OGH 3Ob638/76

OGH3Ob638/769.11.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Pflegschaftssache der beschränkt entmündigten J* S*, Rentnerin *, vertreten durch V* G*, Vizebürgermeister der Gemeinde * als Beistand, infolge Rekurses der J* S* gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 14. September 1976, GZ. 13 R 467/76‑337, womit der Rekurs der J* S* gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz/Land vom 15. Juli 1976, GZ. 1 P 172/69‑331, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00638.76.1109.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die wegen Geisteskrankheit (paranoia querulans) beschränkt entmündigte J* S* beantragte im Juli 1976 (ON 330) die Gewährung der Verfahrenshilfe für einen von ihr (gegen J* H*) beabsichtigten Rechtsstreit wegen „Vertragsaufhebung“ (Aufhebung des notariellen Kaufvertrages vom 22. September 1958) und Schadenersatz. Der Beistand V* G* verweigerte die Einwilligung zu dieser Prozeßführung wegen Aussichtslosigkeit, das Erstgericht wies daraufhin mit Beschluß vom 15. Juli 1976 den Antrag der J* S* auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht das Rechtsmittel der Kurandin gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 15. Juli 1976 zurück, weil sich der Beistand diesem Rechtsmittel wegen Aussichtslosigkeit nicht angeschlossen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichtete Rekurs der J* S* ist aus nachstehenden Erwägungen unzulässig.

Zufolge der gemäß Art. VIII § 3 (1) des Verfahrenshilfegesetzes vom 8. November 1973, BGBl Nr 569 sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 3 ZPO kann gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz „über die Verfahrenshilfe“ kein weiteres Rechtsmittel ergriffen werden. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt – so wie nach einhelliger Judikatur zu den in den Z 2, 4, 5 und 6 dieser Gesetzesstelle genannten Entscheidungen über den Kostenpunkt, die Gebühren der Sachverständigen, über einen den Betrag von S 2.000,‑‑ nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand und im Besitzstörungsverfahren (vgl. hiezu JB 13 neu, SZ 20/95, 39/26, EvBl 1959/165 u.v.a.) – für sämtliche Entscheidungen der zweiten Instanz, also auch für Formalentscheidungen (ebenso zur gegenständlichen Entscheidung über die Verfahrenshilfe EvBl 1975/34 u.a.).

Der Rekurs war daher zufolge § 528 Abs. 1 Z. 3 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen.

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