. Die Legatare müssten ihren Anspruch im Rechtsweg geltend machen. Damit falle aber auch der Rechtsgrund für die Überweisung des Betrages von 15.000 S an die erblasserische Witwe weg, so dass dieser Betrag den Legataren zurückzugeben sei.

Auf der Grundlage dieser Entscheidung und rechtlichen Überzeugung änderte das Rekursgericht mit der Rekursentscheidung ONr 31 die Vollzugsanordnung in der Einantwortungsurkunde entsprechend ab und hob mit dem Beschluss ONr 32 die vom Erstgericht erlassene Amtsurkunde ersatzlos auf.

Gegen alle drei Rekursentscheidungen wenden sich die Revisionsrekurse der Legatare J* und M* H*. Diese stellen den Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Amtsurkunde zur Durchführung der Einverleibung des Eigentums im Grundbuch des Bezirksgerichtes Schrems wiederherzustellen oder nach Aufhebung der Entscheidungen erster und zweiter Instanz die Sache an eine Vorinstanz zurückzuverweisen. Demgemäss beantragen sie auch die Wiederherstellung der Einantwortungsurkunde mit der Vollzugsanordnung wie in der Entscheidung erster Instanz und eine Abänderung der Rekursentscheidung hinsichtlich der Punkte 6) und 7) des Beschlusses erster Instanz im Sinne des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse sind berechtigt.

Der vorliegende Fall erfordert eine Klarstellung des grundsätzlichen Verhältnisses zwischen einem vertraglich begründeten Aufgriffsrecht und dem Erbrecht, wobei hier besonders hervorzuheben ist, dass die Witwe T* K* testamentarische Alleinerbin ist und zum ganzen Nachlass die bedingte Erbserklärung abgegeben hat und dass andererseits das vertraglich begründete und ausdrücklich aufrecht erhaltene Aufgriffsrecht nicht auf physische Teile des Vermögens des vorversterbenden Ehegatten, sondern auf dessen ganzen Nachlass bezogen ist.

Die Rechtsprechung fasst das Aufgriffsrecht nicht als Erbeinsetzung, sondern als eine Erbteilungsvorschrift auf (SZ 26/64 u.a.), doch kommt dieser Gedanke nur dort zum Tragen, wo angesichts einer Erbenmehrheit eine Erbteilung vorzunehmen ist und wo das Aufgriffsrecht nur einen physischen Teil des Nachlassvermögens betrifft.

Das Aufgriffsrecht besteht darin, dass ein Miterbe oder ein Dritter das letztwillig oder vertraglich eingeräumte Recht hat, den Nachlass oder Teile davon gegen Abfindung zu übernehmen. Die Institution ist namentlich im ländlich-bäuerlichen Bereich verbreitet und wird nicht selten in Erbverträgen zwischen Ehegatten verankert. Im Regelfall tritt also der Aufgriffsberechtigte dem Erben gegenüber und hat diesen abzufinden (Ehrenzweg 2 II/2 S 507 f; Gschnitzer Erbrecht S 95; Edlbacher, Anerbengesetz S 46 Anm. 5; Koziol-Welser II S 267). Es kommt dabei aber stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an (SZ 15/112; EvBl 1956/167). Der hier vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass einerseits Erbe und Aufgriffsberechtigter personengleich sind und anderseits sich beide Rechte auf den ganzen Nachlass beziehen. Unter diesen Umständen erhebt sich die Frage, ob nach Abgabe einer Erbserklärung zum ganzen Nachlass durch die Witwe T* K* noch Raum für das Aufgriffsrecht bleibt, dessen Ausübung T* K* zeitlich nachfolgend erklärt hat. Diese Frage ist zu bejahen.

Durch die Abgabe der Erbserklärung und deren Annahme zu Gericht ist der Witwe T* K* die Pflicht zur Legatserfüllung erwachsen. Die Legatare haben kraft letztwilliger Anordnung Anspruch auf die strittigen Liegenschaftsanteile auf Grund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung, wenn auch nur mit Wirkung für diese. Die vom Rechtsmittelverfahren erfassten Beschlüsse beziehen sich ausdrücklich nur auf die Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung und die Legatare sind nicht auf den Rechtsweg zu verweisen, der allerdings gegen sie offen steht.

Der Erblasser war nicht gehindert, zeitlich nach der von ihm eingegangenen vertraglichen Bindung Vermächtnisse zugunsten der Rechtsmittelwerber anzuordnen, weil sich das Aufgriffsrecht auf den Nachlass bezog, wie er im Zeitpunkt seines, des Erblassers, Tode beschaffen sein würde. Es ergibt sich aus dieser Lage nur, dass die Aufgriffsberechtigte, die in ihrer Eigenschaft als Erbin durch die Legatserfüllungspflicht belastet ist, nicht, wie es dem Regelfall entsprechen würde, einem Erben gegenübersteht, sondern Legataren. Die letzteren haben die Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung für sich, wie dies das Erstgericht zutreffend ausgesprochen hat. Will die Aufgriffsberechtigte ihnen gegenüber die ihnen vermachten Liegenschaftsanteile an sich bringen und sie abfinden, dann muss sie den Klageweg beschreiten und nicht die Legatare (vgl auch hiezu EvBl 1956/167).

Jene Rechtsprechung, die den Fall betrifft, dass die Gültigkeit einer Vermächtnisanordnung bestritten wird, und die Frage behandelt, inwiefern die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG stattzufinden hat, ist hier nicht heranziehbar, weil es sich im vorliegenden Fall um eine andere Frage handelt, nämlich darum, in welchem Verhältnis Erbrecht, Aufgriffsrecht und Vermächtnisanspruch zueinander stehen und was sich aus der Kollision solcher Rechte ergibt. Zwar hat die Witwe T* K* erklärt, die Legatsanordnung zugunsten der Ehegatten H* anzufechten, weil diese Verfügung „erschmeichelt“ worden sei, doch erfüllt dieses Vorbringen nicht den Tatbestand des § 542 ABGB, auf den es gemäss § 647 ABGB auch hier ankäme. Die Behauptung der Erbschleicherei bedeutet in dieser allgemeinen Form kein rechtliches Hindernis für den Erwerb des Legatsanspruches. Eine rechtlich nicht substantiierte Anfechtungserklärung steht auch unter Bedachtnahme auf die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung EvBl 1966/226 der Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht im Wege.

Da nach den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung und mit Wirkung für sie die Legatare Anspruch auf grundbücherliche Einverleibung ihrer Rechte haben, war spruchgemäss zu entscheiden.

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