European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0050OB00667.76.1102.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.003,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 370,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin und ihr Gatte F* S* sen. übergaben mit dem notariellen Übergabsvertrag vom 11. 1. 1965 und seiner Ergänzung vom 1. 12. 1965 die ihnen gehörende Liegenschaft EZ * KG * zu zwei Drittel Anteilen ihrer Tochter L* und zu einem Drittel deren Gatten, dem Beklagten. Diese Ehe wurde am 9. 4. 1963 geschlossen und mit Urteil des Kreisgerichtes Ried i. I. vom 9. 1. 1974, 1 a Cg 217/73‑4, aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden.
Mit der am 22. 7. 1975 eingebrachten Klage begehrten die Erstklägerin und der Zweitkläger als Alleinerbe nach dem am 22. 8. 1969 verstorbenen F* S* sen. die Feststellung, daß der Übergabsvertrag vom 11. 1. 1965 mit Nachtrag vom 1. 12. 1965 bezüglich des dem Beklagten gehörigen Eindrittelanteiles der Liegenschaft EZ * KG * des Grundbuches des Bezirksgerichtes R* rechtsunwirksam sei. Sie begehrten weiters die Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung zur Einverleibung ihres gleichteiligen Eigentumsrechtes, zur Übergabe dieses Liegenschaftsanteiles samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör an die klagenden Parteien sowie zur Unterlassung des Betretens der Liegenschaft EZ * KG * und der Setzung von Handlungen in dem auf dieser Liegenschaft befindlichen Unternehmen. Die Kläger beriefen sich darauf, daß Geschäftsgrundlage für den Vertrag auf Übergabe des Eindrittelanteiles der Liegenschaft an den Beklagten der Fortbestand seiner Ehe mit L* P* gewesen sei. Diese Geschäftsgrundlage sei wegen der aus dem Alleinverschulden des Beklagten erfolgten Scheidung der Ehe weggefallen (§ 1435 ABGB). Hilfsweise wurde vorgebracht, daß die Übergabe eine Schenkung gewesen sei und einziges Motiv der Fortbestand der Ehe ihrer Tochter mit dem Beklagten gebildet habe (§ 901, 572 ABGB). Schließlich werde der klägerische Anspruch auch auf § 1247 ABGB gestützt. Demnach seien die Kläger berechtigt, das im Hinblick auf die geschlossene Ehe gegebene Geschenk vom Beklagten wegen Scheidung der Ehe aus seinem Alleinverschulden zurückzufordern.
Der Beklagte wendete demgegenüber ein, daß nicht die Schließung der Ehe und ihr Fortbestand, sondern die Sicherung der Übergeber, insbesondere des beschränkt entmündigten F* S* sen. und die Gewährleistung des Fortbestandes des auf der Liegenschaft betriebenen Unternehmens, insbesondere zur Erhaltung für die bereits geborenen Enkelkinder der Übergeber die Geschäftsgrundlage für den Übergabsvertrag gewesen sei. Diese Geschäftsgrundlage bestehe weiter. Im Hinblick auf die bedungenen Geld‑ und Sachleistungen liege kein Schenkungsvertrag vor. Demzufolge sei auch der allfällige Beweggrund des dauernden Bestandes der Ehe, da nicht ausdrücklich zur Bedingung des Vertrages gemacht, ohne Bedeutung und stehe den klagenden Parteien auch kein Widerrufsrecht zu.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht bestätigte auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen dieses Urteil mit dem Ausspruche, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,— übersteige.
Den Urteilen der Untergerichte liegt folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
F* S* sen. betrieb auf der ihm und seiner Gattin je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ * KG * ein Betonwerk und einen Baustoffhandel. Seine Tochter L* arbeitete in diesem Unternehmen seit etwa 1950 mit und übernahm zufolge des fortschreitenden geistigen Gebrechens ihres Vaters auch zeitweise die Betriebsführung. Aus ihrer am 9. 4. 1963 geschlossenen Ehe mit dem Beklagten gingen drei Kinder hervor. Der Beklagte, zuvor Angestellter in einer anderen Baustoffhandlung, arbeitete nach seiner Eheschließung im Betrieb seines Schwiegervaters mit. F* S* sen. wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes R* vom 7. 1. 1965, L 3/64‑26, wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt. Er und seine Gattin schlossen am 11. 1. 1965 mit ihrer Tochter und dem Beklagten einen Übergabsvertrag, wonach sie die gegenständliche Liegenschaft samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, samt allen Aktiven und Passiven laut erstellter Bilanz des auf der Übergabsliegenschaft betriebenen Betonwerks und Baustoffhandels an die Tochter zu zwei Drittel und an den Beklagten zu einem Drittel in deren Eigentum übergaben. Zur Berichtigung des Übergabspreises sollten an den weichenden Sohn der Übergeber, den Zweitkläger, S 480.000,– als Abgeltung seiner künftigen Erb-und Pflichtteilsansprüche bis 1. 7. 1971 bezahlt werden. Weitere S 20.000,– waren bis 1. 7. 1966 an die Übergeber zu leisten. Die Übernehmer räumten den Übergebern weiters das unentgeltliche Wohnungsrecht auf der Übergabsliegenschaft auf Lebenszeit und damit zusammenhängende Rechte, das Recht auf Verköstigung und Versorgung im Krankheitsfalle sowie auf ein standesgemäßes Begräbnis ein und verpflichteten sich schließlich zur Bezahlung einer wertgesicherten monatlichen Veräußerungsrente von insgesamt S 3.000,– auf Lebensdauer der Übergeber. Mit dem nachträglich errichteten Notariatsakt vom 1. 12. 1965 wurden die an den nunmehr bereits beschränkt entmündigten F* S* sen. zu erbringenden Leistungen gesondert festgehalten und erweitert, um die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Übergabsvertrages zu erlangen. Hinsichtlich sämtlicher Rechte der Übergeber wurde die erstrangige Sicherstellung auf der gegenständlichen Liegenschaft vereinbart. Der Übergabsvertrag wurde am 3. 12. 1965 in Ansehung des F* S* sen. pflegschaftsbehördlich genehmigt. Die im Pflegschaftsverfahren am 9. 8. 1965 durchgeführte Schätzung der Liegenschaft und des Unternehmens ergab einen Schätzwert von S 1.271.319,43. Spätestens ab 1967 führte der Beklagte den Betrieb auf der Liegenschaft allein, weil seine Gattin infolge Krankheit, Schwangerschaft und Betreuung der Kinder nicht mehr mitarbeiten konnte. Der Nachlaß des am 22. 8. 1969 verstorbenen F* S* sen. wurde zur Gänze dem Zweitkläger als Alleinerben eingeantwortet. Etwa 1971 drängte der Beklagte seine Gattin auf den Abschluß eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages. Ihre Weigerung trug zur Verschlechterung des ehelichen Verhältnisses bei. Sie erwirkte ohne Zustimmung des Beklagten am 13. 12. 1972 beim Handelsgericht die Eintragung der Einzelfirma „Betonwerk‑Baustoffe S*, Inhaber L* P*“. Nach der am 31. 12. 1965 erstellten Bilanz betrug das Aktivvermögen S 3.315.399,82, nach der Bilanz per 30. 4. 1973 S 12.265.986,50. Mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 9. 1. 1974 wurde die Ehe der L* P* mit dem Beklagten aus dessen Verschulden geschieden. Bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung des gegenständlichen Verfahrens war über das weitere Schicksal des auf der gegenständlichen Liegenschaft betriebenen Unternehmens im Zusammenhang mit den von beiden Seiten eingebrachten Feststellungs- und Leistungsklagen noch nicht abschließend entschieden.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahingehend, daß keiner der von den klagenden Parteien für ihr Begehren geltend gemachten Rechtsgründe gegeben sei. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Übergabsvertrag und seinen Nachtrag sei nicht hervorgekommen, weil als Zielsetzung des Vertrages die Sicherstellung des Unterhaltes, die Betreuung der Übergeber sowie die durch den schlechten Gesundheitszustand des F* S* sen. in Frage gestellte ordnungsgemäße Weiterführung des Betriebes bestanden habe. Weiters seien dem Zweitkläger auf Grund des Übergabsvertrages S 480.000,– als Abgeltung für die Pflichtteilsansprüche zu bezahlen gewesen. Die Kläger hätten gar nicht behauptet, daß sich der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen entziehe. Der Fortbestand seiner Ehe sei weder zufolge einer diesbezüglichen ausdrücklichen Bedingung noch auch nach den Umständen schlüssig als Voraussetzung für diesen Übergabsvertrag zu beurteilen, sodaß zufolge der Scheidung der Ehe nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden könne. Es liege aber auch keine Schenkung vor, weil ein Leibrentenvertrag ein entgeltliches Geschäft darstelle und die von den Übernehmern zu erbringenden, im Pflegschaftsverfahren betreffend F* S* sen. sorgfältig überprüften und festgestellten Leistungen dem Schätzwert der Liegenschaft angemessen seien. Spätere Werterhöhungen könnten dem Übergabsvertrag nicht nachträglich den Charakter einer Schenkung geben, zumal sie auch auf die intensive Mitarbeit des Beklagten im Betriebe zurückzuführen seien. Demzufolge könne der Rückforderungsanspruch weder auf den Titel des Motivirrtums noch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gegründet werden.
Das Berufungsgericht billigte unter ausführlicher Bezugnahme auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung in eingehenden, alle wesentlichen Aspekte der entscheidenden Rechtsfragen des Fortfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 901 ABGB und der Frage einer Schenkung berücksichtigenden Ausführungen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Parteien aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) mit den Revisionsanträgen, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren in vollem Umfange stattzugeben, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an die erste oder zweite Instanz zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerber stellen in den Mittelpunkt ihrer Revisionsausführungen das Problem des „Wegfalles der Geschäftsgrundlage“. Beim Abschluß des Übergabsvertrages sei nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten der Fortbestand der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Übergeber die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages gewesen. Davon gehe auch das Berufungsgericht als Tatsachengrundlage aus.
Dazu ist zu sagen, daß derartige Beweggründe ausdrücklich oder stillschweigend zur Geschäftsgrundlage („Bedingung“ im Sinne des § 901 ABGB) gemacht werden können. Unausgesprochenes kann aber auch dann Geschäftsgrundlage sein, wenn die Vertragschließenden etwas als so selbstverständlich ansehen, daß es auch ohne ausdrückliche Erklärung zum Vertragsinhalt gehören soll (vgl SZ 35/7; MietSlg 23.076; JBl 1975, 203 u.a.). Bei der rechtlichen Beurteilung der als Beweggrund in Betracht kommenden Voraussetzungen (Geschäftsgrundlage) muß zwischen individuellen und typischen Voraussetzungen unterschieden werden. Es kommt dabei darauf an, ob die Sachlage nicht vorhanden ist oder wegfällt, die gerade diese Parteien bei Abschluß des Geschäftes vorausgesetzt haben, oder die Sachlage, die überhaupt und allgemein beim Abschluß von Geschäften bestimmten Inhaltes vorausgesetzt wird (vgl Gschnitzer in Klang2, IV/1, 335; Koziol-Welser, Grundriß3, 1, 100 f).
Der Fortfall der individuellen Voraussetzungen als Geschäftsgrundlage ist nun durch die Bestimmung des § 901 ABGB geregelt, die im vorliegenden Falle aber nicht bedeutsam sein kann, weil die Kontrahenten des Übergabsvertrages die Fortdauer der Ehe weder ausdrücklich noch unzweifelhaft schlüssig zur Bedingung gemacht haben. Der Zweck der Übergabe der gegenständlichen Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Betrieb war nach den Feststellungen der Untergerichte, die insbesondere aus dem Antrag um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Übergabsvertrages sowie aus dem Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 1. 12. 1965 abgeleitet werden, die ordnungsgemäße Weiterführung des Betriebes sowie die Sicherstellung des Unterhaltes und der Betreuung der Übergeber.
Hingegen besteht hinsichtlich der typischen Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes als Geschäftsgrundlage, die durch die Rechtssätze des § 901 ABGB nicht geregelt sind, eine Gesetzeslücke, die mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage (vgl §§ 936, 1052 letzter Satz, 1170 a, 947 f.) rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, daß eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird (vgl Gschnitzer, aaO, 338; Koziol‑Welser, aaO, 101).
Wenn das Berufungsgericht nun von der Tatsache ausgegangen ist, daß nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten beim Abschluß des Übergabsvertrages der Fortbestand der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Übergeber „Geschäftsgrundlage“ dieses Vertrages gewesen sei, dann handelt es sich dabei um eine diesbezügliche individuelle Voraussetzung der Vertragspartner, die im vorliegenden Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 901 ABGB nicht zur angestrebten Aufhebung des Vertrages führen kann. Die Vertragsparteien haben aber jedenfalls die Sicherstellung des Unterhaltes und der Betreuung der Übergeber und die ordnungsgemäße Weiterführung des auf der übergebenen Liegenschaft geführten Unternehmens als Zielvorstellungen erkennen lassen. Es sind diese aus den einzelnen Vertragsbestimmungen auch unmittelbar und unzweifelhaft abzuleiten. Dieser Zweck wird aber durch die infolge der Ehescheidung der Streitteile eingetretene Veränderung nicht verfehlt. Daß der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre oder nicht nachkommen werde, ist nicht festgestellt worden.
Den Untergerichten ist aber auch darin zuzustimmen, daß mit dem Fortfall der Ehe der Streitteile nicht typische Voraussetzungen für ein Geschäft von der Art des geschlossenen fehlen. Der Oberste Gerichtshof hat auch in dem ähnlich gelagerten Fall des Abschlusses eines entgeltlichen Leibrentenvertrages zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn, bei dem der aufrechte Bestand der Ehe nicht zur Bedingung gemacht worden war, ausgesprochen, daß die Erwartung des dauernden Bestandes des Bandes der Schwägerschaft nicht als selbstverständliche Voraussetzung dem Leibrentenvertrag unterstellt werden könne, weil ein solcher Vertrag auch ohne Bestand dieses Bandes geschlossen werden und sein Vertrag auch nach Wegfall dieses Bandes erfüllt werden könne (JBl 1960, 187). Wenn die Revisionswerber meinen, daß im vorliegenden Fall ein wesentlich anders gelagerter und deshalb anders zu beurteilender Sachverhalt deswegen vorliege, weil der Leibrentenvertrag nicht nur mit dem Schwiegersohn, sondern auch mit der Tochter abgeschlossen worden sei, so trifft dies nicht zu. Das entscheidende Argument der Erfüllungsmöglichkeit der Vertragsverpflichtungen wird dadurch nicht entkräftet, sondern eher bestärkt. Dabei kann auch nicht übersehen werden, daß dem Schwiegersohn ohnehin der geringere Anteil der Liegenschaft und damit auch der aus der Übergabe resultierenden Verpflichtungen zugefallen ist, was durchaus damit vereinbart werden könnte, daß die Übergeber in den dauernden Bestand der Ehe kein absolutes Vertrauen gesetzt haben. Da die Revisionswerber in ihren Revisionsausführungen ausdrücklich darauf hinweisen, daß der Beklagte noch verheiratet war, als er L* S* kennenlernte und diese sogar die Kosten der Scheidung dieser Ehe, die aus seinem alleinigen Verschulden erfolgte, bezahlte, erscheint dies auch durchaus verständlich. Die faktisch schwierige derzeitige Situation bei der Fortführung des Betriebes kann zwar nicht verkannt werden; sie kann aber bei der rechtlichen Beurteilung nicht entscheidend sein.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sehen die Revisionswerber in der Unterlassung der genauen Feststellung des Wertes von Leistung und Gegenleistung bei Abschluß des Übergabsvertrages. Diese sei für die Beurteilung der weiter geltend gemachten Rechtsgründe des Wegfalles eines individuellen Beweggrundes nach § 901 sowie hinsichtlich der §§ 948 und 1247 ABGB erforderlich. Die Rüge macht sohin einen Feststellungsmangel geltend, der unter den Gesichtspunkten der rechtlichen Beurteilung zu prüfen ist.
Da die Fortdauer der Ehe der Streitteile nicht zur ausdrücklichen oder schlüssigen Bedingung des Übergabsvertrages gemacht worden ist, kann die Scheidung der Ehe nicht im Wege des § 901 ABGB zur Stattgebung des Klagebegehrens führen.
Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung im Rahmen des Übergabsvertrages war das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein konnte. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, daß ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung, bei der entscheidend ist, daß die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten (Koziol-Welser, aaO 151).
Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfange in einem Übergabsvertrag mit Ausgedings- und Leibrentenleistungen Elemente einer gemischten Schenkung vorhanden sind, ist aber vor allem auch der aleatorische Charakter solcher Leistungen zu berücksichtigen. Ob die aufgezeigten subjektiven Voraussetzungen des Schenkungstatbestandes im Einzelfall vorliegen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung (so auch 8 Ob 144/74, 5 Ob 255/75 u.a.). Da das angefochtene Urteil ausdrücklich darauf hinweist, daß von einer solchen Schenkungsabsicht nicht gesprochen werden könne, ohne daß diese Feststellung zum Gegenstand einer Mängelrüge wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gemacht worden wäre, ist im Revisionsverfahren davon auszugehen. Damit fehlt es aber zur Begründung des Klagsbegehrens auch am Vorliegen einer Schenkung hinsichtlich der Übergabe des gegenständlichen Liegenschaftsanteiles als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bestimmungen der §§ 948 und 1247 ABGB.
Da keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vorliegt, muß der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO,
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