European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0070OB00669.76.1118.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 7.553,71 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen 1.920,-- S, Umsatzsteuer 417,31 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte entwickelte in seiner Werkstätte in W* Radmontiergeräte. Für seine Erfindungen bekam er ca 25 Patente, wovon drei österreichische waren. Der Schutz der österreichischen Patente erlosch jedoch bereits im Jahre 1970, weil der Erstbeklagte die Patentgebühren nicht mehr bezahlte.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger von den Beklagten, und zwar der Erstkläger Zahlung von 101.059,-- S und die Zweitklägerin eine solche von 101.009,-- S jeweils samt 8,5 % Zinsen seit 10. Mai 1972. Die Kläger seien von den Beklagten durch die Vorspiegelung, der Erstbeklagte besitze geschützte Patente für Geräte zur Montage von Scheibenrädern für Kraftfahrzeuge, die im Hinblick auf die fortschreitende Motorisierung gewinnbringend ausgeweitet werden könnten, zu Aufwendungen in der Höhe des Klagsbetrages für die beabsichtigte Gründung einer Gesellschaft m. b. H. und die Errichtung einer Fabrik zur Herstellung solcher Geräte veranlasst worden. Die Kläger begehren daher den Rückersatz ihrer Aufwendungen, weil sie von den Beklagten in Irrtum geführt worden seien und diese ausserdem die getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten hätten.
Die Beklagten bestreiten das Klagsvorbringen und beantragen Klagsabweisung. Der Zweitbeklagten mangle die Passivlegitimation, weil sie mit der ganzen Angelegenheit überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Die Gesellschaftsgründung sei von den Klägern vereitelt worden, weil sie ursprünglich zugesagten Geldbeträge nicht hätten aufbringen können. Der Erstbeklagte habe auch niemals behauptet, geschützte Patente zu besitzen. Wesentlich für eine Produktion der Radmontiergeräte sei vielmehr das vom Erstbeklagten in der Schutzzeit erworbene „Know‑how“ gewesen. Zwei Jahre hindurch hätten ausserdem die Kläger den Erstbeklagten veranlasst, andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht zu suchen und Finanzierungsangebote auszuschlagen, wodurch ihm ein den Klagsbetrag übersteigender Gewinn entgangen sei. Diese Gegenforderung werde von den Beklagten aufrechnungsweise geltend gemacht.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderungen samt 5 % Zinsen seit 10. Mai 1972 als zu Recht, hingegen die eingewendete Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend und entschied daher unter Abweisung des Zinsenmehrbegehrens von 3,5 % im Sinne des Klagsbegehrens. Es legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die Erfindungen des Erstbeklagten waren brauchbar und gewinnversprechend. Der Erstbeklagte trat auch mit bedeutenden Industriefirmen in Verbindung, konnte aber die bestellten Geräte mangels ausreichender Produktionseinrichtungen nicht liefern. Mit dem Betrieb des Erstbeklagten, dessen kaufmännische Fähigkeiten weit unter seinen technischen lagen, ging es wirtschaftlich ständig bergab, bis Ende 1970 oder Anfang 1971 über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde. Als der Masseverwalter den Telefonanschluss des Erstbeklagten aus Kostengründen stillegen wollte, wurde dieser auf den Namen der Zweitbeklagten umgemeldet, jedoch die auf den Erstbeklagten abgestellte Berufsbezeichnung (Technisches Büro) belassen, obwohl die Zweitbeklagte ein solches nicht betrieb, sondern vorwiegend im Haushalt tätig war, in welchem sie neben dem Erstbeklagten fünf Kinder zu betreuen hatte. Nach der Konkursaufhebung verabsäumten beide Beklagte die Wiederherstellung der ursprünglichen Telefonbucheintragung. Am 30. Dezember I970 lernte der Erstbeklagte in einer Kfz‑Wertstätte in A* den an technischen Dingen sehr interessierten * H* kennen. Dieser ließ sich vom Erstbeklagten das von ihm entwickelte Radmontiergerät zeigen und war davon begeistert. * H* hatte in seiner Landwirtschaft durch eine Missernte und den fehlgeschlagenen Versuch, durch eine Legehennenhaltung eine große Eierproduktion aufzubauen, finanzielle Verluste erlitten und daher den Plan gefasst, seinen Bauernhof zu verkaufen. Mit dem Verkaufserlös wollte er seine Schulden bezahlen und mit dem Rest eine neue Existenz aufbauen. Hiebei kam ihm der Erstbeklagte, der ihm die Produktion von Radmontiergeräten als einträgliches Geschäft schilderte, gerade zurecht. * H* trat daher mit den Beklagten in näheren Kontakt, wobei ihm die Zweitbeklagte als Mindestbetrag für eine Beteiligung an der Auswertung der Ideen des Erstbeklagten 350.000,-- S nannte. Der Erstbeklagte seinerseits teilte * H* mit, dass eine Firma W* daran interessiert sei, sein „Know‑how“ über Radmontiergeräte um 350.000,-- S zu kaufen, dass aber 500.000,-- S bis 600.000,-- S ausreichen würden, selbst eine gewinnbringende Produktion solcher Geräte aufzubauen. * H* fasste daher den Entschluss, 1,000.000,-- S in eine vom Erstbeklagten zu gründende Gesellschaft einzubringen. Diese Einlage hätte seiner Beteiligung von 45 % entsprechen sollen. Ausserdem sollte noch der vermögenslose Bruder des * H*, Ha*, an der Gesellschaft beteiligt sein. * H* gab daher Zeitungsinserate auf, in welchen er seine Landwirtschaft zum Kaufe anbot. Im Jänner 1971 erfuhr er von der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Erstbeklagten. Mitte 1971 erlangte er durch eine Anfrage beim österreichischen Patentamt davon Kenntnis, dass entgegen seiner bisherigen Annahme die Patente des Erstbeklagten infolge Nichtbezahlung der Schutzgebühr keinen Patentschutz mehr geniessen. Trotzdem bezahlte er noch nachher Beträge an die Gläubiger des Erstbeklagten und erreichte damit die Aufhebung des über dessen Vermögen eröffneten Konkurses. Ende 1971 leistete * H* eine Anzahlung von 20.000,-- S für einen VW‑Bus, den der Erstbeklagte angeschafft hatte, nachdem sein alter PKW Mercedes 180 D, Baujahr 1954 kaputt gegangen war. Die Rückzahlung der von * H* ausgelegten Beträge wurde weder vereinbart noch durchgeführt. Auf die Inserate des * H* meldeten sich die Kläger als Interessenten für dessen Bauernhof, konnten sich jedoch nach einer Besichtigung nicht dazu entschließen, sein Anwesen käuflich zu erwerben. Durch * H* kamen die Kläger mit den Beklagten in Verbindung, die ihnen von den Patenten des Erstbeklagten sowie von deren gewinnbringenden Verwertungsmöglichkeiten Mitteilung machten und sich darüber beklagten, dass * H* nicht so schnell Geld beisteuern könnte, wie es wünschenswert sei. Auf die ausdrückliche Frage der Kläger versicherten die beiden Beklagten, dass die Patente des Erstbeklagten noch durch vier bis fünf Jahre geschützt seien. Die Patentschriften könnten sie aber nicht herzeigen, weil sie sich in einem Kasten in der Werkstätte befänden, vor dem wichtige, schwer zu beseitigende Maschinen stünden. Der Erstbeklagte zeigte den Klägern auch seine Werkstatt, in der sich verschiedene Maschinen befanden. Dass diese nicht in Betrieb seien, begründete er damit, dass bisher Verhandlungen mit verschiedenen Geldgebern fehlgeschlagen seien. Die Kläger glaubten dem Erstbeklagten alles, weil * H* ihnen gegenüber dessen Erfindungen überaus gelobt und ihn selbst als äusserst gescheiten Menschen gerühmt hatte. Von ihrer schlechten finanziellen Lage und dem Konkurs über das Vermögen des Erstbeklagten machten die Beklagten zu den Klägern keine Erwähnung. Diese bekundeten ihr Interesse, sich an Stelle der Brüder H* an einer mit dem Erstbeklagten zu gründenden Gesellschaft mit einer Bareinlage zu beteiligen und machten sich erbötig, dem Erstbeklagten bei der Lösung seiner Verbindung zu * H* behilflich zu sein. Die Beklagten waren damit einverstanden. Der Erstbeklagte übersandte sodann den Klägern mit Schreiben vom 26. Oktober 1971 (Beilage ./C) eine mit den Brüdern H* im Juni 1971 aufgenommene Niederschrift, um sie über die Einzelheiten seiner Beziehungen zu den Brüdern H* zu informieren. Dieser Niederschrift war zu entnehmen, dass die Firma W* dem Erstbeklagten für dessen „Know‑how“ über Radmontiergeräte 350.000,-- S geboten hatte, dass der Erstbeklagte den Brüdern H* die Kosten für die Aufnahme einer Eigenproduktion mit 500.000,-- S bis 600.000,-- S bekanntgegeben hatte und dass diese 1,000.000,-- S für eine Beteiligung von 45 % an einem Produktionsbetrieb angeboten hatten. Der Erstkläger entwarf hierauf einen Brief, mit dem der Erstbeklagte seine Verbindung mit * H* lösen sollte, und stellte ihn dem Erstbeklagten zur Verfügung, der ihn auch tatsächlich am 24. November 1971 an * H* übersandte. In diesem Brief wurde * H* aufgefordert, bis 15. Dezember 1971 mindestens 350.000,-- S für den Ausbau einer leistungsfähigen Produktionsstätte zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls sich der Erstbeklagte einer anderen Finanzierungsgruppe anschließen müsste. * H*, der seinen Bauernhof nicht so rasch und vor allem nicht zu einem solchen Preis verkaufen konnte, den er sich vorgestellt hatte, zog sich hierauf von den Beklagten zurück. Hierauf teilten die Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 1971 (Beilage ./E) dem Erstbeklagten mit, dass sie sich gerne an einer Produktionsgemeinschaft zur Herstellung von Radmontiergeräten zu denselben Bedingungen, wie sie der Erstbeklagte den Brüdern H* gewährt hatte, beteiligen würden und 100.000,,-- S sofort aufbringen könnten. Ferner führten sie aus, es müsse der weitere Geldbetrag ermittelt werden, damit die Kläger die Aufnahme der erforderlichen Gelder mittels Hypotheken auf die ihnen je zur Hälfte gehörende lastenfreie Liegenschaft EZ * Katastralgemeinde G* in die Wege leiten könnten. Tatsächlich verfügten die Kläger damals über Spareinlagen von rund 100.000,-- S. Am 24. Dezember 1971 sandte der Erstbeklagte eine Zweitschrift des vorgenannten Schreibens, das er zum Zeichen seines Einverständnisses unterfertigt hatte, an die Kläger zurück. Am 25. Dezember 1971 übernahm er als erste Zahlung der Kläger 20.000,-- S, deren Empfang er auf der Durchschrift des Schreibens vom 5. Dezember 1971 (Beilage ./E) ohne weiteren Kommentar bestätigte. Bei den folgenden Erörterungen über Einzelheiten der Montiergeräteproduktion nannte der Erstbeklagte Herstellungskosten von 15,80 S pro Gerät. Pro Tag sollten rund 1.000 Stück erzeugt und um 350.000,-- S verkauft werden. Weiters wurde mündlich die unverzügliche Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 800.000,-- S vereinbart, wovon die Kläger 45 %, das sind 360.000,-- S einbringen sollten. Die Kläger unternahmen auch sofort Schritte zur Bildung der Gesellschaft m. b. H. und zur Errichtung von Produktionsanlagen. Im Jänner 1972 setzten sie sich mit der Inhaberin des Betriebsberatungsbüros „I*“, Dr. E*, zwecks Errichtung eines Gesellschaftsvertrages in Verbindung. Diese ersuchte am 10. März 1972 bei der Handelskammer * um gutachtliche Äußerung zu dem von den Klägern und dem Erstbeklagten für die geplante Gesellschaft vorgesehenen Firmenwortlaut „R* Ges. m. b. H.“ an. Die Marke R* war zugunsten des Erstbeklagten beim österreichischen Patentamt registriert. An einer Besprechung mit Dr. E* im März 1972 nahm der Erstbeklagte nur sehr widerwillig teil, versuchte einen überlegenen Eindruck zu erwecken, betonte mehrmals den Wert seiner Patente und vertrat schließlich die Ansicht, dass die Einschaltung eines Betriebsberatungsbüros überflüssig sei, weil er einen Gesellschaftsvertrag bei einem Notar billiger errichten lassen könne. Dr. E* gewann den Eindruck, dass der Erstbeklagte unseriös sei, und riet den Klägern von einer Gesellschaftsgründung ab, die sich jedoch hievon nicht abbringen ließen. Die vorgenannte Besprechung endete ohne konkretes Ergebnis. Da der Erstbeklagte in der Folge nichts Zweckdienliches unternahm, entwarf der Erstkläger auf Grund eines ihm von Dr. E* zur Verfügung gestellten Musters selbst einen Gesellschaftsvertrag, der dem Erstbeklagten am 22. März 1972 mit einem Begleitschreiben (Beilage ./L) übersandt wurde. Gemäß Punkt II. dieses Entwurfes sollte die Gesellschaft m. b. H. die Firma „R* Ges. m. b.H.“ führen. Das Stammkapital der Gesellschaft sollte 800.000,-- S betragen, wovon die beiden Kläger je 180.000,-- S als Bareinlage und der Erstbeklagte 440.000,-- S als Sacheinlage erbringen sollten. Gemäß Punkt XI. des Vertragsentwurfes sollten die Beschlüsse der Gesellschaft und der Generalversammlung mit Zweitdrittel‑Mehrheit gefasst werden. An der Gesellschaft sollte auch der Bruder des Erstbeklagten, W*, beteiligt sein, doch wurde über das Ausmaß und die Art seiner Beteiligung im Vertragsabschluss nichts erwähnt. Der Erstbeklagte verweigerte die sofortige Unterfertigung des Vertrages mit der Begründung, er müsse den Inhalt erst mit seinem Steuerberater besprechen. Auch später unterfertigte er den Vertrag nicht, ohne sein Verhalten näher zu begründen oder einen Gegenvorschlag zu erstatten. Im Sommer 1972 äußerte der Erstbeklagte den Plan, seinen Betrieb, den er bis dahin nur tatsächlich, nicht aber offiziell stillgelegt hatte, auch behördlich abzumelden und in Pension zu gehen. In diesem Zusammenhang wurde der Plan gefasst, seine 55 %‑ige Beteiligung an der Gesellschaft zugunsten der Zweitbeklagten auf 25 % zu reduzieren, während die Beteiligung der Kläger und des Bruders des Erstbeklagten gleich bleiben sollte. Der Erstkläger übermittelte hierauf dem Erstbeklagten einen entsprechend abgeänderten Vertragsentwurf. Die Kläger verhandelten aber auch in der Folge mit dem Erstbeklagten, der die Interessen der Zweitbeklagten mit deren Zustimmung wahrnahm. Beide Kläger leisteten an den Erstbeklagten oder an andere Personen für die zu gründende Gesellschaft zahlreiche Zahlungen. Insgesamt zahlte der Erstkläger aus seinem Vermögen 30.000,-- S und die Zweitklägerin aus ihrem Vermögen 41.450,-- S. Aus ihrem gemeinsamen Vermögen erbrachten die beiden Kläger an den Erstbeklagten oder an andere Personen für die zu gründende Gesellschaft Geldleistungen in der Höhe von 119.118,-- S. Die Beklagten verfügten praktisch über kein Geld und reichten alle Zahlungsaufforderungen postwendend an die Kläger weiter. Im Mai 1972 nahmen die Kläger auf ihr Grundstück in G* einen Kredit von 261.500,-- S auf und übersandten am 5. Mai 1972 die Promesse den Erstbeklagten, der sie für die Erlangung eines Exportkredites verlangt hatte. Dieser Kredit ist mit 8,5 % des jeweils aushaftenden Betrages zu verzinsen und in 180 Monatsraten zu je 2.575,-- S, beginnend am 15. Juli 1972, zu tilgen. Der Kredit kostete 11.500 S an Gebühren und Spesen, die der Erstkläger bezahlt hatte. Mit dem Kreditbetrag erbrachten die Kläger teilweise Zahlungen an den Erstbeklagten, den Rest zahlten sie auf ein Sparbuch ein. Die Beklagten unternahmen jedoch keinerlei Schritte, die zur Gründung der Gesellschaft m. b. H. oder zu einer Produktionsaufnahme geführt hätten. Im Sommer 1973 erlangten die Kläger gerüchteweise Kenntnis davon, dass der Erstbeklagte nicht der seriöse Geschäftsmann sei, für den sie ihn bis dahin gehalten hatten. Sie suchten daher am 18. August 1973 das Steuerberatungsbüro Wa* in W* auf, um sich beraten zu lassen. Dem Rat des dortigen Sachbearbeiters folgend, verlangten sie vom Erstbeklagten bei einem am selben Tag stattfindenden Gespräch Aufstellungen der Geräte und Anlagenteile, die er in die Gesellschaft einzubringen beabsichtige, der noch nötigen Produktionsmittel und der für die Herstellung der Radmontiergeräte nötigen Materialien (Stahlsorten), um eine Grundlage für dennoch immer nicht erstellten Finanzplan zu erlangen. Ferner verlangten sie vom Erstbeklagten eine Abrechnung über die von ihnen bisher zur Verfügung gestellten Gelder. Als der Erstbeklagte dies verweigerte, äusserten die Kläger Zweifel an einer widmungsgemäßen Verwendung, der von ihnen geleisteten Geldbeträge sowie daran, dass der Erstbeklagte geschützte Patente besitze. Daraufhin wurde der Erstbeklagte zornig, zeigte den Klägern zum Beweis, dass er Patentinhaber sei, ein in französischer Sprache gehaltenes Schreiben, entriss es aber der Zweitklägerin, als diese erklärte, die französische Sprache zu beherrschen und das Schriftstück lesen zu wollen. Ihre mündlich vorgebrachten Forderungen vom 18. August 1973 wiederholten die Kläger in einem Schreiben an den Erstbeklagten vom 22. August 1973, (Beilage ./Q), in welchem sie ihm eine Frist bis 31. August 1973 setzten, innerhalb welcher er ihren Wünschen entsprechen müsse. Ausserdem erklärten sie, solange keine weiteren Zahlungen für die geplante R* Gesellschaft m. b. H. erbringen zu wollen, als der Erstbeklagte ihre Forderungen nicht erfüllt habe. Mit einer Erhöhung ihrer Gesellschaftseinlagen auf zusammen 400.000,-- S erklärten sich allerdings die Kläger einverstanden. In seinem Schreiben vom 31. August 1973 (Beilage ./S) wies der Erstkläger nochmals auf den Inhalt seines Schreibens vom 22. August 1973 hin und setzte dem Erstbeklagten für die darin enthaltenen Forderungen neuerlich eine Frist bis 7. September 1973. Der Erstbeklagte beschwerte sich daraufhin mit Schreiben vom 20. September 1973, (Beilage ./T) dass ihn die Kläger unter Druck setzen und von ihm technische Details erfahren wollten, ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Er behauptete auch, sie seien daran schuld, dass die Partnerschaft bisher noch kein konkretes Ergebnis gezeitigt habe, warf ihnen Hochstaplerallüren vor und verlangte von ihnen bis 30. September 1973 einen Kapitalnachweis sowie eine Darlegung ihrer persönlichen Verhältnisse inclusive Lebensläufen, welche Forderungen er bisher noch nie erhoben habe. Mit Schreiben vom 28. September 1973 (Beilage ./U) erklärten daraufhin die Kläger, dass der Erstbeklagte ihre Forderungen aus dem Schreiben vom 22. August 1973 nicht fristgerecht erfüllt habe, woraus sie im Zusammenhang mit seinem übrigen Verhalten den Schluss ziehen müssten, dass er entgegen der am 24. Dezember 1971 getroffenen Vereinbarung nicht geneigt sei, mit ihnen eine Gesellschaft zu gründen, dass er weder über Patente, noch über geeignete Maschinen verfüge und das bisher von den Klägern zur Verfügung gestellte Geld zweckwidrig verwendet habe. Die Kläger verlangte daher die Rückzahlung der von ihnen bis dahin aufgewendeten Beträge von 190.548,80 S zuzüglich der noch bekanntzugebenden Zinsen bis 15. Oktober 1973. Seitens des Erstbeklagten erfolgte auf dieses Schreiben keine Reaktion. Durch eine Anfrage an das österreichische Patentamt erfuhren die Kläger im November 1973, dass die Patente des Erstbeklagten bereits 1970 erloschen seien. Hierauf brachten sie die gegenständliche Klage ein. Während seiner Geschäftsverbindung mit den Klägern hat der Erstbeklagte keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten abgesehen von der bei * H*, ausgeschlagen. Hätte er andere Finanzierungsmöglichkeiten in dieser Zeit gesucht, so hätte er keine gefunden. Das Erstgericht war der Ansicht, dass das Scheitern der Gründung der Gesellschaft m. b. H. und der Aufnahme der Produktion von Radmontiergeräten ausschließlich auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen sei, die hiezu nichts beigetragen und die Betätigung der Kläger in keiner Weise unterstützt hätten. Da die Beklagten innerhalb der ihnen gesetzten Frist den berechtigten Forderungen der Kläger nicht nachgekommen seien, hätten diese mit Recht ihren Rücktritt vom Vertrag erklärt. Ausserdem seien die Kläger von den Beklagten durch die Vorspiegelung, der Erstbeklagte sei im Besitz geschützter Patente, zum Vertragsabschluss zwecks Gründung einer Gesellschaft m. b. H. veranlasst worden und daher nach § 870 ABGB an den Vertrag nicht gebunden. Auch die Zweitbeklagte habe an den zum Abschluss führenden Gesprächen teilgenommen und daher mitgeholfen, die Kläger über den noch aufrechten Schutz der Patente des Erstbeklagten in Irrtum zu führen. Durch seine Geschäftsverbindung mit den Klägern sei dem Erstbeklagten kein Gewinn entgangen oder ein Gewinnentgang zumindest von ihm selbst verschuldet worden. Die von den Beklagten erhobene Gegenforderung sei daher nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es befand das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstrichters als unbedenklich und teilte auch dessen Rechtsansicht.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO und beantragen Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung.
Die Kläger beantragen, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerber bekämpfen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass sie die Kläger durch die listige Vorspiegelung, der Erstbeklagte sei im Besitze geschützter Patente zur Erzeugung von Radmontiergeräten, zum Vertragsabschluss veranlasst hätten. Massgeblich für die Auswertung der Erfindung des Erstbeklagten seien nicht die diesem erteilten Patente, sondern dessen während der Schutzfrist erworbenes „Know‑how“ gewesen, das ihm einen gewaltigen Vorsprung gegenüber Konkurrenten gegeben hätte.
Die Revisionswerber verkennen jedoch den Begriff der Arglist des § 870 ABGB, die zur Voraussetzung hat, dass der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst zur Einwilligung zu einem Vertrag gebracht wurde (Koziol‑Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes4 I S 111, SZ 12/103, 27/63, 41/33, JBl 1971/304, zuletzt JBl 1976/145). Arglist setzt daher die positive Kenntnis des Täuschenden voraus, dass sein Vertragspartner irrt und dessen Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt (SZ 27/63, 41/33, JBl 1971/304). Es genügt, dass der Vertrag ohne den Irrtum zumindest anders abgeschlossen worden wäre (Koziol‑Welser I4 Seite 112, SZ 12/103, 27/63, 41/33). Hingegen ist die Ungültigkeit des listig veranlassten Vertrages nicht davon abhängig, dass der Betrogene durch den Vertragsabschluss einen Schaden erleidet oder erleiden kann (Gschnitzer in Klang2 IV/1, Seite 110; Koziol-Welser I4 Seite 111, SZ 27/63, 41/33, JBl 1971/304). Ob eine gewinnbringende Verwertung der Erfindungen des Erstbeklagten auch ohne geschützte Patente möglich gewesen wäre, ist daher im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen ohne Bedeutung.
Nach den Feststellungen der Unterinstanzen sicherten beide Revisionswerber den Klägern vor Abschluss der Vereinbarung über die Gründung einer Gesellschaft m. b. H. zur Verwertung der Erfindungen des Erstbeklagten über deren ausdrückliche Frage, dass dessen Patente noch vier bis fünf Jahre geschützt seien, obwohl der Patentschutz bereits im Jahre 1970 wegen Nichtbezahlung der Patentgebühren erloschen war, und beteuerten noch ihrerseits, sie könnten die Patentschriften nicht herzeigen, weil sie in einem unzugänglichen Kasten aufbewahrt seien. Die Revisionswerber haben daher die Kläger arglistig zum Abschluss der vorgenannten Vereinbarung über die gemeinsame Auswertung der Patente des Erstbeklagten veranlasst. Im Hinblick auf die ausdrücklich von den Klägern gestellte Frage nach dem aufrechten Patentschutz war den Revisionswerbern auch bekannt, dass die Kläger jenem Umstand für die später vereinbarte gemeinsame Verwertung der Erfindungen des Erstbeklagten massgebliche Bedeutung beilegten. Mit Recht haben daher die Untergerichte die von den Klägern geltend gemachte arglistige Irreführung bejaht. Die Kläger sind demnach an den abgeschlossenen Vertrag nicht gebunden. Im Hinblick auf die erfolgreiche Vertragsanfechtung hat der Erstbeklagte den Klägern nach § 877 ABGB die von ihnen bereits erbrachten Leistungen, deren Höhe im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, zurückzuerstatten. Auch die Zweitbeklagte hat nach den Feststellungen der Unterinstanzen an der erfolgten Irreführung mitgewirkt und damit zu dem vorgenannten Vertragsabschluss beigetragen. Sie haftet daher den Klägern, wenn sie auch zunächst nicht deren Vertragspartei war, nach § 874 ABGB für den ihnen dadurch verursachten Schaden. Die Schadenersatzpflicht nach der vorgenannten Gesetzesstelle greift nämlich auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist (Gschnitzer in Klang2 IV/1, S 145, Koziol-Welser 4 I Seite 113). Der Schade der Kläger besteht aber in den von ihnen auf Grund der vorgenannten Vereinbarung bereits erbrachten Leistungen. Mit Recht bejahten daher die Untergerichte auch die Solidarhaftung der Zweitbeklagten.
Der Revision der Beklagten war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Revisionskosten stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
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