European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00142.76.1109.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 5. 8. 1975 bewilligte das Erstgericht auf Grund des rechtskräftigen Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. 5. 1975, 5 Cg 146/75, die von der betreibenden Partei beantragte Exekution durch Versteigerung der Liegenschaft EZ * KG * gemäß § 352 EO. Der Versteigerungstermin in diesem Verfahren wurde für 18. 5. 1976 anberaumt.
Am 13. 5. 1976 beantragte der Verpflichtete unter Hinweis auf eine durch seinen vorläufigen Beistand beim Landesgericht Innsbruck eingebrachte Nichtigkeitsklage und des ihm bei Durchführung der Versteigerung entstehenden unwiederbringlichen Nachteils die Aufschiebung der mit Beschluß vom 5. 8. 1975 bewilligten Exekution bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage, in welcher vorgebracht worden war, daß der Verpflichtete im Zeitpunkt der Zustellung von Klage und Versäumungsurteil zu 5 Cg 146/75 des Landesgerichtes Innsbruck nicht prozeßfähig gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Exekutionsaufschiebungsantrag ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung statt, das Rekursgericht machte mit dem angefochtenen Beschluß die Exekutionsaufschiebung vom Erlag einer Sicherheit im Betrag von S 50.000,‑‑ abhängig.
Der gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Bei jedem Exekutionsaufschiebungsantrag hat der Antragsteller das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für eine Exekutionsaufschiebung zu behaupten und zu bescheinigen, soweit ihr Vorliegen nicht offenkundig ist (ebenso Heller‑Berger‑Stix in Neumann‑Lichtblaus Komm. zur EO4, 539, EvBl 1966/170, 1973/107 u.a.). Falls daher der Verpflichtete die Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung beantragt, muß er im Hinblick auf § 44 Abs 2 Z 3 EO grundsätzlich auch behaupten und bescheinigen, daß durch die begehrte Exekutionsaufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird (ebenso vor allem Heller‑Berger‑Stix a.a.O.).
Da entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs keinesfalls offenkundig ist, daß die Exekutionsaufschiebung hier mit keiner Gefahr für die betreibende Partei im Sinn des § 44 Abs 2 Z 3 EO verbunden wäre, war das Rekursgericht schon wegen Fehlens diesbezüglicher Behauptungen im Exekutionsaufschiebungsantrag, darüber hinaus jedoch auch auf Grund einer gerechten Abwägung der beiderseitigen Parteiinteressen (vgl. hiezu Heller‑Berger‑Stix, 537) berechtigt, die Exekutionsaufschiebung vom Erlag einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Da die Sicherheitsleistung zur Deckung jenes Schadens dienen soll, welcher der betreibenden Partei infolge Verzögerung ihrer Befriedigung entstehen kann (ebenso Heller‑Berger‑Stix, 553, EvBl 1951/148, 1965/369 u.a.), ist angesichts des Ausrufspreises der Liegenschaft per S 300.000,‑‑ auch die Höhe der auferlegten Sicherheit gerechtfertigt.
Über den Eventualantrag der verpflichteten Partei, eine Sicherheitsleistung durch Bürgen zuzulassen – grundsätzlich besteht zufolge §§ 78 EO, 56 Abs 2 ZPO diese Möglichkeit auch im vorliegenden Fall, vgl. Heller‑Berger‑Stix 552 und 3 Ob 212/74 –, wird nach Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen das Erstgericht zu entscheiden haben.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 40, 50 ZPO.
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